Urteil
Verletzung der Mitwirkungspflicht - Verweigerung von Werkstattbeschäftigung

Gericht:

LSG Bayern


Aktenzeichen:

L 11 SO 3/06


Urteil vom:

27.06.2006


Tenor:

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 28.12.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) und nach den §§ 41 ff Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der Kläger wohnt zusammen mit seinen Eltern in Haushaltsgemeinschaft. Sein Vater bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe und erhält seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Mutter des Klägers hat zeitweise eine Beschäftigung in einer Putzstelle. Bis zum Jahre 2002 arbeitete der Kläger selbst in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) der "Lebenshilfe" in G. und bezog ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem damaligen Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bis einschließlich Dezember 2002. Die Lebenshilfe kündigte dem Kläger zu diesem Zeitpunkt, weil er unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben war.

Mit Schreiben vom 20.12.2002 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er ab 01.01.2003 Leistungen der Grundsicherung nur erhalten könne, wenn er sich um eine Wiederaufnahme in die WfbM bemühe. Hieran anschließend ließ der Kläger durch seine Mutter mehrfach vortragen, er sei gesundheitlich überhaupt nicht in der Lage, in einer WfbM zu arbeiten. Die Leitung der Werkstatt sei ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen, weshalb er sich dort wiederholt verletzt habe. In einem Rechtsstreit, den er gegen den Träger der WfbM hierwegen anstrengte, blieb er vor dem Arbeitsgericht W. (Az: 6 CA 2299/02 A) erfolglos. Sein Prozessbevollmächtigter erklärte im Rahmen dieses Rechtsstreites, der Kläger werde die Arbeit in der WfbM so bald wie möglich wieder aufnehmen, sofern bei einer ärztlichen Untersuchung die Eignung des Klägers für die Arbeit festgestellt werden könne. Aufforderungen, sich solchen Untersuchungen zu unterziehen, kam der Kläger in der Folgezeit wiederholt nicht nach.

Bei dem Kläger besteht ausweislich einer amtsärztlichen Stellungnahme nach Aktenlage des Gesundheitsamtes bei der Beklagten vom 10.06.2003 eine geistige Behinderung, derentwegen er vormals die Sonderschule für geistig Behinderte bzw. zur individuellen Lebensbewältigung besuchte und zuletzt in der Werkstatt für Behinderte in G. arbeitete. Eine körperliche und/ oder sonstige Behinderung lag in der Vergangenheit nicht vor. Die Mutter des Klägers ist seine gerichtlich bestellte Betreuerin.

Ausweislich dieser amtsärztlichen Stellungnahme vom 10.06.2003 war der Kläger körperlich als grundsätzlich arbeitsfähig anzusehen für einfache, leichte und vollschichtige Männerarbeit in geschlossenen und temperierten Räumen, in Tagesschicht, sowie im Wechselrhythmus ohne einseitiges und ständiges Stehen, Gehen oder Sitzen. Aus den vom Amtsarzt beigezogenen ärztlichen Unterlagen ergibt sich im Wesentlichen, dass der Kläger dringend sein Gewicht weiter reduzieren müsse (Arztbrief des Facharztes für Innere Medizin Dr.S. vom 17.10.2001) und er wegen eines Sturzes während der Pause von einer Liege in der WfbM an einer Prellung des linken Knies leide, weswegen er drei Tage arbeitsunfähig gewesen sei (Arztbericht der Chirurg. Klinik des Krankenhauses M. vom 15.11.2001). Nach einem weiteren Arztbericht der Chirurg. Klinik des Krankenhauses M. vom 22.01.2002 zog er sich bei einem weiteren Sturz im Ruheraum der WfbM eine Prellung der rechten Schulter und des rechten Ellenbogens zu. Dem Arztbericht der chirurgisch-orthopädischen Gemeinschaftspraxis Dr.A. und P. vom 04.02.2002 folgend wurde beim Kläger ein subacromiales Impingement rechts diagnostiziert und eine Elektrotherapie vorgeschlagen. Der Befundbericht des Facharztes für diagnostische Radiologie Dr.B. erklärt die Beschwerden im rechten Kniegelenk des Klägers. Der Amtsarzt kam unter Berücksichtigung der weiter festgestellten körperlichen Leistungseinschränkungen seitens des Herz- Kreislauf-Systems sowie der oberen und unteren Extremitäten des Klägers zu den o.a. Feststellungen zur grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des Klägers. Aufgrund der bestehenden geistigen Behinderung stellte er fest, dass eine Beschäftigung nur in einer WfbM möglich sei. Nur dadurch sei zu erwarten, dass die behinderungsbedingte eingeschränkte Erwerbsfähigkeit des Klägers auf Dauer gefördert und erhalten werden könne. Für eine weitergehende und abschließende Stellungnahme sei eine erneute amtsärztliche Untersuchung des Klägers notwendig.

Das Ergebnis dieser gutachterlichen Feststellungen nach Aktenlage wurde dem Kläger mit Schreiben vom 24.07.2003 mitgeteilt.

Erst mit Schreiben vom 10.11.2004, eingegangen bei dem Beklagten am 15.11.2004, beantragte der Kläger Leistungen der Grundsicherung nach dem GSiG, nachdem sein Rentenantrag mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Unterfranken vom 20.10. 2004 abgelehnt worden war.

Unter Hinweis auf seine vorausgegangenen Schreiben vom 20.12.2002, 24.07.2003 und vom 05.04.2004 sowie auf den ablehnenden Bescheid vom 14.05.2004 zu einmaligen Bedarfen nach dem BSHG forderte der Beklagte den Kläger erneut auf, sich um eine Wiederaufnahme in der WfbM G. zu bemühen, mit der Werkstatt Kontakt aufzunehmen und das Ergebnis bis zum 20.12.2004 mitzuteilen. Der Beklagte verwies hierbei auf § 64 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), auf die mehrfachen Zusicherungen des Klägers, eine solche Beschäftigung wieder aufzunehmen, und stellte die Ablehnung des Grundsicherungsantrags im Falle einer erneuten Verweigerung der Mitwirkung in Aussicht.

Aus einem Aktenvermerk vom 22.12.2004 ergibt sich, dass der Kläger der Aufforderung nicht nachgekommen ist. Die Mutter des Klägers antworte auf die Aufforderung, sie wisse schon selbst, wann sie ihren Sohn zum Arbeiten schicken könne. Sie erwarte, dass ihr Sohn Grundsicherungsleistungen auch ohne Auflagen erhalte.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 23.12.2004 den Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem GSiG ab.

Am 30.12.2004 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG), das das Klageverfahren zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens aussetzte. Die Regierung von Unterfranken wies den daraufhin erhobenen Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2005 zurück.

Der Kläger beantragte beim SG die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ab 2004, die Leistung einer Entschädigung durch die Behindertenwerkstatt, Bekleidungs- und Weihnachtsbeihilfe für 2004 sowie die Verpflichtung der Unfallversicherung, zuzugeben, dass die Ruhepausen des Klägers versichert gewesen seien. Er beharrte weiter darauf, er könne nicht in der Behindertenwerkstatt arbeiten. An einem Erörterungstermin vor dem SG am 01.12.2005 nahm der Kläger (angeblich) krankheitsbedingt nicht teil. Die Vorlage eines Gutachtens über die Behandlungen des Klägers wurde angekündigt.

Der Beklagte machte geltend, dass der Leiter der WfbM trotz allen Ärgers bereit sei, den Kläger aufzunehmen.

Mit Gerichtsbescheid vom 28.12.2005 wies das SG die Klage ab. Bereits das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers sei fraglich. Unabhängig davon sei die Klage jedenfalls unbegründet. Die Rechtsgrundlage für die Versagung der beantragten Grundsicherungsleistung finde sich in § 66 Abs 2 SGB I, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Hinsichtlich der begehrten Bekleidungsbeihilfe habe der Beklagte zu Recht auf seinen bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 14.05.2005 verwiesen. Wegen der Weihnachtsbeihilfe könne der Kläger einen Bedarf nicht geltend machen, da er diese Leistung erst im Nachhinein beantragt habe. Hinsichtlich einer monatlichen Entschädigung durch die WfbM bzw hinsichtlich der Berücksichtigung von Ruhepausen bei der Unfallversicherung sei die Beklagte nicht passiv legitimiert, weswegen die Klage insgesamt keinen Erfolg habe.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. In einer ausführlichen handschriftlichen Stellungnahme wiederholt die Mutter des Klägers im Wesentlichen ihre bisherigen Einlassungen. Man wolle ihrem Sohn nur eins auswischen. Vor seiner Kündigung habe er nur 3 Stunden täglich gearbeitet. Er habe auch nicht unentschuldigt gefehlt, sondern allein wegen Krankheit. Einen ausdrücklichen Berufungsantrag stellt der Kläger nicht.

Die Beklagte weist ihrerseits auf die wiederholten Aufforderungen seit Dezember 2002 hin, der Kläger müsse sich um eine Beschäftigung in der WfbM bemühen. In der Zwischenzeit seien verschiedene Anträge auf Einzelbedarfe mit derselben Begründung abgelehnt worden. Soweit der Kläger weiterhin gesundheitliche Bedenken gegen die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt geltend mache, müsse er sich zu einer Untersuchung durch den Amtsarzt einfinden. Der zuständige Amtsarzt arbeite mit der WfbM zusammen und könne deshalb genau einschätzen, ob der Kläger für eine solche Tätigkeit geeignet sei. Eine Nachfrage bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft habe ergeben, dass die Eltern des Klägers nach wie vor Leistungen nach dem SGB II beziehen. Ein EU-Rentenantrag des Vaters des Klägers sei mangels vorliegender Erwerbsunfähigkeit abgelehnt worden. Die Mutter des Klägers sei weiterhin geringfügig in einer Putzstelle beschäftigt. Man sei zudem den Hinweisen in der Klageschrift des Klägers auf die vom Bezirk bewilligte Teilzeitarbeit nachgegangen und habe festgestellt, dass der Bezirk Unterfranken mit Bescheid vom 16.05.2002 zunächst für den befristeten Zeitraum vom 21.05.2002 bis 31.08. 2002 dem Kläger eine Teilzeitarbeit probeweise bewilligt habe. Der Kläger habe in diesem Zeitraum tatsächlich aber nur an 2 Tagen gearbeitet. Ausweislich der Feststellungen des medizinischen Dienstes der AOK vom 30.07.2002 habe eine Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit in der WfbM im Übrigen nicht vorgelegen. Die Arbeit in der WfbM sei ausschließlich an der negativen Einstellung des Klägers der Einrichtung gegenüber gescheitert. Die vom Werkstattleiter und dem Sozialdienst unterschriebene Kündigung sei ausschließlich auf die unentschuldigten Fehlzeiten zurückzuführen.

Die Mutter des Klägers teilte im Berufungsverfahren mit, sie könne an einem Erörterungstermin nicht teilnehmen. Ihr sei der Anfahrtsweg zu weit und sie habe eine Familie zu versorgen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Rechtsweg:

SG Würzburg Urteil vom 28.12.2005 - S 15 SO 89/05

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Eines ausdrücklichen Berufungsantrages bedarf es nicht (§ 151 Abs 3 SGG), weil der Kläger ersichtlich sein Klagebegehren weiterverfolgen will. Die Berufung ist aber in der Sache nicht begründet. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 28.12.2005 seine Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, weil der hier angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2005 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Der Senat konnte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).

Die Versagung von Leistungen einer bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem früheren GSiG und von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII ist in § 66 Abs 2 SGB I begründet. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, wenn der Hilfesuchende, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 SGB I nicht nachkommt und zugleich unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass deshalb seine Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird. Nach § 66 Abs 3 SGB I dürfen die Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur dann versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folgen schriftlich hingewiesen worden ist und seine Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor.

Der Kläger hat es trotz schriftlicher mit den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Hinweisen auf die Folgen versehenen Aufforderung mit Fristsetzung iS des § 66 Abs 3 SGB I bislang versäumt, dem Verlangen des Beklagten als zuständigen Leistungsträger nachzukommen und sich um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bemühen, die bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit erwarten lassen, dass sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden. Der Kläger war vormals in einer WfbM tätig, sein Ausscheiden war - auch wenn es der Kläger immer wieder anders darstellt - allein durch sein Fehlverhalten veranlasst. Bei dieser Tätigkeit in einer anerkannten WfbM (§§ 39, 136 ff Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX -), handelt es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 4 Abs 1 Nr 3, § 33 ff SGB IX) iS des § 64 SGB I. Diese Maßnahme war und ist auch geeignet, in angemessener Zeit die Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit des Klägers auf Dauer zu fördern oder zumindest zu erhalten.

Dass allein die Beschäftigung in einer WfbM geeignet ist, die behinderungsbedingt eingeschränkte Erwerbsfähigkeit des Klägers auf Dauer zu fördern und zu erhalten, ergibt sich aus der ärztlichen Stellungnahme vom 10.06.2003. Der Beklagte durfte auch vor dem Hintergrund des ablehnenden Rentenbescheides davon ausgehen, dass die vom Amtsarzt vorgeschlagene und von ihm verlangte Maßnahme die Chance des Klägers zum Eintritt ins Erwerbsleben, also zum Zugang in den Arbeitsmarkt, wesentlich verbessert. Gerade hierin liegt die Aufgabe anerkannter WfbM (§ 79 SGB IX). Sie haben gerade auch demjenigen behinderten Menschen, der wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden kann, zu ermöglichen, seine Leistungs- und Erwerbsfähigkeit zu entwickeln und dabei seine Persönlichkeit weiter zu entwickeln (§ 136 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB IX). Dazu verfügen sie über ein breites Angebot an geeigneten Maßnahmen und über qualifiziertes Personal.

Sowohl der Amtsarzt als auch der Leiter der von dem Beklagten benannten Werkstätte in G. bescheinigen dem Kläger, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 136 Abs 2 Satz 1 SGB IX vorliegen, bei ihm also zu erwarten ist, dass er spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann. Auch aus den Akten ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte, so dass die Weigerung des Klägers, dorthin auch nur Kontakt aufzunehmen, nicht nur durch nichts begründet ist, sondern ihm dauerhaft schadet.

Soweit der Kläger demgegenüber auf seine sturzbedingten Verletzungen verweist, bleibt festzuhalten, dass diese und deren Folgen Eingang in die amtsärztliche Stellungnahme vom 10.06.2003 gefunden haben. Für die Richtigkeit seiner Behauptung, er sei nicht geeignet zu arbeiten, gibt es schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil er - nach wie vor - weitere ärztliche Untersuchungen ablehnt.

Der Beklagte hat mit seinen Aufforderungen nicht die Grenzen des § 65 Abs 1 und 2 SGB I überschritten. Dem Kläger ist es trotz ausführlicher schriftlicher Darstellungen seiner Betreuerin nicht gelungen, auch nur ansatzweise einen wichtigen Grund i.S. des § 65 Abs 1 Nr 2 SGB I darzulegen. Für eine Verweigerung von einer ärztlichen Untersuchung nach § 65 Abs 2 SGB I besteht ohnehin kein Anlass.

Ermessensfehler sind nach alledem nicht ersichtlich. Der Beklagte hat seine Ermessenserwägungen in dem hier angefochtenen Bescheid umfangreich und überzeugend dargelegt.

Im Übrigen und insbesondere wegen der weiteren Klageanträge, die Entschädigungsleistung durch die WfbM, die Unfallversicherung und die Weihnachts- und Bekleidungsbeihilfe betreffend, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG (§ 153 Abs 2 SGG), denen er insoweit folgt.

Die Berufung hat nach alledem keine Aussicht auf Erfolg und ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 zuzulassen, liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R2600


Informationsstand: 21.02.2007