Urteil
Dauer der Förderung in Werkstätte für Behinderte - Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung - Behindertenförderung durch Bundesanstalt für Arbeit

Gericht:

BSG


Aktenzeichen:

7 RAr 72/82


Urteil vom:

22.02.1984


Grundlage:

  • BSHG § 40 Abs 2 |
  • AFG § 56 ABS 1 S 1 |
  • SchwbG § 52 Abs 3 |
  • AFG § 58 ABS 1 S 4 |
  • RehaAnO 1975 § 22 Abs 2 Fassung 1975-07-31 |
  • AFG § 56 ABS 4 |
  • RehaAnO 1975 § 22 Abs 3 S 3 Fassung 1975-07-31

Orientierungssatz:

1. Die Förderung von Behinderten im Eingangsverfahren und Arbeitstrainingsbereich einer Werkstätte für Behinderte durch die Bundesanstalt für Arbeit ist nach dem bis 31.12.1981 geltenden Recht nicht auf 2 Jahre beschränkt (vgl BSG 1983-12-07 7 RAr 73/82).

2. Aufgrund der bis zum 31.12.1981 geltenden Rechtslage hat die Bundesanstalt für Arbeit nach erfolgter zweijähriger Förderung eine weitere Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich nur zu fördern, wenn diese noch erforderlich ist, damit der Behinderte fachlich befähigt wird, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung iS des § 52 Abs 3 SchwbG zu erbringen.

3. Behinderten Gelegenheit zur Ausübung einer ihrer Behinderung entsprechenden Beschäftigung in einer Werkstätte für Behinderte zu bieten, nachdem der Behinderte den Arbeitstrainingsbereich durchlaufen hat, ist nicht Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeit, sondern dauernde Verpflichtung der (überörtlichen) Träger der Sozialhilfe, sofern kein anderer Kostenträger zuständig ist (vgl BSG 1982-12-09 7 RAr 14/82 = SGb 1983, 305).

4. Zum Begriff des Mindestmaßes einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistung iS des § 52 Abs 3 SchwbG.

Sonstiger Orientierungssatz:

1. Maßnahmen der sozialen Betreuung Persönlichkeitsbildung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte hat die Bundesanstalt für Arbeit nicht zu fördern.

2. Das Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung wird durch jedes Minimum von Arbeitsleistung erfüllt.

Diese Entscheidung wird zitiert von:

AuB 1984, 250, Hoppe, Werner (Anmerkung)

Rechtszug:

vorgehend SG Hannover 1982-03-18 S 8 Ar 439/81
vorgehend LSG Celle 1982-10-26 L 7 Ar 131/82

Referenznummer:

KSRE021581106


Informationsstand: 01.01.1990