I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124
Abs. 2 Nrn. 2 und 3
VwGO nicht vorliegen.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124
Abs. 2
Nr. 3
VwGO). Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (
vgl. Happ in Eyermann,
VwGO, 11. Aufl. 2000, § 124a RdNr. 34).
Der Beklagte hat diese Voraussetzungen schon deshalb nicht erfüllt, weil er im Zulassungsantrag keine konkrete Rechtsfrage formuliert und dargelegt hat, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Vielmehr hat er geschildert, mit welchen Ergebnissen der Fall des Klägers im Fachausschuss der Werkstatt für behinderte Menschen in H. besprochen worden ist und sich zu der Frage geäußert, durch wen und in welcher rechtlichen Form die Festlegung der Einzugsbereiche einer Werkstatt zu erfolgen hat.
b) Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124
Abs. 2
Nr. 2
VwGO). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten des Sachverhalts hat der Beklagte im Zulassungsantrag nicht einmal ansatzweise dargelegt.
Die Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten hätte erfordert, dass der Beklagte deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen Punkt das Urteil des Verwaltungsgerichts zweifelhaft ist (
vgl. Happ, a.a. O., § 124a RdNr. 30). Das ist jedoch nicht der Fall, weil sich bereits aus § 137
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2
SGB IX ergibt, dass die Möglichkeit zur Aufnahme eines behinderten Menschen in eine anerkannte Werkstatt, in deren Einzugsbereich er nicht seinen Wohnsitz hat, nach Maßgabe des § 9
SGB XII unberührt bleibt. Nach § 9
Abs. 2
SGB XII soll den Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und ihre Erfüllung nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, dass diese Voraussetzungen im Fall des Klägers gegeben sind und der Kläger deshalb gegen den Beklagten Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Werkstattkosten im Arbeitsbereich der anerkannten Werkstatt in H. hat (§ 54
Abs. 1 Satz 1
SGB XII i.V.m. § 41,
§ 42 Abs. 2 Nr. 4,
§ 137 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IX sowie § 9
Abs. 2
SGB XII).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1
VwGO.
3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a
Abs. 5 Satz 4
VwGO) .
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152
Abs. 1
VwGO).