Urteil
Zur Berücksichtigung eines pauschalen behinderungsbedingten Mehrbedarfs bei Beschäftigung in einer WfbM

Gericht:

FG Brandenburg


Aktenzeichen:

6 K 399/00


Urteil vom:

05.12.2001


Nach Ansicht des FG bemisst sich der für den Kindergeldanspruch zu ermittelnde Lebensbedarf einer behinderten, in einer Behindertenwerkstatt beschäftigten Frau nach dem Grundbedarf und einem zusätzlichen behinderungsbedingten Mehrbedarf, zu dem neben den Kosten der teilstationären Betreuung in der Werkstatt ein pauschaler behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe des Behindertenpauschbetrages gemäß § 33 b Abs. 3 EStG gehöre. Der Behindertenpauschbetrag sei zu gewähren, da die kindergeldberechtigten Eltern erhebliche zusätzliche Betreuungsleistungen für ihre Tochter erbringen müssten, die mit der Gewährung der Eingliederungshilfe nach BSHG nicht abgedeckt seien. Die Eingliederungshilfe diene lediglich der Abdeckung der Kosten für die Betreuung der Tochter in der Behindertenwerkstatt.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsdienst der Lebenshilfe 03/2002

Referenznummer:

R/R1666


Informationsstand: 17.01.2003