Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat der Beklagte den Kläger gemäß §§ 85
Abs. 1, 87
Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB XII - zu einer Beteiligung an den Kosten der ihm vom 13. März 2006 bis 31. Oktober 2006 bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe herangezogen. Der Kläger ist nicht gemäß
§ 92 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII lediglich bis zur Höhe der Kosten des Lebensunterhalts an den Kosten der Maßnahme zu beteiligen.
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nur noch die Beteiligung des Klägers an den Kosten der ihm gewährten Hilfeleistung. Die grundsätzliche Leistungsberechtigung des Klägers nach
§ 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist durch insoweit bestandskräftigen Bescheid des Beklagten festgestellt worden.
Gemäß
§ 92 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist den in
§ 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhaltes zuzumuten bei "Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, soweit diese Hilfen in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden". Die dem Kläger gewährten Leistungen fallen nicht unter diese Vorschrift.
Dem Kläger sind Leistungen nach § 19
Abs. 3
SGB XII i.V.m. § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII gewährt worden. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen, die - wie der Kläger - durch eine Behinderung i.
S. von
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB IX - wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen nach § 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX u.a. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation). Dazu gehören nach
Abs. 2
Nr. 3 dieser Vorschrift auch Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten zählen hierzu zwar auch die in der Tagesbetreuungseinrichtung der R
gGmbH, einer besonderen teilstationären Einrichtung, nach deren Konzeption grundsätzlich angebotenen "Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen".
§ 55
Abs. 2
Nr. 3
SGB IX ist dem früheren § 15 Eingliederungshilfeverordnung (
EinglHVO) nachgebildet und umfasst Hilfen, die geleistet werden, wenn wegen der Art oder Schwere der Behinderung pädagogische, schulische oder berufliche Maßnahmen nicht in Betracht kommen, dem behinderten Menschen aber durch den Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden kann. Vorrangiger Zweck ist die Stärkung der allgemeinen Lebenstüchtigkeit des behinderten Menschen. Als Empfänger von Hilfen nach § 55
Abs. 2
Nr. 3
SGB IX kommen insofern vor allem Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen in Betracht, die nicht als werkstattfähig gelten und deshalb nicht in einer Werkstatt für behinderte Menschen gefördert und betreut werden können (Wollschläger im Kossens/von der Heide/Maaß,
SGB IX, Kommentar, 3. Aufl., 2009, § 55 Rn. 6). Diese Hilfen umfassen auch diejenige Hilfe, die in den den Werkstätten für Behinderte nach
§ 136 Abs. 3 SGB IX angegliederten Förderstätten geleistet wird (
BSG Urteil v. 9. Dezember 2008 -
B 8/9b SO 11/07 R - Juris
m.w.N.; Fuchs in Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz,
SGB IX, 2006, § 55 RdNr 10).
Ebenfalls entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Tagesbetreuungseinrichtung der R
gGmbH auch grundsätzlich um eine infrage kommende teilstationäre Einrichtung. Dass es sich nicht um eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) handelt (
vgl. Argumentation des Widerspruchsbescheids) ist nicht maßgeblich
bzw. gerade tatbestandliche Voraussetzung. Nach der Kommentarliteratur soll zwar die Kostenbegünstigung des § 92
Abs. 2
Nr. 8
SGB XII gerade die den WfbM nach § 136
Abs. 3
SGB IX angegliederten Förderstätten begünstigen (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf,
SGB XII, 2. Aufl., 2008, § 92
Rdnr. 12) und ist das Tagesbetreuungszentrum nicht formal einer solchen WfbM angegliedert, dies ist nach dem Wortlaut der Vorschrift aber auch nicht Voraussetzung. Im Übrigen decken sich die nach der aktenkundigen Konzeption und dem eingereichten Vertrag des Tagesbeschäftigungszentrum R dort angebotenen Hilfen grundsätzlich mit den in den Förder- und Betreuungsstätten nach § 136
Abs. 3 anzubietenden Maßnahmen (
vgl. die Kommentierung von Götze in Hauck/Noftz,
SGB IX Kommentar, 20. Erg.-Lfg. XII/09, § 136 Rn. 32).
Für die Anwendbarkeit des § 92
Abs. 2
Nr. 8
SGB XII ist es aber nicht ausreichend, überhaupt - irgendwelche - Hilfen in einer unter diese Norm fallenden Einrichtung zu erhalten, sondern kommt es maßgeblich darauf an, welche Leistungen der Eingliederungshilfe bewilligt worden sind. Der Auffassung der Klägerbevollmächtigten, dass allein aus dem Besuch einer Einrichtung, die - wie die das Tagesbeschäftigungszentrum R - auch Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben anbietet, bereits folge, dass die Hilfegewährung nach § 92
Abs. 2 Satz 1
Nr. 8
SGB XII zu beurteilen ist, ist nicht zu folgen.
Sowohl aus dem Werbefaltblatt als auch aus dem von den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichten Vertrag ergibt sich, dass die Leistungserbringung an den Kläger auf der Grundlage eines individuellen Gesamtplans erfolgt. Schon dies beinhaltet, dass nicht alle in der Einrichtung möglichen Hilfen auch in jedem Einzelfall erbracht werden. Maßgeblich bleibt die dem Betroffenen durch den Sozialhilfeträger bewilligte Leistung.
Dass Anknüpfungspunkt die vom Sozialhilfeträger erbrachten "Leistungen" sind, folgt bereits aus dem Wortlaut des § 92
Abs. 2
Nr. 8
SGB XII. Danach muss es sich bei der gewährten Leistung um eine "Hilfe zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, die dem behinderten Menschen erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen" handeln. Zusätzlich gegeben sein muss, dass diese Hilfe in einer besonderen teilstationären Einrichtung für behinderte Menschen erbracht wird. Dem Wortlaut nach genügt daher nicht irgendeine Leistung in einer besonderen teilstationären Einrichtung, vielmehr muss es sich ausdrücklich um eine die Teilhabe am Arbeitsleben vorbereitende Hilfe handeln. Dies folgt auch aus der Vorschrift des § 92
Abs. 2
Nr. 3
SGB XII, der die Leistungen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft betrifft. Nach § 92
Abs. 2
Nr. 3
SGB XII findet eine Kostenbeteiligung bei Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ausschließlich bei behinderten "noch nicht eingeschulten" Menschen statt. Auch aus dem übrigen Wortlaut des § 92
Abs. 2
SGB XII und insbesondere § 92
Abs. 2 Satz 2
SGB XII folgt ausdrücklich, dass Anknüpfungspunkt die vom Sozialhilfeträger erbrachten "Leistungen" sind.
Zwar wird in der Kommentarliteratur vertreten, dass § 92
Abs. 2 Satz 1
Nr. 8
SGB XII weit auszulegen sei und der Anwendungsbereich der Regelung auch auf solche behinderte Menschen zu erstrecken sei, die Leistungen in den einer Werkstatt nach § 136
Abs. 3
SGB IX angegliederten Gruppen erhalten, ohne dass diese ausdrücklich darauf abzielen müssten, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten (
vgl. Bieretz-Harder in LPK-SGB XII, 8. Aufl., 2008, § 92
Rdnr. 14 m. w. N.). Auch unter Zugrundelegung dieser Auffassung ist aber von dieser Vorschrift nicht schon jede Hilfe in einer Tageseinrichtung für behinderte Menschen erfasst, die auf die Förderung von praktischen Fähigkeiten abzielt. In diesem Fall würde die Regelung des § 92
Abs. 1
SGB XII, wonach ein Kostenbeitrag für Leistungen in einer Tageseinrichtung für behinderte Menschen zu fordern ist, leer laufen. Denn die Leistung zur Teilnahme an der Gemeinschaft umfasst in der Regel auch den Erwerb praktischer Fähigkeiten.
Auch wenn § 92
Abs. 2 Satz 1
Nr. 8
SGB XII wegen des Hinweises auf die Teilhabe am Arbeitsleben so zu verstehen ist, dass die Einrichtung darauf ausgerichtet sein muss, den Übergang in Werkstätten für Behinderte zu ermöglichen (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf,
SGB XII, 2. Aufl., 2008, § 92
Rdnr. 12), bedeutet dies noch nicht, dass es auf das vorrangige Tatbestandsmerkmal, dass die Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ermöglichung einer Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden, nicht mehr ankommt. Vielmehr zielt § 92
Abs. 2 Satz 1
Nr. 8
SGB XII grundsätzlich auf diejenige Personengruppe ab, die in so genannten Fördergruppen unter dem verlängerten Dach einer WfbM betreut werden.
Hilfen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe mit der Zielrichtung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft gewährt werden, werden nur gemäß § 92
Abs. 2 Satz 1
Nr. 3
SGB XII für den dort genannten Personenkreis der noch nicht eingeschulten Menschen hinsichtlich der Kostenbeteiligung privilegiert. Unter diese Regelung fallen daher auch alle arbeitstherapeutischen Maßnahmen, insbesondere auch in Werkstätten für behinderte Menschen, soweit sie nicht unter die Ziffer 7 der Vorschrift subsumiert werden können (Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm,
SGB XII, Komm., 17. Aufl., 2006, § 92
Rdnr. 20). Unter Ziffer
Nr. 8 fallen hingegen Beschäftigungshilfen für schwerstbehinderte Menschen, die nicht werkstattfähig sind (Schellhorn,
a. a. O.,
Rdnr. 25). Um eine derartige "Beschäftigungshilfe" handelt es sich aber bei den für den Kläger bewilligten Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht.
Wie das Sozialgericht bereits festgestellt hat, sind dem Kläger - ausdrücklich - nicht Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 92
Abs. 2 Satz 1
Nr. 8
SGB XII), sondern Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (§ 92
Abs. 2 Satz 1
Nr. 3
SGB XII, § 55
Abs. 2
Nr. 3
SGB IX) gewährt worden und ist im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass der Kläger hinsichtlich einer Eingliederung in das Arbeitsleben nicht förderungsfähig gewesen sei. Dem Kläger sind ausdrücklich Leistungen nach § 55
Abs. 2
Nr. 3 und 4
SGB IX gewährt worden,
d. h. Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen sowie Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt.
Allein aus dem Umstand, dass dem Kläger nach dem Wortlaut des Bescheids Leistungen für eine "Betreuung im Tagesbetreuungszentrum R" gewährt worden sind und Leistungen zum Erwerb der Voraussetzungen für die Ermöglichung einer Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich zum dortigen Betreuungsangebot gehören, folgt nicht etwa, dass dem Kläger derartige Leistungen bewilligt worden sind.
Insoweit hat bereits das Bundesverwaltungsgericht (
BVerwG) mit Beschluss vom 7. Juli 2006 (
5 B 18/06) entschieden, dass Zielsetzung und Funktion der in einer "Förderstätte" gewährten Hilfe nicht bereits durch Begriff und Aufgabenstellung vorgeprägt sind. Welche Hilfe einer hilfebedürftigen Person im Rahmen der Eingliederungshilfe mit welcher Zielsetzung und in welchem Umfang sowie auf welcher Rechtsgrundlage in einer solchen Einrichtung zu gewähren ist, beurteile sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles in Abhängigkeit von dem in der Einrichtung zu deckenden individuellen Hilfebedarf einerseits und dem Leistungsangebot der Förderstätte andererseits (
BVerwG a.a.O. Juris). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat an (in diesem Sinne auch
BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 -
B 8/9b SO 11/07 R - Juris, das die Vorbereitung auf Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben als einen möglichen Inhalt ("
ggf.") der Leistungen einer Förderstätte bezeichnet, wobei der Besuch einer solchen Einrichtung diese Leistung nicht bereits notwendig umfasst). Die Vorbereitung auf Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben kann, muss aber nicht Inhalt der in einer Förderstätte gewährten Leistungen sein.
Mithin kommt es darauf an, welche Leistungen dem Kläger von dem Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides bewilligt worden sind. Danach ist - wie ausgeführt - auch aus Sicht des Bescheidempfängers - ausgehend vom objektivierten Empfängerhorizont, auf den es ankommt - deutlich geworden, dass der Kläger keine Hilfe zur Förderung des Übergangs in eine Werkstatt für behinderte Menschen, d.h. Hilfe zur Vorbereitung einer Teilhabe am Arbeitsleben, erhalten sollte. So heißt es auch in dem der Bewilligung zugrunde liegenden Gesamtplan nach § 68
SGB XII, dass die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Vordergrund stehe. Der Auffassung des SG ist danach zu folgen.
Für die Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers, dass die dem Kläger bewilligten und ihm auch gewährten Maßnahmen mit arbeitsähnlichem Charakter gerade dazu gedient hätten, den Kläger auf die Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen vorzubereiten, bestehen hingegen keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil folgt bereits aus dem Leistungsangebot der Rg
GmbH, dass diese unterscheidet zwischen "Tätigkeiten zur Vorbereitung der beruflichen Wiedereingliederung
bzw. des Überganges in andere Angebote wie eine Werkstatt für behinderte Menschen" und kreativen Tätigkeiten wie Malen, Gestalten mit unterschiedlichen Materialien. Insofern heißt es in dem Entwicklungsbericht der R unter 3. Förderziele/Maßnahmen: "Ziele: - Förderung der Fähigkeiten im Bereich Motorik/Feinmotorik, - Förderung der Fähigkeiten im Bereich Sprache/Kommunikation, - Förderung der Fähigkeiten im Bereich Selbstversorgung, - Förderung der Emotionalen/ Sozialen Kompetenzen. Maßnahmen: - Gruppenangebot im Kreativbereich; - Gruppenangebot in der Holzwerkstatt; - aktive Bewegungsübungen; - Gesellschaftsspiele zur Förderung der Kommunikation und Feinmotorik; - Förderung der sozialen Kompetenzen durch Teilnahme an Essenssituationen; - Förderung der Modulationsfähigkeit der Stimme." Weiter heißt es dort unter Punkt 4. "Zusammenfassung, Prognose und Empfehlungen: " Herr V. hat durch den Schlaganfall erhebliche individuelle Einschränkungen in vielen Handlungsabläufen und Aktivitäten des täglichen Lebens erlitten. Seitdem er das Tagesbeschäftigungszentrum besucht, sind durch gezielte Förderung, intensive Unterstützung und Motivation durch Betreuer und Therapeuten bereits dezente Fortschritte erkennbar. ... Zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, im unmittelbaren Lebensvollzug , zum Erhalt seiner Fertigkeiten und zum Ausbau seiner Fähigkeiten benötigt Herr V. weiterhin intensive Förderung und Betreuung. Grenzen des Prozesses der Eingliederung in das gesellschaftliche Leben sind zum heutigen Zeitpunkt nicht zu überblicken...".
Dass dem Kläger in der Einrichtung Hilfen zur zielgerichteten Vorbereitung auf eine Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere die Erlangung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Hinführung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, geboten worden sind, lässt sich diesem Bericht nicht entnehmen. Die Vorbereitung auf eine Teilhabe am Arbeitsleben
bzw. Aufnahme in die WfbM wird auch nicht als Förderziel beschrieben. Die genannten Fördeziele beziehen sich vielmehr ausdrücklich nur allgemein auf eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Auch soweit eine arbeitsspezifische Förderung stattgefunden haben sollte, wird diese ausschließlich als Verbesserung der Feinmotorik zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben benannt.
Der Beklagte hat somit zu Recht die Beteiligung des Klägers an den Kosten der ihm im streitgegenständlichen Zeitraum gewährten Eingliederungsleistungen unter Zugrundelegungen der Bestimmungen der §§ 85
Abs. 1, 87
Abs. 1
SGB XII berechnet. Die Festsetzung des Kostenanteils mit dem Teilanerkenntnis des Beklagten vom 15. Oktober 2008 unter Abänderung des angefochtenen Bescheids erfolgte aus den vom Sozialgericht dargelegten Gründen, auf die Bezug genommen wird (§ 153
Abs. 2
SGG), rechtsfehlerfrei.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160
SGG), liegen nicht vor.