Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klage gegen die Bescheide vom 07. Dezember 2000, 05. November 2001, 07. November 2002, 03. Juli 2003 und 07. Januar 2004 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die nach dem Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz -
SchwbG) anzurechnende Zahl von beschäftigten Schwerbehinderten.
Die Klägerin ist gemäß § 2 ihrer Satzung i.d.F vom 16. Oktober 1992 (mit Änderungen vom 7. Juli 1993 und 30. Juni 1995) eine diakonische Einrichtung, welche kranken und behinderten Menschen Hilfeleistungen anbietet. In § 3
Abs. 1 der Satzung heißt es:
"Die evangelische Stiftung A dient mit allen ihren Einrichtungen und ihrem Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der steuerlichen Vorschriften. Ihre Mildtätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet."
In § 3
Abs. 2a der Satzung heißt es:
"Zur Erfüllung ihrer Aufgaben unterhält die Stiftung Einrichtungen der Kranken- und Behindertenhilfe. Dazu gehören vornehmlich Krankenhäuser, Wohn-, Tages- und Werkstätten, Schulen und weitere Einrichtungen der Beratung, Förderung und Therapie; (...)."
In ihrer für die Kalenderjahre 1990 bis 1992 gemäß § 13
SchwbG erstatteten Anzeige (entsprechendes gilt für die Folgejahre) führte die Klägerin als beschäftigte Schwerbehinderte auch mehrere Personen an, die im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich ihrer Werkstätten für Behinderte (WfB) betreut werden.
Mit Feststellungsbescheid vom 8. September 1993 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung dieser Personen ab.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie habe nicht die unmittelbar innerhalb einer WfB beschäftigten Personen einbezogen, sondern nur solche, die außerhalb der WfB in anderen Unternehmensbereichen Dienstleistungen erbrächten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 1995 wies die Beklagte den Widerspruch - unter Einbeziehung des während des Widerspruchsverfahren für das Jahr 1993 ergangenen Feststellungsbescheides vom 3. März 1995 - zurück.
Im nachfolgenden Klageverfahren hat die Klägerin ausgeführt, dass die von ihr in der Anzeige angegebenen Schwerbehinderten in der landwirtschaftlichen Gärtnerei, welche Betriebsteil der WfB sei, aber auch in anderen Betriebsteilen, etwa in der Küche und im Krankenhaus, sowie als Boten eingesetzt würden. Diese Betriebsteile seien zwar nicht rechtlich, aber organisatorisch weitgehend verselbständigt. Die Mitarbeiter seien weiter über die WfB kranken- und rentenversichert und erhielten von dort eine Vergütung von zur Zeit maximal DM 799.- im Monat. Die WfB schließe bezüglich der Dienstleistungen Verträge mit den anderen Betrieben der Klägerin und erhalte dafür auch Geld.
Das Sozialgericht hat nach Vorlage der Satzung und des Organigramms der Klägerin sowie einer Aufstellung, aus der die jeweiligen Mitarbeiterzahlen und die jeweiligen Umsatzanteile der einzelnen Bereiche hervorgehen, mit Urteil vom 11. Februar 2000 die Klage - unter Einbeziehung der im Laufe des Klageverfahrens für die Jahre 1994, 1995,1996,1997 und 1998 ergangenen Feststellungsbescheide vom 21. Mai 1996, 20. März 1997, 4. Dezember 1997, 8. Dezember 1998 und 18. Januar 2000 - abgewiesen.
Gegen das ihr am 5. April 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. Mai 2000 Berufung eingelegt.
Zur Begründung führt sie aus, das Sozialgericht habe weder die besondere Unternehmensstruktur der Klägerin noch den in den Regelungen des Schwerbehindertengesetzes vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck der Förderung Schwerbehinderter im Arbeitsleben ausreichend berücksichtigt. Bei dem in der Rechtsform einer Stiftung des bürgerlichen Rechts organisierten Unternehmen der Klägerin handele es sich um einen komplexen Betrieb, der eine Vielzahl von Tätigkeitsbereichen mit eigener Budgetausstattung und -verantwortung und insbesondere durchaus verschiedenen Unternehmens zwecken darstelle. Bereits durch diese komplexe Unternehmensstruktur, im Rahmen derer die Klägerin tätig werde, unterscheide sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des
BSG vom 26. März 1992 zugrunde gelegen habe.
Die Auffassung des Sozialgerichts, dass dann, wenn sich ein einheitlicher Unternehmenszweck nicht feststellen lasse, darauf abzustellen sei, wo der Schwerpunkt liege, trage den vom
BSG zur Auslegung und zur Bestimmung des Verhältnisses genannten Regelungen in den § 7 und 9
SchwbG nicht ausreichend Rechnung. Die in den WfB der Klägerin tätigen Schwerbehinderten würden in erheblichem Umfang (nämlich mit einem solchen von durchschnittlich 180 von 580 Schwerbehinderten) in den elf anderen mit anderen Betriebszwecken als der Behindertenbetreuung betriebenen Unternehmensteilen beschäftigt, und zwar auf Arbeitsplätzen, die als sogenannte Normalarbeitsplätze geschaffen und vorhanden seien. Die Klägerin könne auf diesen Arbeitsplätzen also auch "Normalarbeitnehmer" beschäftigen, erweitere also mit der Zurverfügungstellung dieser Arbeitsplätze für Schwerbehinderte den Arbeitsmarkt und die Beschäftigungsmöglichkeit für diese. Dies stelle aber das vorrangige Ziel und damit den Sinn und Zweck der Regelungen des Schwerbehindertengesetzes dar. Die Auffassung des Sozialgerichts würde daher gerade gegen die Schwerbehinderten "diskriminierend" und "eliminierend" wirken, die zwischen "Normalarbeitsplätzen" des ersten Arbeitsmarktes und den "betreuenden Arbeitsplätzen" einer WfB stünden und Arbeit leisten könnten.
Die Auffassung des Sozialgerichts führe weiter dazu, dass der Sinn und Zweck der Regelungen nicht nur nicht erreicht werde, sondern es zur Ausnutzung gesetzgeberisch sicher nicht gewollter Umgehungskonstruktionen komme.
So könnte die Klägerin zum einen die bestehende WfB aus ihrem Unternehmen ausgliedern und verselbständigen und auf der Grundlage der erteilten entgeltlichen Dienstleistungsaufträge über § 55
SchwbG jeweils die Hälfte der Arbeitsentgeltanteile (Lohnanteile) von der sie treffenden Ausgleichsabgabe absetzen. Zum anderen könne sie aber auch Schwerbehinderte einer externen WfB, etwa der W Werkstätten, "einkaufen" und auf den in ihren anderen Bereichen vorhandenen "Normalarbeitsplätzen" einsetzen; auch dann könne sie die jeweiligen Arbeitsentgeltanteile (Lohnanteile) nach § 55
Abs. 1
SchwbG zur Hälfte auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Dies hätte allerdings zur Folge, dass rund 1/3 der in der betriebseigenen Werkstatt für Behinderte vorhandenen Arbeitsplätze entfiele.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Februar 2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 8. September 1993 und 3. März 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1996 sowie die Bescheide vom 21. Mai 1996, 20. März 1997, 4. Dezember 1997, 8. Dezember 1998, 18. Januar 2000, 7. Dezember 2000, 5. November 2001, 7. November 2002, 3. Juli 2003 und 7. Januar 2004 aufzuheben, soweit die Bescheide die von der Klägerin angezeigte Zahl von anrechnungsfähigen Personen begrenzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Februar 2000 zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 7. Dezember 2000, 5. November 2001, 7. November 2002, 3. Juli 2003 und 7. Januar 2004 abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 26. März 1992, dass vollinhaltlich auf den vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden sei, die Problematik ausführlich dargelegt und zutreffend gewürdigt. Daher könnten Personen, die im Arbeitstrainings- oder Arbeitsbereich der Werkstätten für Behinderte der Klägerin betreut würden, nicht bei der anzurechnenden Zahl von beschäftigten Schwerbehinderten berücksichtigt werden.
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte am 7. Dezember 2000 (für das Jahr 1999), 5. November 2001 (für 2000), 7. November 2002 (für 2001), 3. Juli 2003 (für 2002) und 7. Januar 2004 (für 2003) weitere Feststellungsbescheide erteilt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 11. März 2004 aufgeführten Akten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Über die Zahl der anzurechnenden Schwerbehinderten hat die Beklagte für jedes Jahr einen Feststellungsbescheid erlassen, der Gegenstand einer Anfechtungsklage ist (siehe hierzu Bundessozialgericht -
BSG -, Urteil vom 26. März 1992, Az.
11 RAr 47/91 = SozR 3 -3870 § 9
Nr. 1,
S. 1,2).
Streitgegenstand sind nicht allein die ursprünglich angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 8. September 1993 und 3. März 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1996, sondern gemäß § 96
SGG auch die nachfolgenden, im erstinstanzlichen Verfahren ergangenen Bescheide vom 21. Mai 1996, 20. März 1997, 4. Dezember 1997, 8. Dezember 1998 und 18. Januar 2000, ebenso die während des Berufungsverfahrens erlassenen Bescheide vom 7. Dezember 2000, 5. November 2001, 7. November 2002, 3. Juli 2003 und 7. Januar 2004 geworden (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz-Kommentar, § 96
SGG RdNr. 7).
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die von der Klägerin in der Anzeige benannten, im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich ihrer WfB betreuten Personen sind nicht als beschäftigte Schwerbehinderte anrechnungsfähig.
Für die Zeit von bis zum 30. Juni 2001 bestimmt sich die Zahl der anzurechnenden beschäftigten Schwerbehinderten nach § 9
SchwbG.
Nach dem Grundsatz des § 9
Abs. 1 Satz I
SchwbG wird ein Schwerbehinderter auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet, wenn er auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7
Abs. 1
SchwbG beschäftigt wird. Dies trifft für die im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich der WfB der Klägerin betreuten Personen nicht zu, da § 7
Abs. 2
Nr. 1
SchwbG klarstellt, dass Stellen nicht als Arbeitsplätze gelten, auf denen Behinderte beschäftigt werden, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen, einschließlich Behinderter im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich von Werkstätten (§ 54).
Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht strittig. Die Klägerin stützt ihre Auffassung vielmehr auf § 9
Abs. 1 Satz 2
SchwbG, der unter Verweisung auf § 7
Abs. 2
Nr. 1
SchwbG die dort genannten Personen den anrechnungsfähigen Behinderten gleichstellt.
Jedoch führt auch § 9
Abs. 1 Satz 2
SchwbG nicht zu einer Anrechnung der im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich der WfB der Klägerin betreuten Personen, da die Norm einschränkend auszulegen ist.
Das
BSG hat mit Urteil vom 26. März 1992 (SozR 3-3870 § 9
Nr. 1,
S. 1
ff.) unter Hinweis auf die geschichtliche Entwicklung, den systematischen Zusammenhang und den Zweck der Norm überzeugend dargelegt, dass Behinderte in WfB nur dann über § 9
Abs. 1 Satz 2
SchwbG angerechnet werden können, wenn es sich um eine Maßnahme der innerbetrieblichen Rehabilitation handelt (a.a.O.,
S. 3
ff.). Die in §§ 9
Abs. 1 Satz 2, 7
Abs. 2
Nr. 1
SchwbG vorgesehene doppelte Begünstigung von Arbeitgebern - durch Anrechnung dieser Schwerbehinderten auf die Pflichtplätze ohne Anrechnung auf die für die Pflichtplatzzahl maßgebliche Gesamtzahl der Arbeitsplätze - solle einen Anreiz dafür schaffen, durch innerbetriebliche Maßnahmen der Rehabilitation und unternehmensinterne Werkstätten für Behinderte den Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes für diesen Personenkreis (also Behinderte, die dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen) zu erweitern (a.a.O.,
S. 5).
Dieser Gedanke rechtfertige es, die Begünstigung auf Arbeitgeber zu beschränken, die sich nicht ohnehin die Betreuung von Behinderten zur Aufgabe gemacht hätten, da andernfalls der Gesetzeszweck gerade in Rehabilitationseinrichtungen nicht mehr gewährleistet wäre, welche wegen der Zahl der betreuten Schwerbehinderten nicht mehr gehalten wären, bei ihrem Verwaltungs- und Pflegepersonal die Pflichtzahl von Schwerbehinderten zu beschäftigen (a.a.O.,
S. 5).
Die Ausführungen des
BSG beanspruchen nach Auffassung des Senats auch für den vorliegenden Rechtsstreit Geltung.
Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass es nicht darauf ankommt, ob die Betreuung von Behinderten die alleinige Aufgabe der Stiftung A darstellt, da die vom
BSG dargelegte Gefahr, dass der Gesetzeszweck gerade in Rehabilitationseinrichtungen nicht gewährleistet wäre, sich auch dann realisieren würde, wenn die Betreuung von Behinderten nur eine Teilaufgabe des Unternehmens darstellt.
Das Sozialgericht hat unter Hinweis auf die Satzung und die Unternehmensbilanz überzeugend dargelegt, dass die Behindertenbetreuung jedenfalls einen wesentlichen Hauptzweck der Beklagten darstellt; auf die Ausführungen des Sozialgerichts wird insoweit Bezug genommen (§ 153
Abs. 2
SGG).
Im Übrigen hat das
BSG die einschränkende Auslegung des § 9
Abs. 1 Satz 2
SchwbG nur ergänzend mit der Verfehlung des Gesetzeszwecks bei Betreuungseinrichtungen begründet und seine Auslegung im Kern vielmehr darauf gestützt, dass die Regelung nur betriebsinterne Rehabilitationsmaßnahmen begünstigen wolle (a.a.O.
S. 3).
Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wie die Begründung (BT-Drucks. 14/5800
S. 29) zur Nachfolgevorschrift des § 7 SchwBG -
§ 73 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (
SGB IX) - verdeutlicht:
"Es bleibt beim geltenden Recht, dass nur die Stellen, auf denen schwerbehinderte Menschen an innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Anpassung und Weiterbildung teilnehmen, nicht als Arbeitsplätze gelten und infolgedessen auch nicht bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtarbeitsplätze mitzählen."
Damit hat der Gesetzgeber die Entscheidung des
BSG vom 26. März 1992 bestätigt (so auch Schneider in HauckINoftz, SGB IX-Kommentar, § 75 RdNr. 5).
Unter betriebsinternen Maßnahmen der Rehabilitation sind ausschließlich Maßnahmen eines Arbeitgebers zu verstehen, mit denen dieser eine Weiterbeschäftigung bislang nicht behinderter Beschäftigter seines Betriebes nach Eintritt einer Behinderung sicherstellt. Es muss sich um eine Maßnahme oder Einrichtung handeln, die den Beschäftigten des Betriebes im Falle einer eintretenden Behinderung zugute kommt. Die Klägerin betreibt aber keine betriebsinterne WfB in diesem Sinne, sondern betreut Behinderte, die schon als solche von außen in die Einrichtung gekommen sind.
Ohne Einfluss auf die Anrechnungsfähigkeit ist der Umstand, dass die von der Klägerin in der Anzeige aufgeführten Behinderten nicht in der WfB, sondern in anderen Betrieben der Klägerin eingesetzt werden. Dadurch, dass die Behinderten von der WfB an andere Unternehmensteile der Beklagten ausgeliehen werden, ändert sich nichts daran, dass sie weiterhin von der WfB beschäftigt werden. Schon in der Begründung des Widerspruchsbescheides wurde zutreffend darauf verwiesen, dass eine andere Betrachtung erst dann angezeigt ist, wenn der Behinderte nicht mehr mit der WfB, sondern mit dem Betrieb, in dem er beschäftigt wird, einen Arbeitsvertrag (mit angemessener Entlohnung) abgeschlossen hat. Dies ist aber nicht der Fall; Arbeitgeber bleibt die WfB, auch wenn die Behinderten an andere Betriebsteile "verliehen" werden.
Ohne Bedeutung ist auch, dass die Behinderten nach Angaben der Klägerin auf "Normalarbeitsplätzen" beschäftigt werden. Entscheidend ist nicht, dass diese (
ggf.) die Arbeit von "Normalarbeitnehmern" erledigen, sondern, ob sie als solche angestellt sind. Bereits das ihnen gezahlte Taschengeld von (seinerzeit) maximal 799.- DM pro Monat steht der Behauptung, sie würden auf Normalarbeitsplätzen beschäftigt, entgegen.
Keine Bedeutung kommt weiter dem Umstand zu, dass die WfB im Rahmen einer eigenständigen Budgetverantwortung der einzelnen Betriebsteile der Klägerin den anderen Betriebsteilen die Tätigkeit ihrer Behinderten in Rechnung stellt. Selbst wenn dies zu "Markt-Preisen" geschähe, wäre dies kein Beleg für eine Beschäftigung auf "Normalarbeitsplätzen", sondern ein unternehmensinterner "Rechenvorgang", da die WfB außerhalb des klägerischen Unternehmens mit Normalpreisen gar nicht wettbewerbsfähig wäre.
Schließlich rechtfertigen auch die von der Klägerin dargelegten Umgehungsmöglichkeiten keine andere rechtliche Betrachtung.
Für die ab dem 1. Juli 2001 erlassenen Bescheide beurteilt sich die Rechtslage nach dem
SGB IX. Dabei entspricht
§ 75 Abs. 1 SGB IX dem § 9
Abs. 1 Sätze 1 und 2
SchwbG, § 73
Abs. 1 dem § 7
Abs. 1
SchwbG. Inhaltlich hat sich nichts geändert, so dass auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass unter der Geltung des
SGB IX nunmehr auch in der Literatur einhellig - auch von bislang der Rechtsprechung des
BSG kritisch gegenüber stehenden Autoren - die Auffassung vertreten wird, dass nur noch Schwerbehinderte in Werkstätten auf Pflichtarbeitsplätze anzurechnen sind, die im Sinne des
§ 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX - also zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung - beschäftigt werden (Neumann in NeumannlPahlen/Majerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX-Kommentar, § 75 RdNr. 3;
vgl. auch Schneider in Hauck/Noftz, SGB IX-Kommentar, §§ 75 RdNr. 5).
Nach alledem war daher die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und ihre Klage gegen die während des Berufungsverfahrens ergangenen Folgebescheide abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2
Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder
Nr. 2
SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.