Der Kläger gehört nach amtsärztlichem Zeugnis vom 12. August 2004 zum Personenkreis der geistig behinderten Menschen gemäß § 39 BSHG entsprechend nunmehr § 53
SGB XII. Er begehrt Eingliederungshilfe für den Besuch des Arbeitsbereichs der Werkstatt für behinderte Menschen ... in ..., deren Träger der Verein Lebenshilfe e.V. Kreisvereinigung ... ist. Der Kläger wohnt jedoch im Einzugsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen in ..., die von dem Orden der ... getragen wird. Der Kläger hat auf Kosten der Arbeitsverwaltung das Eingangsverfahren und die Tätigkeit im Berufsbildungsbereich bei der Werkstatt für behinderte Menschen in ... absolviert (Ende der Maßnahme: 29.9.2004). Er ist dort seitdem auf freiwilliger Basis ohne Bezahlung und ohne eigenständige Sozialversicherung tätig und wünscht die Übernahme in den Arbeitsbereich der genannten Einrichtung in ... auf Kosten des beklagten überörtlichen Sozialhilfeträgers.
Nach für ihn erfolglosem Abschluss des Verwaltungsverfahrens beantragt der anwaltlich vertretene Kläger mit seiner Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach,
den Bescheid des Bezirk Mittelfranken vom 11. Oktober 2004 aufzuheben und den Bezirk Mittelfranken zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Werkstattkosten im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen ... in ... ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu gewähren.
Zur Begründung verweist der Kläger im Wesentlichen auf das so genannte Wunsch- und Wahlrecht nach § 9
Abs. 2
SGB XII ( früher § 3
Abs. 2 BSHG). Bei einem Wechsel in die Einrichtung nach ... würde er seine sozialen Kontakte verlieren, die er in der bisher besuchten Einrichtung in ... aufgebaut habe. Er habe durch ärztliche Atteste nachgewiesen, dass für ihn ausschließlich die Aufnahme in den Arbeitsbereich der Einrichtung in ... die gebotene Form der Hilfeleistung darstelle. Der Umstand, dass er im Einzugsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen in ... wohne, stehe dem geltend gemachten Anspruch auf Kostenübernahme für den Übertritt in den Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen in ... nicht entgegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Einer Aufnahme des Klägers in den Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen in ... würde zugestimmt werden. Dagegen komme eine Kostenübernahme durch den Beklagten für die Aufnahme des Klägers in den Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen in ... nicht in Betracht, da der Kläger nicht im Einzugsbereich dieser Einrichtung wohne. Die Einzugsgebiete der betreffenden Einrichtungen seien zuletzt durch den Beschluss des Sozialausschusses des Bezirks Mittelfranken vom 19. September 2001 deutlicher definiert worden. Bei der Festlegung der Einzugsgebiete im Bereich des Bezirks Mittelfranken (mit Ausnahme der Stadt Nürnberg) seien beide Werkstätten durch entsprechende Vertreter auch im Vorfeld beteiligt gewesen. Die Arbeitsverwaltung sowie sämtliche Einrichtungsträger seien mit diesem Beschluss konform gegangen. Im Einvernehmen mit der Arbeitsverwaltung in ihrer Eigenschaft als Rehabilitationsträger für das Eingangsverfahren und für den Berufsbildungsbereich sei die Werkstatt für behinderte Menschen in ... immer wieder darauf hingewiesen worden, dass die beiden genannten Maßnahmen mit Zielrichtung "Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" durchgeführt worden seien. Bei Beginn der Maßnahme sei nur deshalb die Eingliederung in die Werkstatt für behinderte Menschen in ... vorgenommen worden, weil dem zuständigen Fachausschuss bei dieser Lösung eine Vermittlung des Klägers in den allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgversprechender erschienen sei. Andernfalls wäre es bereits zum damaligen Zeitpunkt zu einer Aufnahme in der Einrichtung in ... gekommen. Da es in der Vergangenheit immer wieder Probleme mit der Werkstatt für behinderte Menschen in ... hinsichtlich der Einzugsbereiche der Einrichtungen in ... und ... gegeben habe, gehe der Beklagte davon aus, dass auch die Interessen des Trägers der Einrichtung in ... eine Rolle spielen würden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei Besuch der Einrichtung in ... nennenswert andere Fahrtkosten entstehen würden als bei Besuch der Einrichtung in ..., seien nicht bekannt, die Frage der Fahrtkosten zu den beiden in Betracht kommenden Einrichtungen könne jedoch langfristig gesehen wichtig werden.
Das Gericht hat die Beteiligten unter anderem auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Mai 2004, Az. Au 3 E 04.753 (veröffentlicht in juris), sowie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Juli 2003, Az. Au 3 K 03. 663, hingewiesen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, einschließlich der Niederschriften über den Erörterungstermin vom 11. März 2005 und über die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2005, sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid des beklagten Bezirks Mittelfranken vom 11. Oktober 2004 ist rechtswidrig, der Kläger wird hierdurch in seinen Rechten verletzt (§ 113
Abs. 1 und 5
VwGO). Der Kläger hat entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag einen Rechtsanspruch gegen den beklagten Bezirk Mittelfranken auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Werkstattkosten im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen in ... ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Dieser Rechtsanspruch des Klägers ergibt sich unter Zugrundelegung der bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus § 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. §§ 41, 42
Abs. 2
Nr. 4 und 137
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
SGB IX sowie § 9
Abs. 2
SGB XII.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger zum Personenkreis der behinderten Menschen gemäß § 53
SGB XII gehört und dass auch alle anderen Grundvoraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für die Aufnahme in den Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen in ... nach § 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. §§ 41, 42
Abs. 2
Nr. 4
SGB IX erfüllt sind.
Unstreitig ist weiterhin zwischen den Parteien, dass der Beklagte im Rahmen des § 9
Abs. 2
SGB XII Wünschen des Leistungsberechtigten, d.h. hier: des Klägers, entsprechen ?soll?, was, sofern die Wünsche nicht unangemessen sind und nicht zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führen, zu einer so genannten "Ermessensreduzierung auf Null" führt (§ 114 Satz 1
VwGO). Insoweit räumt der Beklagte selbst ein, dass bei einer Beschäftigung des Klägers im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen in ... keine höheren Kosten anfallen als bei einer Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen in ... in ... . Auch bezüglich der erforderlichen Fahrtkosten sind, wie auch die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2005 ergeben hat, keine konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben, dass diese Kosten in nennenswertem Umfang unterschiedlich wären, je nachdem, ob der Kläger die Einrichtung in ... oder in ... besucht. Lediglich langfristig gesehen könne die Frage der Fahrtkosten aus der Sicht des Beklagten wichtig werden. Letztgenannte Einschränkung veranlasst jedoch zu keiner anders lautenden Entscheidung, weil die Entscheidungskriterien für eine solche langfristige Prognose aus gegenwärtiger Sicht noch völlig unbestimmt sind. Die Voraussetzungen für eine so genannte "Ermessensreduzierung auf Null" im oben genannten Sinn sind daher im vorliegenden Fall grundsätzlich erfüllt.
Strittig ist zwischen den Parteien ausschließlich, ob sich der Kläger von dem Beklagten anspruchsvernichtend entgegenhalten lassen muss, dass er nicht im Einzugsbereich der von der Lebenshilfe getragenen Werkstatt für behinderte Menschen in ... wohnt, sondern im Einzugsbereich der von dem Orden der ... getragenen Werkstatt für behinderte Menschen in ... . Diese Einwendungen des Beklagten greifen jedoch letztlich nicht durch:
Zutreffend ist immerhin vom Ansatz her der Hinweis des Beklagten darauf, dass der Gesetzgeber, etwa in § 137
Abs. 1
SGB IX, ausdrücklich die Festlegung von Einzugsbereichen der einzelnen Werkstatt für behinderte Menschen vorgesehen hat. Solche Festlegungen sind, wie nicht näher begründet zu werden braucht, von wesentlicher Bedeutung für die Planungssicherheit der beteiligten Rehabilitationsträger (
vgl. § 6
SGB IX) und damit zugleich dafür, dass diese ihren sich aus § 19
Abs. 1
SGB IX ergebenden gesetzlichen Auftrag nachhaltig erfüllen können. Gemäß § 19
Abs. 1 Satz 1
SGB IX haben die Rehabilitationsträger - unter Beteiligung auch anderer Stellen - darauf hinzuwirken, dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdienste und Rehabilitationseinrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stehen. Dies wiederum ist Voraussetzung dafür, dass der sich aus § 137
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
SGB IX ergebende Rechtsanspruch eines behinderten Menschen auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen auch in der Praxis generell einlösbar bleibt.
Diese Gesichtspunkte rechtfertigen jedoch hier keine anders lautende Entscheidung. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob der Kläger im Verhältnis zum Rechtsträger der Werkstatt für behinderte Menschen in ... einen Rechtsanspruch aus § 137
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
SGB IX auf Begründung eines Werkstattverhältnisses im Arbeitsbereich besitzt. Die Bereitschaft des Rechtsträgers für behinderte Menschen in ... zur Begründung eines solchen Werkstattverhältnisses ist hier unstrittig, sie kann im Übrigen auch zum Beispiel aus dem Schreiben der zuständigen Werkstattleitung an die Eltern des Klägers vom 6. Juli 2004 erschlossen werden. Demgemäß ist die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, auf die der Beklagten insoweit Bezug nimmt (Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 27.7.2001, Az. 2 Ga 20/01; Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28.9.2001, Az. 15 Sa 1337/01), für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Es geht im vorliegenden Fall auch nicht etwa um die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen im Innenverhältnis zwischen den verschiedenen Einrichtungsträgern es möglicherweise zur Folge haben könnte, wenn einer dieser Einrichtungsträger sich bei der Aufnahme von Leistungsempfängern nicht an die Festlegung des Einzugsbereichs der eigenen Einrichtung hält, zumal wenn diese Festlegung sogar mit ausdrücklicher Zustimmung des betreffenden Einrichtungsträgers getroffen worden ist.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ausschließlich die Frage, ob dem Kläger im Verhältnis zum beklagten Bezirk Mittelfranken in seiner Eigenschaft als zuständiger überörtlicher Sozialhilfeträger ein Rechtsanspruch nach § 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. §§ 41, 42
Abs. 2
Nr. 4
SGB IX auf Übernahme der Kosten für die Eingliederung in den Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen in ... im gesetzlichen Umfang zusteht, obwohl er nicht im Einzugsbereich dieser Einrichtung seinen Wohnsitz hat.
Insoweit ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten zu Gunsten des Klägers entscheidend darauf abzustellen, dass einerseits § 137
Abs. 1 Halbsatz 2
SGB IX ausdrücklich die Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere anerkannte Werkstatt nach Maßgabe des § 9
SGB XII oder entsprechender Regelungen unberührt lässt und dass andererseits gemäß § 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. §§ 41, 42
Abs. 2
Nr. 4
SGB IX der Kostenübernahmeanspruch des Leistungsempfängers nicht darauf beschränkt ist, dass der Leistungsempfänger ein Werkstattverhältnis gerade mit derjenigen Werkstatt für behinderte Menschen begründet, in deren Einzugsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Eine zwingende gesetzliche Abgrenzung der Einzugsbereiche der einzelnen Werkstätten für behinderte Menschen - ähnlich etwa der Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeitsbereiche von Behörden und Gerichten - kann der geltenden Gesetzeslage nicht entnommen werden. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der vom Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 26. Mai 2004, Az. Au 3 E 04.753 und mit Urteil vom 22. Juli 2003, Az. Au 3 K 03.663, vertretenen Rechtsauffassung an. Die gleiche Auffassung wird etwa von Finke/Kadoke in Ernst/Adlhoch/Seel,
SGB IX, § 137, RdNr. 17, vertreten.
Im Übrigen sind gemäß § 33
Abs. 4 Satz 1
SGB IX bei der Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wozu auch die Leistungen im Arbeitsbereich nach § 41
SGB IX gehören, u.a. Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit des Leistungsempfängers angemessen zu berücksichtigen, was hier ebenfalls für eine Weiterbeschäftigung des Klägers in ... spricht.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Wunsch des Klägers auf Weiterbeschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen in ... mit Erfolg gemäß § 9
Abs. 2
SGB IX Mehrkosten entgegengehalten werden könnten, sind nicht ersichtlich, wie oben bereits dargelegt.
Das erkennende Gericht folgt dem Verwaltungsgericht Augsburg auch insoweit, als dieses in seinem genannten rechtskräftigen Urteil vom 22. Juli 2003 darauf hingewiesen hat, dass bei einer solchen Gesetzesauslegung die Gefahr einer erheblichen Kostenmehrung für den betreffenden Sozialhilfeträger nicht konkret erkennbar ist, da im Regelfall (anders als im vorliegenden Fall, siehe oben) dem Wunsch eines Leistungsberechtigten auf Beschäftigung in einer weiter von seinem Wohnort entfernt liegenden Werkstatt für behinderte Menschen nicht entsprochen werden muss (§ 9
Abs. 2 Satz 3
SGB IX entsprechend
früher § 3
Abs. 2 Satz 3 BSHG).
Im Übrigen könnte etwaigen generell zu befürchtenden Fehlentwicklungen in gewissem Umfang unter Umständen auch dadurch entgegengetreten werden, dass in den nach § 142
SGB IX notwendigen Anerkennungsbescheiden für die jeweiligen Werkstätten für behinderte Menschen die Einhaltung von Regelungen
bzw. Absprachen über Einzugsbereiche dieser Einrichtungen - unter Beachtung der einschlägigen Rechtsgrundsätze, etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - durch entsprechende Auflagen sichergestellt wird.
Nach alledem hat die Klage mit dem gestellten Klageantrag Erfolg.
Der Beklagte trägt gemäß § 154
Abs. 1
VwGO als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden jedoch nicht erhoben, weil es sich um ein Verfahren auf dem Gebiet des Sozialhilferechts handelt, § 188 Satz 2
VwGO a.F. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruhen auf § 167
VwGO i.V.m. § 708
Nr. 11, § 711
ZPO.
Das Gericht sieht für eine Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, wie in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2005 erörtert, schon deswegen keinen Anlass, weil die hier streitgegenständliche Rechtsmaterie gemäß dem 7.
SGG-Änderungsgesetz mit Wirkung ab 1. Januar 2005 in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fällt, soweit entsprechende Verfahren nicht schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig geworden sind. Weitere Verfahren der vorliegenden Art sind beim erkennenden Verwaltungsgericht Ansbach nicht anhängig. Die mündliche Verhandlung hat auch, trotz ausdrücklicher Erörterung dieser Frage, keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass entsprechende Verfahren anderweitig in der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit noch anhängig wären.