Die zulässige Berufung ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist aufzuheben, da die Klage unzulässig ist, aber auch unbegründet wäre. Die angegriffenen Bescheide erweisen sich im Ergebnis als rechtmäßig.
I. Die zum 1. Juli 2008 in Kraft getretene Änderung von
§ 139 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach nicht mehr die Spitzenverbände der Krankenkassen, sondern der zum gleichen Zeitpunkt gesetzlich geschaffene Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Hilfsmittelverzeichnis zu erstellen hat, führt durch die hierin liegende Funktionsnachfolge zu einem gesetzlichen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite (s. hierzu bereits Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2008, Az.: L 9 B 192/08 KR ER, veröffentlicht in Juris).
II. Die Klage ist unzulässig.
Nach
§ 139 Abs. 3 Satz 1 SGB V erfolgt die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis auf Antrag des Herstellers. Er hat die Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen und, soweit erforderlich, den medizinischen Nutzen nachzuweisen und das Hilfsmittel mit den für eine ordnungsgemäße und sichere Handhabung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache zu versehen (§ 139
Abs. 4
SGB V).
1. Herstellerin des allein streitgegenständlichen IMEG-Patienten-Monitors ist die
Fa. PN E. Dies ergibt sich aus den - von der Klägerseite zum Beleg ihrer Rechtsauffassung ausdrücklich in Bezug genommenen - Anlagen 2 (Seite 2) und 11 ("Rechtsverhältnis Hersteller zu Inverkehrbringer") zum Schreiben der Klägerin an den Beigeladenen zu 3) vom 1. Juli 2003. In diesen Anlagen wird die Klägerin demgegenüber als Inverkehrbringerin des "IMEG-Patientensystems" (Anlage 11)
bzw. Herstellerin des IMEG-Abstoßungsmonitoring-Systems (Anlage 2) bezeichnet. Letzteres ist aber in seiner Gesamtheit, also einschließlich des implantierbaren Herzschrittmachers, gerade nicht Gegenstand des Aufnahmeverfahrens. Darüber hinaus bezeichnet sich die
Fa. PN E in ihrer Konformitätserklärung vom 28. Januar 2000 selbst als Hersteller und wird in der den IMEG-Patienten-Monitor
Hz 9 betreffenden
EG-Prüfbescheinigung der Prüf- und Zertifizierstelle für Medizinprodukte
GmbH am Institut für Mikrotechnik und Medizintechnik der Technischen Universität B vom 21. November 2000 ebenfalls als solcher bezeichnet. Aufgrund dieser Prüfbescheinigung ist die
Fa. PN E als Hersteller des IMEG-Patienten-Monitors berechtigt, auf diesem das CE-Zeichen anzubringen, durch welches nach § 139
Abs. 5 Satz 1
SGB V der Nachweis der Funktionstauglichkeit und der Sicherheit grundsätzlich erbracht ist. Da das der Erlangung des CE-Zeichens dienende Konformitätsbewertungsverfahren nach § 9
Abs. 1 und 2, § 37
Abs. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
i.V.m. der Medizinprodukteverordnung vom Hersteller -
ggf. unter Einschaltung einer sog. Benannten Stelle - durchzuführen ist, kann auch nur dieser das Aufnahmeverfahren nach § 139
SGB V betreiben.
2. Die Klage ist auch nicht unter dem Blickwinkel einer gewillkürten Prozessstandschaft zulässig. Diese würde voraussetzen, dass die Klägerin befugt wäre, Rechte der
Fa. PN E in eigenem Namen geltend zu machen.
Zwar hat die
Fa. PN E unter dem 12. Februar 2010 bestätigt, dass die Klägerin berechtigt sei, ein ihr - der
Fa. PN E - zustehendes Antragsrecht nach § 139
SGB V im eigenen Namen geltend zu machen. Die gewillkürte Verfahrensstandschaft hätte jedoch bereits im Verwaltungsverfahren erfolgen müssen (
BSG, Beschluss vom 24. August 2009, Az.:
B 3 KR 1/09 R, veröffentlicht in Juris,
m.w.N.), was im vorliegenden Fall nicht geschah. Die o.g. Anlage 11 zum Anmeldungsantrag spricht nicht für, sondern gegen eine schon im Verwaltungsverfahren erfolgte Verfahrensstandschaft. In dieser "Gemeinsamen Erklärung" vom 21. Dezember 2001 / 21. Januar 2002 beauftragt die Klägerin im Einverständnis mit der
Fa. PN E die B C
GmbH - unter dieser Bezeichnung firmiert gegenwärtig die o.g. Prüf- und Zertifizierstelle an der Technischen Universität B - mit der Anmeldung des "IMEG-Patientensystems" zur Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis. Aus der insoweit bestehenden Übereinstimmung kann aber nicht gefolgert werden, dass die Klägerin berechtigt wäre, die Rechte der
Fa. PN E im umfassender Weise geltend zu machen, zumal die Anmeldung in Abweichung von der o.g. "Gemeinsamen Erklärung" tatsächlich durch die Klägerin und nicht durch die B C
GmbH erfolgte.
Unabhängig davon ist das für jede gewillkürte Prozessstandschaft zu fordernde eigene Rechtsschutzinteresse der Klägerin (
vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Sozialgerichtsgesetz, 9.A., § 54 Rd. 11a
m.w.N.) weder behauptet noch anderweitig ersichtlich. Dieses Interesse dürfte im Übrigen nicht mit dem Rechtsschutzinteresse der
Fa. PN E als Rechtsinhaberin identisch sein (
vgl. BVerwGE 61, 334). Die Klägerin und die
Fa. PN E haben jedoch, was die Aufnahme des IMEG-Patienten-Monitor in das Hilfsmittelverzeichnis anbelangt, ein identisches Interesse: das der Absatzsteigerung.
III. Die Klage wäre, ihre Zulässigkeit unterstellt, aber auch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme des IMEG-Patienten-Monitors in das Hilfsmittelverzeichnis. Denn es handelt sich hierbei nicht um ein Hilfsmittel
i.S.d. SGB V.
1) Zweifelhaft ist bereits, ob der Schwerpunkt der von der Klägerin den Versicherten
bzw. den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten angebotenen Leistung überhaupt auf der Überlassung des IMEG-Patienten-Monitor liegt. Denn nach einer von der Klägerin erstellten, offensichtlich Werbezwecken dienenden Broschüre, welche ihrem Schreiben vom 29. November 2001 an den Beigeladenen zu 3) beigefügt war, ist IMEG eine Dienstleistung, die dem behandelnden Arzt von ihr - der Klägerin - zur Verfügung gestellt werde. Rechtliche Grundlage sei ein Dienstvertrag zwischen der Klägerin und der behandelnden Klinik. Materiell bestehe die Leistung der Klägerin aus Daten, die in Form eines Reports an eine von der Klinik bestimmte Adresse übermittelt werde. Steht demzufolge eine gegenüber Ärzten zu erbringende Dienstleistung der Klägerin im Mittelpunkt, so dürfte schon dies einer Eintragung in das Hilfsmittelverzeichnis entgegenstehen.
2) Nach § 139
Abs. 1 Sätze 1 bis 2
SGB V erstellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis, in dem von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen sind. Im welchem Umfang die Krankenkassen Versicherte mit Hilfsmitteln zu versorgen haben, ergibt sich aus § 33
SGB V. Nach
Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach
§ 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen (
§ 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V). Darüber hinaus definiert
§ 31 SGB IX Hilfsmittel als solche Gegenstände, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen (
Nr. 1), den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern (
Nr. 2) oder eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind (
Nr. 3). Dieser Hilfsmittelbegriff, der die bis dahin ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zusammenfasst, ist auch im Rahmen des § 33
SGB V maßgebend (
BSG, Urteile vom 3. August 2006, Az.:
B 3 KR 25/05 R, und vom 26. März 2003, Az.:
B 3 KR 23/02 R - Rollstuhl-Ladeboy, beide veröffentlicht in Juris). Danach sind lediglich fest eingebaute Inventarbestandteile einer Wohnung oder auch einer Praxis keine Hilfsmittel; im Übrigen spielt es aber keine Rolle, ob die Gegenstände von professionellen Anwendern oder von Laien benutzt werden (
BSG, Urteil vom 3. August 2006, a.a.O.,
m.w.N.). Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob die Mittel unmittelbar am Körper der kranken oder behinderten Personen wirken und dadurch den ärztlichen Behandlungserfolg sichern oder eine Behinderung ausgleichen oder ob dies mittelbar dadurch erfolgt, dass eine Hilfsperson in die Lage versetzt wird, die beabsichtigten Ziele zu erreichen. Für den Bereich des Behinderungsausgleichs hat das
BSG dies bereits mehrfach entschieden (
BSG, Urteile vom 3. August 2006 und 26. März 2003, jeweils a.a.O., sowie vom 16. September 2004, Az.:
B 3 KR 19/03 R - schwenkbarer Autositz -, veröffentlicht in Juris). Entscheidend ist danach, ob das Mittel im Einzelfall der behinderten Person dadurch zu Gute kommt, dass die Auswirkungen ihrer Behinderungen behoben oder gemildert werden, selbst wenn dies dadurch geschieht, dass die Pflege durch Dritte erleichtert wird (
BSG, Urteil vom 3. August 2006, a.a.O.).
Berücksichtigte man nur diese Maßgaben, könnte der IMEG-Patienten-Monitor als Hilfsmittel
i.S.v. § 33, § 139
SGB V angesehen werden. Denn er kann bei einem Wohnungswechsel mitgeführt werden und dient - im Zusammenwirken mit dem implantierten Herzschrittmacher und der
EDV-Einheit beim die Transplantationsnachsorge durchführenden Arzt - unstreitig der Sicherung eines Behandlungserfolgs, nämlich der erfolgreichen Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation. Da durch seinen Einsatz einer Organabstoßung erfolgreich entgegengewirkt werden kann, dürfte er auch einer (weiteren) drohenden Behinderung vorbeugen.
Der IMEG-Patienten-Monitor ist jedoch nicht alleine, sondern nur im Zusammenwirken mit dem implantierten Herzschrittmacher und der
EDV-Einheit beim die Transplantationsnachsorge durchführenden Arzt geeignet, den Erfolg der Organtransplantation zu sichern und einer drohenden weiteren Behinderung vorzubeugen. Dies steht einer Qualifikation als eigenständiges Hilfsmittel
i.S.d. SGB V entgegen.
In Abgrenzung zu Heilmitteln kommen als Hilfsmittel allein bewegliche Sachen in Betracht. Der IMEG-Patienten-Monitor ist ein körperlicher Gegenstand und damit eine Sache im Sinne des § 90
BGB. Auch stellt er keine untrennbare Einheit mit dem implantierten Herzschrittmacher und der
EDV-Einheit dar, so dass er sachenrechtlich Gegenstand eigener Rechte und Pflichten sein kann (
vgl. § 93
BGB). Weiterhin stellt er eine technische Hilfe dar, die der Versicherte/Patient bei sich führen kann. Insoweit ist das eingesetzte Mittel grundsätzlich geeignet, ein Hilfsmittel im Sinne der §§ 33
SGB V, 31
SGB IX zu sein.
Jedoch kann der IMEG-Patienten-Monitor für sich genommen die durch §§ 33
SGB V,
31 SGB IX vorgegebenen Ziele - die Sicherung der Krankenbehandlung, der Behinderungsausgleich oder die Vorbeugung einer drohenden Behinderung - weder ganz noch teilweise erreichen. Da der verfolgte Zweck allein durch den IMEG-Patienten-Monitor nicht bewirkt werden kann, fehlt ihm die Hilfsmitteleigenschaft. Es bedarf immer auch des Einsatzes der beiden anderen Komponenten des Systems. Ohne deren Einsatz ist der IMEG-Patienten-Monitor funktional wertlos. Anders als im sachenrechtlichen Sinne (siehe oben) stellt er funktional eine untrennbare Einheit mit den beiden anderen Komponenten des Systems dar, so dass auch nur das gesamte System - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen - als Hilfsmittel angesehen werden kann. Eine Zerlegung des nur insgesamt wirkenden Systems in seine einzelnen Komponenten würde dem final ausgerichteten Begriff des Hilfsmittels nicht gerecht werden (
vgl. hierzu auch das Urteil des Senats vom 18. Februar 2010, Az.:
L 9 KR 18/08, zur Veröffentlichung in Juris vorgesehen).
Aus einer Eintragung von Hausnotrufsystemen in das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach § 40
SGB XI Hausnotrufsysteme ergibt sich nichts anderes. Denn ob für dieses Verzeichnis nach dem
SGB XI die gleichen Grundsätze gelten wie für das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139
SGB V, ist im hiesigen Rechtsstreit nicht zu klären.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a
Abs. 1 Satz 1, 2. Hs.
SGG i.V.m. § 154
Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160
Abs. 2
SGG nicht vorliegen.