Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2020 – 13 BVGa 298/20 – wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über die Zustimmung des Arbeitgebers zur Beauftragung einer Rechtsanwältin als Beraterin/Sachverständige der Schwerbehindertenvertretung zu Interessenausgleichsverhandlungen sowie für Verhandlungen über die Betriebsvereinbarung „Kurzarbeit und Aufstockungsbetrag“ und die Freistellung von den hierfür anfallenden Kosten.
Antragsteller ist die in dem Luftfahrtunternehmen der Beteiligten zu 2 (Arbeitgeber) für das fliegende Personal gewählte Schwerbehindertenvertretung.
Auf der Grundlage des Tarifvertrages Personalvertretung
Nr. 2 (TV PV)
i.V.m. § 117 Abs. 2 BetrVG ist im Unternehmen des Arbeitgebers eine Personalvertretung für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer errichtet.
Mit E-Mail vom 29. Mai 2020 teilte der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung mit, dass Gespräche über einen Interessenausgleich und die Laufzeit der Betriebsvereinbarung Kurzarbeit Kabine geführt werden sollen und unterbreitete Terminvorschläge. Am 5. Juni 2020 lud er die Vertrauensperson der Schwerbehinderten für ein erstes Gespräch am 10. Juni 2020 ein. Ebenfalls am 5. Juni 2020 beschloss die Schwerbehindertenvertretung, eine Rechtsanwältin als Sachverständige/Beraterin für die anstehende Bearbeitung des Interessenausgleichs und der Betriebsvereinbarung Kurzarbeit und Aufstockungsbetrag zu mandatieren (Bl. 30 der Akte). Damit ist der Arbeitgeber nicht einverstanden.
Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 121-123 der Akte) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 123-124R der Akte) verwiesen.
Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Schwerbehindertenvertretung am 30. Juni 2020 zugestellt, die dagegen am 3. Juli 2020 Beschwerde eingelegt und diese am 13. Juli 2020 begründet hat.
Die Schwerbehindertenvertretung rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sie nach
§ 179 Abs. 8 SGB IX für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Sachverständige hinzuziehen könne. Dass anders als in § 80
Abs. 3
BetrVG/§ 80
Abs. 3 TV PV in § 179
SGB IX die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht (ausdrücklich) geregelt sei, spreche nicht gegen einen solchen Anspruch der Schwerbehindertenvertretung. Im Gegenteil. Der Wortlaut des § 179
Abs. 8
SGB IX enthalte keine Einschränkung bezüglich der Hinzuziehung eines Sachverständigen. Dafür spreche auch der Wortlaut von § 179
Abs. 8
S. 3
SGB IX, nach dem „auch“ die Beschäftigung einer Bürokraft der Schwerbehindertenvertretung möglich sei. Der geplante Interessenausgleich und die abzuändernde Betriebsvereinbarung berührten die Interessen der schwerbehinderten Mitarbeiter im Sinne des
§ 178 Abs. 2 SGB IX. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts liege auch eine Entscheidung des Arbeitgebers im Sinne des § 178
Abs. 2
SGB IX vor, die das Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung auslöse. Dass dieses nur einseitige Willensakte des Arbeitgebers erfasse, lasse sich so dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen. Vielmehr müsse der Arbeitgeber sowohl darüber, ob er selbst ein Angebot auf Abschluss unterbreite, als auch darüber, ob er ein Angebot der Personalvertretung annimmt, eine Entscheidung treffen. Dies gelte folglich auch hier für den Abschluss des Interessenausgleichs und der Betriebsvereinbarung. Zwar sei die Schwerbehindertenvertretung nicht Vertragspartei des Interessenausgleichs und der Betriebsvereinbarung. Sie solle aber dazu gehört werden. Um diese Belange zu artikulieren und zu erkennen, bedürfe es der sachverständigen Beratung. Im Übrigen unterscheide auch § 178
Abs. 1 und 2
SGB IX zwischen den Begriffen „Maßnahme und Entscheidung“, so dass der Gesetzgeber selbst davon ausgehe, dass Entscheidungen im Sinne des § 178
Abs. 2
SGB IX nicht nur einseitige Willensakte erfassen. Anderenfalls mache diese Unterscheidung im Gesetz keinen Sinn. Wenn die Schwerbehindertenvertretung nach § 178
Abs. 2
SGB IX „vor“ der Entscheidung anzuhören sei, gelte dies auch hier „vor“ Abschluss des Interessenausgleichs und der Betriebsvereinbarung. Die Schwerbehindertenvertretung müsse darauf achten, dass die Regelungen des
SGB IX bei der Ausgestaltung des Interessenausgleichs und der Betriebsvereinbarung eingehalten werden. Dafür benötige sie den sachverständigen Rat einer Rechtsanwältin. Anderenfalls liefe auch ihr gesetzlicher Unterrichtungsanspruch aus § 178
Abs. 2
SGB IX leer. Der Beauftragung der Rechtsanwältin stehe schließlich nicht entgegen, wenn die Vertrauensperson stattdessen an einer Schulung teilnehmen würde. Auch der erforderliche Verfügungsgrund sei hier gegeben, da die Vereitelung des Rechts der Schwerbehindertenvertretung drohe.
Die Schwerbehindertenvertretung beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2020 -13 BVGa 298/20-
der Beteiligten zu 2 aufzugeben, der Beauftragung von Frau Rechtsanwältin A, Rechtsanwälte A B C, xxxx, als Sachverständige für die Beteiligte zu 1 für die Beratung im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum Interessenausgleich „Kabine“ sowie Betriebsvereinbarung „Kurzarbeit und Aufstockungsbetrag“ zu einer Vergütung i.H.v. 300 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro anwaltlicher Arbeitsstunde zuzustimmen.
Der Arbeitgeber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Arbeitgeber verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend und weist darauf hin, dass § 179
Abs. 8
SGB IX die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht vorsehe. Auch aus § 178
Abs. 1 oder 2
SGB IX folge kein Teilnahmerecht an Verhandlungen mit dem Betriebspartner im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung oder sonstigen mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen. Das Mitbestimmungsrecht bestehe für die Personalvertretung, während die Schwerbehindertenvertretung nur dann anzuhören oder zu unterrichten sei, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 178
SGB IX erfüllt sind. Eine Entscheidung des Arbeitgebers sei noch nicht getroffen worden. Im Übrigen könne eine solche nur im Zusammenwirken mit der Personalvertretung getroffen werden. Eine Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung an den Verhandlungen mit der Personalvertretung sei im Gesetz aber gerade nicht vorgesehen. Insoweit sei auch eine hierauf gerichtete rechtliche Beratung der Schwerbehindertenvertretung nicht erforderlich. Im Übrigen werde die Schwerbehindertenvertretung zum jetzigen Zeitpunkt nur auf freiwilliger Basis an den Verhandlungen mit der Personalvertretung beteiligt. Dies begründe keinen Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen. Die Schwerbehindertenvertretung verkenne die gesetzliche Systematik des § 178
SGB IX. Ihr stehe insoweit lediglich ein Anhörungsrecht vor Entscheidungen des Arbeitgebers zu. Eine solche Entscheidung erfolge derzeit aber nicht. Diese sei vom Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung zu unterscheiden. Im Rahmen von Mitbestimmungsverhandlungen müsse eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht erfolgen. Es treffe auch nicht zu, dass bereits Entscheidungen getroffen worden seien. Dies wäre in den streitgegenständlichen Themenbereichen nur mit Zustimmung der Personalvertretung möglich. Es sei nicht Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung die Verhandlungen zum Interessenausgleich und zu einer Betriebsvereinbarung zu führen. Dann benötige sie auch keine Sachverständige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde statthaft, § 87
Abs. 1
ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87
Abs. 2
S. 1, § 66
Abs. 1
S. 1, § 89
Abs. 1 und 2
ArbGG, § 594
ZPO.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Beschwerdekammer schließt sich der sehr sorgfältig begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts an und nimmt hierauf Bezug. Die Ausführungen der Schwerbehindertenvertretung in der Beschwerdeinstanz führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
Ein Verfügungsanspruch liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Schwerbehindertenvertretung sind Kosten für Sachverständige und Berater keine vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Schwerbehindertenvertretung im Sinne von § 179
Abs. 8
SGB IX. Zwar hat danach der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen, was nach
S. 3 auch eine Bürokraft in erforderlichem Umfang umfasst. Im Gegensatz zum Betriebsverfassungsgesetz
bzw. dem TV PV enthält das
SGB IX keine Normen, die dem Gremium die Hinzuziehung einer Sachverständigen oder Beraterin gestatten. § 179
Abs. 8
SGB IX entspricht lediglich der Regelung des
§ 40 BetrVG. Eine
§ 80 Abs. 3,
§ 111 Abs. 1 S. 2 BetrVG bzw. den entsprechenden Normen des TV PV vergleichbare Regelung fehlt jedoch im
SGB IX. Dort werden spezielle Anspruchsvoraussetzungen aufgestellt, die zur Heranziehung einer Sachverständigen/Beraterin erfüllt sein müssen. Daraus, dass dem
SGB IX vergleichbare Regelungen fehlen, folgt, dass der Gesetzgeber die Heranziehung von Sachverständigen/Beratern für die Schwerbehindertenvertretung gerade nicht zulassen wollte.
Im Übrigen wäre die Hinzuziehung einer Sachverständigen/Beraterin für die Schwerbehindertenvertretung nicht erforderlich. § 178
Abs. 2
SGB IX regelt, in welchen Angelegenheiten der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in welcher Weise zu beteiligen hat. Danach ist diese in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung (des Arbeitgebers) anzuhören; der Arbeitgeber hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Hieraus folgt, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht gemeinsam mit dem Betriebsrat bei der Ausübung der diesem zustehenden Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu beteiligen ist.
Die Wahrnehmung der Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz stellt für sich genommen noch keine Entscheidung des Arbeitgebers dar. Allenfalls die Umsetzung einer Betriebsvereinbarung berührt die schwerbehinderten Menschen und kann eine Entscheidung des Arbeitgebers darstellen, die seine Unterrichtungspflicht gegenüber der Schwerbehindertenvertretung und eine vorherige Anhörung derselben erforderlich machen.
Ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung gemeinsam mit dem Betriebsrat bei der Wahrnehmung der diesem zustehenden Mitbestimmungsrechte zu beteiligen, benötigt die Schwerbehindertenvertretung bei einer freiwilligen Hinzuziehung auch keine Sachverständige/Beraterin.
III.
Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92
Abs. 1
S. 3
ArbGG.