Urteil
Entlohnung in der Werkstatt für Behinderte
Gericht:
ArbG Pforzheim
Aktenzeichen:
5 Ca 436/99
Urteil vom:
23.02.2000
ArbG Pforzheim
5 Ca 436/99
23.02.2000
Die in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigte Rehabilitandin macht Lohnansprüche in Höhe von 46.073 DM für den Zeitraum Januar 1997 - 31.12.98 geltend. Sie erhielt im Jahr 1998 brutto 6.710 DM als Arbeitsvergütung. Die Klägerin hat einen Werkstattvertrag abgeschlossen, der ihr eine Entlohnung auf der Grundlage eines Haustarifvertrages für die Werkstatt zusichert. In dem Lohnaufnahmebogen wurde ihr ein Leistungsgrad von 19 % bestätigt, woraus sich ein Monatslohn von 465,- DM errechnet. Die Klägerin hält diese Vergütung für sittenwidrig niedrig. Im Hinblick auf Arbeitsmenge und Arbeitsgüte stünde ihr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Entgelt von mindestens 16,- DM pro Stunde zu. Daraus errechne sich ein jährlicher Lohnanspruch von 54.858 DM. Abzüglich des gezahlten Lohns ergebe dies die Klagesumme von 46.073 DM. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Es bejahte seine Zuständigkeit auch für die Zeit, in der die Klägerin im Arbeitstrainingsbereich der Werkstatt beschäftigt war, auch wenn das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien für diesen Zeitraum nicht privatrechtlich, sondern öffentlich-rechtlich zu bewerten sei. Im Wege der Zusammenhangklage nach § 2 Abs.3 Arbeitsgerichtsgesetz könne eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet werden, wenn der Anspruch mit einer beim Arbeitsgericht anhängigen bürgerlich- rechtlichen Streitigkeit in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehe und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben sei. Dieser Sachverhalt treffe für die Lohnklage der Klägerin zu. Diese sei auch geschäfts- und prozessfähig gem. § 51 ZPO. Dies ergebe sich aus einem vorgelegten Attest des Hausarztes. Sie habe sich daher wirksam durch Verträge verpflichten können. Ein weiteres Indiz für ihre Geschäftsfähigkeit sei, dass sie in der Folgezeit geheiratet habe.
Für den Zeitraum des Arbeitstrainings entfalle der Lohnanspruch schon deshalb, weil für diese Zeit die Zahlung des Ausbildungsgeldes durch den Leistungsträger, das Arbeitsamt, und nicht durch die Werkstatt erfolge. Es fehle an jeglicher arbeitsrechtlicher Bindung und damit an einer Vergütungspflicht gem. §§ 611, 612 BGB.
Auch für die Beschäftigung im Arbeitsbereich bestehe kein Anspruch auf einen Stundenlohn von 16,- DM. Es sei nicht dargelegt, von welchen vergleichbaren Tätigkeiten die Klägerin ausgehe. Sie verkenne, dass es sich bei der Tätigkeit in einer Werkstatt nicht um ein Arbeitsverhältnis i.S. des § 611 BGB handele, sondern dass für die Berechnung der Vergütung § 52 Abs.2 SchwbG i.V.m. dem Haustarifvertrag der Beklagten maßgebend sei. Der angebotene Beweisantritt durch Sachverständigengutachten sei insoweit unerheblich, als ein Sachverständiger nicht im Nachhinein feststellen könne, welche Leistungen durch die Klägerin in dem im Streit befindlichen Zeitraum tatsächlich erbracht worden seien. Es liege daher kein schlüssiger Vortrag der Klägerin bezogen auf das beim Beklagten und vertraglich einbezogenen Vergütungssystem im Haustarif vor, so dass die Klage abzuweisen sei.
Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.
Rechtsdienst der Lebenshilfe 02/2000
R/R1417
Informationsstand: 01.09.2000