Leitsatz:
1. Die Förderung von Behinderten im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstätte für Behinderte durch die Bundesanstalt für Arbeit ist nach dem bis zum 31.12.1981 geltenden Recht nicht auf zwei Jahre beschränkt. Sie setzt dann allerdings voraus, daß der Behinderte noch nicht ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung iS des § 52 Abs 3 SchwbG erbringen kann.
2. Zum Begriff des Mindestmaßes einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistung iS des § 52 Abs 3 SchwbG.
Sonstiger Orientierungssatz:
1. Für das Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung reicht es aus, wenn der Behinderte irgendwie am Arbeitsauftrag der Werkstatt für Behinderte mitwirken, dh an der Herstellung und Erbringung der von der Werkstatt vertriebenen Waren und Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann, ohne sich und andere zu gefährden. Das ist, weil ein bestimmter Grad an Wirtschaftlichkeit nicht erforderlich ist, schon dann der Fall, wenn der Behinderte an einem oder mehreren Arbeitsvorgängen eingesetzt werden kann, die in der Werkstatt wiederholt anfallen; auch ist die Werkstattfähigkeit eines Behinderten zu bejahen, wenn die Werkstatt einen anderen Behinderten mit den in etwa gleichen Fähigkeiten beschäftigt.