Urteil
Kostenübernahme eines Barcode-Lesegeräts mit Sprachausgabe (sog. Einkaufs-Fuchs) durch die Krankenkasse

Gericht:

LSG Berlin-Brandenburg 1. Senat


Aktenzeichen:

L 1 KR 188/09


Urteil vom:

16.07.2010


Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht die Versorgung der Klägerin mit einem "Einkaufs-Fuchs" der S GmbH (Hilfsmittelverzeichnis Nr. 07.99.03.0001).

Die 1959 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich versichert. Sie leidet an Erblindung durch Lebersche Optikus Atrophie mit Restsehfähigkeit von 2 % links und rechts.

Sie ist mit dem noch vorhandenen Restsehvermögen (Hell/Dunkelwahrnehmung, grobe Kontrastwahrnehmung) weder in der Lage, zu lesen, noch Gegenstände anhand ihrer optisch wahrnehmbaren Beschaffenheit zu identifizieren.

Unter Einreichung einer ärztlichen "Verordnung von vergrößerten Sehhilfen" ihrer Augenärztin Dipl. med. S beantragte der Hersteller für die Klägerin die Gewährung eines Einkaufs-Fuchses bestehend aus einem ergonomischen omnidirektionalen Strichcode-Handscanner, einem Sprachausgabegerät, einer austauschbaren Speicherkarte mit aktuellem Datenbestand sowie einem hochwertigen Akku. Der Kostenvoranschlag belief sich auf 3094,00 Euro. Mit dem Einkaufs-Fuchs können die Strichcodes, die sich auf den meisten der im Handel befindlichen Produkten finden, erfasst und dem Benutzer durch Vorlesen der wichtigsten Produktinformationen verfügbar gemacht werden. Das System erkennt derzeit rund 900.000 verschiedene Waren. Über das eingebaute Mikrophon lassen sich auch neue Daten selbst eingeben. So können auch Lebensmittelvorräte oder andere Gebrauchsgegenstände am Arbeitsplatz wie zu Hause (Aktenordner, CDs oder ähnliches) mit selbstklebenden Strichcode-Etiketten versehen werden.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 mahnte die Klägerin eine Entscheidung an. Die Untätigkeit verursache ihr bei der Gestaltung ihres Alltagslebens erhebliche Probleme.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2007 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag ab. Die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis führe nicht automatisch zu einer Leistungsverpflichtung. Die Kosten für Hilfsmittel dürften nur dann übernommen werden, wenn diese den speziellen Bedürfnissen bzw. der Befriedigung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens kranker oder behinderter Menschen dienten. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in mehren Urteilen entschieden, dass das Erreichen von Einkaufsmöglichkeiten zu dem Grundbedürfnis Mobilität zu rechnen sei. Hier gehe es jedoch nicht um die Tätigkeit des Einkaufes selbst.

Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch (Schreiben vom 16. Juli 2007, eingegangen 25. Juli 2007). Der Einkaufs-Fuchs ermögliche ihr ähnlich wie bei Gehörlosen das Hörgerät, sich ihre Umwelt in einem besseren Maße zu erschließen. Es helfe ihr, ein sicheres und selbstbestimmteres Leben als Blinde zu führen. Es diene auch der Abwehr von Gefahren im Haushalt, so durch Verwechslungen bei Medikamenten und Haushaltschemikalien.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2007 zurück. Zur Begründung führte sie zusätzlich aus, Aufwendungen für hauswirtschaftliche Hilfen, worunter auch das Einkaufen falle, seien durch die pauschalen und nicht zweckgebunden Zahlungen des Blindengeldes nach den Landesblindengeldgesetzen bzw. der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII abegolten. Die Klägerin sei mit einem Vorlesegerät mit Braillezeile ausgestattet, welches ihr eine Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraumes ermögliche. Die Ausstattung mit dem Einkaufs-Fuchs gehe über den Basisausgleich hinaus und falle nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 13. November 2007 vor dem Sozialgericht Berlin (SG). Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, der Einkaufs-Fuchs sei in seiner Funktion als Hilfsmittel für Blinde einem Farberkennungsgerät vergleichbar, welches das BSG im Urteil vom 17. Januar 1996 - 3 RK 38/94 - als ein im Einzelfall medizinisch notwendiges und wirtschaftliches Hilfsmittel anerkannt habe. Auch bei dieser Hilfe stehe nicht das Erkennen der Farben als solches im Vordergrund, sondern die Möglichkeit für Blinde, mit ihm Gegenstände im Haushalt und anderswo unterscheiden und identifizieren zu können, die sich anhand der zu ertastenden Form oder Oberfläche nicht unterscheiden ließen. Beim Einkaufs-Fuchs erfolge diese Unterscheidung anhand des aufgedruckten Strichcodes. So könnten z. B. sich gleich anfühlende Hygieneartikel oder Konservendosen zweifelsfrei identifiziert werden. Auf diese Weise sei nicht nur der Artikel als solches erkennbar, sondern auch die weiteren Informationen, die der Sehende ansonsten auf der Beschriftung des Gegenstandes finden könne.

Während die GKV-Spitzenverbände die Aufnahme des Farberkennungsgeräts ins Hilfsmitteverzeichnis ungeachtet des BSG-Urteils ausdrücklich abgelehnt hätten, hätten sie der Aufnahme des Einkaufs-Fuchses zugestimmt. Zur Wirtschaftlichkeit habe das BSG u. a. ausgeführt, der Preis von rund 1.500,00 DM sei (1991) angemessen, wenn - wie dort vorgetragen worden sei, dass Gerät fünf bis zehn Mal täglich eingesetzt werde. Der Preis für den Einkaufs-Fuchs sei zwar deutlich höher. Dem stehe jedoch eine noch häufigere und bessere Nutzung gegenüber.

Das SG hat Befundberichte eingeholt. Die Augenärztin S hat mitgeteilt, die Klägerin könne aufgrund der Erblindung nicht selbstständig einkaufen. Mit dem Einkaufs-Fuchs sei dies wieder möglich.

Das SG hat die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 2. Juni 2009 unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides verurteilt, der Klägerin einen Einkaufs-Fuchs der S GmbH als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Der Klägerin stehe ein Anspruch gemäß § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zu. Danach hätten Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, die im Einzelfall erforderlich seien, um u. a. eine Behinderung auszugleichen (2. Alternative), soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen seien.

Der Einkaufs-Fuchs fördere im konkreten Einzelfall den Ausgleich der durch ärztliche Untersuchung zweifelsfrei nachgewiesenen Blindheit bei der Klägerin sowie den dadurch eingetretenen Funktionsverlust. Das Gerät sei erforderlich, um ihr die Lebensbetätigung im Rahmen der elementaren Grundbedürfnisse zu ermöglichen und deutlich zu erleichtern. Zu diesen elementaren Grundbedürfnissen zählten etwa Ernährung, Körperpflege sowie die Schaffung eines körperlichen und geistigen Freiraumes. Zu diesem Freiraum zähle auch die Möglichkeit, den Haushalt zu führen sowie sich selbstständig im eigenen Umfeld zurecht zu finden und orientieren zu können. Ein blinder Mensch sei dabei auf sekundäre Sinneswahrnehmungen wie Hören, Riechen und Tasten angewiesen, um sich zu bewegen und orientieren zu können. Der Einkaufs-Fuchs diene dem zumindest teilweisen Ausgleich des Sehens bei der Erfüllung der alltäglichen Grundbedürfnisse und ermögliche durch seine Funktionsweise vielerlei Erleichterungen in der Bewältigung des alltäglichen Haushaltes und bei der Orientierung im eigenen, der Natur der Sache nach ohnehin schon begrenzten, Lebensbereich. Im Gegensatz zu dem von der Rechtsprechung schon als Hilfsmittel anerkannten Farbenerkennungsgerät (Urteil des BSG vom 17.01.1996, a.a.O.; SG Düsseldorf, Urt. vom 18.01.2007 - S 4 KR 171/05) würden durch den Scanner über die eine Information Farbe hinaus auch viele weitere Produktinformationen fühlbar gemacht. Dadurch diene das Gerät als technische Verbesserung unmittelbar bei der Befriedigung elementarer Bedürfnisse in der Haushaltsführung sowie mittelbar bei der Orientierung in weiteren grundlegenden Alltagshandlungen, etwa bei der Auswahl der Lebensmittel oder auch bei der Körperhygiene durch Erkennen der notwendigen Hygienemittel. Ob darüber hinaus auch das Einkaufen zu den elementaren Grundbedürfnissen zähle, könne deshalb dahingestellt bleiben. Da aber anerkannt sei, dass die Schaffung eines körperlichen Freiraumes und einer gewissen Mobilität die Erreichbarkeit von Orten einschließe, die zur Tätigung von Alltagsgeschäften aufgesucht werden müssen, erscheine es als eine künstliche Trennung eines einheitlichen Lebensvorganges, das Einkaufen selbst nicht als elementares Grundbedürfnis anzusehen.

Der Einkaufs-Fuchs sei auch kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Er diene nur dem Ausgleich von Sehschwäche bzw. Blindheit und werde nicht auch sonst von einer größeren Anzahl Menschen im täglichen Leben genutzt.

Die Beklagte könne die Klägerin schließlich auch nicht darauf verweisen, ihr eine Braillezeile zur Verfügung zu stellen. Diese diene nicht der Orientierung im eigenen Wohnbereich.

Zuletzt stelle auch die Aufnahme des Einkaufs-Fuchs in das Hilfsmittelverzeichnis ein gewichtiges Indiz dar und sei zu berücksichtigen (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R).

Auch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V stehe einer Verordnung des Einkaufs-Fuchs nicht entgegen. Dieser koste zwar über 3.000,00 Euro. Allerdings sei mit ihm ein zum hohen Preis in Relation stehender Mehrnutzen verbunden, der sich vor allem in der vielseitigen Einsetzbarkeit äußere.

Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Beklagten vom 17. Juni 2009. Das SG habe eine Trennung des Grundbedürfnisses nach Mobilität, welches das Erreichen von Einkaufsmöglichkeiten beinhalte, und der Tätigkeit des Einkaufes selbst für künstlich gehalten. Sie erfolge aber völlig zu Recht und ergebe sich aus der Leistungsabgrenzung zwischen den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung und den Aufgaben und Zuständigkeiten anderer Sozialleistungsträger. Das BSG habe im angeführten Urteil vom 3. November 1999 sicherstellen wollen, dass durch Mobilitätshilfen bzw. Krankenfahrzeuge Orte, an denen Alltagsgeschäfte erledigt würden, erreichbar seien. Nicht gewollt sei jedoch, die Mobilität zu sämtlichen Orten sicher zu stellen, z. B. Wege zu kulturellen Veranstaltungen oder in den Urlaub. Dieses weit reichende Maß an Mobilität falle unter die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und stehe damit außerhalb der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch habe das BSG in der angeführten Entscheidung eine Vielzahl von Grundbedürfnissen des Lebens aufgezählt, jedoch gerade nicht die Tätigkeit des Einkaufens. Auch mit dem Gerät könne sich die Klägerin nicht in einem Supermarkt alleine orientieren und sei auf Hilfe angewiesen, so zur Mitteilung der Warenpreise oder Angaben zur Haltbarkeit.

Das SG sei auch nicht auf die Argumentation der Beklagten zum Blindengeld eingegangen.

Der Einkaufs-Fuchs sei unwirtschaftlich. Barcodelesegeräte würden bereits zu Preisen um die 100,00 Euro angeboten.

Sie beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hat angemerkt, sie könne sich durchaus merken, wo sich im Supermarkt bestimmte Produkte befänden. Sie könne davon ausgehen, dass nur haltbare Waren angeboten würden. Der Preis könne ihr spätestens beim Zahlvorgang mitgeteilt werden. Hauptanwendungsbereich des Gerätes sei ohnehin der häusliche Bereich. So könne sie z. B. Haarshampoo und Haarspülung unterscheiden, unterschiedliche Schuhcreme oder beispielsweise Back- von Tortengusspulver, Tetrapackgetränke, Joghurt- von Schmandbechern. Der Einkaufs-Fuchs verfüge über eine umfangreiche Datenbank und sei mit einem bloßen Barcodelesegerät nicht vergleichbar.

Zuletzt dienten die Leistungen nach dem Landesblindengesetz nicht dazu, den Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung einzuschränken.

Rechtsweg:

SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 02.06.2009 - S 72 KR 3222/07
BSG, Urteil vom 10.03.2011 - B 3 KR 9/10 R
Zurückverweisung an das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.10.2012 - L 1 KR 111/11 ZVW)

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Berlin

Entscheidungsgründe:

Es konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Alle Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen.

Mittlerweile hat auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 11.11.2009 - L 4 KR 17/08 -) zu Recht entschieden, dass die Versorgung mit dem Einkaufs-Fuchs als Hilfsmittel nicht dem aus § 12 Abs. 1 SGB V folgenden Wirtschaftlichkeitsgebot zuwiderlaufe. Es hat unter Bezugnahme auf BSG Soz-R 3-2500 § 33 Nr. 44 zutreffend darauf hingewiesen, dass zwar zwischen den Kosten und dem Gebrauchsvorteil eines Hilfsmittels eine begründbare Relation bestehen müsse. Dabei seien aber keine zusätzlichen Kosten-Nutzen-Erwägungen gemeint, die zusätzlich zum Erfordernis der umfassenden Einsetzbarkeit des Hilfsmittels bzw. des Gebrauchsvorteils bei einem Gebrauchsbedürfnis anzustellen seien. Eine solche Erwägung könne allenfalls dann geboten sein, wenn der zusätzliche Gebrauchsvorteil des Hilfsmittels im Alltagsleben gering, die dafür anfallenden Kosten im Vergleich zu einem bisher als ausreichend angesehenen Versorgungsstandard unverhältnismäßig hoch einzuschätzen seien.

Hier hat bereits das SG - ebenfalls in Anwendung der BSG-Rechtsprechung - aus Sicht des Senats richtig ausgeführt, dass die Kosten-Nutzen-Relation nicht unangemessen ist. Die Klägerin hat Anspruch auf das aktuell zur Verfügung stehende, im Alltag funktionsfähige System. Sie muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass nach dem heutigen Stand der Technik ein modernes Smartphone mit den entsprechenden Applikationsprogrammen ("Apps") theoretisch dieselben Aufgaben übernehmen kann. Es wäre Aufgabe der Beklagten bzw. deren Spitzenverbandes, entsprechend am Markt aufzutreten.

Da der Klägerin der Anspruch auf den Einkaufs-Fuchs als Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 SGB V zusteht, kann sie die Beklagte nicht auf Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz Berlin verweisen. Dessen Leistungen sind im Übrigen subsidiär: Nach § 3 Abs. 3 Landespflegegeldgesetz Berlin vom 17. Dezember 2003 werden Leistungen, auf die die oder der Berechtigte zum Ausgleich der durch die Blindheit, hochgradige Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch hat, auf das Pflegegeld angerechnet.

Auch die Blindenhilfe nach § 33 Abs. 1 SGB V ist subsidiär: Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII wird blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Hier hat die Klägerin einen Anspruch aus einer anderen Rechtsvorschrift, § 33 SGB V.

Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist zuzulassen. Dem Fall kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) da die relevanten Fragen nicht nur den konkreten Einzelfall, sondern eine Vielzahl betreffen.

Referenznummer:

R/R4863


Informationsstand: 04.05.2011