I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Die statthafte (§ 172
SGG) sowie form- und fristgerecht (§ 173
SGG) eingelegte Beschwerde, der seitens des Sozialgerichts nicht abgeholfen wurde, hat keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu Recht verpflichtet, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Kosten zu übernehmen, die durch die Betreuung und Beschäftigung der Antragstellerin in der Werkstatt für behinderte Menschen H. in A-Stadt entstehen. Zutreffend ist das Sozialgericht dabei davon ausgegangen, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden (§ 86b
Abs. 2 Satz 3
SGG in Verbindung mit § 920
Abs. 2
ZPO).
Soweit sich der Antragsgegner und Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen die Annahme eines Anordnungsanspruchs gewendet hat, kommt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und nochmaliger Prüfung eine Abänderung der sozialgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ihren Werkstattbesuch gemäß
§§ 53,
54 SGB XII in Verbindung mit § 2 der Verordnung nach
§ 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung) und in Verbindung mit § 97
Abs. 1 und 2
SGB XII sowie § 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/
SGB XII).
Es ist im Sinne der genannten Vorschriften davon auszugehen, dass die Antragstellerin infolge der Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt ist und deshalb als wesentlich geistig behindert im Sinne von § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII und § 2 Eingliederungshilfe-Verordnung anzusehen ist.
Dabei ist an den einheitlichen Behindertenbegriff des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX anzuknüpfen, der wiederum auf die "Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit" (
ICF) zurückgreift (
vgl. W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm,
SGB XII, Kommentar, 17. Auflage, § 53, Rdn. 12). Behinderung wird danach nicht als Eigenschaft oder persönliches Merkmal eines Menschen betrachtet, sondern als ein Begriff definiert, der "die negativen Aspekte der Interaktion zwischen einer Person (mit einem Gesundheitsproblem) und ihren Kontextfaktoren (Umwelt- und personenbezogene Faktoren)" bezeichnet (
vgl. hierzu im einzelnen Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 53
Rdnr. 5). Daraus folgt, dass nicht nur danach zu fragen ist, welche Fähigkeitsbeeinträchtigungen vorliegen, sondern ebenso danach, ob und in welcher Weise es einer Person mit ihrer konkreten Leistungsfähigkeit gelingt, an den wichtigen Lebensbereichen zu partizipieren (
vgl. Bieritz-Harder, a.a.O.). In diesem Sinne verlangt auch § 2
Abs. 1 Satz 1
SGB IX für die Feststellung einer Behinderung, dass eine vorhandene Funktions- oder Fähigkeitsstörung zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft führt. Für die Frage, welche Lebensbereiche auf mögliche Teilhabebeeinträchtigungen hin untersucht werden sollten, kann die
ICF als Orientierung dienen. Hier werden insbesondere die Lebensbereiche Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben und Hilfe für andere, interpersonelle Interaktionen, Bildung, Arbeit und Beschäftigung, wirtschaftliche Sicherheit, Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben genannt.
Die Feststellung der wesentlichen geistigen Behinderung in dem genannten Sinne ergibt sich aus den zahlreichen, in der Verwaltungsakte des Antragsgegners befindlichen Gutachten, die sich über mehrere Jahre zurückverfolgen lassen.
Bereits im November 2002 wurde - seinerzeit für das Arbeitsamt PK. - ein psychologisches Gutachten erstellt, in dem eine über das Maß einer Lernbehinderung hinausgehende Einschränkung des intellektuellen Leistungsvermögens der Antragstellerin diagnostiziert wurde. Dabei kam zum Ausdruck, dass im Bereich des sprachlichen und zahlengebundenen Denkens schulbezogene Voraussetzungen wie Rechnen und Schreiben nicht feststellbar seien. Demgemäß wurde auch vermerkt, dass ein Hauptschulabschluss an der Berufsschule in H-Stadt lediglich nach den Angaben der Antragstellerin erlangt worden sein soll. Diese Angabe wurde sodann in der Folgezeit offenbar immer wieder übernommen, denn sie taucht auch in der fachärztlichen Stellungnahme vom 11. August 2004 auf, die vom Antragsgegner eingeholt wurde. In dem Gutachten kam die Amtsärztin zu dem Ergebnis, dass bei einer leichten Intelligenzminderung (F 70) eine Kombination von einer leichten geistigen Behinderung mit einer seelischen Behinderung vorliege, die insgesamt von wesentlichem Umfang sei. Dabei werden in der Anlage zu dem genannten Gutachten die Schädigungen, Funktionsstörungen und daraus resultierenden Beeinträchtigungen entsprechend der ICIDH-Klassifikation im Detail aufgelistet. Zusammenfassend ergibt sich daraus das Bild, dass die Antragstellerin einfache, großgeschriebene Texte lesen und einfache Sätze schreiben kann, jedoch nicht in der Lage ist, im Zahlenraum bis 20 Kopfrechnungen durchzuführen. Dies lässt darauf schließen, dass der von der Antragstellerin behauptete Hauptschulabschluss, den der Antragsgegner zur Untermauerung seiner Position immer wieder anführt, tatsächlich wohl kaum erreicht worden sein kann. Bedingt durch die geschilderten Defizite ist die Antragstellerin in ihrer ökonomischen Eigenständigkeit stark beeinträchtigt
bzw. sie ist praktisch nicht gegeben (Kategorie 8, ökonomisch inaktiv). Durch weitere intellektuelle Schädigungen wie Verlangsamung des Denkens, geschädigte Konzentration, Unaufmerksamkeit und emotionale Labilität ergeben sich erhebliche Beeinträchtigungen bei der Beschäftigung (Kategorie 5, eingeschränkte Beschäftigung). Daneben besteht eine Beeinträchtigung der sozialen Integration durch reduzierte Beziehungen und eine geschädigte Mobilität.
Die Kombination einer leichten geistigen Behinderung mit einer seelischen Behinderung wurde nochmals durch ein amtsärztliches Aktengutachten vom Mai 2005 bestätigt ebenso wie durch einen Fragebogen des Sozialdienstes vom Juni 2005, in dem von einer deutlichen Beeinträchtigung im Leistungsvermögen und von erheblich eingeschränkten Teilhabemöglichkeiten die Rede ist. In der Anlage dazu wird außerdem - wie schon in dem vorherigen Gutachten - festgestellt, dass in den Bereichen "Ernährung" sowie "Körperpflege" Beratungs- und Motivationsbedarf besteht. Nachdem ebenfalls im Juni 2005 fachärztlicherseits bei der Antragstellerin ein Gesamt-IQ von 70 (verbaler IQ unwesentlich höher, Handlungs-IQ mit 67 im Bereich der geistigen Behinderung) festgestellt wurde, gab der Antragsgegner nochmals ein Sachverständigengutachten ( Aktengutachten) in Auftrag, das unter dem 08.08.2005 erstellt wurde. Auch dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass bei der Antragstellerin sowohl eine geistige als auch eine seelische Behinderung vorliegt, die zur Folge hat, dass sie ihre finanziellen Angelegenheiten sowie geschäftliche Belange nicht selbst besorgen und auch Anleitung und Unterstützung bei gesundheitlicher Fürsorge benötigt.
Nachdem bereits im September 2003 vom Versorgungsamt die Schwerbehinderteneigenschaft bei der Antragstellerin mit einem Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden war, ist nach dem letztgenannten Gutachten im September 2005 auch eine Betreuerin für die Antragstellerin mit den Aufgabenkreisen "Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten, Vertretung gegenüber der Einrichtung" bestellt worden.
Bei einer Gesamtschau der zuvor dargelegten Feststellungen und Diagnosen ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 53
Abs. 1
SGB XII in Verbindung mit § 2 Eingliederungshilfe-VO erfüllt sind, zumal die Antragstellerin nicht nur bezüglich der Beschäftigung als solcher Integrationsbedarf hat, sondern darüber hinaus noch weitere Bereiche betroffen sind, die die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen.
Die Beeinträchtigung muss auch als "wesentlich" im Sinne von § 53
SGB XII bzw. der Eingliederungshilfeverordnung angesehen werden. Zwar legt der Wortlaut - worauf der Antragsgegner abstellt - nahe, dass Voraussetzung für die Feststellung einer Behinderung eine wesentliche Fähigkeitsbeeinträchtigung sein muss. Bei dieser Definition ist das
SGB XII jedoch der alten Sichtweise des Behindertenbegriffs verhaftet geblieben, die Kontextfaktoren - wie sie nach der
ICF vorliegen müssen - ausblendet. Man muss deshalb über den Wortlaut der Regelung hinaus auch den Grad der Teilhabebeeinträchtigung betrachten (so: Bieritz-Harder a.a.O.,
Rdnr. 10). Wenn ein Mensch in seiner Teilhabe wesentlich beeinträchtigt, das heißt "erkennbar und spürbar tangiert ist", kann dies einen Leistungsanspruch auslösen (
vgl. so bereits Brühl in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 39,
Rdnr. 15). Dementsprechend muss auch die Eingliederungshilfeverordnung, die bezüglich des Behindertenbegriffs ebenfalls in der alten Sichtweise verharrt (s. dazu W. Schellhorn, a.a.O., § 53, Rdn. 12 und 17), im Lichte des Behindertenbegriffs des § 2
Abs. 1
SGB IX betrachtet werden, der auch im Bereich des Sozialhilferechts der maßgebende ist. Das Sozialgericht hat daher zu Recht darauf abgestellt, dass auch die bei der Antragstellerin festgestellte leichte geistige Behinderung eine wesentliche Behinderung sein kann, wenn dadurch eine erhebliche Teilhabebeeinträchtigung eintritt. Dies ist aufgrund der eingangs dargestellten Gutachten zu bejahen.
Die Antragstellerin hat bei einem Gesamt-IQ von 70 eine leichte geistige sowie eine seelische Behinderung, die nach einer amtsärztlichen Stellungnahme vom Mai 2006 dazu führt, dass die Möglichkeit einer Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt so erheblich eingeschränkt ist, dass die Antragstellerin dort praktisch nicht vermittelbar ist. Darüber hinaus wurde - wie bereits mehrfach erwähnt - festgestellt, dass sie ökonomisch nicht selbständig ist, was daraus resultiert, dass sie nicht in der Lage ist, im Zahlenbereich bis 20 zu rechnen. Außerdem neigt die Antragstellerin zu depressivem Rückzug und braucht selbst bei ihrer Arbeit in der Werkstatt für behinderte Menschen ständig Ansporn und Unterstützung. Darüber hinaus muss sie auch auf Hygiene und kontrolliertes Essen hingewiesen werden. Diese Gesamtschau zeigt, dass die Antragstellerin in vielfältiger Weise der Hilfe bedarf und sich ihre Behinderung so auswirkt, dass sie in weiten Teilen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft stark eingeschränkt ist. Dies führte ja im Übrigen auch zur Bestellung der Betreuerin, weil die Antragstellerin eben wesentliche Dinge des täglichen Lebens nicht alleine bewerkstelligen kann.
Die Antragstellerin hat daher einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53
Abs. 3
SGB XII, um die bestehende Behinderung und deren Folgen zu mildern und ihr ein Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, wozu auch die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit zählt.
Zuständig für diese zu gewährende Maßnahme ist trotz der Regelung des § 97
Abs. 2
SGB XII in Verbindung mit
Art. 1 § 2
Abs. 1
Nr. 1 HAG-SGB XII der Landeswohlfahrtsverband als überörtlicher Träger, da die Werkstatt für behinderte Menschen im Ergebnis - wie dies auch von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens vertreten wird - als teilstationäre Einrichtung eingestuft werden muss, für die auch nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum
SGB XII der überörtliche Träger der Sozialhilfe über den 31.12.2006 sachlich zuständig bleibt. Da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, braucht diese Frage hier nicht näher vertieft zu werden.
Ebenso wenig muss auf eine finanzielle Beteiligung der Antragstellerin an den Werkstattkosten näher eingegangen werden, denn nach § 92
Abs. 2 Satz 2
SGB XII sind die Leistungen ohnehin ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen und eine Einkommensbeteiligung nach § 92
Abs. 2 Satz 1
Nr. 7 und Satz 4
SGB XII kommt schon deshalb nicht in Frage, weil das bereinigte Einkommen der Antragstellerin nur 415,00 Euro beträgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193
SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177
SGG).