Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Drittes Kapitel: Aktive Arbeitsförderung
Siebter Abschnitt: Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Dritter Unterabschnitt: Besondere Leistungen
Zweiter Titel: Übergangsgeld und Ausbildungsgeld

SGB 3 § 119 Übergangsgeld

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn

1. die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld erfüllt ist und

2. sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen, für die die besonderen Leistungen erbracht werden.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

01.01.2022

Quelle:

Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2011, Teil I, Nr. 70, S. 2983

Referenznummer:

SGB3119