Urteil
Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Anfechtungsklage - keine notwendige Beiladung der Schiedsstelle - eingeschränkte gerichtliche Kontrolle - Vereinbarung einer leistungsgerechten Vergütung - externer Vergleich - vollständige Sachverhaltsaufklärung

Gericht:

LSG Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat


Aktenzeichen:

L 9 SO 11/10


Urteil vom:

06.09.2012


Grundlage:

  • SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 |
  • SGG § 75 Abs. 2 |
  • SGB XII § 80 |
  • SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 |
  • SGB XII § 75 Abs. 3 S. 2 |
  • SGB XI § 76 |
  • SGB X § 31 S. 1

Leit- oder Orientierungssätze:

1. Die (isolierte) Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG) ist die richtige Klageart gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII.

2. Der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII erfüllt alle Merkmale eines (vertragsgestaltenden) Verwaltungsaktes.

3. Die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII ist trotz Berührung ihrer Schiedskompetenz nicht gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen, da sie als Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

4. Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Die Gerichte können lediglich überprüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts durch die Schiedsstelle in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist, wobei die gefundene Abwägung durch die Schiedsstelle Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden haben muss.

5. Die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG (Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R, BSGE 102, 227) zur Überprüfung von Schiedsstellenentscheidungen der Schiedsstelle nach 76 SGB XI ist auf die Kontrolle von Schiedssprüchen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII mit (nachfolgenden) Einschränkungen übertragbar:
Hinsichtlich der örtlichen Begrenzung der Einrichtungen für den neu strukturierten externen Vergleich hält der Senat für die hier betroffenen Einrichtungen und Dienste nach § 75 SGB XII (hier: Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen) wegen ihrer Vielfalt und Besonderheiten eine differenzierte Verfahrensweise und keine schematische Begrenzung auf eine Stadt oder einen Landkreis für erforderlich. Für die Beurteilung und Festlegung des örtlichen Vergleichsmarktes hat die Schiedsstelle eine besondere Fach- und Beurteilungskompetenz, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.
Der externe Vergleich ist zudem mit dem in § 75 Abs. 2 Satz 3 SGB XII niedergelegten Grundsatz der Sparsamkeit anzureichern.

6. Die Schiedsstelle hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt für die korrekte Durchführung eines externen Vergleichs umfassend und vollständig aufzuklären und sich hierfür insbesondere die notwendigen Informationen über die jeweiligen Vergütungssätze aller für einen Vergleich maßgeblichen Einrichtungen zu verschaffen. Je nach Einrichtungs- und Leistungstyp entscheidet die Schiedsstelle selbst, auf welchen örtlichen Bereich sich die Vergleichseinrichtungen beziehen müssen und ob weitere Einschränkungen nach Lage, Größe, Flächenangebot, Leistungsangebot, Versorgungsauftrag etc. vorzunehmen sind.

7. Die Praxis des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, Einrichtungen aus der Liste herauszunehmen, mit denen aktuell Vergütungsverhandlungen laufen oder nach einer Aufforderung zu neuen Verhandlungen bzw. nach Kündigung demnächst stattfinden werden, ist unzulässig. Es ist insoweit ausreichend, diese Einrichtungen in der Liste zu kennzeichnen oder besonders hervorzuheben, um die Schiedsstelle auf deren Besonderheit und möglichen Ausschluss hinzuweisen. Über Ausschluss oder Einbeziehung entscheidet nur die Schiedsstelle mit nachvollziehbaren und sachgerechten Erwägungen.

8. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem bezifferbaren wirtschaftlichen Interesse des Einrichtungsträgers. Eine Reduzierung des Streitwerts hält der Senat bei einer mit der Anfechtungsklage begehrten Aufhebung des Schiedsspruchs für nicht angemessen (so im Ergebnis auch BSG, Urt. vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R, Rz. 44, a.a.O.; a.A. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2009 - B KA 38/08 B, Rz. 15, Juris).

1. Um an die Spitze der Vergleichsliste im Rahmen des externen Vergleichs zu gelangen, sind für die Begründung einer wirtschaftlich angemessenen Betriebsführung regelmäßig mehrere, gewichtige Gründe anzuführen und zu belegen. Daher müssen nach den Regeln des externen Vergleichs grundsätzlich solche Einrichtungen die Vergleichsliste anführen, die insbesondere aufgrund ihres Leistungsangebots und ihres Versorgungsauftrags - aber möglicherweise auch wegen der Einhaltung einer Tarifbindung - nachvollziehbar erhöhte Vergütungssätze fordern bzw. vereinbart haben.

2. Die Schiedsstelle muss die Gesamtvergütung im Rahmen des externen Vergleichs unter Beachtung etwaiger Besonderheiten der Einrichtung (Leistungsangebot, Versorgungsvertrag, Tarifgebundenheit, etc.) im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung unter Beachtung des Sparsamkeitsgebots im Vergleich mit den Einrichtungen im räumlichen Vergleichsgebiet festsetzen und entscheiden, ob die geforderte Vergütung (noch) angemessen ist. Eine Tarifbindung und die damit einhergehende (zunächst) plausible Steigerung der Personalkosten führen nicht eo ipso zu einer angemessenen Vergütung.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Tenor

Der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Juni 2010 (GZ ...) wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 197.629,25 EUR festgesetzt.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 16. Juni 2010, mit dem die Höhe der Vergütung für den Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen "R. W." der Klägerin für die Zeit vom 01. April 2010 bis 31. März 2011 festgesetzt worden ist.

Die Klägerin betreibt als gemeinnützige GmbH mit Betriebsstätten in A-Stadt und C. eine Werkstatt für Behinderte mit insgesamt 256 Plätzen, wovon 35 Plätze dem Eingangs- und Berufsbildungsbereich zuzuordnen sind. Der Unternehmensteil in A-Stadt (seit 1991) ist ausgerichtet auf Menschen mit geistigen und körperlichen Behinderungen und verfügte in der Vergangenheit über eine Kapazität im Arbeitsbereich von 132 Plätzen. Die Betriebsstätte in C. versorgt seit 1998 Menschen mit psychischen Erkrankungen und verfügte ursprünglich über eine Kapazität von 26 Plätzen im Arbeitsbereich. Im März 2008 wurde die Betriebsstätte in C. als Bestandteil der R. W. unbefristet anerkannt und im Juni 2009 wurden durch die Bundesagentur für Arbeit neben der Hauptwerkstatt in A-Stadt, weitere Gebäude einschließlich der Betriebsstätte C. in die bestehende Anerkennung einbezogen. Für eine geplante Wäscherei mit 24 Plätzen in A-Stadt stellte der Beklagte der Klägerin eine Leistungsvergütung als möglichen Gesamtinvestitionsbetrag in Höhe bis zu 6,05 EUR/Tag/Platz in Aussicht.

Erst nachdem die Anerkennungsbehörden nach § 142 SGB IX die Voraussetzungen für den Betrieb der Werkstatt überprüft und die Leistungsvorhaltung für den Betrieb der Werkstatt insgesamt als angemessen anerkannt hatten, konnte eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (LPV) zum 01. März 2010 geschlossen werden. Seitdem besteht diese gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XII (in Verbindung mit den Leistungstypen A.6 a/b und B.6 des Landesrahmenvertrages (LRV M-V) gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII) mit einer Kapazität von insgesamt 256 Plätzen zur Erbringung teilstationärer Eingliederungshilfeleistungen im Sinne des §§ 53 ff. SGB XII sowie §§ 40, 136 SGB IX und § 102 SGB III. Zuletzt war die Vergütung für die Betriebsstätte in A-Stadt mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2005 auf insgesamt 29,20 EUR/Tag/Platz festgesetzt. Davon entfielen 7,08 EUR auf die Grundpauschale, 17,62 EUR auf die Maßnahmepauschale und 4,50 EUR auf den Investitionsbetrag. Für die Betriebsstätte in C. war die Vergütung bei einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2004 mit insgesamt 23,97 EUR/Tag/Platz vereinbart. Davon entfielen 5,05 EUR auf die Grundpauschale und 16,43 EUR auf die Maßnahmepauschale. Der Investitionsbetrag betrug 2,49 EUR. Die Vergütungen wurden nach diesen Leistungssätzen aufgrund der Fortgeltung der Vereinbarungen zunächst weiter gezahlt.

Mit Schreiben vom 21. August 2009 forderte die Klägerin den Beklagten zu Neuverhandlungen für den Zeitraum ab dem 01. Oktober 2009 auf und forderte für beide Betriebsteile sowie die Außenstätten zunächst einen einheitlicher Vergütungssatz in Höhe von 35,46 EUR (7,84 EUR Grundpauschale, 21,89 EUR Maßnahmepauschale sowie einen Investitionsbetrag i.H.v. 5,73 EUR). Der Beklagte bot der Klägerin mit Schreiben vom 01. März 2010 nach Anerkennung einer neu errichteten Wäscherei als Werkstatt für Behinderte für den Arbeitsbereich eine Gesamtvergütung von 30,02 EUR (6,78 EUR Grundpauschale, 17,53 EUR Maßnahmepauschale und 5,71 EUR als Investitionsbetrag) an.

Mit Schreiben vom 31. März 2010 rief die Klägerin die Schiedsstelle an und forderte eine Gesamtvergütung in Höhe von 32,47 EUR für den Arbeitsbereich (7,96 EUR Grundpauschale, 18,80 EUR Maßnahmepauschale und 5,71 EUR Investitionsbetrag). Daneben begehrte sie zunächst auch die Festsetzung der Vergütung für den Eingangs- und Berufsbildungsbereich. Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, dass sie tarifvertraglich gebunden und als Mitglied des D. W. der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg e.V. dem D. W. der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sei. Sie habe deshalb ihre Mitarbeiter nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg e.V. (AVR DWM) zu vergüten. Es sei nach diesen Arbeitsvertragsrichtlinien durch den Tarifabschluss für die Jahre 2009/2010 zu Lohn- und Gehaltssteigerungen von 7,6 % und weiteren Steigerungen von jährlich 1,25 % gekommen. Das Angebot des Beklagten führe bei den Personalkosten zu einer Finanzierungslücke von jährlich knapp 110.000 EUR. Die Klägerin mache eine außerordentlich geringfügige Personalkostensteigerung geltend. Nach dem Angebot des Beklagten würde es bei den Sachkosten zu einem weiteren Defizit von 113.000 EUR jährlich kommen. Der größte Posten in diesem Bereich seien die Beförderungskosten der behinderten Menschen. Aufgrund ihres ländlichen Einzugsgebietes bestehe für die Klägerin ein besonderer struktureller Nachteil gegenüber städtischen Einrichtungen. Die vom Beklagten vorgeschlagenen Investitionskosten akzeptiere die Klägerin. Eine Erhöhung der Vergütung für den Arbeitsbereich sei zwingend notwendig, da es zu einer Verschiebung der Kosten vom Eingliederungs- und Berufsbildungsbereich (für den die Bundesagentur für Arbeit (BA) zuständig sei) zum Arbeitsbereich (für den der Beklagte zuständig sei) gekommen sei. Ohne dass sich das Gesamtbudget dadurch erhöhe, müsse der Teil der Aufwendungen, die im Eingliederungs- und Berufsbildungsbereich künftig nicht mehr vergütet würden, nunmehr im Arbeitsbereich vergütet werden. Die vom Beklagten genannten Vergleichseinrichtungen seien für den externen Vergleich nicht geeignet, da diese durchweg eine höhere Platzzahl und damit eine andere Kostenstruktur aufwiesen. Richtigerweise sei die Einrichtung der Klägerin mit Werkstätten für Behinderte mit ca. 150 Plätzen zu vergleichen.

Die Schiedsstelle führte am 16. Juni 2010 die mündliche Verhandlung durch. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Vertreterin des Beklagten, Frau S., auf Nachfrage des Vorsitzenden, dass Herr H. T. (als Vertreter des Diakonischen Werks der Evangelisch Lutherischen Landeskirche Mecklenburg e.V.) in der Verhandlung zwischen den Beteiligten über die Vergütung am 09. März 2010 als Protokollführer keinen wesentlichen Einfluss auf das Verhandlungsergebnis gehabt habe und dementsprechend keine Einwände gegen seine Teilnahme am Schiedsstellenverfahren als Mitglied bestünden. Frau L. K. hingegen sei keine offiziell bestellte Stellvertreterin eines Schiedsstellenmitgliedes und dürfe somit auch nicht als solche im Verfahren tätig werden. Die Vertreterin des Beklagten beantragte daher den Ausschluss von Frau K.. Der Vorsitzende teilte nach Beratung der Schiedsstelle mit Verweis auf die §§ 2, 3 der Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 80 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenlandesverordnung SGB XII - SchStLVO SGB XII M-V) mit, dass Frau K. nicht als Mitglied der Schiedsstelle am Verfahren mitwirken könne und lediglich als Zuhörerin - dem alle Sitzungsteilnehmer sowie die Parteien zustimmten - teilnehmen könne. Der Beklagte legte in der mündlichen Verhandlung einen korrigierten externen Vergleich vom 15. Juni 2010 mit 8 Einrichtungen vor (Anlage 1 zum Protokoll). Hinsichtlich der zuvor erstellten Vergleichsliste vom 12. Mai 2010 mit 14 Einrichtungen war von der Klägerin beanstandet worden, dass diese Einrichtungen enthalte, bei denen es in der Vergangenheit ebenfalls Verschiebungen zwischen dem Arbeitsbereich und dem Berufsbildungsbereich gegeben habe.

Die Klägerin beantragte, die Vergütung für den Arbeitsbereich auf 32,47 EUR/Tag/Platz festzusetzen und ihr hilfsweise Gelegenheit zu geben, unter Berücksichtigung der personellen und sächlichen Verschiebungen zwischen Eingliederungs-/Berufsbildungsbereich und Arbeitsbereich Stellenpläne, aus denen die personelle Zuordnung der Mitarbeiter zum Arbeitsbereich sowie deren frühere Zuordnung deutlich hervorgehe, vorlegen zu dürfen, um anhand derer die tarifvertraglichen Steigerungen, wie auch die tatsachlich zu zahlenden Lohnsummen plausibel darstellen zu können.

Der Beklagte beantragte die Festsetzung der Vergütung in Höhe von 30,02 EUR pro Tag und Platz und wies darauf hin, dass allein die Vergütung für den Arbeitsbereich Gegenstand des Schiedsstellenverfahrens sein könne. Der Eingliederungs- und Berufsbildungsbereich falle in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit, die nach dem SGB XII nicht Beteiligte eines Schiedsstellenverfahrens sein könne. Die Höhe der angebotenen Vergütung sei angemessen. Die von der Klägerin geltend gemachten tarifvertraglichen Lohnkostenerhöhungen seien nicht gleichsam im Wege des nicht mehr anzuwendenden Kostendeckungsprinzips zu übernehmen. Vielmehr sei ein Leistungsvergleich mit anderen Einrichtungen vorzunehmen. Dieser externe Vergleich mit den von ihm genannten Vergleichseinrichtungen ergebe, dass die angebotene Gesamtvergütung in Höhe von 30,02 EUR außerhalb der oberen Bandbreite der Vergütung der Vergleichseinrichtungen liege. Eine noch höhere Vergütung könne deshalb der Klägerin nicht zuerkannt werden. Zur Bildung der Vergleichsgruppe seien Maßnahmen entsprechend den Leistungstypen A.6a/b und B.6 LRV M-V - also Werkstätten für behinderte Menschen - in den Leistungs- und Preisvergleich gestellt worden. In dieser Übersicht seien nur Werkstätten mit einer Gesamtplatzzahl (Arbeitsbereich und Berufsbildungsbereich) über 240 Plätze aufgenommen worden, da die Unterteilung allein durch den Landesrahmenvertrag vorgegeben werde. Dieser knüpfe hinsichtlich der Personalausstattung in einigen Bereichen an diese Größenklassen an. Alle angeführten Einrichtungen verfügten über Betriebsstätten neben der Hauptwerkstatt, was Auswirkungen auf die personelle Ausstattung im Bereich der Leitung habe. Die zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen hätten sich gleichermaßen zur Durchführung von Maßnahmen verpflichtet, die in den nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossenen Vereinbarungen festgelegt seien. Danach hielten sie ähnlich gelagerte Beschäftigungsangebote bzw. -profile vor. Auf der Grundlage der über die Werkstattverordnung und den Landesrahmenvertrag festgelegten Personalschlüssel seien sie in angemessenem Umfang vergleichbar mit qualifiziertem Personal ausgestattet. Ein Leistungsvergleich sei daher durchführbar. Da auch eine hinreichende Anzahl an vergleichbaren Einrichtungen in existiere, könne folglich auch ein externer Preisvergleich durchgeführt werden. Viele der benannten Einrichtungen seien nicht nur tariflich gebunden, sondern hätten darüber hinaus denselben Tarifvertrag wie bei der Klägerin anzuwenden.

Des Weiteren habe auch die andere Verteilung der Kosten zwischen Bundesagentur für Arbeit und Sozialhilfeträger in der Vergangenheit eine wesentliche Rolle gespielt. Die prozentuale Zuordnung einiger Kalkulationspositionen sei in der Vergangenheit nicht im gleichen Verhältnis erfolgt. Somit könne auch insgesamt nicht von einer Absenkung der Personalkosten gesprochen werden, denn prospektiv würden die Standorte C. und A-Stadt zusammengefasst, die noch losgelöst voneinander zu betrachten gewesen waren. Allein die sehr unterschiedliche Höhe im Arbeitsbereich an beiden Standorten mache deutlich, dass eine neue Zuordnung notwendig sei. Hinsichtlich der von der Klägerin monierten Beförderungskosten sei anzumerken, dass für die Kalkulation des Angebotes der Beklagten in der Position Bewirtschaftung eine Steigerung von 15% vorgenommen worden sei. Daher sei davon auszugehen, dass die Klägerin weiterhin mit den derzeitigen Preisen wirtschaftlich hätte arbeiten können. Auch andere Leistungserbringer hätten aufgrund des ländlichen Einzugsgebietes strukturelle Nachteile gegenüber städtischen Einrichtungen. Bei den aufgezeigten Personal- und Sachkosten handele es sich um reine Kalkulationsfaktoren, wobei hier zu beachten sei, dass keine Nachprüfungen diesbezüglich zur Umsetzung bei den Leistungserbringern erfolgten. Die Einrichtungen könnten Gewinne erwirtschaften und müssten Verluste tragen.

Mit Schiedsspruch vom 16. Juni 2010 setzte die Schiedsstelle die Vergütung für den Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen der Klägerin für den Zeitraum vom 01. April 2010 bis 31. März 2011 auf 30,02 EUR/Tag/Platz fest. Davon entfallen 6,78 EUR auf die Grundpauschale, 11,53 EUR auf die Maßnahmepauschale und 5,71 EUR auf den Investitionsbetrag beträgt. Die Kosten für die Teilnahme von Werkstattbeschäftigten an der angebotenen Verpflegung setzte die Schiedsstelle auf - zwischen den Beteiligten unstreitigen - 1,84 EUR/Tag/Platz fest.

Zur Begründung führte die Schiedsstelle aus, dass sie unter Mitwirkung des Herrn H. T., jedoch ohne die Mitwirkung der ohne vorherige Ankündigung als "weitere Vertreterin" für Frau U. (D.) erschienenen Frau L. K. entschieden habe. Herr T., der nach seinen Angaben lediglich als Protokollführer in der Verhandlung vom 09. März 2010 mitgewirkt habe, sei nicht nach § 5 Abs. 4 SchStLVO SGB XII M-V ausgeschlossen, da er auch nach dem Eindruck der Vertreterin des Beklagten nicht maßgeblich an den streitgegenständlichen Verhandlungen mitgewirkt habe. Frau K. sei ohne vorherige Mitteilung an die Geschäftsstelle oder den Vorsitzenden der Schiedsstelle zum Verhandlungstermin am 16. Juni 2010 erschienen. Sie habe zwar belegen können, dass sowohl das Mitglied für die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, Frau U. (D.), deren erste Vertreterin, Frau K2. (A2.), sowie deren zweite Vertreterin, Frau W. (D2.), verhindert gewesen sei. Dieses reiche jedoch nicht aus. Zwar sei die Verletzung der Verpflichtung nach § 6 Abs 4 SchStLVO SGB XlI M-V, unverzüglich die Verhinderung sowie den Stellvertreter der Geschäftsstelle mitzuteilen, kein Grund zur Ausschließung. Allerdings lasse es die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Schiedsstelle nicht zu, dass die Besetzung der Schiedsstelle zufällig ohne ordentliche Bestellung der Mitglieder erfolge. Die förmliche Bestellung sei in § 3 Abs. 1 SchStLVO SGB XII M-V vorgesehen. Nach § 3 Abs. 6 SchStLVO SGB XII M-V sei die Bestellung der Mitglieder der nach den Absätzen 1 und 2 zu beteiligenden Organisationen und deren Vertreter der Geschäftsstelle bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode schriftlich mitzuteilen. Dieses formelle Verfahren diene der Sicherung der zutreffenden Besetzung der Schiedsstelle. Insbesondere werde dadurch sichergestellt, dass der Bestellung des Mitgliedes eine formelle Entscheidung der zuständigen Gremien der beteiligten Organisationen zugrunde liege. Eine formlose Beauftragung durch Mitglieder der Schiedsstelle oder deren Vertreter an weitere Personen, die zwar grundsätzlich dem Kreis der entsendenden Organisationen zuzurechnen seien, jedoch nicht formell nach einem Auswahlakt der zuständigen Gremien bestellt worden seien, sei nach Auffassung der Schiedsstelle nicht zulässig.

Die Schiedsstelle sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Lohnkostensteigerungen eingetreten seien. Zwar sei der geltend gemachte prozentuale Steigerungsbetrag zu relativieren, da diese Steigerungen auf der Basis einer abgesenkten Vergütung erfolgten. Gleichwohl zeige die Auswertung der von der Klägerin übersandten Lohnkonten von 2008 bis 2010 sowie die Auswertung der Zahlung an einzelne Mitarbeiter anhand der übersandten Lohnkalkulationen für die Jahre 2008 bis 2010, dass unter Berücksichtigung der erhöhten Platzzahl die geltend gemachten Lohnkostensteigerungen plausibel seien. Dies führe jedoch nicht automatisch dazu, dass auch die Vergütung unmittelbar im entsprechenden Umfang zu erhöhen sei. Die Schiedsstelle sei der Auffassung, dass auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des Urteils des BSG vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R -, das entsprechend auch für den Bereich des SGB XII heranzuziehen sei, nach Prüfung der Plausibilität der geltend gemachten tarifvertraglichen Lohn- und Gehaltssteigerungen gleichwohl in einem zweiten Schritt zu prüfen sei, ob sich die geltend gemachte Gesamtvergütung unter Berücksichtigung des externen Vergleiches im Angemessenen bewege. Auch und gerade für den Bereich der Sozialhilfe sei nach grundsätzlichen Entscheidungen des Gesetzgebers nicht mehr das herkömmliche Kostendeckungsprinzip zur Ermittlung der Vergütung heranzuziehen, sondern vielmehr die leistungsgerechte Vergütung am "Markt" zu ermitteln. Auch nach dem Urteil des BSG vom 29. Januar 2009 sei für den Fall, dass tarifvertraglich bedingte Lohnkostensteigerungen plausibel gemacht worden seien, gleichwohl noch zu prüfen, ob eine Leistungsgerechtigkeit bestehe, d. h., der daraus resultierende Vergütungssatz im Vergleich mit günstigeren Entgelten anderer Einrichtungen im Hinblick auf die Leistungen der Einrichtung und die Gründe für ihren höheren Kostenaufwand (dennoch) als insgesamt angemessen und deshalb leistungsgerecht zu bewerten sei. Erst wenn diese Frage zu bejahen sei, seien Entgeltforderungen auch oberhalb des unteren Vergleichsdrittels des externen Vergleiches wirtschaftlich angemessen.

Die Klägerin habe bereits in der Vergangenheit nicht nur oberhalb des unteren Drittels der Vergütungen vergleichbarer Einrichtungen gelegen, sondern an deren Spitze. Mit der vom Beklagten angebotenen Vergütung, die dem Schiedsspruch zugrunde liege, erreiche die Klägerin eine höhere Vergütung als jene, die anderen vergleichbaren Werkstätten für Behinderte im Land gewährt werde. Im Vergleich mit den in der Liste zum externen Vergleich vom Beklagten benannten Einrichtungen fänden sich mehrere Einrichtungen, die nicht nur tarifvertraglich gebunden seien, sondern darüber hinaus denselben Tarifvertrag wie die Klägerin anzuwenden hätten. Wenn beispielsweise die B2. in D3. des Evangelischen Diakoniewerkes B3. D3. bei einer bis zum 31. März 2011 vereinbarten Laufzeit in der Lage sei, eine vergleichbare Leistung zu einem Vergütungssatz in Höhe von täglich 26,58 EUR anzubieten, sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Vergütungssatz der Klägerin über 30,02 EUR liegen müsse. Die Schiedsstelle könne auch keine Besonderheiten erkennen, die die Vergleichbarkeit mit dieser Werkstatt ausschließen würden. Bei einer Platzzahl im Arbeitsbereich von 270 liege die B2. in D3. in einem Platzzahlbereich, der wesentliche, strukturell bedingte Einsparungen im Personal- oder Sachkostenbereich nicht plausibel mache. Es könne zudem nicht verkannt werden, dass auch diese Werkstatt im ländlichen Bereich liege und einen weiträumigen Einzugsbereich abdecke. Selbst wenn zugunsten der Klägerin angenommen würde, dass sie nach ihrer räumlichen Lage wie aufgrund einer geringeren Platzzahl geringfügig höhere Aufwendungen zur Erbringung der Leistung abzudecken habe, werde dieses nach der Überzeugung der Schiedsstelle durch eine Mehrvergütung in Höhe von 3,44 EUR mehr als aufgewogen.

Die Klägerin hat am 19. Juli 2010 Klage gegen den - am 22. Juni 2010 vom Vorsitzenden unterzeichneten - Schiedsspruch erhoben und (vorsorglich) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Schiedsspruches und ausdrücklich nicht die Festsetzung einer Vergütung im Wege einer Verpflichtungsklage.

Da die 6. Seite des Schiedsspruchs - mit der Rechtsmittelbelehrung durch die Schiedsstelle erst nachträglich am 19. Juli 2010 eingegangen übermittelt worden sei, greife bereits der Tatbestand des § 66 Abs. 2 SGG. Jedenfalls sei Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Der Schiedsspruch sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihrem subjektiven Recht aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und aus Artikel 22 Abs. 1 des Vertrages des Landes und der evangelisch-lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der pommerschen evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994. Zudem sei die im Artikel 9 GG geschützte Tarifautonomie berührt.

Trotz der anerkannt plausiblen Lohnkostensteigerungen habe die Schiedsstelle nicht unter voller Berücksichtigung dieser Personalkostensteigerungen eine Erhöhung des Entgeltes zugelassen und sich dabei auf die Entscheidung des BSG vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R - gestützt. Die Schiedsstelle sei davon ausgegangen, dass durch die vom Beklagten genannten Vergleichsentgelte gleichsam ein Rahmen gezogen sei, der nicht durchbrochen werden könne. Die Schiedsstelle habe nur deshalb den Rahmen durchbrochen, der durch die von der Beklagten herangezogenen Vergleichseinrichtung gezogen wurde, weil der Beklagte selbst ein höheres Entgelt (30,02 EUR), als dies der Rahmen vorsah, beantragt gehabt hatte. Die Schiedsstelle hebe selbst hervor, dass nach ihrem Prüfungsmaßstab der Rahmen an sich einzuhalten wäre. Es sei nicht auszuschließen, dass die Schiedsstelle eine höhere Vergütung zugesprochen hätte, wenn sie erkannt hätte, dass die Rechtsprechung des BSG nicht so zu verstehen sei, dass der Rahmen, den die Vergleichsentgelte zögen, abschließend sei, sowohl für die Gegenwart als auch für die Zukunft also ein höheres Entgelt von der Schiedsstelle nicht festgesetzt werden könne, selbst wenn die Erhöhung plausibel und durch kollektivrechtlich veranlasste Personalkostensteigerung bedingt wäre. Wollte man nämlich die Rechtsprechung des BSG so verstehen, dass sich eine Entgeltforderung stets an Vergleichsentgelten zu messen habe und diese Vergleichsentgelte niemals überschreiten dürfe, könnten selbst Kostensteigerungen aufgrund von Tarifentwicklungen, die das BSG in seiner Rechtsprechung gerade privilegiere, niemals zu einer Erhöhung des Entgeltes über den gedachten und für verbindlich erachteten Rahmen, den die Vergleichsentgelte bieten, hinaus gehen. Das würde nach Auffassung der Klägerin dazu führen, dass letztlich die Entgelte aller Einrichtungen im Laufe der Zeit aufgrund von Tarifentwicklungen an der obersten Grenze des angeblich bestehenden Maximums ankämen, ohne das dieses - unabhängig von den sich aufgrund von Tarifanpassungen ergebenden Kosten - durchbrochen werden könne. Eine solche Lesart würde dazu führen, dass das Entgelt der teuersten Einrichtung innerhalb des Vergleichsrahmens stets und für alle Ewigkeit die oberste Grenze des von der Schiedsstelle festzusetzenden Entgeltes darstellen würde, wenn nicht der Kostenträger von sich aus bereit sei, diese Grenze zu durchbrechen.

Nach der Rechtsprechung des BSG könne die Vergleichsgruppe deshalb dann keinen verbindlichen obersten Rahmen mehr zu bieten, wenn es aufgrund von Tarifsteigerungen, auf die die Einrichtungen keinen (nennenswerten) Einfluss nehmen könnten, zu Personalkostensteigerung komme und diese lediglich 1:1 auf das Entgelt umgelegt würden. In einem solchen Fall könne einer Entgeltforderung nicht mehr entgegengehalten werden, sie sei mit Hinblick auf vergleichbare Einrichtungen unangemessen, wenn sich die Entgeltmehrforderung letztlich aus tarifvertraglichen Verpflichtungen speise. So halte das BSG gerade nicht mehr daran fest, dass die Höhe der Gestehungskosten für die zu vereinbarende Vergütung grundsätzlich bedeutungslos sei und es regelmäßig nur auf die Feststellung von Markpreisen ankäme. Maßgebliches Kriterium sei die wirtschaftliche Betriebsführung, die stets und immer dann anzunehmen sei, wenn sich die Entgeltforderung im unteren Drittel der zum Vergleich herangezogenen Pflegevergütungen bewege. Nur wenn dies nicht der Fall sei, käme es auf es auf die wirtschaftliche Angemessenheit an, wobei die Einhaltung der Tarifbindung und die Zahlung ortsüblicher Gehälter dabei immer als wirtschaftlich angemessen zu werten seien. Die Aussage des BSG in der genannten Entscheidung, dass die Obergrenze der Vergütungsforderung auch bei nachvollziehbar prognostischen Gestehungskosten das Maß des auch im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen wirtschaftlich Angemessenen sei, bedeutet gerade nicht, dass der Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen selbst die Obergrenze ergebe. Das Maß des Angemessenen sei die Obergrenze, wobei die Einhaltung der Tarifbindung dabei selbst immer als wirtschaftlich angemessen angesehen werde. In einem solchen Fall könne auch die sich aus dem Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen rechnerisch ergebende Obergrenze durchbrochen werden und ein höheres sich aus der Tarifbeachtung ergebendes Entgelt angemessen im Rechtssinne sein. Die Schiedsstelle habe sich hingegen vielmehr gebunden gesehen durch die sich aus dem Fremdvergleich vermeintlich ergebende Obergrenze, obwohl sie aufgrund der von ihr angenommenen plausiblen Lohnkostensteigerung ein höheres hätte Entgelt als angemessen ansehen können. Wenn die Entgeltforderung aufgrund der Einhaltung einer Tarifbindung gerechtfertigt sei, könne der Einrichtung nicht entgegengehalten werden, das geforderte Entgelt sei nicht mehr angemessen, weil man ein höheres Entgelt fordere als das höchste Entgelt der Vergleichsgruppe. Verglichen könne immer nur werden, was auch vergleichbar sei. Das BSG habe verschiedene Aspekte angesprochen, die eine unterschiedliche Behandlung der Einrichtung ermöglichen bzw. geradezu gebieten. Zu diesen Unterschieden gehöre auch die Einhaltung eines Tarifwerkes, welches in anderen Einrichtungen nicht eingehalten werden müsse. Einer Einrichtung könne also nicht entgegengehalten werden, sie arbeite nicht wirtschaftlich. Die tariflich geschuldeten Gehaltszahlungen seien letztlich zu hoch im Vergleich zu anderen Einrichtungen, die nicht tarifgebunden seien. Dies sei nach der Rechtsprechung des BSG ein unzulässiges Argument.

Zu dem festgesetzten Entgelt - was streng genommen auch höher sei, als die sich aus dem Vergleich ergebende scheinbare Obergrenze - sei die Schiedsstelle nur deshalb gelangt, weil der Beklagte keine weitergehende Abweisung des Antrags beantragt habe, als die dann festgesetzten 30,02 EUR; ein Betrag der für sich genommen als solcher selbst nicht plausibel sei. Im Beschluss der Schiedsstelle seien die Grund- und Maßnahmenpauschale - welche Personalkosten enthielten - um 30 bzw. 9 Cent abgesenkt und der Investitionsbetrag um 1,21 Euro angehoben worden. Die gestiegenen Personalkosten seien demnach von dem Spruch der Schiedsstelle - obwohl sie plausibel seien - in keiner Weise berücksichtigt worden, sondern lediglich ein gestiegener Investitionsbetrag. Die Teilbeträge (Grundpauschale und Maßnahmenpauschale) für die Bereiche, in denen Personalkostensteigerungen stattgefunden hätten, seien hingegen ohne Begründung und ohne Grund abgesenkt worden. Setze die Schiedsstelle, wie hier geschehen, Leistungsentgelte fest, die zu Defiziten des Einrichtungsträgers führten, führe dies zum einen auf Dauer gesehen zu einer Existenzvernichtung der Einrichtungen, wodurch Artikel 12 Abs. 1 GG verletzt würde. Darüber hinaus werde das Recht der Kirchen und ihrer D. W. in Erfüllung ihres Auftrags Aufgaben der Gesundheit und Wohlfahrtspflege wahrzunehmen (Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 Staatskirchenvertrag der evangelischen Kirche) verletzt. Letztlich führten solche Entgeltfestsetzungen dazu, dass die in Ausübung des Koalitionsrechtes nach Artikel 9 GG ausgehandelten Entgelte für Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer der D. Einrichtungen nicht ohne eigene Existenzgefährdung gezahlt werden könnten. Dies übe einerseits unmittelbaren Druck auf die Einrichtungsträger aus, die in Ausübung der Koalitionsfreiheit gemeinsam vereinbarten Entgelte zu unterschreiten. Andererseits übe es auf die Arbeitnehmerschaft mittelbaren Druck aus, Entgelte, die die tarifliche Regelung unterschreiten, hinzunehmen. Zuletzt werde auch Druck ausgeübt auf die Tarifvertragsparteien, keine arbeitsrechtlichen Entscheidungen oder Vereinbarungen zu treffen, die zu einer Überschreitung der Personalkosten in anderen zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen führten. Damit werde das "freie Spiel der Kräfte" im Rahmen von Kollektivvertragsverhandlungen unzulässig durch zwingende Vorgaben von dritter Seite, letztlich nämlich der Tarifparteien der fremden Einrichtung, beschränkt und verletze Art. 9 GG.

Die Schiedsstellenentscheidung sei auch nicht mit der gegebenen Begründung aufrecht zu erhalten, die Einrichtung des evangelischen D. B3. in D3. biete dieselbe Leistung zu einem niedrigeren Entgelt an. Zum einen entkräfte der Umstand, dass es eine Einrichtung gebe, die geringere Entgelte vereinbart habe, nicht die von der Schiedsstelle zuvor festgestellte Plausibilität der Gestehungskosten im Bereich des Personals. Zum anderen berücksichtige die Entscheidung der Schiedsstelle nicht die Belegenheit der Vergleichseinrichtung D3. in einer strukturell völlig unterschiedlichen Region des Landes, in der bekanntermaßen andere Gestehungskosten zu realisieren seien als im landeshauptstadtnahen A-Stadt. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass die Klägerin über ihre Zugehörigkeit zum D. W. Mecklenburgs keinen nennenswerten Einfluss auf deren Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommission habe, diesen auf Arbeitgeberseite eher tarifdämpfend als tariferhöhend auszuüben versuche und zudem alle Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission des D. W. in dem Bewusstsein handelten, dass die Vereinbarungen für alle Einrichtungen des D. W. gelten, also nicht nur für Einrichtungen der Behindertenhilfe, sondern beispielsweise auch die der Suchtberatung, die Kindertagesstätten, die Wohnheime, die freien Schulen, für Einrichtungen der Seniorenbetreuung etc., und es sich dabei nicht immer um Pflichtaufgaben des Staates handele, sondern gerade eben auch um rein kirchliche Dienste ohne feste Finanzierung von dritter Seite.

Die Schiedsstelle habe die B2. D3. unter der These, diese Einrichtung sei in der Lage, ohne Defizite auf Grundlage desselben kollektivrechtlichen Regelwerkes vergleichbare Leistungen zu erbringen, als vergleichbar herangezogen. Ob dem wirklich so sei, sei die Schiedsstelle nicht nachgegangen. Schließlich sei das vereinbarte Entgelt der Einrichtung D3. kein Ergebnis eines Schiedsstellenspruchs, sondern einer freien Vereinbarung. Möglicherweise sei die Leitung der Einrichtung in D3. der Auffassung gewesen, dass ein höheres Entgelt trotz Plausibilität nicht erzielbar sei. Wenn die Schiedsstelle deshalb der Klägerin in ihrer Entscheidung entgegenhalten wolle, andere kämen mit diesen Entgelten trotz Tarifbindung aus, geschehe dies auf einer unzureichenden Sachverhaltsfeststellung. Darüber hinaus sei die Prüfung, ob die Fahrtkosten, auf welche die Klägerin stets hingewiesen habe, in der Vergleichseinrichtung D3. im selben Maße entständen, an der Oberfläche geblieben. Zur Klägerin kämen die Werkstattmitarbeiter "aus der" Fläche, und zwar aus einem sehr großen Einzugsbereich. Die Vergleichseinrichtung D3. gehe "in die" Fläche, indem sie sich auf drei Standorte (H., A3., D3.) verteile, die deutlich auseinander lägen.


Die Klägerin beantragt,

den Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Juni 2010 (GZ: ...) aufzuheben.


Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Schiedsstelle habe nach seiner Ansicht rechtmäßig im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen von dem ihr durch den Gesetzgeber eingeräumten Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht. Die mit erfahrenen Fachleuten hinsichtlich der Vergütungsfindung besetzte Schiedsstelle habe weder die Maßstäbe der Rechtsprechung des BSG verkannt, noch habe sie im Ergebnis die Vergleichsentgelte als abschließende und dauerhafte Begrenzung der Vergütungen nach oben angesehen. Da weder in der Verhandlungspraxis noch in der Schiedsstellenpraxis die Vergütungen der Vergleichseinrichtungen als unverrückbare Begrenzung verstanden und gelebt würden, sei nicht erklärlich, warum die Schiedsstelle unter Berücksichtigung dessen höhere Vergütungen zugesprochen habe. Vielmehr habe die Schiedsstelle ausdrücklich das Angebot des Beklagten dem Schiedsspruch zugrunde gelegt, welches über die bisherige Bandbreite der Vergütungen vergleichbarer Einrichtungen hinausgehe bzw. diese Bandbreite durchbrochen habe. Die Schiedsstelle mache jedoch zu Recht deutlich, dass es keinen Automatismus in der Umsetzung tarifrechtlicher Regelungen geben könne und die Ermittlung der Vergütung in zwei Stufen zu erfolgen habe. Ansonsten wäre der vom BSG lediglich durch eine Plausibilitätsprüfung ergänzte und daher schon bislang maßgebliche (zweite) Schritt des externen Vergleichs hinfällig. Überzeugend stelle die Schiedsstelle die Frage, warum eine andere Einrichtung sogar bei vergleichbarer Tarifbindung die Leistungen deutlich günstiger erbringen könne. Es sei gerade Sinn und Zweck des externen Vergleichs, der eine höhere Vergütung beantragenden Einrichtung entgegenhalten zu können, dass andere Einrichtungen vergleichbare Leistungen zu niedrigeren Vergütungen erbringen könnten. Zum Verhältnis von Gestehungskosten bei einer tarifrechtlichen Bindung und der Ermittlung wirtschaftlicher, leistungsgerechter und angemessener Vergütung nach dem SGB XI sei mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. Januar 2009 angemerkt, dass das Vergütungsregime des SGB XI nach dem Willen des Gesetzgebers vom Preiswettbewerb und einem offenen Markzugang geprägt sei, der z.B. durch eine Leistungs- und Preisvergleichsliste gestärkt werde. In einer Wettbewerbssituation würden die Leistungen aus eigenem Interesse möglichst kostengünstig angeboten. Das BSG begründe unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen und deren Entstehung ausgiebig die Abkehr vom Kostenerstattungsprinzip. Die damaligen Gründe für die Umstellung auf ein an Marktmechanismen ausgerichtetes prospektives Entgelt, insbesondere die finanziellen Zwänge, seien auch heute noch aktuell. Weiterhin bildeten Gestehungskosten allein keine Grundlage.

Die BSG-Rechtsprechung zu den Schiedssprüchen der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI könne schlüssig nur dahingehend verstanden werden, dass die tariflich begründeten Personalaufwendungen im Rahmen der neuen Anforderungen im ersten Schritt, eine zunächst plausible Antragshöhe rechtfertigen könnten. Im zweiten Schritt rechtfertigten auch nachvollziehbare prognostische Gestehungskosten Pflegesätze nur, soweit sie dem Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen standhielten und sich insoweit als leistungsgerecht erwiesen. Einerseits seien die Einhaltung der Tarifbindung und die Zahlung ortsüblicher Gehälter immer wirtschaftlich angemessen, andererseits sei die Obergrenze der Vergütungsforderung das Maß des auch im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen wirtschaftlich Angemessenen. Die Methode der Wahl zur Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit sei jedenfalls weiterhin der externe Vergleich mit anderen Einrichtungen. Vor den gesetzlichen Rahmenbedingungen der Sozialen Pflegeversicherung könne die insbesondere in der Klage angesprochene Tarifautonomie sowie die Berufsfreiheit keine absolute und uneingeschränkte Geltung haben. Ein Automatismus sei zur Realisierung der Freiheiten schon grundgesetzlich nicht geboten. An keiner Stelle garantiere das Grundgesetz den Tarifparteien eine Refinanzierung ihrer Verträge bzw. Tariflöhne. Verluste seien ausdrücklich möglich und von der Einrichtung zu tragen, ein Ausscheiden unwirtschaftlicher Einrichtungen aus dem Markt sei nicht ausgeschlossen. Es sei gesellschaftlich nicht vorgesehen, dass jemand vertragliche Bindungen eingehe und Dritte bzw. die öffentliche Hand diese automatisch zu tragen hätten. Insoweit sei der Druck auf die inhaltliche Gestaltung von Tarifverträgen, insbesondere auf die angemessene und am Markt durchsetzbare Tarifsteigerung, ein bekanntes und von der Tarifautonomie durchaus berücksichtigtes Phänomen.

Zwar könnten die Grundgedanken dieser Rechtsprechung auch auf das SGB XII übertragen werden. Jedoch dürften die Besonderheiten nicht unberücksichtigt bleiben. Die Regelungen des § 75 Abs. 2 Satz 3 SGB XII stellten noch stärker auf eine gesetzlich verankerte Vergleichbarkeit ab und betonen Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung als Vergleichsmaßstab, denn es gebe im Rahmen der Eingliederungshilfe noch keinen Markt. Zudem sei der Begriff der Sparsamkeit neben der Wirtschaftlichkeit in § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ausdrücklich erwähnt. Die Sparsamkeit unterstreiche einen absoluten und generellen Maßstab, der eine ausschließliche und losgelöste Betrachtung einer einzelnen Einrichtung verbiete. Letztlich werde auf die Regelungen der Landesrahmenverträge nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII verwiesen, nach denen Inhalt und Kriterien für die Ermittlung der Maßnahmepauschalen vereinbart werden. So sehe § 17 Abs. 5 LRV stationär/teilstationär M-V nach Darlegung der Kalkulationsgrößen eindeutig die Ermittlung der Vergütung unter Hinzuziehung externer Vergleiche vor. Die Besonderheiten im SGB XII stünden der Rechtmäßigkeit der Vergütungsfindung durch die Schiedsstelle im konkreten Fall nicht entgegen. Die Schiedsstelle habe erkennbar die räumliche Lage berücksichtigt und gewürdigt. Bereits den Vergütungsabstand zwischen der Vergleichseinrichtung in D3. und dem Angebot des Beklagten habe sie als hinreichend angesehen. Der Einrichtungsträger könne sich nicht durch eine Tarifbindung aus dem Vergleichsmaßstab bzw. aufgrund des Zirkelschlusses aus jeglichem Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit winden. Besonders deutlich werde der Leistungsbezug des Vergleichs aus § 75 Abs. 4 Satz 3 SGB XII, wonach Vergütungen - wenn keine Vereinbarungen nach Abs. 3 vorliegen - nur bis zur Höhe übernommen werden dürften, wie sie für vergleichbare Leistungen vereinbart seien. Dabei sei dem Gesetzgeber sehr wohl bekannt gewesen, dass die Leistungserbringer unterschiedliche arbeitsrechtliche Grundlagen bzw. Vergütungsregelungen anwendeten.


Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist zulässig.

a) Für die von der Klägerin erhobene Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 77 Abs. 1 Satz 4 SGB XII eröffnet. Das Landessozialgericht ist nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im ersten Rechtszug aufgrund der Einfügung der Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I 444) seit dem 01. April 2008 für Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, da die Klägerin ihren Sitz in A-Stadt hat.

b) Die Klage richtet sich zutreffend gemäß § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII gegen den Beklagten als Vertragspartner der Klägerin. Er ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch des Landes (SGB XII-AG M-V) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 2 Satz 1 SGB XII-AG M-V) für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII zuständig. Einer Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren bedurfte es nach § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII nicht.

c) Die richtige Klageart ist die (isolierte) Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG). Der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII stellt einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X dar. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der angefochtene Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 16. Juni 2010 erfüllt alle Merkmale eines Verwaltungsaktes. Die Schiedsstelle ist nach § 1 Abs. 2 SGB X auch Behörde, da sie insoweit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dieser Befund wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend geteilt (vgl. BSGE 105,126 zur Schiedsstelle nach 76 SGB XI; BVerwGE 108, 47; 116, 78 zur Schiedsstelle nach § 94 Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Hessisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL, Juris sowie die Urteile des Bayerischen LSG vom 24. November 2011 - L 8 SO 223/09 KL und 25. Januar 2012 - L 8 SO 89/09 KL, Juris; offen gelassen und m.w.N LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2008 - L 20 SO 92/06, Juris sowie Jaritz/Eicher in Juris-PK-SGB XII, Stand: 20. März 2012, § 77 Rz. 56 ff.; Schellhorn in Schellhorn/Schell-horn/ Hohm, SGB XII, 18. Auflage, § 80 Rz. 7; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGBXII/ AsylbLG, Stand: Mai 2007, § 77 Rz. 23). Davon ist im Übrigen bereits der Gesetzgeber ausgegangen, als er mit der Abschaffung des Selbstkostenprinzips und der Einführung einer leistungsgerechten Vergütung unter Berücksichtigung prospektiver Entgelte durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (2. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 2374) das Schiedsstellenverfahren in § 93 Abs. 3 BSHG eingeführt hat (BT-Drs. 12/5510 S. 11).

Entgegen vereinzelter Stimmen in der Literatur war auch keine mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage zu erheben. Die Rechtsprechung des BSG zur Sozialen Pflegeversicherung, wonach die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft ist (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 P 3/08 R, BSGE 105, 126), steht der Auffassung des Senats nicht entgegen, da in den dortigen Verfahren zur Überprüfung der Schiedssprüche der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI die Schiedsstelle selbst beteiligter Klagegegner ist (BSG Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R; BSGE 87, 199). Das BSG hatte dabei insbesondere eine Übertragung des (damals neuen) § 93b Abs. 1 Satz 4 BSHG ausgeschlossen. Wie bereits ausgeführt, ist die Klage nach § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII jedoch in den Schiedsstellenverfahren in der Sozialhilfe gegen den jeweiligen Vertragspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten. Eine Verpflichtung der somit nicht beteiligten Schiedsstelle scheidet ebenso aus, wie die Verpflichtung eines Vertragspartners mangels Entscheidungskompetenz der Vertragsparteien (vgl. BVerwG, a.a.O.).

d) Die Klägerin hat auch die für Anfechtungsklagen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG geltende einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG mit der Erhebung der Klageschrift am 19. Juli 2010 gewahrt, nachdem ihrem Prozessbevollmächtigten die letzte Seite des Schiedsspruchs einschließlich der Rechtsmittelbelehrung am selben Tage zugegangen war. Die Rechtsmittelfrist begann gemäß § 66 Abs. 1 SGG somit erst am 19. Juli 2010 zu laufen, da die Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei den der Rechtsbehelf anzubringen ist und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.

e) Die Schiedsstelle war nicht gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen, da sie als Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Damit folgt der Senat insoweit der Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteile vom 24. November 2011 und vom 25. Januar 2012, a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25/01, BVerwGE 116, 78). Zwar berührt eine Aufhebung des Schiedsspruchs unmittelbar die Schiedskompetenz der Schiedsstelle und bewirkt die Fortsetzung des nicht abgeschlossenen Schiedsverfahrens, da die Schiedsstelle verpflichtet ist, erneut über den Schiedsantrag unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe zu entscheiden. Die Schiedsstelle ist zwar mit hoheitlichen Rechten, aber ohne eigene materielle Rechte in das Vereinbarungsverfahren eingeschaltet. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Schiedsstelle durch eine gerichtliche Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis liegt hingegen nicht vor (BSGE 70, 240).

2. Die Klage ist auch begründet. Der Schiedsspruch ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

a) Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (so bereits BVerwG zur Schiedsstelle nach § 94 BSHG, BVerwGE 116, 78; BSG zur Schiedsstelle nach 76 SGB XI, BSGE 105,126; vgl. auch Hessisches LSG, a.a.O.; Bayerisches LSG, a.a.O.). Den paritätisch aus Vertretern der Einrichtungsträger und der Sozialhilfeträger besetzten Schiedsstellen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) wird vom Gesetz als mit der zu regelnden Materie vertrautem und zu einer vermittelnden Zusammenführung von gegenläufigen Interessen der Beteiligten berufenem Gremium eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Den Schiedsstellen kommt daher eine sog. Einschätzungsprärogative zu. Die Gerichte können lediglich überprüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts durch die Schiedsstelle in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist, wobei die gefundene Abwägung durch die Schiedsstelle Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden haben muss (vgl. BSG, a.a.O.).

b) An diesen Maßstäben gemessen ist der angefochtene Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 16. Juni 2010 rechtswidrig.

aa) Der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Schiedsspruchs. Die Vorschriften zur Zuständigkeit der Schiedsstelle, dem Schiedsstellenverfahren und der Form des Schiedsspruchs sind eingehalten.

Die Schiedsstelle hat formal zutreffend ohne die nicht wirksam bestellte "Vertreterin", Frau K., entschieden. Frau K. ist nach den unstreitigen Feststellungen der Schiedsstelle kein bestelltes Mitglied der Schiedsstelle. Gemäß § 3 Abs. 1 SchStLVO SGB XII M-V bestellen - für die Einrichtungsträger - die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes (zwei Mitglieder), der Städte- und Gemeindetag gemeinsam mit dem Landkreistag ein Mitglied und die Vereinigungen privater Einrichtungen ebenfalls ein Mitglied für die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen. Die Vertreter der Träger der Sozialhilfe werden gemäß § 3 Abs. 2 SchStLVO SGB XII M-V vom C. für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe (zwei Mitglieder) vom Städte- und Gemeindetag für die örtlichen Träger der Sozialhilfe (ein Mitglied) und vom Landkreistag für die örtlichen Träger der Sozialhilfe (ein Mitglied) bestellt. Die Bestellung der Stellvertreter erfolgt gemäß § 3 Abs. 3 SchStLVO SGB XII M-V gleichzeitig mit der Bestellung des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder der Schiedsstelle. Eine willkürliche Entsendung einer beliebigen Mitarbeiterin der bestellenden Einrichtung kommt - wie die Schiedsstelle zutreffend ausgeführt hat - angesichts der klaren Regelung in der SchStLVO SGB XII M-V und der Aufgaben sowie der Funktion der Schiedsstelle nicht in Betracht.

Die Teilnahme von Herrn H. T. an der Schiedsstellensitzung und dessen Mitwirkung am Schiedsspruch war unter Beachtung des § 5 Abs. 4 SchStLVO M-V - wie die Schiedsstelle ebenfalls zutreffend erkannt hat - nicht ausgeschlossen, da Herr T. unstreitig nicht maßgeblich an den vorherigen Verhandlungen zwischen den Beteiligten mitgewirkt hat.

Die Schiedsstelle war auch beschlussfähig. Gemäß § 12 Abs. 1 SchStLVO SGB XII M-V ist die Schiedsstelle beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Ladung neben dem Vorsitzenden mindestens je zwei Vertreter der Träger der Einrichtungen und der Träger der Sozialhilfe anwesend sind. Dies war hier der Fall. Die ordnungsgemäße Ladung hat der Vorsitzende - ohne dass Einwände erhoben worden sind - in der mündlichen Verhandlung gemäß den Angaben in der Niederschrift festgestellt. Somit waren auf der Seite der Einrichtungsträger drei Vertreter anwesend; die Bankseite der Kostenträger war vollständig besetzt.

bb) Der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach dem SGB XII vom 16. Juni 2010 ist unter Berücksichtigung der Ausführungen zur gerichtlichen Kontrolldichte jedoch materiell rechtswidrig.

Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme der Vergütung für die Leistungen einer Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII nur verpflichtet, wenn mit dem Einrichtungsträger oder seinem Verband eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), die Vergütung (Vergütungsvereinbarung) und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht (§ 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Die Vergütung setzt sich gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammen. Der Inhalt der Vergütungsvereinbarung besteht gemäß § 76 Abs. 2 SGB XII aus Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale), für die Maßnahmen - die eigentliche Hilfeleistung durch die Einrichtung - (Maßnahmepauschale) sowie einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Schließlich müssen die Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.

(1) Der 3. Senat des BSG hat mit seinem viel beachteten Urteil vom 29. Januar 2009 (B 3 P 7/08 R, BSGE 102, 227) seine Rechtsprechung (Urteile vom 14. Dezember 2000 - BSGE 87, 199) in der Sozialen Pflegeversicherung zu den Grundsätzen der Vergütung von stationären Pflegeleistungen unter Berücksichtigung erfolgter Gesetzesänderungen im SGB XI und nach Kritik in der Literatur nur noch teilweise aufrechterhalten. Die mit den Urteilen vom 14. Dezember 2000 begründete Rechtsprechung führt der 3. Senat des BSG nur noch teilweise fort. Allerdings hält er daran fest, dass ausschließlich auf Gestehungskosten gestützte Vergütungsansprüche im geltenden Recht keine Grundlage finden. Jedoch hat er seine Auffassung aufgegeben, dass sich die Vergütung im Allgemeinen ausschließlich nach Marktpreisen bestimmt und die kalkulatorischen Gestehungskosten regelmäßig außer Betracht bleiben. Im Ausgangspunkt hält der 3. Senat des BSG mit Hinweis auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 84 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI daran fest, dass die Pflegevergütung auf einem marktorientierten Versorgungskonzept beruhen muss und Ansprüche nach einem reinen Selbstkostendeckungsprinzip nicht bestehen. Er hält aber mit ausdrücklichem Verweis auf § 85 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB XI nicht mehr daran fest, dass die Höhe der Gestehungskosten für die zu vereinbarende Vergütung grundsätzlich bedeutungslos ist und es regelmäßig nur auf die "Feststellung von Marktpreisen" ankommt (BSGE 87, 199, Rz. 20). Grundsätzlich seien Pflegesatzverhandlungen und evtl. nachfolgende Schiedsstellenverfahren nach einem zweigliedrigen Prüfungsmuster durchzuführen. Im Ergebnis seien Pflegesätze und Entgelte dann leistungsgerecht im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, wenn erstens die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt würden und sie zweitens in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen stünden. Geltend gemachte Pflegesätze und Entgelte seien dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden könnten oder wenn die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen stationären Pflegeeinrichtungen unangemessen seien.

Zunächst sei - im ersten Prüfungsschritt - die Plausibilität der einzelnen Kostenansätze festzustellen. Die Vergütungsforderung einer Einrichtung sei nicht ausreichend belegt, wenn sie nicht auf einer plausiblen und nachvollziehbaren Darlegung der voraussichtlichen Gestehungskosten beruhe. Die voraussichtlichen Gestehungskosten müssten plausibel und nachvollziehbar sein, also die Kostenstruktur des Pflegeheims erkennen und eine Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall zulassen (§ 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI). Deshalb habe das Pflegeheim zunächst geeignete Nachweise beizubringen; die Vorlage einer reinen Kostenkalkulation ohne weitere Angaben reiche in aller Regel nicht aus. Die Kostenkalkulation sei vielmehr hinreichend zu belegen und müsse tatsächlich nachvollziehbar sein. Obergrenze der Vergütungsforderung sei - auch bei nachvollziehbar prognostischen Gestehungskosten - das Maß des auch im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen wirtschaftlich Angemessenen. Methode der Wahl zur Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit einer Vergütungsforderung für stationäre Pflegeleistungen sei weiterhin der externe Vergleich mit anderen Einrichtungen; allerdings nach einem modifizierten Prüfungsansatz mit anderer Grundlage und Zielrichtung. Leistungsgerecht sei eine Pflegevergütung nur dann, wenn sie erstens mit nachvollziehbaren prognostischen Gestehungskosten unterlegt sei und sich zweitens im Hinblick auf die Vergütung anderer Einrichtungen nicht als unwirtschaftlich erweise. Die Pflegesätze anderer Einrichtungen könnten demzufolge nur eine Vergleichsgröße im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 84 Abs. 2 Satz 4 und 7 SGB XI darstellen, nicht aber eine unmittelbar verbindliche Bemessungsgröße für Pflegesatz und Entgelt sein. Insoweit sei der externe Vergleich kein Ersatz für die von den Pflegesatzparteien und ggf. der Schiedsstelle vorzunehmende Bewertung der Pflegesatzforderung auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit, sondern Grundlage dieser Bewertung.

Es seien drei Fallgruppen zu unterscheiden. Stets als leistungsgerecht anzusehen seien Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, die über die günstigsten Eckwerte vergleichbarer Einrichtungen nicht hinausreichen. Ebenfalls regelmäßig ohne weitere Prüfung als leistungsgerecht anzusehen seien Pflegesatz- und Entgeltforderungen im unteren Drittel der vergleichsweise ermittelten Pflegesätze/Entgelte. Auch oberhalb des unteren Drittels vergleichbarer Pflegevergütungen könne sich eine Forderung als leistungsgerecht erweisen, sofern sie auf einem - zuvor nachvollziehbar prognostizierten - höheren Aufwand der Pflegeeinrichtung beruhe und dieser nach Prüfung im Einzelfall wirtschaftlich angemessen sei. Das sei der Fall, soweit die Einrichtung Gründe für einen höheren Pflegesatz oder ein höheres Entgelt für Unterkunft und Verpflegung aufzeige und diese den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprächen. Gründe für einen in diesem Sinne als wirtschaftlich angemessen anzusehenden höheren Aufwand könnten sich insbesondere aus Besonderheiten im Versorgungsauftrag der Einrichtung ergeben, etwa aus besonders personalintensiven Betreuungserfordernissen, aus besonderen Leistungsangeboten zugunsten der Heimbewohner oder einem in der Pflegequalität zum Ausdruck kommenden höheren Personalschlüssel. Rechtfertigende Gründe für einen höheren Pflegesatz könnten auch aus Lage und Größe einer Einrichtung folgen, wenn sich daraus wirtschaftliche Nachteile gegenüber der Lage oder dem Zuschnitt anderer Einrichtungen ergeben und der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen ohne die vergleichsweise teure Einrichtung nicht erfüllt werden könne. Schließlich genügten auch die Einhaltung einer Tarifbindung und ein deswegen höherer Personalkostenaufwand stets den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung, was sich nunmehr als ausdrückliche Folge der Regelung des § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI ergebe. Entscheidend komme es jeweils in der Gesamtbewertung darauf an, ob der von der Einrichtung geforderte Vergütungssatz im Vergleich mit günstigeren Pflegesätzen und Entgelten anderer Einrichtungen im Hinblick auf die Leistungen der Einrichtung und die Gründe für ihren höheren Kostenaufwand (dennoch) als insgesamt angemessen und deshalb leistungsgerecht im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI anzusehen sei. Sei diese Frage zu bejahen, seien Pflegesatz- und Entgeltforderungen auch oberhalb des unteren Vergleichsdrittels wirtschaftlich angemessen. Der 3. Senat des BSG geht davon aus, dass im externen Vergleich grundsätzlich alle Pflegeeinrichtungen eines bestimmten Bezirks - Stadt, Landkreis o.Ä. - einzubeziehen sind, ohne dass es auf deren Größe oder sonstige äußere Beschaffenheit ankomme. Er lässt aber ausdrücklich offen, ob sich nicht im Einzelfall abweichende Kriterien ergeben können, die die Vergleichbarkeit lokal oder regional benachbarter Einrichtungen gleichwohl beeinträchtigen und denen durch Differenzierungen Rechnung zu tragen sei. Dies könnten etwa Besonderheiten im Versorgungsauftrag einer Einrichtung, sehr personalintensive Betreuungserfordernisse oder besondere Leistungsangebote sein. Fehlende oder bestehende Tarifbindungen, die religiöse, weltanschauliche und sozialpolitische Ausrichtung der Trägerinstitutionen oder deren Organisationsform gehörten jedenfalls nicht dazu.

(2) Die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zur Überprüfung von Schiedsstellenentscheidungen der Schiedsstelle nach 76 SGB XI ist auf die Kontrolle von Schiedssprüchen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII mit Einschränkungen übertragbar.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Vorgängervorschrift im BSHG die Auffassung vertreten, dass die gerichtliche Bewertung der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit einen Vergleich voraussetzt (BVerwGE 108, 47). Danach komme ein externer Vergleich (Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen werden verglichen) oder ein interner Vergleich (einzelne, interne Positionen der Pflegesatzkalkulation eines Einrichtungsträgers werden gesondert daraufhin überprüft, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen) in Betracht. Die Erforderlichkeit eines externen Vergleichs, folge aus der Verpflichtung der Sozialhilfeträger, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren (vgl. BVerwGE 94, 202). Erweise sich hiernach, dass der betreffende Einrichtungsträger der preisgünstigste Anbieter sei, reiche der externe Vergleich aus. Könne der betreffende Einrichtungsträger hingegen nicht geltend machen, der günstigste Anbieter zu sein, könne er nach Maßgabe der Grundsätze des § 93 Abs. 2 Satz 3 BSHG und des Merkmals "leistungsgerechtes Entgelt" in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG nur berücksichtigt werden, wenn der von ihm gewünschte Pflegesatz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liege (sog. "marktgerechter" Preis) (BVerwGE 108, 47). Das Bayerische Landessozialgericht hat in seinen Urteilen vom 24. November 2011 und 25. Januar 2012 (a.a.O.) das Prüfungsschema des BSG zu den Schiedsstellenverfahren nach dem SGB XI für übertragbar gehalten und dies in der Entscheidung vom 25. Januar 2012 mit der im Wesentlichen gleichen Ausgestaltung der Strukturen des Vergütungsvereinbarungsrechts im SGB XI und im SGB XII und der in beiden Rechtsgebieten fachkundig besetzten Schiedsstellen begründet. Das LSG Baden-Württemberg hat dies in seiner Entscheidung vom 05. Oktober 2011 (L 2 SO 5659/08 KL, Juris) ausdrücklich offen gelassen, während das Hessische Landessozialgericht (a.a.O.) die Entscheidung des BSG unerwähnt gelassen hat.

Nach Ansicht des Senats ist zunächst mit dem BVerwG davon auszugehen, dass eine gerichtliche Bewertung der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit (vgl. § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) einen Vergleich voraussetzt. Die (neue) Rechtsprechung des BSG zur Überprüfbarkeit von Schiedsstellenentscheidungen nach dem SGB XI kann grundsätzlich auch für die Überprüfung der Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII herangezogen werden. Beide Systeme stellen auf das Prinzip der Leistungsgerechtigkeit ab (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI bzw. § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 i.V.m. § 76 SGB XII müssen der Leistungsfähigkeit der Einrichtung entsprechen. Auch die paritätische Besetzung der jeweiligen Schiedsstellen, die bei gescheiterten Verhandlungen angerufen werden können (§ 75 Abs. 4 SGB XI und § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) sind vergleichbar.

(3) Der Senat hält jedoch zwei Einschränkungen bzw. Ergänzungen zur Rechtsprechung des 3. Senats des BSG für den externen Vergleich im SGB XII geboten.

(a) Hinsichtlich der örtlichen Begrenzung der Einrichtungen für den neu strukturierten externen Vergleich auf einen bestimmten Bezirk - Stadt, Landkreis o.Ä. (BSG a.a.O., Rz. 37) hält der Senat für die hier betroffenen Einrichtungen und Dienste nach § 75 SGB XII eine differenzierte Verfahrensweise für erforderlich. Die Vielfalt der Einrichtungen und Dienste und insbesondere der Leistungstypen im Bereich der Sozialhilfe (z.B. Hilfen für Menschen mit geistiger Behinderung, Hilfen für sinnes- und körperbehinderte Menschen, Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen, Hilfen für Suchtkranke gemäß § 53 SGB XII, Hilfen zur Pflege nach § 61 SGB XII und Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII) machen eine differenzierte Beurteilung zur Bestimmung des örtlichen Marktes im Gegensatz zu den Pflegeeinrichtungen nach § 71 SGB XI notwendig. Die Anzahl der Einrichtungen und Dienste bzw. der im Land angebotenen Leistungstypen, der Einzugsbereich der jeweiligen Einrichtungen sowie Art und Inhalt der erbrachten Leistungen beeinflussen die Vergleichbarkeit der Einrichtungen maßgeblich. Demnach mag es bei einem Leistungstyp, insbesondere aus Gründen der personellen und sächlichen Ausstattung oder aufgrund der Gesamtanzahl in , sachgerecht sein, auf das ganze Land abzustellen, während es bei anderen (zahlreichen) Leistungstypen, die von örtlichen Faktoren stärker beeinflusst werden, sachgerecht erscheint, auf den jeweiligen Landkreis oder eine der beiden kreisfreien Städte (Landeshauptstadt B-Stadt bzw. Hansestadt R.) abzustellen. Durchaus denkbar erscheint für den Senat auch die Verfahrensweise für die Festlegung des örtlichen Vergleichsmarktes, dass in Fällen, in denen im jeweiligen Landkreis keine ausreichende Anzahl vergleichbarer Einrichtungen unterschiedlicher Träger vorhanden ist, auch die Einrichtungen mit den entsprechenden Leistungstypen im Nachbarkreis in den externen Vergleich einbezogen werden, sofern die konkreten Leistungsangebote bzw. Leistungstypen einer Ausweitung auf den Nachbarkreis nicht aus anderen, gewichtigen Gründen entgegenstehen. Eine lokale bzw. regionale Einschränkung ist insbesondere dann geboten und erforderlich, wenn sie marktgerecht ist und somit Marktverzerrungen entgegenwirkt.

Für die Beurteilung und Festlegung des örtlichen Vergleichsmarktes hält der Senat eine besondere Fach- und Beurteilungskompetenz, die nur der Schiedsstelle zugeschrieben werden kann, für erforderlich. Die oben angeführten Besonderheiten der Leistungstypen, Leistungsinhalte, Einrichtungen und Dienste sowie die konkrete Struktur der Einrichtungslandschaft im Land und einzelne zu beachtende lokale oder regionale Faktoren und Zusammenhänge vermag die Schiedsstelle aufgrund ihrer Fachkompetenz besser als der Senat zu beurteilen. Ihr kommt daher auch insoweit eine Einschätzungsprärogative zu. Die Schiedsstelle hat somit anhand der oben nur beispielhaft aufgezählten Kriterien unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Landes mit seiner geringen Bevölkerungsdichte und der wenigen, aber dafür großen Landkreise sowie der Vielfalt der Leistungstypen der Einrichtungen und Dienste die näheren Festlegungen mit nachvollziehbaren und sachgerechten Begründungen zu treffen, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind.

(b) Der externe Vergleich ist zudem mit dem in § 75 Abs. 2 Satz 3 SGB XII niedergelegten Grundsatz der Sparsamkeit anzureichern. Im Gegensatz zum SGB XI und den dort niedergelegten Grundsätzen der Leistungsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit müssen die getroffenen Leistungsvereinbarungen im Bereich der Sozialhilfe neben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit auch dem Grundsatz der Sparsamkeit entsprechen. Daher ist nach Ansicht des Senats für ein Abweichen der Höhe der vom Einrichtungsträger geforderten Vergütung oberhalb des unteren Drittels eine zusätzliche Begründung unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit erforderlich. Während der 3. Senat des BSG ein Übersteigen der Vergütungssätze des unteren Drittels für angemessen und wirtschaftlich erachtet, sofern die Einrichtung Gründe für einen höheren Pflegesatz oder ein höheres Entgelt für Unterkunft und Verpflegung aufzeigt und diese den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen, ist für die Vergütungsvereinbarungen nach § 75 SGB XII zugleich darzulegen, dass die höhere Vergütung mit den vorgetragenen Gründen zudem (noch) dem Grundsatz der Sparsamkeit entspricht. Demnach ist es für den Bereich des SGB XII für die Einrichtungsträger schwieriger, sich unter Beachtung einer wirtschaftlichen aber sparsamen Betriebsführung von anderen vergleichbaren Einrichtungen erfolgreich abzusetzen, was bei Vorliegen der entsprechenden Gründe grundsätzlich möglich bleibt und bleiben muss.

(4) Unter Berücksichtigung der bereits dargestellten eingeschränkten Kontrolldichte und den oben angeführten Maßstäben ist der Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 16. Juni 2010 rechtswidrig.

Die Schiedsstelle hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Denn ihr lag zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung keine ordnungsgemäße Vergleichsliste des Beklagten für die Durchführung des externen Vergleichs vor. Der Beklagte hat der Schiedsstelle weder eine Liste mit allen Werkstätten für Menschen mit geistigen, psychischen und mehrfachen Behinderungen des Landes noch eine Liste mit allen entsprechenden Pflegeeinrichtungen des Landkreises L.-P., in denen sich die beiden Hauptstandorte der Werkstatt der Klägerin befinden, vorgelegt. Für eine Filterung der Listen durch den Beklagten fehlt ihm nach Anrufen der Schiedsstelle die Kompetenz. Es ist zuvörderst Aufgabe der Schiedsstelle, den Sachverhalt für die korrekte Durchführung eines externen Vergleichs umfassend und vollständig aufzuklären. Dazu gehört zunächst die Verschaffung der notwendigen Informationen über die jeweiligen Vergütungssätze aller für einen Vergleich maßgeblichen Einrichtungen. Je nach Einrichtungs- und Leistungstyp entscheidet die Schiedsstelle selbst, auf welchen örtlichen Bereich sich die Vergleichseinrichtungen beziehen müssen (s.o.). Weitere Einschränkungen nach Lage, Größe, Flächenangebot, Leistungsangebot, Versorgungsauftrag etc. kann ebenfalls nur die Schiedsstelle vornehmen. Der Beklagte als Träger der überörtlichen Sozialhilfe und die Einrichtungsträger können lediglich gegenüber der Schiedsstelle darlegen, aus welchen Gründen welche Einrichtungsträger nach ihrer Vorstellung nicht in den Vergleich miteinbezogen werden sollten. Eine eigenmächtige Begrenzung steht dem Beklagten im Schiedsstellenverfahren nicht zu.

Die Praxis des Beklagten, Einrichtungen aus der Liste herauszunehmen, mit denen aktuell Vergütungsverhandlungen laufen oder nach einer Aufforderung zu neuen Verhandlungen bzw. nach Kündigung demnächst stattfinden werden, hält der Senat für unzulässig. Zwar dürfte die Aufforderung zu Neuverhandlungen durch den Einrichtungsträger regelmäßig ein Indiz dafür sein, dass die aktuellen Vergütungsvereinbarungen nicht mehr auskömmlich sind. Allerdings kann der Vergütung bzw. der betroffenen Einrichtung nach Auffassung des Senats nicht grundsätzlich jede Vergleichbarkeit abgesprochen werden. Dies dürfte umso mehr gelten, wenn die neu verhandelnde Vergleichseinrichtung ohnehin dem oberen Drittel oder gar der Spitze zuzuordnen ist. Der Senat hält es für ausreichend, diese Einrichtungen in der Liste zu kennzeichnen oder besonders hervorzuheben, um die Schiedsstelle auf deren Besonderheit und möglichen Ausschluss hinzuweisen. Über Ausschluss oder Einbeziehung entscheidet nur die Schiedsstelle mit nachvollziehbaren und sachgerechten Erwägungen.

Die im vorliegenden Verfahren der Schiedsstelle vorgelegten Listen vom 12. Mai 2010 und 15. Juni 2010 sind unvollständig. Zunächst fehlen - wie bereits oben dargelegt - die Einrichtungen, mit denen zum damaligen Zeitpunkt Verhandlungen geführt worden sind bzw. solche Verhandlung kurz bevorstanden. Das Filterkriterium mehr als 240 Gesamtplätze aufgrund der Bestimmungen zur Beschreibung des Leistungstyps A.6a und A.6b des LRV M-V und hier insbesondere zur personellen Ausstattung beim Verwaltungspersonal, das jeweils zu 50 % der Maßnahmepauschale und der Grundpauschale zuzuordnen ist, kann aus Sicht des Senats nur ein Faktor für die Bestimmung der Vergleichseinrichtungen sein. Inwiefern der Gesamtplatzzahl von 240 ein bestimmender Faktor ist, hat die Schiedsstelle aufgrund der ihr zugeschriebenen Kompetenz zu beurteilen. Es erscheint für die Bestimmung der Vergleichseinrichtungen aus Sicht des Senats zumindest zweifelhaft, einem Kriterium ein starkes bzw. ausschlaggebende Gewicht beizumessen, das im Rahmen der Beschreibung der personellen Ausstattung in der Verwaltung in der maßgeblichen Anlage des LRV M-V den Personalschlüssel von 1:50 auf 1:60 herabsetzt. Auch hier erscheint eine differenzierte und den Besonderheiten des Leistungstyps gerecht werdende Betrachtungsweise angezeigt. Die vom Beklagten im Termin genannten Gründe zur Reduzierung der Liste von 14 auf 8 Einrichtungen aufgrund einer veränderten Praxis bei den Vergütungsvereinbarungen bezüglich des Berufsbildungsbereichs in den Werkstätten und der Zuständigkeit der BA erscheint dem Senat durchaus sachgerecht, sofern sich daraus zwingend Auswirkungen auf die Höhe der vereinbarten Vergütungssätze für den Arbeitsbereich ergeben. Dies wird die Schiedsstelle bei ihrer Neuentscheidung zu prüfen und zu beurteilen haben.

Im Zuge dessen wird die Schiedsstelle auch zu untersuchen haben, auf welchen örtlichen Vergleichsmarkt für die Durchführung des externen Vergleichs zur Beurteilung der Angemessenheit der Einrichtung der Klägerin abzustellen ist. Insbesondere, ob aufgrund der Anzahl und einer grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Werkstätten für behinderte Menschen auf das gesamte Land abzustellen ist oder ggf. nur auf den Landkreis L.-P., ggf. unter Einbeziehung der Landeshauptstadt B-Stadt oder des Landkreises N.. Dabei wird die Schiedsstelle unter anderem die von der Klägerin aufgeworfenen Strukturunterschiede in den jeweiligen Regionen zu prüfen und zu beurteilen haben. Nur wenn die Schiedsstelle den örtlichen Vergleichsmarkt mit nachvollziehbaren und sachgerechten Gründen auf das gesamt Land erstreckt, kann die von ihr ausdrücklich herangezogene Einrichtung in D3. in die Vergleichsprüfung einbezogen werden. Ob und welche Tarifwerke in beiden Einrichtungen anzuwenden sind und umgesetzt werden, bleibt für die Einbeziehung der Einrichtungen jedoch unbeachtlich (vgl. BSG, a.a.O. Rz. 37).

Im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt aufgrund der vom Beklagten vorgelegten unvollständigen Liste mit den zuvor selektierten Einrichtungen demnach nicht vollständig aufgeklärt worden und der Schiedsspruch der Schiedsstelle bereits aus diesem Grund rechtswidrig.

(5) Im Übrigen weist der Senat noch auf Folgendes hin:

Entgegen den Ausführungen der Klägerin hat die Schiedsstelle in ihrem Schiedsspruch ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem sie die Tragweite der Rechtsprechung des BSG verkannt hat. Insbesondere ist dem angefochtenen Schiedsspruch nicht zu entnehmen, dass nach Auffassung der Schiedsstelle eine Festsetzung außerhalb der Bandbreite aller Vergleichseinrichtungen unter keinem Gesichtspunkt in Betracht komme. Hinsichtlich der Auswirkungen von kollektivrechtlich bedingt gestiegenen Personalkosten verkennt die Klägerin ihrerseits jedoch die Rechtsprechung des BSG zum externen Vergleich. Im 2. Schritt (externer Vergleich) ist die wirtschaftliche Angemessenheit der begehrten Vergütung unter Berücksichtigung der Vergleichseinrichtungen im Vergleichsgebiet zu prüfen. Entscheidend kommt es in der Gesamtbewertung darauf an, ob der von der Einrichtung geforderte Vergütungssatz im Vergleich mit günstigeren Entgelten vergleichbarer Einrichtungen im Hinblick auf die Leistungen der Einrichtungen und die Gründe für ihren höheren Kostenaufwand - hier aufgrund kollektivrechtlich bedingt gestiegener Personalkosten - (dennoch) als insgesamt angemessen und deshalb leistungsgerecht anzusehen ist. Die ursprüngliche Vergütung stellt demnach nicht den Ausgangspunkt für eine Angemessenheitsprüfung dar, wonach die gestiegenen Kosten mit den (kollektivrechtlich bedingt) erhöhten Personalkosten begründet werden können. Der 3. Senat des BSG hat im mehrfach zitierten Urteil vom 29. Januar 2009 ausgeführt, dass eine "Rechtfertigungsprüfung" für höhere Vergütungssätze bereits bei Einrichtungen beginnt, die oberhalb des unteren Drittels der Vergleichseinrichtungen liegen. Um an die Spitze der Vergleichsliste zu gelangen, sind demnach für die Begründung einer wirtschaftlich angemessenen Betriebsführung regelmäßig mehrere, gewichtige Gründe anzuführen und zu belegen. Daher müssen nach den Regeln des externen Vergleichs grundsätzlich solche Einrichtungen die Vergleichsliste anführen, die insbesondere aufgrund ihres Leistungsangebots und ihres Versorgungsauftrags - aber möglicherweise auch wegen der Einhaltung einer Tarifbindung - nachvollziehbar erhöhte Vergütungssätze fordern bzw. vereinbart haben. Dabei ist zudem der neben der Wirtschaftlichkeit in § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ausdrücklich erwähnte Begriff der Sparsamkeit zu berücksichtigen.

Die Klägerin geht nach Ansicht des Senats bereits im Ansatz unzutreffend davon aus, dass Vergütungssätze, die in der Vergangenheit vereinbart worden sind, nach einer tarifbedingten Personalkostensteigerung - was für sich betrachtet grundsätzlich einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht - stets "oben drauf” zu legen sind und somit zwingend zu einer höheren Vergütung führen müssen. Zunächst lässt die Klägerin insoweit bereits unberücksichtigt, dass in den Werkstätten in A-Stadt und C. nicht unerhebliche Strukturveränderungen stattgefunden haben. Außerdem soll zum ersten Mal ein gemeinsamer Vergütungssatz für die Standorte in A-Stadt und in C. festgesetzt werden. Daher erscheint dem Senat ein Vergleich mit den "alten” Vergütungsvereinbarungen nicht sachgerecht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Schiedsstelle im Rahmen des externen Vergleichs bei einer Neufestsetzung die Gesamtvergütung unter Beachtung etwaiger Besonderheiten der Einrichtung der Klägerin (Leistungsangebot, Versorgungsvertrag, Tarifgebundenheit, etc.) im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung unter Beachtung des Sparsamkeitsgebots im Vergleich mit den Einrichtungen im räumlichen Vergleichsgebiet entscheiden muss, ob die geforderte Vergütung (noch) angemessen ist. Die Tarifbindung und die damit einhergehende plausible Steigerung der Personalkosten können der Klägerin vom Beklagten zwar nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Die Klägerin hat es aber im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung zu akzeptieren, wenn sie nunmehr anlässlich der Tariferhöhung keine angemessene Vergütung mehr fordert, weil im Kern andere Kosten, die bislang nicht als unangemessen oder unwirtschaftlich betrachtet worden sind, die eigentliche Ursache für die wirtschaftlich nicht mehr angemessene Betriebsführung sind und jetzt lediglich "sichtbar” werden. Aus diesem Grund scheidet auch eine Verletzung der in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Koalitionsfreiheit der Klägerin durch den Schiedsspruch der Schiedsstelle aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beklagte hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem bezifferbaren wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Dieses ergibt sich aus der Differenz (2,45 EUR) der von Klägerin beantragten (32,47 EUR) zu der von der Schiedsstelle festgesetzten Vergütung (30,02 EUR) und den durch die Schiedsstelle festgelegten Vergütungszeitraum. Das wirtschaftliche Interesse beträgt somit unter Berücksichtung der Plätze im streitgegenständlichen Arbeitsbereich 197.629,25 EUR (2,45 EUR x 221 Plätze x 365 Tage). Eine Reduzierung des Streitwerts hält der Senat nicht für angemessen. Die Tatsache, dass die Klägerin eine Anfechtungsklage erhoben hat und daher lediglich die Aufhebung des Schiedsspruchs begehrt hat, ändert aus Sicht des Senats am wirtschaftlichen Interesse der Klägerin nichts. Zwar bleibt offen, ob die Schiedsstelle bei der anstehenden Neuentscheidung der Forderung der Klägerin vollumfänglich nachkommt. Die diesen Verfahren stets immanente Unsicherheit hinsichtlich des letztlich auch wirtschaftlichen Erfolgs führt aus Sicht des Senats jedoch zu keiner anderen Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses und der Höhe des Streitwerts (so im Ergebnis auch BSG vom 29. Januar 2009 - B 3 P 7/08 R, Rz. 44, a.a.O.; a.A. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2009 - B KA 38/08 B, Rz. 15, Juris).

Hinsichtlich des Streitwertes ist die Entscheidung unanfechtbar.

Referenznummer:

R/R5797


Informationsstand: 10.07.2013