Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Eines ausdrücklichen Berufungsantrages bedarf es nicht (§ 151 Abs 3
SGG), weil der Kläger ersichtlich sein Klagebegehren weiterverfolgen will. Die Berufung ist aber in der Sache nicht begründet. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 28.12.2005 seine Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, weil der hier angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2005 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Der Senat konnte eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2
SGG).
Die Versagung von Leistungen einer bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem früheren GSiG und von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des
SGB XII ist in § 66 Abs 2
SGB I begründet. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, wenn der Hilfesuchende, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65
SGB I nicht nachkommt und zugleich unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass deshalb seine Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird. Nach § 66 Abs 3
SGB I dürfen die Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur dann versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folgen schriftlich hingewiesen worden ist und seine Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor.
Der Kläger hat es trotz schriftlicher mit den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Hinweisen auf die Folgen versehenen Aufforderung mit Fristsetzung iS des § 66 Abs 3
SGB I bislang versäumt, dem Verlangen des Beklagten als zuständigen Leistungsträger nachzukommen und sich um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bemühen, die bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit erwarten lassen, dass sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden. Der Kläger war vormals in einer WfbM tätig, sein Ausscheiden war - auch wenn es der Kläger immer wieder anders darstellt - allein durch sein Fehlverhalten veranlasst. Bei dieser Tätigkeit in einer anerkannten WfbM (
§§ 39, 136 ff Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB IX -), handelt es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (
§ 4 Abs 1 Nr 3,
§ 33 ff SGB IX) iS des § 64
SGB I. Diese Maßnahme war und ist auch geeignet, in angemessener Zeit die Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit des Klägers auf Dauer zu fördern oder zumindest zu erhalten.
Dass allein die Beschäftigung in einer WfbM geeignet ist, die behinderungsbedingt eingeschränkte Erwerbsfähigkeit des Klägers auf Dauer zu fördern und zu erhalten, ergibt sich aus der ärztlichen Stellungnahme vom 10.06.2003. Der Beklagte durfte auch vor dem Hintergrund des ablehnenden Rentenbescheides davon ausgehen, dass die vom Amtsarzt vorgeschlagene und von ihm verlangte Maßnahme die Chance des Klägers zum Eintritt ins Erwerbsleben, also zum Zugang in den Arbeitsmarkt, wesentlich verbessert. Gerade hierin liegt die Aufgabe anerkannter WfbM (
§ 79 SGB IX). Sie haben gerade auch demjenigen behinderten Menschen, der wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden kann, zu ermöglichen, seine Leistungs- und Erwerbsfähigkeit zu entwickeln und dabei seine Persönlichkeit weiter zu entwickeln (
§ 136 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB IX). Dazu verfügen sie über ein breites Angebot an geeigneten Maßnahmen und über qualifiziertes Personal.
Sowohl der Amtsarzt als auch der Leiter der von dem Beklagten benannten Werkstätte in G. bescheinigen dem Kläger, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 136 Abs 2 Satz 1
SGB IX vorliegen, bei ihm also zu erwarten ist, dass er spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann. Auch aus den Akten ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte, so dass die Weigerung des Klägers, dorthin auch nur Kontakt aufzunehmen, nicht nur durch nichts begründet ist, sondern ihm dauerhaft schadet.
Soweit der Kläger demgegenüber auf seine sturzbedingten Verletzungen verweist, bleibt festzuhalten, dass diese und deren Folgen Eingang in die amtsärztliche Stellungnahme vom 10.06.2003 gefunden haben. Für die Richtigkeit seiner Behauptung, er sei nicht geeignet zu arbeiten, gibt es schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil er - nach wie vor - weitere ärztliche Untersuchungen ablehnt.
Der Beklagte hat mit seinen Aufforderungen nicht die Grenzen des § 65 Abs 1 und 2
SGB I überschritten. Dem Kläger ist es trotz ausführlicher schriftlicher Darstellungen seiner Betreuerin nicht gelungen, auch nur ansatzweise einen wichtigen Grund i.
S. des § 65 Abs 1 Nr 2
SGB I darzulegen. Für eine Verweigerung von einer ärztlichen Untersuchung nach § 65 Abs 2
SGB I besteht ohnehin kein Anlass.
Ermessensfehler sind nach alledem nicht ersichtlich. Der Beklagte hat seine Ermessenserwägungen in dem hier angefochtenen Bescheid umfangreich und überzeugend dargelegt.
Im Übrigen und insbesondere wegen der weiteren Klageanträge, die Entschädigungsleistung durch die WfbM, die Unfallversicherung und die Weihnachts- und Bekleidungsbeihilfe betreffend, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG (§ 153 Abs 2
SGG), denen er insoweit folgt.
Die Berufung hat nach alledem keine Aussicht auf Erfolg und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 zuzulassen, liegen nicht vor.