Aufnahmebedingungen & Werkstattfähigkeit

Entscheidungen zu den Aufnahmebedingungen in eine Werkstatt für behinderte Menschen und der damit verbundenen sogenannten Werkstattfähigkeit.

Die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen sind in § 219 Absatz 2 SGB IX wie folgt beschrieben: Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.

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