II.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig; insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Sie ist auch begründet.
Nach § 86b
Abs. 2 Satz 2
SGG können die Gerichte auf Antrag, der gemäß § 86b
Abs. 3
SGG bereits vor Klageerhebung zulässig ist, zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b
Abs. 2 Satz 4
SGG i. V. m. § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung (
ZPO) sowohl der durch die Anordnung zu sichernde, im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung ergehen und dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache gesichert werden soll (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Ast. nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er im Hauptsacheverfahren erreichen kann. Die summarische Prüfung kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn. 16c;
vgl. hierzu auch
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2008, Az. L 9 B 192/08 KR ER), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt (Binder in: Hk-
SGG, 2. Aufl. 2006, § 86b Rn. 42). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass dann, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können und wenn sich das Gericht in solchen Fällen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren will, die Sach- und Rechtslage abschließend geprüft werden muss. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht -
BVerfG -, Beschluss vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05, zitiert nach Juris). Letzteres bestätigend hat das
BVerfG in einer Entscheidung vom 25.02.2009 (Az.
1 BvR 120/09, zitiert nach Juris) weiter ausgeführt, dass das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden darf, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Art 19
Abs. 4 Grundgesetz verlange auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter unzumutbar erscheinen lässt, den Antragsteller zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (Finkelnburg
u. a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rn. 108 m. w. N.; ähnlich: Krodel, NZS 2002, 234
ff.). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen
bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (
vgl. Keller,
a. a. O., § 86b Rn. 27a).
Der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Gericht auf Grund einer vorläufigen, summarischen Prüfung zu der Überzeugung gelangt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit demselben Begehren voraussichtlich Erfolg haben würde. Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103
SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (Krodel, NZS 2002, 234
ff.; Finkelnburg
u. a., a. a. O, Rn. 318 ff; jeweils m. w. N.).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr verhalten sie sich in einer Wechselbeziehung zueinander, in welcher die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit
bzw. Schwere des drohenden Nachteils (des Anordnungsgrundes) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Hess.
LSG vom 29.09.2005, Az. L 7 AS 1/05 ER, zitiert nach Juris; Keller
a. a. O., § 86b Rn. 27 und 29 m. w. N). Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, hat das Gericht im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist.
Unter Anwendung dieser Grundsätze war der Beschwerde stattzugeben und der Ag. zu verpflichten, die Kosten des Aufenthalts der Ast. in der Förder- und Betreuungsgruppe vorläufig und bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.11.2008 zu übernehmen, da der Bescheid vom 26.11.2008 offensichtlich rechtswidrig ist und die Gefahr besteht, dass die Ast. die bisher erlangten alltagspraktischen Fertigkeiten verliert, wenn sie bis zur endgültigen Entscheidung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26.11.2008 lediglich im Wege der Tagespflege
bzw. durch Einsatz eines Pflegedienstes gefördert wird. Die Ag. hat insbesondere verkannt, dass eine Aufnahme in den Förder- und Betreuungsbereich einer WfbM, einer Einrichtung nach
§ 136 Abs. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht nur dann in Betracht kommt, wenn damit zu rechnen ist, dass zu einem späteren Zeitpunkt Werkstattfähigkeit eintritt, sondern dass der Förder- und Betreuungsbereich allen schwer- und schwerstbehinderten Menschen offen steht, die ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht erbringen können.
Der Anspruch der Ast. auf Eingliederungshilfe folgt aus
§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 53
Abs. 3
SGB XII ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des
SGB IX, soweit sich aus dem
SGB XII und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt (§ 53
Abs. 4
SGB XII). Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen nach
§§ 54 Abs. 1 SGB XII,
55 SGB IX auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Danach werden als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 des
SGB IX nicht erbracht werden. Dazu gehören auch Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (§ 55
Abs. 2
Nr. 3
SGB IX) und Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55
Abs. 2
Nr. 7
SGB IX).
Der Besuch einer Einrichtung i.
S. d. § 136
Abs. 3
SGB IX stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54
SGB XII in Form einer Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und nicht in Form einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dar (§ 54
Abs. 1
SGB XII i. V. m. § 55
Abs. 2
Nr. 3
SGB IX (z. B. Bieritz-Harder in: Münder, Sozialgesetzbuch XII, Lehr- und Praxiskommentar, 8. Auflage 2008, § 54, Rn. 45; Knittel,
SGB IX professionell, Kommentar 2007, § 136 Rn. 34; Schorn: in Müller-Wenner/Schorn,
SGB IX, Teil 2, München 2003, § 136 Rn. 46). Förderstätten i.
S. d. § 136
Abs. 3
SGB IX sind der jeweiligen WfbM nur organisatorisch, aber nicht rechtlich angegliedert und zählen nicht zum Arbeitsbereich der Werkstatt nach
§ 41 SGB IX. Daraus folgt, dass eine solche Förderstätte allen schwerbehinderten Menschen offen steht, die die Aufnahmekriterien des § 136
Abs. 2
SGB IX (
u. a. das Erbringen eines Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung) für die WfbM nicht erfüllen und nicht etwa nur den "noch nicht" werkstattfähigen Behinderten. Behinderte Menschen, die nicht in eine Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen werden können, sollen nach § 136
Abs. 3
SGB IX in Einrichtungen oder Gruppen betreut oder gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind. Hierbei handelt es sich um ein Leistungsangebot auch für diejenigen behinderten Menschen, die wegen mangelnder Werkstattfähigkeit keinen Zugang zur WfbM haben. Dies gilt auch für behinderte Menschen, die altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen in der Werkstatt nicht mehr beschäftigt werden können (Knittel,
a. a. O., § 136, Rn. 29). Damit in Übereinstimmung steht, dass Ziel der in Förder- und Betreuungsstätten angebotenen Maßnahmen nur
u. a. ist, auf Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten. Weitere Ziele sind unter anderem die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, die Förderung praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten, angemessene tagesstrukturierende Hilfen (
a. a. O., Rn. 31; Schorn
a. a. O., Rn. 43). Letztlich lässt sich dies auch dem Wortlaut des § 136
Abs. 6
SGB IX entnehmen, der bestimmt, dass behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden sollen, die der Werkstatt angegliedert sind (
vgl. auch
VG Frankfurt an der Oder, Urteil vom 12.11.2008, Az.
6 K 1620/04; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Dezember 2005 -
12 B 03.2609 -; nachfolgend
BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2006 -
5 B 18.06 -, alle zitiert nach Juris; BTDrucks. 13, 2764
S. 7).
Die vom Ag. vorliegend vertretene Auffassung, die Ast. könne nicht in die der WfbM angeschlossene Förder- und Betreuungsgruppe aufgenommen werden, da nicht zu erwarten sei, dass sie die Ziele eines solchen Aufenhaltes - Erlangung von Fähigkeiten, aufgrund derer sie zum Besuch der WfbM in der Lage wäre - ist nach alledem unzutreffend.
Da § 136
Abs. 3
SGB IX die Unterbringung von behinderten Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, in den WfbM angegliederten Einrichtungen oder Gruppen im Sinne einer Sollvorschrift regelt und Anhaltspunkte für einen atypischen Fall nicht gegeben sind, schließt das der Ag. mit der Sollvorschrift eingeräumte Ermessen bei atypischen Fallgestaltungen vorliegend die vorläufige Übernahme der Kosten durch die Ag. nicht aus. Dabei ist insbesondere angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 136
Abs. 3
SGB IX davon auszugehen, dass das Ermessen der Ag. bezüglich der Kostenübernahme für eine Unterbringung im Regelfall durch § 136
Abs. 3
SGB IX gebunden ist und die Vorschrift eine Ermessensausübung nur in atypischen Fällen gebietet (so auch
VG Potsdam, Urteil vom 18. Juli 2008 -
11 K 2483/04, zitiert nach Juris).
Selbst wenn jedoch der ebenfalls vertretenen Ansicht dahin, dass in § 136
Abs. 3
SGB IX dem jeweiligen Träger der Sozialhilfe ein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der Einrichtung eingeräumt wird, an der ein behinderter nicht werkstattfähiger Mensch (werk)täglich gefördert wird (
vgl. VG Frankfurt an der Oder,
a. a. O.), gefolgt würde, führte dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. § 136
Abs. 3
SGB IX bringt nämlich jedenfalls deutlich die Absicht des Gesetzgeber, den behinderten Menschen auch in räumlicher Hinsicht einen "zweiten Lebensraum" zu eröffnen und dadurch ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu erweitern, zum Ausdruck. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Tagesförderung grundsätzlich räumlich von der Unterkunft des behinderten Menschen getrennt erfolgen (
vgl. BTDrucks.,
a. a. O.). Auch denjenigen behinderten Menschen, die dauerhaft nicht werkstattfähig sind, soll somit die Möglichkeit eingeräumt, einen den Gewohnheiten nichtbehinderter Menschen ähnlichen Tagesablauf zu erleben (ebenso
VG Frankfurt an der Oder,
a. a. O.,
VG Potsdam,
a. a. O.). Dieses gesetzliche Leitbild der Tagesförderung hat der Beklagte - schon im Hinblick auf § 53
Abs. 4
SGB XII - bei der Entscheidung über die konkrete Hilfemaßnahme zu beachten. Das bedeutet, dass eine Förderung in einer anderen Einrichtung oder in der Wohnung eines behinderten Menschen zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, aber im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben einer Förderung in einer einer WfbM angegliederten Förder- und Betreuungsgruppe zumindest gleichwertig sein muss, um den Anspruch des Behinderten auf Eingliederungshilfe zu erfüllen (ähnlich Bayerischer VGH, Urteil vom 27. Dezember 2005, Az. 12 B 03.2609). Diesen Anforderungen würde die vom Ag. vorgeschlagene Förderung der Ast. durch einen Pflegedienst oder im Wege der Tagespflege ersichtlich nicht gerecht. Da weitere Möglichkeiten der angemessenen Betreuung der Ast. nach dem Akteninhalt nicht ersichtlich sind und sich gemäß § 9
Abs. 1
SGB XII Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls und hierbei vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen richten muss und wobei berechtigten Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werden muss, wäre vorliegend ein Anspruch auf vorläufige Übernahme der Kosten des Aufenthaltes in der von der Ast. gewünschten Einrichtung auch dann glaubhaft gemacht, wenn es sich bei § 136
Abs. 3
SGB IX um eine Ermessensvorschrift handelte.
Die Schwere der bei der Ast. vorliegenden Behinderung steht dem Aufenthalt in der Förder- und Betreuungsgruppe nicht entgegen, was sich zum einen aus dem Leistungsbericht der WfbM B. vom 29.10.2008 ergibt, in welchem eine Aufnahme in den Förder- und Betreuungsbereich N. ausdrücklich empfohlen wird und zum anderen aus der gutachtlichen Äußerung vom 27.11.2008, welcher die Eingliederung der Ast. in die Förder- und Betreuungsgruppe der WfbM gerade wegen des überdurchschnittlichen Maßes der von ihr benötigten individuellen Betreuung und Pflege empfohlen wird.
Auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, an welchen vorliegend geringere Anforderungen zu stellen sind, da der Bescheid vom 26.1.2008 jedenfalls rechtswidrig ist, ist glaubhaft gemacht. Die Ast. benötigt gerade wegen der Schwere ihrer Behinderung eine dauernde und tägliche Förderung, um die einmal erlernten Alltagskompetenzen nicht wieder zu verlieren. Dies ergibt sich zum einen aus der Halbjahresinformation der von der Ast. besuchten Förderschule, in welcher dargelegt wird, dass die Ast. täglicher Übung bedarf, um einmal erlernte alltagspraktische Tätigkeiten nicht wieder zu verlernen und zum anderen aus dem auf Veranlassung des Ag. in Auftrag gegebenen amtsärztlichen Gutachten, in welchem auf die trotz ständiger Förderung hochgradig eingeschränkte Alltagskompetenz der Ast. hingewiesen wird. Bestätigt wird dies auch durch den Bericht vom 29.10.2008, in welchem eine Übernahme in den Förder- und Betreuungsbereich der WfbM zum nächst möglichen Termin empfohlen wird.
Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung nicht entgegen, da, sofern der Bescheid vom 26.11.2008 bestandskräftig würde, der Aufenthalt der Ast. in der Förder- und Betreuungsgruppe beendet werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177
SGG).