Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b
Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b
Abs. 2 Satz 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die ( summarische) Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b
Abs. 2
S. 4
SGG i.V.m. § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung (
ZPO)). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus
Art. 1
Abs. 1 Grundgesetz (
GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (
Art. 19
Abs. 4
GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (
BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 =
BVerfG NVwZ 2005, 927).
Die Antragstellerin hat auch weiterhin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen. Auch das im Beschwerdeverfahren vorgelegte (weitere) Attest des
Dr. L macht eine besondere, die Hauptsache zumindest teilweise vorwegnehmende Entscheidung in einem Eilverfahren rechtfertigende Eilbedürftigkeit weiterhin nicht nachvollziehbar. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin - ihrem eigenen Vortrag folgend - schon an drei der fünf Arbeitstage nicht in Vollzeit tätig ist, weil sie - während der Arbeitszeit - die erforderliche Krankengymnastik in der zu diesem Zwecke aufzusuchenden Praxis für Physiotherapie absolviert. Im Übrigen bestätigt die AWO, dass während der Arbeitszeit die erforderlichen Ruhepausen sowie die Lageveränderung gewährleistet werden können. Insoweit ist zu erwarten, dass sich die Erforderlichkeit nach dem Gesundheitszustand und dem Befinden der Antragstellerin richtet (
vgl. auch die Verpflichtung aus
§ 5 Abs. 2 Satz 2 der Werkstättenverordnung (WVO) vom 13.08. 1980 - BGBl. I
S. 1365), zuletzt geändert durch
Art. 8 des Gesetz vom 22.12.2008 - BGBl. I,
S. 2959). Dabei zählen die Erholungspausen zur Arbeitszeit (
vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 WVO).
Ferner steht der Antragstellerin - weiterhin - die Möglichkeit offen, die Versorgung mit einem - sowohl von Seiten der AWO als auch des Gesundheitsamtes empfohlenen - Pflegerollstuhl zu betreiben. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Antragstellerin die Zeit der auf ein Jahr befristeten Teilzeitbeschäftigung nach Aktenlage nicht entsprechend genutzt hat. Die Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, die Antragstellerin wäre durch die Inanspruchnahme gezwungen, ihre Selbständigkeit aufzugeben, ist nicht nachvollziehbar. Bei Beschränkung der Nutzung des Pflegerollstuhles auf die Zeiten der Beschäftigung bei der AWO dürfte allenfalls ein zweimaliges Umsetzen erforderlich sein. Insoweit hält der Senat die Inanspruchnahme von Hilfe für zumutbar. Darüber hinaus dürfte auch die engmaschige medizinische Betreuung der Antragstellerin hinreichend sicherstellen, dass die befürchtete dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedenfalls kurzfristig nicht einzutreten vermag.
Nach alledem erscheint es zumutbar, die Antragstellerin hinsichtlich der Klärung der bisher zwischen den Beteiligten thematisierten (medizinischen) Fragen auf das bereits anhängige Hauptsacheverfahren zu verweisen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung ohnehin nicht besteht, so dass auch eine (zeitliche) Minderleistung zumindest kurzfristig ohne jede Konsequenz bliebe (
vgl. hierzu Schorn in Müller-Wenner,
SGB IX Teil 2, 1. Auflage 2003, § 138 Rn. 9 sowie zur Möglichkeit der Kündigung des Werkstattvertrages erst nach Rücknahme des Kostenanerkenntnisses des zuständigen Rehabilitationsträgers im Fachausschuss der Werkstatt für behinderte Menschen, § 137 Rn. 11).
Im Hauptsacheverfahren wird allerdings zunächst zu klären sein, inwieweit der begehrten (Vorab-) Zustimmung überhaupt rechtliche Bedeutung im Zusammenhang mit der Reduzierung der Arbeitszeit zukommen kann. Dies erscheint unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen, die letztlich sowohl Anordnungsgrund als auch -anspruch betreffen, fraglich.
Denn die Frage, ob der Antragstellerin eine Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen ist, dürfte in erster Linie das Verhältnis der Antragstellerin zum Träger der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), also der AWO, betreffen. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des
§ 138 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX), nach der behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, wenn sie nicht (ohnehin) Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen, soweit sich aus dem zu Grunde liegen dem Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt.
Unabhängig von der grundsätzlich vorzunehmenden,
ggf. dem Hauptacheverfahren vorbehaltenen Differenzierung zwischen behinderten Mitarbeitern (WfbM), die Arbeitnehmer sind, und solchen in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der WfbM und dem behinderten Menschen als privatrechtliches Rechtsverhältnis zu qualifizieren (
vgl. etwa Grimm, Die Rechtsverhältnisse im Werkstattbereich unter Berücksichtigung des Vergaberechts, ZfS 2007,193, 207; Pahlen in Neumann, Pahlen, Majerski-Pahlen,
SGB IX, 11. Auflage 2005, § 138 Rn. 18).
Der Inhalt des - im Fall der Antragsteller in nahe liegenden - arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen dem behinderten Menschen und dem Rehabilitationsträger bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch Werkstattverträge zwischen dem behinderten Menschen und dem Träger der Werkstatt näher geregelt (§ 138
Abs. 3
SGB IX). Zwar ist im
SGB IX nicht ausdrücklich bestimmt, welche arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze auf das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen sollen in erster Linie in den Genuss arbeitsrechtlicher Vorschriften und Grundsätze gelangen können (
vgl. Pahlen, a.a.O., Rn. 14). Die gemäß § 13
Abs. 1
WVO in schriftlicher Form zwischen dem behinderten Menschen und der WfbM abzuschließenden Werkstattverträge - es besteht insoweit ein Anspruch des behinderten Menschen (
vgl. Pahlen, a.a.O., Rn. 5; Schorn in Müller-Wenner,
SGB IX Teil 2, 1. Auflage 2003, § 138 Rn. 27) - regeln das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zwischen der Werkstatt und dem behinderten Menschen näher. Aus der Formulierung des § 13
Abs. 2
WVO ("auch") ergibt sich, dass nicht lediglich Regelungen über die Zahlung des Arbeitsentgelts Gegenstand des Werkstattvertrages sind. Vielmehr dürften zu den zu treffenden Regelungen auch vertragliche Vereinbarungen zu Beschäftigungszeiten/Teilzeitbeschäftigung zählen (
vgl. auch Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Werkstattempfehlungen (WE/BAGüS), Stand: 1.Januar 2005 mit redaktionellen Anpassungen Stand: 1. Januar 2008).
Unabhängig von einer diesbezüglichen vertraglichen Regelung sind hinsichtlich der Beschäftigungszeit die Vorgaben des § 6
WVO zu beachten. Nach dessen
Abs. 1
S. 1 hat die Werkstatt sicherzustellen, dass die behinderten Menschen Bildungs- und Arbeitsbereich wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden können. Ein Anspruch auf eine verminderte Beschäftigungszeit kann sich zum einen aber aus § 6
Abs. 2
WVO ergeben, wonach einzelnen behinderten Menschen eine kürzere Beschäftigungszeit zu ermöglichen ist, wenn es wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Erfüllung des Erziehungsauftrages notwendig erscheint. Zum anderen kommt als Anspruchsgrundlage auch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz -
TzBfG) in Betracht (
vgl. auch Schorn, a.a.O., § 136 Rn. 11; Pahlen, a.a.O., § 6
WVO Rn. 4), das auch in einem zur WfbM bestehenden arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis gilt (
vgl. Cramer, Werkstätten für Behinderte, 3. Auflage 2002, § 3 Rn. 7). Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht nach alledem im Verhältnis zum Träger der Werkstatt für behinderte Menschen und nicht (unmittelbar) gegenüber dem Antragsgegner als für die Eingliederungshilfe zuständigen Rehabilitationsträger.
Nach Aktenlage hat die AWO einer Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin widersprochen. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung dürfte zunächst privatrechtlich gegenüber der AWO durchzusetzen sein. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 138
SGB IX geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen sind gemäß § 2
Nr. 10 Arbeitsgerichtsgesetz vor den Gerichten für Arbeitssachen auszutragen.
In Anbetracht der fehlenden Bereitschaft der AWO, die Antragstellerin in Teilzeit zu beschäftigen, kann letztlich im vorliegenden Eilverfahren dahinstehen, ob die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, einer solchen Vereinbarung zuzustimmen. Unter der Prämisse, dass das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis - bei Annahme der Arbeitnehmereigenschaft der Antragstellerin wäre schon ein Werkstattvertrag nicht abzuschließen - in einem Werkstattvertrag geregelt wird, ergibt sich aus der
WVO ein Zustimmungserfordernis - anders als nach der zuvor geltenden Vorschrift des
§ 13 Abs. 1 S. 2 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Werkstättenverordnung) - nicht. Die nunmehr normierte Pflicht zur Unterrichtung der zuständigen Rehabilitationsträger (§ 13
Abs. 1
S. 2
WVO) konstituiert keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Abschluss des Werkstattvertrages (
vgl. Pahlen, a.a.O., § 13 Rn. 4). Der auch in den WE/BAGüS vorgesehenen Zustimmung dürfte in erster Linie Bedeutung für das Verhältnis von Rehabilitationsträger und Träger der WfbM zukommen. Denn nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5074,
S. 129) soll die Pflicht zur Unterrichtung dem Rehabilitationsträger ermöglichen, die beabsichtigten Vereinbarungen ( Werkstattverträge) zwischen der Werkstatt (Träger) und den behinderten Menschen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Leistungsrecht, auf die mit der Einrichtung getroffenen Vergütungsvereinbarungen und die finanziellen Auswirkungen zu überprüfen.
Bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen wird regelmäßig eine besondere Vergütungsvereinbarung des Rehabilitationsträgers mit dem Träger der WfbM zu treffen sein, die dem Umstand einer verkürzten Beschäftigungszeit durch eine verminderte Vergütung (
§ 41 Abs. 3 SGB IX) Rechnung trägt. Dass die Träger der WfbM daher in aller Regel nicht lediglich eine Stellungnahme des zuständigen Fachausschuss der Werkstatt (
vgl. § 2
WVO) erwirken wird, sondern auch eine Zustimmung des Rehabilitationsträgers zu erlangen sucht, ändert nach der gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung an der primär privatrechtlichen Verortung eines möglichen Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung gegenüber dem Träger der WfbM nichts.
III.
Da nach alledem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von Beginn an keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 73a
Abs. 1
S. 1
SGG i.V.m. 114
Abs. 1
ZPO hatte, ist die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe auf der Vorschrift des § 127
Abs. 4
ZPO i.V.m. § 73a
Abs. 1
S. 1
SGG und im Übrigen auf einer entsprechenden Anwendung des § 193
Abs. 1
S. 3
SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177
SGG).