Urteil
Rücknahme einer Bewilligung von Leistungen für die Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen

Gericht:

SG Konstanz 8. Kammer


Aktenzeichen:

S 8 SO 1344/12


Urteil vom:

11.12.2012


Tenor:

1. Der Bescheid des Beklagten vom 19.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2012 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer Bewilligung von Leistungen für die Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen in der Zeit vom 01.06.2012 bis 31.03.2014.

Die am 20.03.1949 geborene Klägerin bezieht seit 01.11.1972 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie leidet unter einer geistigen Behinderung mit leichter Erregbarkeit. Die Klägerin arbeitet seit dem Jahr 1986 in dem Arbeitsbereich (Gärtnerei) in einer Werkstatt für behinderte Menschen der S. L. Die Kosten wurden in der Vergangenheit hierfür von dem Beklagten in Form von Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung getragen. In einem Werkstattbericht vom 09.02.2009 wurde angeführt, dass die Klägerin ihre Arbeiten gewissenhaft und sorgfältig ausübe. Sie möge wiederholende Tätigkeiten und lasse sich auf Abwechslung nur ungern ein. In einem Entwicklungsbericht vom 27.02.2009 wurde angeführt, dass derzeit ein optimaler Betreuungsrahmen für die Klägerin bestehe, der nach Möglichkeit weiter für sie gewährleistet werden solle. Auf ihren Antrag (Schreiben vom 02.03.2009) bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 07.05.2009 die Übernahme der Werkstattkosten bis zum 31.03.2014 im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung weiter (Bl. 418 der Verwaltungsakte). Zuvor hatte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg dem Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin ab dem 01.04.2009 ihre Rente in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres umwandeln könnte.

Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg dem Beklagten auf Anfrage mitgeteilt hatte (Schreiben vom 01.12.2011), dass die Klägerin jederzeit eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen könnte, beantragte der Beklagte diese Rente unter dem 20.12.2011 bei der Rentenversicherung für die Klägerin nach § 95 Sozialgesetzbuch (SGB) XII. Gleichzeitig bat der Beklagte die Werkstatt, die Klägerin auf den Austritt aus der Werkstatt und den Wechsel in die Tagesbetreuung für Senioren vorzubereiten.

Die Klägerin wandte hiergegen über ihre Schwester und Betreuerin ein, dass es ihr Wunsch sei, die nächsten zwei Jahre bis zum 65. Lebensjahr weiterhin im Arbeitsbereich der Werkstatt betreut und gefördert zu werden. Die Werkstattarbeit tue ihr in körperlicher und geistiger Hinsicht gut.

Mit Schreiben vom 19.01.2012 lehnte der Beklagte dies ab. Aufgrund ihres Anspruches auf abschlagsfreie Altersrente bestehe kein Anspruch der Klägerin mehr auf Eingliederungshilfe gem. § 53 SGB XII. Der spezifische Zweck der Teilhabe am Arbeitsleben sei mit Erreichen eines abschlagsfreien Rentenanspruchs entfallen. Üblicherweise gingen Erwerbstätige mit Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente in den Ruhestand. Die Klägerin solle bis zum 01.06.2012 in die Tagesbetreuung für Senioren wechseln. Inwieweit die Tagesstruktur für die Klägerin dort gestaltet werde, um die geistige und körperliche Forderung beizubehalten, bleibe Sache der Einrichtung.

Mit Bescheid vom 19.01.2012 nahm der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid über die Leistungen zur Teilhabe mit Wirkung ab dem 01.06.2012 "gemäß den §§ 44 ff. SGB X" zurück. Im Bescheid wurde angeführt, dass die Leistungsgewährung zum 31.05.2012 ende.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass in der Gesellschaft üblicherweise bis zum Alter von 65 Jahren gearbeitet werde. Sie habe sich nicht freiwillig für den Übergang zur Rente entschieden. Von Menschen mit Behinderungen könne auch dann nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres der Verzicht auf die Tätigkeit in der Werkstatt verlangt werden, wenn bereits die Möglichkeit zum Renteneintritt bestehe.

Nachdem die Klägerin einen vergleichsweisen Verbleib in der Einrichtung bis zum 31.12.2012 abgelehnt hatte, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 zurück. Die Aufgabe der bisher gewährten Leistung der Sozialhilfe werde für die Zukunft nicht mehr erfüllt. Der Renteneintritt sei üblicherweise nicht von dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters abhängig, sondern von dem Erreichen eines abschlagsfreien Altersrentenanspruchs. Außerdem sei die Altersrente deutlich höher als die bisherige Erwerbsunfähigkeitsrente.

Am 21.05.2012 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Konstanz Klage erhoben. Sie führt zur Begründung an, dass Ziel der Eingliederungshilfe es sei, dem Menschen mit Behinderungen denselben Lebensrhythmus und dieselben Arbeitsbedingungen zu bieten, wie sie auch nichtbehinderte Menschen in der Gesellschaft vorfänden. Sie habe zwar einen Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente. Menschen ohne Behinderungen sei der Weg in eine vorzeitige Altersrente jedoch fast gänzlich geschlossen worden, so dass es keine relevante Vergleichsgruppe gebe, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine abschlagsfreie Rente beanspruchen könnte. Für sie selbst sei die Höhe der Rente zudem nachrangig, da ihre Rente vollständig bei den Sozialleistungen angerechnet werde.

In einem parallel angestrengten Eilverfahren (Az. S 8 SO 1240/12 ER) stellte das Sozialgericht Konstanz mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.05.2012 fest, dass die Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 19.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2012 aufschiebende Wirkung habe.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

den Bescheid des Beklagten vom 19.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.04.2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Beklagte führt an, dass es keine gesetzliche Altersgrenze für die Aufnahme oder die Entlassung aus den Werkstätten für behinderte Menschen gebe. Ermessen hätte er bei der Rücknahmeentscheidung nicht ausüben können. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides sei nach § 44 Abs. 1 SGB X zwingend vorgeschrieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren, die Gerichtsakte S 8 SO 1240/12 ER, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11.12.2012 und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte des Beklagten, nämlich der Bescheid vom 19.01.2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012, sind rechtswidrig und beschweren die Klägerin im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil der Beklagte mit diesen Bescheiden zu Unrecht die Leistungsbewilligung vom 07.05.2009 zurückgenommen hat. Die streitgegenständlichen Bescheide waren danach aufzuheben.

Als Rechtsgrundlage für den Rücknahmebescheid vom 19.01.2012 kommt allein § 45 SGB X in Betracht, da hier ein von Anfang an rechtswidriger Bewilligungsbescheid zurückgenommen werden soll. Der nach Auffassung des Beklagten zur Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids führende Umstand, nämlich die Möglichkeit einer abschlagsfreien Altersrente, bestand schon vor Erlass des Bewilligungsbescheids. Die Klägerin konnte ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres, d.h. ab 01.04.2009 in Altersrente gehen. Der Bewilligungsbescheid, der von dem Beklagten zurückgenommen wurde, datiert auf den 07.05.2009.

§ 44 SGB X ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - hingegen nicht einschlägig, da diese Regelung alleine die Rücknahme von belastenden Verwaltungsakten betrifft. Der Bewilligungsbescheid vom 07.05.2009 ist freilich für die Klägerin begünstigend. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), von Anfang an rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur gemäß § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Im vorliegenden Fall war die Übernahme der Werkstattkosten im Bescheid vom 07.05.2009 bis zum 31.03.2014 im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung bereits nicht rechtswidrig (siehe unten 1.). Außerdem fehlt es an der für § 45 SGB X erforderlichen Ermessensausübung (siehe unten 2.).

1. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe haben nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt wird. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 53 Abs. 3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Leistungen der Eingliederungshilfe sind u.a. Leistungen nach § 41 SGB IX. Gemäß § 41 SGB IX erhalten behinderte Menschen, bei denen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen, Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).

Die Klägerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und des § 41 Abs. 1 SGB IX. Sie ist wegen ihrer geistigen Behinderung wesentlich behindert. Ebenfalls kommt bei ihr wegen Art bzw. Schwere ihrer Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht; sie kann aber - wie sie jahrelang in der WfbM gezeigt hat - wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen, wie es nach § 41 Abs. 1 SGB IX erforderlich ist. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM begründet. Er wird nicht durch das Alter der aktuell 63-jährigen Klägerin oder den Umstand, dass sie seit dem 60. Lebensjahr einen Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente hat, ausgeschlossen. Die Aufgabe der Eingliederungshilfe ist darauf gerichtet, behinderte Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und ihnen zu einer Lebensgestaltung zu verhelfen, auf die im gesellschaftlichen Leben generell ein Anspruch besteht. Eine ausdrücklich geregelte Altersgrenze für die Beschäftigung in der Werkstatt gibt es nicht. Vor dem Hintergrund des hohen verfassungsrechtlichen Ranges der Teilhabeleistungen kann auch keine Altersgrenze in die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hineingelesen werden. Denkbar ist allenfalls, die Zielrichtung der Eingliederungshilfe zu ändern, nämlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt abzustellen, sondern auf die Verrichtung einer angemessenen Ruhestandsbeschäftigung (Wehrhahn in: jurisPK-SGB XII, § 53 SGB Rn. 41). Da mit dem Erreichen der rentenversicherungsrechtlichen Altersgrenze üblicherweise das Arbeitsleben endet, entfällt damit auch der spezifische Zweck der Teilhabe am Arbeitsleben mit Erreichen der Ruhestandgrenze (Boller in: jurisPK-SGB IX, § 137 Rn. 23). Ein Leistungsausschluss vor dem 65. Lebensjahr, wie es der Beklagte hier erreichen will, kann aber nicht angenommen werden (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21.12.2005, Az. 5 C 26/04; SG Trier, Beschluss vom 25.02.2009, Az. S 3 SO 13/09 ER).

Die vom Beklagten angeführte Möglichkeit der Klägerin zur abschlagsfreien Altersrente seit ihrem 60. Lebensjahr führt ebenfalls nicht zu einem Wegfall des Anspruchs auf Beschäftigung in einer WfbM, da die Klägerin diese Rentenmöglichkeit nur aufgrund ihrer Behinderung erlangt hat. Menschen ohne Behinderungen können abschlagsfrei erst mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. mit Erreichen der Regelaltersgrenze in Altersrente gehen (vgl. § 77 Abs. 2 SGB VI). Die Aufgaben der Eingliederungshilfe, nämlich eine drohende Behinderung zu verhüten, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und sie einzugliedern, bestehen unabhängig von einem abschlagsfreien Rentenanspruch fort.

Danach war die ursprüngliche Bewilligung von Eingliederungshilfeleistungen in Form von Leistungen für die Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bereits nicht rechtswidrig und durfte von dem Beklagten nicht zurückgenommen werden.

2. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Beklagte bei seiner Rücknahmeentscheidung im Bescheid vom 19.01.2012 das durch § 45 Abs. 1 SGB X eröffnete Ermessen nicht ausgeübt hat. Bei der Prüfung des § 45 SGB X ist von der Behörde sowohl bei der Entscheidung über die Rücknahme für die Zukunft als auch bei der Entscheidung über die Rücknahme für die Vergangenheit Ermessen auszuüben (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, Stand: Oktober 2011, § 45 SGB X, Rn. 50 ff. m.w.N.). In dem Bescheid vom 19.01.2012 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 fehlt eine solche Ermessensausübung. Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null sind weder erkennbar noch vorgetragen.

Nach alledem war die Rücknahmeentscheidung aufzuheben mit der Folge, dass der Klägerin aufgrund der Bewilligungsentscheidung des Beklagten vom 07.05.2009 weiterhin die Werkstattkosten bis zum 31.03.2014 im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung übernommen werden müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Referenznummer:

R/R5964


Informationsstand: 21.10.2013