Der Antragsteller (Ast.) und Beschwerdeführer begehrt die Aufnahme in den Eingangsbereich der M. Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) in G..
Dies hatte das Sozialgericht Reutlingen mit Beschluss vom 03.12.2008 (S 14 AL 3876/08 ER) abgelehnt, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass ein Anspruch des Ast. auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegen die Antragsgegnerin (Agg.), die Bundesagentur für Arbeit (BA), gegeben sei.
Das LSG gab dem Antrag des Ast. teilweise statt und änderte den Beschluss des SG Reutlingen dahingehend ab, dass die Agg. - vorbehaltlich einer abweichenden rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - verpflichtet sei, dem Ast. vorläufig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren der M. WfbM in G. zu bewilligen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Sozialgerichtsgesetz) sei zulässig, da eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine (Regelungsanordnung).
Die von dem SGB geäußerten Bedenken, der Ast. erfülle nicht die Aufnahmevoraussetzung, dass er durch die Maßnahme in die Lage versetzt werde, unter den üblichen Bedingungen einer WfbM zu arbeiten, teilte das LSG nicht.
Bei dem Ast. liege Autismus in Form des Asperger-Syndroms vor, verbunden mit depressiven Episoden und einer Störung der Impulskontrolle in Überforderungssituationen. Er habe die Förderschule der M. Heime in G. besucht und habe dort im Rahmen der Schulzeit an einem Langzeitpraktikum an zwei Vormittagen in der Woche in der WfbM teilgenommen, in die er nun aufgenommen werden wolle. Zu Beginn des Praktikums benötigte er eine 1:1 Betreuung, zum Ende konnte er bis zu 2,5 Stunden ohne Schulbegleiter arbeiten. Nach dem in den Praktikumsberichten geschilderten Verhalten des Ast. gehe das LSG, anders als das SG, davon aus, dass der Ast. in die Lage versetzt werden könne, unter den üblichen Bedingungen einer WfbM zu arbeiten.
Davon sei im Übrigen auch die BA ausgegangen, die jedoch wegen der hohen Fahrkosten nicht die WfbM in G., sondern die näher gelegene WfbM in Go. empfohlen habe. Der Ast. habe substantiiert vorgetragen, dass die WfbM in Go. aufgrund der dort angebotenen Leistungen (mangelnde Aufsicht) nicht geeignet sei, den Bedarf zu decken. Ob dies zutreffe, müsse durch geeignete Ermittlungen im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
In diesem Zusammenhang sei auch zu klären, ob dem Ast. bei der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörung ein Wechsel in die ihm unbekannte WfbM in Go. überhaupt zugemutet werden könne. Autistische Menschen reagieren auf Veränderungen jeglicher Art oft mit erheblicher Irritation. Aufgrund vorgelegter ärztlicher Stellungnahmen bestehe bei dem Ast. die nicht zu vernachlässigende Möglichkeit einer deutlichen Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes, sollte er die ihm vertraute Umgebung auch nur vorübergehend verlassen müssen. Auch dies müsse im Hauptsacheverfahren weiter abgeklärt werden.
Bei der vorzunehmenden Folgenabwägung überwiegen nach Ansicht des LSG die Interessen des Ast. deutlich. Sollte die WfbM in Go. tatsächlich seinen Bedürfnissen nicht genügen, und sollte er mit den für ihn veränderten Gegebenheiten nicht zurechtkommen, sei eine Verschlechterung in der Entwicklung seiner Fähigkeiten und/oder seiner gesundheitlichen Situation zu erwarten. Demgegenüber habe das Interesse der Agg., vorläufig von der Erstattung höherer Fahrtkosten verschont zu bleiben, zurückzutreten. Die Agg. könne daher auch nicht darauf beharren, im Rahmen des Eingangsverfahrens ließen sich alle vom Ast. vorgebrachten Vorbehalte überprüfen. Sie hat vorgetragen, es könne daher nicht angehen, dass Eltern sich in eine von ihnen "passend" gefundene Einrichtung einklagten. Das LSG befand hingegen, dass nach der derzeit offenen Sachlage für den Ast. damit Risiken verbunden seien, die ihm nicht zuzumuten seien. Daher seien die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Eingangsverfahrens erfüllt.
Für den Berufsbildungsbereich seien diese Voraussetzungen jedoch noch nicht gegeben, diesbezüglich müsse das Ergebnis der Förderung des Ast. im Eingangsverfahren abgewartet werden.
Entscheidung des Hauptsacheverfahren: Urteil des SG Reutlingen vom 22.09.2009 - S 14 AL 402/09