Die Beschwerde gegen die Ablehung des Eilantrages ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Zutreffend ist das SG in seinem Beschluss davon ausgegangen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (materieller Rechtsanspruch) wie auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (besondere Eilbedürftigkeit) erfordert (
vgl. § 86b
Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)
i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung (
ZPO)). Im Rahmen des Eilverfahrens findet dabei regelmäßig nur eine summarische Prüfung statt (
vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Aufl., § 86b Rn. 16c). Die Prüfung hat jedoch um so eingehender zu erfolgen, wenn Grundrechte berührt sind und sich schwere und unzumutbare Nachteile für den Rechtssuchenden ergeben könnten, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (
vgl. BVerfGE 79, 69, (74); 94, 166, (216) sowie Beschl. v. 22. 11.2002 - 1 BvR 1586/02 = NJW 2003, 1236). Maßgeblich ist danach in erster Linie der wahrscheinliche Verfahrensausgang im Hauptsacheverfahren: Ist das Begehren dort offensichtlich unzulässig oder unbegründet, kann ein Recht, das durch eine einstweilige Anordnung geschützt werden muss, nicht bestehen; bei offensichtlicher Zulässigkeit und Begründetheit des Hauptsachebegehrens ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung demgegenüber in der Regel zu entsprechen. Bei offener Prognose hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens erfolgt die Entscheidung anhand einer Abwägung der Interessen aller Beteiligten. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt dabei - wie das SG ebenfalls zutreffend erkannt hat - nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht (
vgl. erneut Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, a.a.O., § 86b Rn. 29 f., 31). Gemessen daran ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden.
Ein Erfolg des ASt. im Hauptsacheverfahren erscheint zunächst nicht offensichtlich gegeben oder auch nur überwiegend wahrscheinlich. Bei ihrer Entscheidung über den Anspruch des ASt. auf Aufnahme in die WfbM hat die Ag. u.a. - neben den Hinderungsgründen einer Selbst- oder Fremdgefährdung
bzw. eines unverhältnismäßig hohen Betreuungs- und Pflegeaufwandes - auch "sonstige Umstände" zu berücksichtigen, die ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen und damit seiner Aufnahme (bereits) in den Eingangs-
bzw. Berufsbildungsbereich entgegenstehen können (
§ 136 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (
SGB IX)). Ein unbedingter Anspruch des behinderten Menschen auf Aufnahme in eine WfbM besteht daher nicht. Darüber hinaus verlangt § 136
Abs. 2 Satz 1
SGB IX für die Aufnahme zumindest die (begründete) positive Erwartung, dass er spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen wird. Wie schon die Vorgängerregelungen des Schwerbehindertengesetzes (§ 54
Abs. 2
SchwbG) hält auch das
SGB IX damit an dem Ansatz fest, dass nur solche behinderten Menschen in WfbM aufgenommen werden, bei denen eine entsprechende positive Prognose gestellt werden kann. Die Prognose ist an den Zielen der beruflichen Integrationsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im Bereich der beschützten Werkstatt orientiert. Behinderte Menschen, die in diesem Sinne nicht "werkstattfähig" sind, werden von den Werkstätten gezielt ferngehalten (
vgl. Oppermann, in: Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, München 2003, § 5 Rn. 98
m.w.N.). Die Feststellung dieser "Werkstattfähigkeit" obliegt dabei nach allgemeinen Grundsätzen dem Rehabilitationsträger im Rahmen seiner Verpflichtung zur umfassenden - und neutralen - Sachaufklärung (§ 20
Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (
SGB X)).
Davon vermitteln auch die vom ASt. angeführte Rahmenvereinbarung zwischen der Ag. und der Bundesarbeitsgemeinschaft für WfbM und der vom ASt. angesprochene Runderlass der Ag. keine Ausnahme: Ungeachtet der Frage, inwiefern diese überhaupt geeignet sind, dem ASt. eigene Rechte zu vermitteln, sehen auch sie die "obligatorische" Durchführung des Eingangsverfahrens augenscheinlich nur für (bereits in die WfbM aufgenommene) "Teilnehmer" an den dortigen Maßnahmen vor, nicht aber einen - über die gesetzlichen Bestimmungen hinausreichenden - Rechtsanspruch darauf, als "Teilnehmer" in die WfbM aufgenommen zu werden. Ob der ASt. vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die I. (oder eine andere WfbM) erfüllt, erscheint jedenfalls gegenwärtig vor dem Hintergrund der Bewertungen des Ärztlichen und des Psychologischen Dienstes der Ag. (Gutachten v. 7.5.2007
bzw. v. 16.8.2007), an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass zu Zweifeln hat, fraglich. Ein Erfolg des Hauptsacheverfahrens ist danach zumindest nicht wahrscheinlicher als sein Misserfolg. Die vom ASt. ergänzend in Bezug genommenen Stellungnahmen von Mitarbeitern der I. enthalten ebenfalls keine für den ASt. günstigeren Anhaltspunkte, zumal sie sich lediglich allgemein auf Eingliederungserfahrungen in der Vergangenheit
bzw. eine allgemeine Leistungsbeschreibung für die Intensiv- und Spezialförderung beziehen. Die abschließende Bewertung des vom ASt. geltend gemachten Anspruchs muss damit dem Hauptsacheverfahren und der dort
ggf. weiter zu veranlassenden Sachaufklärung vorbehalten bleiben. Sie ist im vorliegenden Fall auch unter dem nach
Art. 3
Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (
GG) zu berücksichtigenden besonderen Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen nicht bereits im Eilverfahren geboten.
Die mithin vorzunehmende Interessenabwägung führt ebenfalls nicht zum Erlass der vom ASt. begehrten einstweiligen Anordnung. Bei (nach dem Gesagten) als offen zu wertendem Verfahrensausgang in der Hauptsache hat sich auch der Senat nicht vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes überzeugen können. Dem ASt. drohen durch eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren keine schweren und unzumutbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitung die spätere Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre. Dem Senat ist - nicht zuletzt auch aus dem auch vom ASt. in Bezug genommenen Parallelverfahren L 12 AL 117/07 ER - bekannt, dass grundsätzlich auch laufende Aufnahmen in den Eingangsbereich der I. zu einem späteren Zeitpunkt möglich, wenn auch für Schulabgänger normalerweise nicht üblich sind. Die für den ASt. somit durch ein weiteres Zuwarten verbleibenden Nachteile überwiegen die Nachteile nicht, die für die Ag. entstünden, wenn sie zunächst zur Förderung der Maßnahme verpflichtet würde, nach einem späteren Obsiegen in der Hauptsache aber die verauslagten Kosten (
ggf. erfolglos) zurückzufordern hätte. Der Senat nimmt hierfür zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 153
Abs. 2
SGG auf die ausführliche und überzeugende Begründung des SG in dem angefochtenen Beschluss und in dem Nichtabhilfe-Beschluss vom 30. Oktober 2007 Bezug. Weshalb die - zumindest vorübergehende - Inanspruchnahme anderweitiger Angebote ( Betreuung in einer Tagesförderstätte, wiederholtes Orientierungspraktikum
etc.) für den ASt. nicht möglich und zum Erhalt der von ihm erworbenen Fähigkeiten nicht ausreichend sein sollten, ist nicht ersichtlich. Schließlich hatte der Senat - ebenso wie das SG - zu berücksichtigen, dass eine Verpflichtung der Ag. in dem vom ASt. begehrten Sinne eine vollumfängliche Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde. Gründe, die dies ausnahmsweise rechtfertigen könnten, vermag auch der Senat im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193
SGG.
Die Beschwerde gegen die Ablehung des PKH-Antrages in dem angefochtenen Beschluss ist ebenfalls zulässig, aber gleichermaßen unbegründet.
Der Rechtsverfolgung des ASt. konnte aus den dargestellten Gründen auch nach Auffassung des Senats bereits im erstinstanzlichen Eilverfahren nicht die für die Bewilligung von PKH nach § 73a
SGG i.V.m. § 114
ZPO erforderliche Erfolgsaussicht beigemessen werden. Das SG hat dazu zu Recht auf die Erfolgsaussichten des Eilverfahrens und den dabei bereits fehlenden Anordnungsgrund abgestellt. Aus den gleichen Gründen kommt auch die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht. Da PKH mithin nicht zu bewilligen war, war auch der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt
Dr. L., G., abzulehnen, weil die Beiordnung eines Rechtsanwalts nur in Betracht kommt, wenn und soweit PKH bewilligt wurde (§ 73a
SGG i.V.m. § 121
ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177
SGG.