1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 16.07.2009, Az. 15 Ca 292/07 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Schmerzensgeldanspruch des schwerbehinderten Klägers wegen einer behaupteten Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch seine Nichtbeschäftigung im Rahmen des Werkstattverhältnisses der Parteien. Der Kläger verlangt Euro 10.000,--.
Der am 00.00.1963 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1981 bei der Beklagten in deren Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt. Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Sein Bruder ist sein bestellter Betreuer.
Im Rahmen seiner Beschäftigung in der WfbM der Beklagten führt der Kläger einfachste Montagetätigkeiten aus. Er erhält dafür das vorgeschriebene monatliche Mindestentgelt von Euro 67,--.
Seit dem 22.11.2007 hat die Beklagte den Kläger von der Werkstatttätigkeit wegen von der Beklagten behaupteter und näher dargestellter behinderungsbedingter Verhaltensauffälligkeiten des Klägers freigestellt und beschäftigt ihn dort nicht mehr. Sie hat ihm angeboten ihn in einer anderen Einrichtung in K. zu betreuen, weil dort für jeweils drei behinderte Menschen ein Betreuer zur Verfügung steht, während in der WfbM das Verhältnis eins zu zwölf ist.
Gegen diese Nichtbeschäftigung wandte sich der Kläger mit der vorliegenden Klage vom 27.12.2007 und verlangte mit ihr neben seiner Weiterbeschäftigung auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes durch die grundlose Freistellung von Euro 10.000,--.
Ein Schmerzensgeld in selber Höhe wegen einer vorhergehenden weiteren durch Vergleich erledigten Freistellung sowie einer Kündigung hatte der Kläger zuvor mit Klage vom 28.02.2007 (Arbeitsgericht Freiburg, Kammern Offenburg, Az. 15 Ca 62/07) und danach mit Klage vom 17.03.2008 (Arbeitsgericht Freiburg, Kammern Offenburg, Az. 15 Ca 15 Ca 99/08) verlangt. Beide Male blieb sein Zahlungsverlangen erfolglos.
Mit Bescheid vom 25.02.2008 stellte das Landratsamt O. - Amt für Soziales und Versorgung - die bisher gewährten Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53
ff. SGB XII zum 29.02.2008 ein. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass aufgrund des Verhaltens des Klägers derzeit die für eine Förderung nötige Werkstattfähigkeit nicht vorhanden sei. In seiner Sitzung vom 16.01.2008 sei der Fachausschuss zu diesem Ergebnis gekommen. Der Kläger müsse sich medizinischen und therapeutischen Maßnahmen unterziehen, um seine Werkstatt- und Gemeinschaftsfähigkeit wieder herzustellen. Gemeinschaftsfähigkeit sei im Übrigen Voraussetzung für alle Angebote der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Da dies fehle, würden die Eingliederungshilfeleistungen für die Betreuung des Klägers im Arbeitsbereich der H. Werkstätten zum 29.02.2008 eingestellt.
Gegen diesen Aufhebungsbescheid hat der Kläger selbst Widerspruch eingelegt und Klage zum zuständigen Sozialgericht erhoben. Hierüber ist noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 28.02.2008, dem Klägervertreter am 29.02.2008 zugegangen, kündigte daraufhin die Beklagte aufgrund der Einstellung der Eingliederungshilfeleistungen den bestehenden Werkstattvertrag zum 29.02.2008. Gegen diese Kündigung wehrte sich der Kläger mit der Kündigungsschutzklage vom 17.03.2008. Zugleich verlangt er die Zahlung eines Schmerzensgeldes von Euro 10.000,--, da er durch die Kündigung wegen seiner Behinderung diskriminiert worden sei. Die Klage wurde vom Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.01.2009,
9 Sa 60/08 rechtskräftig abgewiesen.
Den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von Euro 10.000,-- wegen der behaupteten Persönlichkeitsverletzung durch die Nichtbeschäftigung ab 22.11.2007 begründete der Kläger vor dem Arbeitsgericht damit, dass die Beklagte vertragsbrüchig sei und ihrer Beschäftigungspflicht aus dem Werkstattvertrag nicht nachkomme. Sie habe ihn nun bereits zum zweiten Mal grundlos von der Tätigkeit in der Werkstatt freigestellt, so dass sie wegen der wiederholten und gehäuften Nichtbeschäftigung ihm ein Schmerzensgeld wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts schulde. Dieses werde wegen der Schwere der gesamten Umstände, insbesondere seiner Schwerstbehinderung und der Dauer der zu erwartenden Freistellung auf Euro 10.000,-- beziffert. Gründe für die Freistellung lägen nicht vor. Die von der Beklagten geschilderten Verhaltensweisen des Klägers, mit der seine fehlende Werkstattfähigkeit begründet werde, seien nicht zutreffend. Ebenso habe er nicht grundlos die Einnahme bestimmter Medikamente abgebrochen und auf diese Art und Weise selbst zur Verschlechterung seines gesundheitlichen insbesondere psychischen Zustandes beigetragen. Im Übrigen behauptet die Beklagte selbst, dass sein Verhalten Teil seiner Behinderung sei. Folglich habe sie ihn gerade auch wegen seiner Behinderung benachteiligt, indem sie ihn freigestellt habe. Darüber hinaus sei der Kläger nicht nur arbeitnehmerähnliche Person, sondern aufgrund seiner langjährigen Beschäftigung in der Einrichtung der Beklagten als Arbeitnehmer anzusehen. Zudem behandele die Beklagte ihre Mitarbeiter in der Werkstatt ungleich. Fehlverhalten anderer Mitarbeiter, insbesondere tätliche Angriffe habe sie ohne Ahndung gelassen, während sie den Kläger von dem Besuch der Werkstatt freistelle.
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 10.000,-- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Kläger sei nicht grundlos freigestellt worden, sondern der Grund der Freistellung liege darin, dass er weder werkstattfähig noch gemeinschaftsfähig sei. Er sei extrem nervös und über den ganzen Tag hinweg aggressiv herausfordernd, habe Kollegen belästigt, weibliche Beschäftigte gar sexuell belästigt. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts habe der Kläger nicht dargelegt.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.07.2009 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, weil weder sein Persönlichkeitsrecht durch die erfolgte Freistellung der Beklagten verletzt sei noch die Beklagte sich gar diskriminierend verhalten habe. Zwar könne die Nichterfüllung des Beschäftigungsanspruches eines Arbeitnehmers eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung darstellen. Diese müsse jedoch widerrechtlich und schuldhaft sein. Das sei vorliegend nicht der Fall, sondern die Beklagte habe den Kläger wegen dessen aggressiven und belästigenden Verhaltens gegenüber Betreuern und behinderten Kolleginnen freigestellt.
Das Urteil wurde dem Klägervertreter am 22.07.2009 zugestellt. Die Berufung hiergegen ging fristgerecht am 03.08.2009 beim Landesarbeitsgericht ein und wurde fristgerecht am 16.09.2009 begründet.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte habe den Kläger zu Unrecht in der Zeit vom 23.11.2007 bis zum 29.02.2008 trotz eines in diesem Zeitraum fortbestehenden Arbeitsverhältnisses nicht beschäftigt. Das erstinstanzliche Gericht habe dazu ausgeführt, dass die Beklagte den Kläger wegen dessen aggressiven und belästigenden Verhaltens gegenüber Betreuern und behinderten Kolleginnen freigestellt habe. Das Gericht habe dabei einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der jedoch zwischen den Parteien streitig gewesen sei, denn der Kläger habe diesen schriftlichen Sachvortrag der Beklagten insbesondere mit Schriftsatz vom 09.06.2008 bestritten und vorgetragen, dass die beanstandeten Verhaltensweisen des Klägers nicht zutreffend seien. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht keinen Beweis erhoben, sondern den streitigen Sachvortrag der Beklagten zugrunde gelegt. Hätte das Arbeitsgericht Beweis erhoben, hätte sich herausgestellt, dass die Vorwürfe gegenüber dem Kläger haltlos seien. Es hätte sich ferner gezeigt, dass die Freistellung willkürlich gewesen sei und nur erfolgt sei weil der Kläger sich geweigert habe, das von der Beklagten gewünschte stärkere Medikament einzunehmen, obwohl das Verhalten des Klägers für eine Änderung des Medikamentes keinen Anlass gegeben habe. Daher sei die widerrechtliche Nichtbeschäftigung des Klägers von der Beklagten auch verschuldet worden.
Der Kläger beantragt daher:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 16.07.2009, Az. 15 Ca 292/07 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 10.000,-- zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punken über dem Basiszinssatz ab 01.12.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt zur Begründung vor, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Bereits am 13.11.2007 sei der Kläger zu seinem Arzt Herrn
Dr. B. gegangen und habe sich danach krankgemeldet. Am 22.11.2007, nach Ablauf der Krankmeldung sei er in telefonischer Absprache mit seinem Bruder und Betreuer bis zu einem weiteren Arzttermin freigestellt worden. Der Kläger sei daraufhin erneut zu Herrn
Dr. B. gegangen und habe sich krankschreiben lassen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei aufgrund der eskalierenden Gesamtsituation ein Gespräch mit einem Vertreter des Landratsamtes O. als Leistungsträger anberaumt worden. Am 04.12.2007 habe dieses Gespräch, bei dem neue Betreuungsmöglichkeiten für den Berufungskläger gefunden werden sollten stattgefunden. Unter diesen Umständen könne die Freistellung bis zu einem weiteren Arzttermin kein rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen. Vielmehr sei der durchgehend krankgeschrieben gewesen bis zum 18.01.2008, danach habe er sich nicht mehr gemeldet. Im Übrigen sei die Freistellung zu Recht erfolgt, da die Beklagte verpflichtet sei, Schaden von den übrigen in der Werkstatt beschäftigen behinderten Menschen und ihren Arbeitnehmern fernzuhalten. Aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten des Klägers habe eine grundlose Freistellung gerade nicht vorgelegen. Im Rahmen eines der Beklagten zuzubilligenden Beurteilungsspielraumes sei ihre Entscheidung, den Kläger zunächst freizustellen verhältnismäßig und angemessen gewesen. Auch treffe der Vorwurf nicht zu, die Beklagte behandele die behinderten Menschen ungleich. Die vom Kläger geschilderten Sachverhalte, welche im Übrigen so nicht zuträfen, lägen schon mehr als zehn Jahre zurück und könnten daher für eine Ungleichbehandlung im Jahr 2007 nicht herangezogen werden. Rein fürsorglich sei darauf hinzuweisen, dass das geltend gemachte Schmerzensgeld deutlich zu hoch sei.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.
I.
Die nach § 64
Abs. 2
ArbGG an sich statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 66
Abs. 1, § 64
Abs. 6
S. 1
ArbGG i.V.m. § 519
Abs. 1, 2, § 520
Abs. 3
ZPO fristgerecht eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden.
Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten ist nach § 65
ArbGG nicht mehr zu prüfen; im Übrigen hat sie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen. Sie ergibt sich aus § 2
Abs. 3
Nr. 10
ArbGG ohne weiteres.
II.
Die Berufung ist jedoch unbegründet und war daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen. Daher wird zunächst vollumfänglich auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Auch das weitere Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schmerzensgeld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung zu.
Ob der Kläger wie von ihm behauptet als Arbeitnehmer oder als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist (so
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2009, 9 Sa 60/08), spielt für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle. Die Klage ist in jedem Fall unbegründet.
1. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt, soweit er ein "Schmerzensgeld" wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts verlangt, der Anspruch aus § 823
Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 1 und 2
Abs. 1
GG, § 31, § 278
BGB (hierzu
BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97 - NJW 2000, 2195) in Betracht. Dabei handelt es sich nicht um ein Schmerzengeld im engeren Sinne, sondern eine Geldentschädigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (
BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94 -NJW 1995,
S. 861) setzt der Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts voraus, dass ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
Zu Gunsten des Klägers kann angenommen werden, dass es sich bei einer vertragswidrigen Nichtbeschäftigung eines behinderten Menschen in einer WfbM um eine Verletzung dessen Persönlichkeitsrechts handeln kann, denn auch die Beschäftigung in der WfbM dient der Entfaltung des Persönlichkeitsrechts des behinderten Menschen, wie sich aus
§ 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX ergibt.
Es fehlt aber an allen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch.
a) Die Beklagte hat das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzt, denn sie hat ihn unwidersprochen nur bis zum nächsten Arzttermin freigestellt und der Kläger war daraufhin auch bis Januar 2008 krankgeschrieben.
Die Beklagte hat das Persönlichkeitsrecht des Klägers ferner deswegen nicht verletzt, weil die vom Kläger behauptete vertragswidrige Nichtbeschäftigung nur einen kurzen Zeitraum, nämlich von Ende November 2007 bis zur berechtigten Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 29.02.2008 betroffen hat. Entgegen der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12.06.2006 (Aktenzeichen 4 Sa 68/05) unterscheidet sich der Fall des Klägers schon dadurch erheblich von diesem Sachverhalt, weil hier ein leitender Angestellter über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg ohne Grund gar nicht
bzw. mit unterwertigen Tätigkeiten beschäftigt worden ist. Nur kurze Zeiten der
ggf. auch vertragswidrigen Nichtbeschäftigung stellen noch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes dar, weil sie nicht geeignet sind, in tatsächlicher Weise die Entfaltung der Persönlichkeit, wie sie Artikel 2
Abs. 1
GG schützt, zu beeinträchtigen. So liegen die Dinge hier. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten war der Kläger in dem fraglichen Zeitraum überwiegend krankgeschrieben
bzw. hat sich bei der Beklagten nicht mehr gemeldet. Der Zeitraum einer - wenn überhaupt - vertragswidrigen Nichtbeschäftigung beschränkt sich daher auf einen das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht maßgeblichen beeinträchtigenden Zeitraum von wenigen Tagen.
Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts scheidet auch deswegen aus, weil die Beklagte zwar die Weiterbeschäftigung des Klägers in ihrer WfbM vorübergehend abgelehnt hat, nicht jedoch ihre Sorge für den Kläger einstellen wollte, denn sie hat dem Kläger
bzw. dessen Bruder als seinem Betreuer und seinem Anwalt angeboten, dass sie den Kläger in eine Betreuungseinrichtung übernimmt und auf diese Art und Weise sich um ihn sorgt. Das zeigt gerade, dass es der Beklagten daran gelegen war, für den Kläger einen adäquaten Aufenthalt in ihren Einrichtungen zu ermöglichen und es ihr um alles andere ging als um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes. Wenn der Kläger davon keinen Gebrauch macht, sondern sein Betreuer meint, stattdessen eine Klage auf eine Geldentschädigung über Euro 10.000,-- erheben lassen zu müssen, ist das nicht verständlich. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers ist aus diesem Grunde auch ausgeschlossen.
b) Zum Zweiten fehlt es, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, an einem rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff der Beklagten in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Selbst wenn die von der Beklagten vorgetragenen Verhaltensauffälligkeiten, die der Weiterbeschäftigung des Klägers in der WfbM unzuträglich sind, nicht zutreffend wären, so handelte die Beklagte jedenfalls schon allein deswegen nicht schuldhaft, weil auch das Landratsamt O. als Leistungsträger zu der Auffassung gelangt ist, dass die Voraussetzungen der Werkstattfähigkeit des Klägers nicht vorliegen und deswegen mit Wirkung zum 29.02.2008 die Förderung des Klägers aufgehoben hat. Wenn aber schon das zuständige Landratsamt zu der Einschätzung gelangt, der Kläger sei nicht werkstattfähig, so kann es keinen schuldhaften Verstoß darstellen, wenn sie im Vorfeld einer solchen Entwicklung den Kläger freistellt, weil sie zu der gleichen Auffassung gelangt ist.
c) Im Übrigen würde ein Anspruch des Klägers auch daran scheitern, dass jedenfalls keine schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts erfolgt ist. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes eines Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber kann einen Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld nur dann begründen, wenn ein schwerer, rechtswidriger und schuldhafter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt, die Schwere des Eingriffs nach Grad des Verschuldens, Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie Anlass und Beweggrund des Handelns eine Genugtuung erfordert und die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (
BAG, Urteil vom 18.12.1984 - 3 AZR 389/83, AP-
Nr. 8 zu § 611
BGB, Persönlichkeitsrecht). Die Persönlichkeitsrechtsverletzungen müssen von erheblichem Gewicht sein. So hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 21.02.1979 (5 AZR 568/77, AP-
Nr. 13 zu § 847
BGB) einen Schmerzensgeldanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung sogar dann verneint, wenn der Arbeitgeber in einem Aushang bekannt gibt, dass ein Arbeitnehmer wegen eines Diebstahls fristlos entlassen worden ist, obwohl der Diebstahl nicht nachgewiesen werden kann. Angesichts der hohen Anforderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an die Zahlung einer Geldentschädigung für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Die Schwere der behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung gebietet noch nicht die Zahlung einer Geldentschädigung. Der Kläger ist für lediglich drei Monate bei Unterbreitung eines alternativen Angebotes von der Arbeit freigestellt worden, verbunden mit der Option, nach entsprechender medikamentöser Einstellung sofort wieder in der Einrichtung beschäftigt zu werden. Die Beklagte hat glaubhaft dargestellt, dass ihr keineswegs daran gelegen ist, den Kläger auszugrenzen, sondern ihr an der therapeutischen Wiederherstellung seiner Werkstattfähigkeit liegt.
2. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf
§ 15 Abs. 2 AGG stützen. Zugunsten des Klägers mag davon ausgegangen werden, dass aufgrund von
§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AGG er als arbeitnehmerähnliche Person auch in den persönlichen Geltungsbereich des
AGG fällt.
Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15
Abs. 2
S. 1
AGG setzt einen Verstoß gegen die Benachteiligungsverbote des
AGG voraus. Nach
§ 3 Abs. 1 AGG ist dafür Voraussetzung, dass eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung erfolgt ist. Das wiederum verlangt, dass er wegen seiner Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfahren hat oder erfahren würde.
Der Kläger ist nicht schlechter behandelt worden als andere vergleichbare behinderte Menschen in seiner Lage. Bei der Beklagten sind in deren WfbM ganz überwiegend behinderte Menschen beschäftigt. Daher scheidet eine Vermutung im Sinne von
§ 22 AGG, der Kläger werde wegen seiner Behinderung gegenüber den anderen Werkstattmitarbeitern benachteiligt schon aus. Zudem hat die Beklagte dem Kläger alternative Betreuungsformen angeboten, so dass eine Schlechterbehandlung nicht vorliegt.
Aus den genannten Gründen war die Berufung daher zurückzuweisen.
III.
Nach § 97
Abs. 1
ZPO hat der Kläger die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.
Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.