Urteil
Berücksichtigung eines behinderten volljährigen Kindes als Pflegekind beim Kindergeld

Gericht:

FG Nürnberg 4. Senat


Aktenzeichen:

IV 152/2002


Urteil vom:

15.09.2003


Leitsatz:

Die Anerkennung eines volljährig behinderten Kindes, das bei seinem Bruder lebt und tagsüber in einer Behindertenwerkstatt teilstationär untergebracht ist, als Pflegekind des Bruders setzt zum einem die Unfähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt und zum anderen das Tragen von 20 v.H. der tatsächlichen Unterhaltskosten durch den Bruder voraus. Hierfür bedarf es der Gegenüberstellung des Bedarfs des behinderten Kindes und seiner verfügbaren Mittel, die dazu führen muss, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des behinderten Kindes zur Deckung seines Lebensbedarfs nicht ausreichen. Ist dies der Fall, ist weiter zu prüfen, ob der Bruder den nicht gedeckten Bedarf übernommen hat und ob er der Höhe nach 20 v.H. Gesamtbedarf des behinderten Kindes erreicht. In die Gegenüberstellung sind dabei die Kosten für die Unterbringung in der Behindertenwerkstatt als Bedarf des behinderten Kindes und Leistungen hierzu von der Eingliederungshilfe als seine verfügbaren Mittel einzubeziehen.

Orientierungssatz:

Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 90/03).

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

STRE200470825


Informationsstand: 31.08.2004