Urteil
Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweg: Anspruch auf Kostentragung für die Schwerbehindertenvertretung

Gericht:

VG Berlin Fachkammer für Personalvertretungssachen


Aktenzeichen:

72 K 2.21 PVB | 72 K 2/21 PVB


Urteil vom:

23.06.2021


Grundlage:

Leitsatz:

Auch nach dem Bundesteilhabegesetz entscheidet die Arbeitsgerichtsbarkeit im Beschlussverfahren über den Anspruch auf Kostentragung für die Schwerbehindertenvertretung, selbst wenn es sich um Anwaltskosten für ein Verfahren vor einer Fachkammer für Personalvertretungsrecht handelt, mit dem die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Personalrats angreift.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Berlin

Tenor:

Das Verfahren betreffend den Antrag, die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu verpflichten, die Antragstellerin von den Kosten ihres Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren VG 72 K 2/21 PVB freizustellen, wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen VG 72 K 4/21 PVB fortgeführt.

Für das Verfahren VG 72 K 4/21 PVB ist der beschrittene Rechtsweg zur Fachkammer für Bundespersonalvertretungsrecht unzulässig. Das Verfahren wird in das Beschlussverfahren des Arbeitsgerichts Berlin verwiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, die Schwerbehindertenvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund, begehrt mit ihrem ersten Antrag, die Unwirksamkeit eines Beschlusses des Personalrats festzustellen. Ihr zweiter Antrag lautet,

die Geschäftsführung zu verpflichten, die Antragstellerin von den Kosten ihres Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren freizustellen.

Mit der Eingangsverfügung hat das Gericht die Beteiligten zur Absicht angehört, den zweiten Antrag abzutrennen und an das Verwaltungsgericht Berlin (22. Kammer) zu verweisen.

Die Geschäftsführung verweist auf § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG und die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, meint aber, aus prozessökonomischen Gründen sei von der Verweisung abzusehen.


II.

Das Verfahren der von der Antragstellerin ausdrücklich angerufenen Fachkammer - Bund - richtet sich nach § 108 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1614) und den entsprechend anwendbaren Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren. § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG verweist auf die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften etwa über die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs und der Verfahrensart lässt § 48 Abs. 1 ArbGG die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend gelten, schreibt aber vor, dass der Beschluss nach § 17a Abs. 4 GVG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer ergeht. Für die Prozesstrennung führen § 108 Abs. 2 BPersVG, §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG zu § 145 Abs. 1 ZPO. Dieser lässt eine Trennung mehrerer in einer Klage erhobenen Ansprüche zu, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Der in § 17a Abs. 4 GVG geregelte Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen und entscheidet über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs. Ist dieser unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Ist der beschritten Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen.

Die Fachkammer entscheidet nach § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG über die Geschäftsführung der Personalvertretungen. Dazu gehört - wie die Überschrift des dritten Abschnitts zeigt - die Beschlussfassung nach § 37 BPersVG a.F. bzw. nach § 39 BPersVG, um die es im ersten Antrag geht. Ob die Antragstellerin antragsbefugt ist, ist keine Frage der Rechtswegzuständigkeit, sondern vom zuständigen Gericht im Verfahren nach § 83 ArbGG zu entscheiden. Da insoweit keine Zweifel an der Zuständigkeit der angerufenen Fachkammer geäußert sind, ist ein Beschluss nach § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG entbehrlich.

Hingegen lässt sich eine Zuständigkeit der Fachkammer für den zweiten Antrag nicht mit § 108 Abs. 1 BPersVG begründen. Zwar ist die Frage, ob die Dienststelle bestimmte Kosten der Tätigkeit des Personalrats nach § 46 Abs. 1 BPersVG (zuvor § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG a. F.) zu tragen hat, der Geschäftsführung, jedenfalls aber der Rechtsstellung der Personalvertretung im Sinne des § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG zuzuordnen. Doch geht es hier nicht um die Kosten der Tätigkeit des Personalrats, sondern der der Antragstellerin. Die Rechtsgrundlage für diese Kostentragung bildet § 179 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IX. Daran ändert es nichts, dass die Norm für öffentliche Arbeitgeber nur die Kostenregelungen für Personalvertretungen für entsprechend anwendbar erklärt.

Zutreffend verweist die Geschäftsführung darauf, dass nach § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind für Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Dazu gehört § 179 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IX allerdings nicht. Ebenfalls zutreffend zitiert die Geschäftsführung den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30. März 2010 - 7 AZB 32/09 - (BAGE 134, 51 = NJW 2010, 1769), wonach Rechtsstreitigkeiten über die nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX a. F. bestehende Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten der Schwerbehindertenvertretung zu tragen, in entsprechender Anwendung von § 2a Abs. 1 Nr. 3a und Abs. 2 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden sind, selbst wenn die Schwerbehindertenvertretung in einer Dienststelle des öffentlichen Dienstes, in der Personalvertretungsrecht gilt, errichtet ist. Das Bundesarbeitsgericht erkannte eine planwidrige Regelungslücke, die es unter Beachtung der Systematik und der Gesetzesgeschichte schloss. Obgleich die Kostenregelung nun nicht mehr in § 96 Abs. 8 Satz SGB IX, sondern in § 179 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IX enthalten ist, bleiben die Überlegungen des Bundesarbeitsgerichts weiter überzeugend. Denn § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG liegt weiterhin kein Plan zur Zuständigkeit und Verfahrensart für die Kostenregelung der Schwerbehindertenvertretung zugrunde. So belegt die Gesetzgebungsgeschichte des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23. Dezember 2016 (Bundesteilhabegesetz - BTHG [BGBl. I 2016, 3234]), dass die Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes nur redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Neufassung des SGB IX sein sollten (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/9522, Seite 351 zu Art. 19). Die Regelungen zu den §§ 177 ff. SGB IX entsprechen weitgehend den der bisherigen der §§ 93 ff. SGB IX a. F. Die Entwurfsbegründung lässt nicht erkennen, dass das hier aufgeworfene Problem dem Gesetzgeber bewusst war (a.a.O., Seite 308).

Die durch § 2a Abs. 1 ArbGG begründete ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte schließt eben auch eine Zuständigkeit der Fachkammern für Personalvertretungsrecht aus. Zwar entscheidet nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten. Doch ist damit nicht gemeint, dass das für einen Antrag zuständige Gericht auch über alle anderen zugleich erhobenen Anträge zu entscheiden hat. Vielmehr ist der jeweilige Klageanspruch in Blick zu nehmen. Ist der auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich und rechtlich selbständige) Grundlagen gestützt, dann ist das angerufene Gericht deshalb zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20 -, NVwZ 2021, 660 [661 Rn. 22]). Daran fehlt es hier. Für die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung kommt keine Rechtsgrundlage in Betracht, für die der Rechtsweg zur Fachkammer für Bundespersonalvertretungsrecht eröffnet ist.

Über diese gesetzliche Regelung, die hier prozessunökonomisch wirken mag, hilft der Verweis der Geschäftsführung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2014 - BVerwG 6 PB 39.13 - nicht hinweg. Dort ging es um das Rechtsschutzbedürfnis des Dienststellenleiters für einen Widerantrag zur Kostenübernahme. Die dort angestellte Überlegung, die Zulassung des Widerantrags sei ein Gebot der Prozessökonomie, weil das mit dem Hauptanliegen befasste Gericht gut beurteilen könne, ob der Kostenübernahme durch die Dienststelle die Gesichtspunkte der Aussichtslosigkeit oder Mutwilligkeit entgegenstünden, reicht nicht, um die gesetzliche Regelung zu überspielen. Abgesehen davon ließe sich auch gut einwenden, dass sich mit Abstand besser einschätzen lässt, ob die Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos war. Das ist nicht gleichbedeutend mit der Erfolglosigkeit des Sachantrags, worauf das Bundesverwaltungsgericht im bezeichneten Beschluss hinweist.

Unschädlich ist, dass das Gericht die Beteiligten zu einer Verweisung an das Verwaltungsgericht Berlin angehört hat. Denn der Zweck der Anhörung ist damit erreicht.

Die vorstehenden Erwägungen bilden den sachlichen Grund für die Trennung der mit der Antragsschrift erhobenen Ansprüche.

Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin ergibt sich aus § 108 Abs. 2 BPersVG, §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 18 ZPO sowie § 8 des Gesetzes über die Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. Seite 75).

Referenznummer:

R/R8753


Informationsstand: 03.09.2021