Urteil
Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Arbeitsleben - Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen - Werkstattfähigkeit - Erbringung eines Mindestmaßes an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung - langfristige Erkrankung für mindestens sechs Monate

Gericht:

LSG Baden-Württemberg


Aktenzeichen:

L 7 SO 774/16


Urteil vom:

18.09.2017


Leitsätze:

Zur Aufhebung der Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Betreuung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 SGB X, wenn der behinderte Mensch wegen Erkrankung langfristig nicht werkstattfähig ist.

Rechtsweg:

SG Karlsruhe, Urteil vom 25.01.2016 - S 11 SO 2521/15

Quelle:

Justizportal des Landes Baden-Württemberg

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für schwerbehinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Form der Kostenübernahme für die Beschäftigung des Klägers im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen in der Zeit vom 17. Februar bis 6. September 2015.

Der Kläger ist 1984 geboren. Er ist aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens geistig behindert; seine Eltern sind zu seinen Betreuern bestellt worden (Bestellungsurkunde des Notariats B. - Vormundschaftsgericht - vom 6. November 2006). Der Kläger war seit dem 29. September 2005 im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen in C. beschäftigt. Der Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 die Übernahme der ab dem 29. September 2005 anfallenden Betreuungskosten bis auf weiteres sowie die Kosten für die Nutzung des Sonderfahrdienstes; diese Bewilligung wurde mit Bescheid vom 28. Mai 2013 hinsichtlich des Arbeitszeitumfangs modifiziert.

Ab dem 4. Juli 2014 war der Kläger wegen eines Immundefektes mit erheblicher Ansteckungsgefahr erkrankt und konnte die Werkstatt nicht mehr aufsuchen. Am 26. Januar 2015 fand ein Gespräch zwischen den Eltern des Klägers und Vertretern des Beklagten statt. Es wurde laut einem Aktenvermerk des Beklagten vereinbart, einen Arzttermin des Klägers am 12. Februar 2015 abzuwarten. Wenn dann nach ärztlicher Einschätzung mit einiger Wahrscheinlichkeit mit einer baldigen Rückkehr (innerhalb von vier bis sechs Wochen) in die Werkstatt gerechnet werden könne, erfolge keine Abmeldung; es sei dann eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ansonsten erfolge kurzfristig eine Abmeldung aus dem Arbeitsbereich.

In einem weiteren Gespräch vom 16. Februar 2015 teilten die Eltern des Klägers dem Beklagten mit, dass es dem Kläger unverändert schlecht gehe. Nach ärztlicher Einschätzung werde der Kläger frühestens in sechs bis neun Monaten wieder werkstattfähig sein. Es wurde daher - so ein Aktenvermerk des Beklagten - vereinbart, dass die Abmeldung aus dem Arbeitsbereich zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolge.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er zum nächstmöglichen Zeitpunkt seine Abmeldung aus dem Arbeitsbereich veranlassen und seine Leistungen einstellen werde. Sobald sich der Kläger gesundheitlich stabilisiert habe und einer Werkstattbeschäftigung wieder gewachsen sei, würden die Kosten wieder übernommen. Dieses Schreiben wurde den Eltern des Klägers am selben Tag ausgehändigt. Der Beklagte meldete sodann den Kläger bei der Werkstatt mit E-Mail vom 16. Februar 2016 ab; die Werkstatt bestätigte diese Abmeldung umgehend.

Mit Bescheid vom 30. April 2015 hob der Beklagte seinen Bescheid vom 4. Oktober 2005 in der Fassung des Bescheides vom 28. Mai 2013 über die Bewilligung von Leistungen im Arbeitsbereich der Werkstatt mit Wirkung ab dem 17. Februar 2015 auf. Wegen der seit dem 4. Juli 2014 bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers, die nach den Angaben der Eltern voraussichtlich noch sechs bis neun Monate andauern würde, seien Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt derzeit nicht geeignet, dem Kläger eine Teilhabe in der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Aufhebung sei ab dem 17. Februar 2015 möglich, da den Eltern des Klägers am 16. Februar 2015 die Rechtslage erläutert worden sei.

Hiergegen erhob der Kläger am 9. Mai 2015 Widerspruch. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung alleine wegen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sei eine unzulässige Diskriminierung.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2015 aus den bereits im Ausgangsbescheid genannten Gründen als unbegründet zurück. Anhaltspunkte für eine Diskriminierung des Klägers seien nicht ersichtlich.

Am 7. September 2015 nahm der Kläger die Tätigkeit in dem Arbeitsbereich der Werkstatt wieder auf. Der Beklagte bewilligte ihm ab diesem Zeitpunkt wieder entsprechende Leistungen (Bescheid vom 17. September 2015).

Der Kläger hat am 10. August 2015 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Er sei unbefristet in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt gewesen. Im Oktober 2014 sei er krank geworden. Daraufhin seien seine Eltern und Betreuer von dem Beklagten einbestellt worden und ihnen sei mitgeteilt worden, er müsse aus der Werkstatt abgemeldet werden. Dies würde jeden Tag 31,00 EUR kosten. Eine andere Möglichkeit gebe es nicht und man möge sich an das Arbeitsamt wenden. Außerdem sei zugesichert worden, dass keinerlei Nachteile entstehen würden. Die Eltern hätten sich daraufhin sofort an das Arbeitsamt gewandt, welches ihnen mitgeteilt habe, dass es nicht zuständig sei. Er sei krankgeschrieben gewesen und habe Krankengeld erhalten. Die Abmeldung durch den Beklagten sei unzulässig gewesen. Auch in einem Arbeitsverhältnis könne einem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden, wenn er für mehrere Monate krank sei. Dies habe bei einem behinderten Menschen ganz besonders zu gelten. Nicht einmal aus dem Aktenvermerk des Beklagten auf Seite 380 der Verwaltungsakte ergebe sich ein Grund für eine krankheitsbedingte Kündigung. Die Tatsache, dass jemand sechs bis neun Monate krank sei, stelle keinen Kündigungsgrund dar. Tatsächlich sei er auch werkstattfähig und habe im September 2015 die Tätigkeit wieder aufgenommen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Die in der Klagebegründung vorgebrachten Behauptungen seien in weiten Teilen unzutreffend. Insbesondere sei der Kläger von ihm zu keiner Zeit an die Arbeitsagentur oder das Jobcenter verwiesen worden; vielmehr seien dem Kläger Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) angeboten worden, bis ein Gutachten der Deutschen Rentenversicherung eine dauerhaft volle Erwerbsminderung bestätige und damit (auch nach Abmeldung aus dem Arbeitsbereich der Werkstatt) wieder ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestehe. Für die Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt fielen Vergütungen (derzeit 33,91 EUR je Kalendertag) an. Die Vergütungen würden auch bei vorübergehender bzw. krankheitsbedingter Abwesenheit weitergeleistet. Erst mit der Aufhebung der Leistungen zum 17. Februar 2015 seien diese Zahlungen an den Leistungserbringer eingestellt worden. Der Kläger verkenne, dass die Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht mit einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vergleichbar sei. Gemäß § 138 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) bestünden behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Dieses sei geprägt durch das zugrunde liegende Sozialleistungsverhältnis, also dem Leistungsanspruch nach dem SGB XII. Entfalle der Leistungsanspruch, ende auch das Beschäftigungsverhältnis in der Werkstatt. Die Vorschriften des Kündigungsschutzes seien auf Werkstattbeschäftigte nicht übertragbar. Dies bedeute aber nicht, dass Werkstattbeschäftigte gegenüber Beschäftigten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schlechter gestellt seien, ganz im Gegenteil. Im Gegensatz zum allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe nämlich eine Aufnahmeverpflichtung der Werkstatt für behinderte Menschen, die die Aufnahmevoraussetzung (wieder) erfüllten (§ 137 Abs. 1 SGB IX). Dementsprechend sei auch der Kläger umgehend in den Arbeitsbereich der Werkstatt aufgenommen worden, sobald er dazu gesundheitlich wieder in der Lage gewesen sei und die Wiederaufnahme begehrt habe. Die Beendigung der Leistungen sei aus diesem Grund weder unzulässig noch sittenwidrig und schon gar keine Diskriminierung. Gemäß § 136 Abs. 3 SGB IX sollten behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht erfüllten, in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert seien. In Baden-Württemberg seien dies die Förder- und Betreuungsbereiche (FuB). Eine Aufnahme in den FuB sei vom Kläger jedoch zu keiner Zeit begehrt und deshalb auch nicht weiter geprüft worden. Dem Widerspruchsschreiben sei zu entnehmen, dass es dem Kläger primär um den vermeintlichen Verlust von kranken- und rentenversicherungsrechtlichen Ansprüchen durch die Abmeldung aus der Werkstatt gehe. Eine Beschäftigung im Förder- und Betreuungsbereich begründe jedoch keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und werde wohl aus diesem Grunde nicht angestrebt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25. Januar 2016 abgewiesen. Die Beklagte habe die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe behinderter Menschen in Form der Kostenübernahme für die Beschäftigung des Klägers in dem Arbeitsbereich einer Werkstatt für den Zeitraum vom 17. Februar bis 6. September 2015 zu Recht aufgehoben. Die Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung sei § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe vorgelegen hätten, sei seit dem 4. Juli 2014 eine Änderung insofern eingetreten, als der Kläger wegen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht mehr die Tätigkeit im Arbeitsbereich der Werkstatt habe ausüben können. Die Aufgabe der Eingliederungshilfe, behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, habe deshalb durch die Förderung der Tätigkeit des Kläger in dem Arbeitsbereich der Werkstatt nicht erreicht werden können. Der Kläger habe wegen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht erbringen können. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit ab dem 17. Februar 2015 sei zulässig gewesen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X. Der Kläger sei infolge des Gesprächs des Beklagten mit seinen Eltern am 16. Februar 2015 über die Rechtslage und demnach über die von dem Beklagten beabsichtigte Aufhebung der Leistungsbewilligung informiert gewesen.

Gegen das ihm am 28. Januar 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Februar 2016, einem Montag, Berufung eingelegt. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung verstoße gegen das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11. April 2013 (C-335/11 und C-337/11) und stelle eine Diskriminierung schwerbehinderter Menschen dar. Allein die Tatsache, dass er über einen etwas längeren Zeitraum erkrankt sei, bedeute nicht, dass der Beklagte berechtigt sei, die Eingliederungshilfe einzustellen. Eingliederungshilfe werde gewährt, um einem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und zu erleichtern. Allein eine längere Erkrankung könne nicht dazu führen, dass diese Leistung entzogen werde. Ihm seien dadurch erhebliche Nachteile entstanden. Ihm seien seine Urlaubsansprüche entzogen und keine Rentenversicherungsbeiträge bezahlt worden. Auch habe es eine erhebliche psychische Belastung dargestellt, dass er nicht mehr in der Werkstatt habe arbeiten können. Zusätzlich habe der Beklagte noch die Leistungen der Grundsicherung ab dem 1. Mai 2015 gestrichen, da auf Grund der Tatsache, dass er nicht mehr in der Werkstatt arbeite, kein Nachweis mehr vorgelegen habe, dass er voll erwerbsgemindert sei. In dem Gespräch mit seinen Eltern am 16. Februar 2015 sei seitens des Beklagten zum Ausdruck gebracht worden, dass ihm keinerlei Nachteile entstünden. Dies habe sich in keiner Form bewahrheitet. Durch die Abmeldung von der Werkstatt habe er seinen Urlaubsanspruch verloren. Die Rechtsauffassung des Beklagten stünde nicht im Einklang mit dem Urteil des EuGH vom 2. Januar 2009 (C-350/06). Nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entstünden Urlaubsansprüche auch dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt sei; dies gelte selbst dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit das gesamte Urlaubsjahr andauere. Diese Grundsätze gälten in gleicher Weise für den Zusatzurlaub von schwerbehinderten Menschen (Hinweis auf BAG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10).


Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2016 und den Bescheid des Beklagten vom 30. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2015 aufzuheben,

hilfsweise die Revision zuzulassen.


Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest und wiederholt seine Ausführungen aus dem Widerspruchs- und erstinstanzlichen Klageverfahren. Soweit der Kläger auf Urteile des EuGH hinweise, verkenne er, dass die Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht (in jeder Beziehung) mit einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vergleichbar sei. Dem Kläger seien durch die Abmeldung aus dem Arbeitsbereich auch keine unzumutbaren Nachteile entstanden, die den Vorwurf einer Diskriminierung rechtfertigten. Der Krankengeldanspruch habe auch nach der Abmeldung aus der Werkstatt bis zum Erreichen der Höchstbezugsdauer von 78 Wochen unverändert fortbestanden. Während des Bezuges von Krankengeld habe auch weiter eine beitragsfreie Krankenversicherung bestanden. Nach Ende der Lohnfortzahlung würden für die Dauer des Krankengeldbezuges Rentenversicherungsbeiträge ausschließlich von der zuständigen Krankenkasse unabhängig davon abgeführt, ob das Werkstattverhältnis noch bestehe oder nicht. Richtig sei allerdings, dass nach Abmeldung aus dem Arbeitsbereich der Werkstatt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur nach Feststellung einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung weiter erbracht werden könnten. Mit den Eltern des Klägers sei deshalb vereinbart worden, dass ein Ersuchen nach § 45 Abs. 1 SGB XII an die Deutsche Rentenversicherung gerichtet und bis zum Vorliegen des Ergebnisses zunächst Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Höhe der bisherigen Grundsicherungsleistungen erbracht würde. Damit sei sichergestellt, dass dem Kläger durch die Abmeldung aus der Werkstatt kein wirtschaftlicher Nachteil entstünde. Entgegen der Vereinbarung habe der Kläger allerdings die für ein Ersuchen nach § 45 Abs. 1 SGB XII erforderliche Mitwirkung verweigert. Die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel seien deshalb zum 31. Mai 2015 eingestellt worden. Dies sei Gegenstand des (beim Senat anhängigen gewesenen und durch Vergleich am 15. März 2017 beendeten) Verfahrens L 7 SO 775/16. Der Kläger könne jedenfalls eine Fortzahlung der Eingliederungsleistungen im Arbeitsbereich der Werkstatt nicht damit begründen, dass ihm dadurch das gesetzlich vorgesehene Verfahren zur Feststellung eines Anspruchs auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erspart würde.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückzuweisen hingewiesen, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat daraufhin erklärt, an seiner Rechtsauffassung festzuhalten; der Beklagte hat sich nicht geäußert.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.


II.

1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie haben keine Einwände gegen eine Entscheidung durch Beschluss vorgebracht.

2. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da der Kläger Leistungen von 33,91 EUR pro Tag für einen Zeitraum vom 17. Februar bis 6. September 2015, also für 202 Tage, begehrt, so dass sich insgesamt ein Betrag von 6.849,82 EUR ergibt und der Beschwerdewert von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.

3. Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 30. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2015, mit dem der Bescheid vom 4. Oktober 2005 über die Übernahme der Betreuungskosten im Arbeitsbereich der Werkstatt C. aufgehoben worden ist, ist rechtmäßig. Die angegriffenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 SGB X.

a) Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X), soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Gemäß § 48 Abs. 4 SGB X gelten die § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X jedoch nicht im Falle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X.

b) Diese Voraussetzungen für die Aufhebung des Verwaltungsaktes vom 4. Oktober 2005 in der Fassung des Bescheides vom 28. Mai 2013 mit Wirkung jedenfalls zum 17. Februar 2015 liegen vor.

aa) Es handelt sich bei dem genannten Bescheid um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.

Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Gebot oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Dementsprechend hat Dauerwirkung der Verwaltungsakt, dessen rechtliche Wirkung sich über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer erstreckt (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1994 - 1 RK 45/93 - juris Rdnr. 14 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall, weil mit dem Bescheid vom 4. Oktober 2005 die Übernahme der Betreuungskosten für den Arbeitsbereich der Werkstatt C. bis auf weiteres und damit auf Dauer bewilligt worden ist.

bb) Gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 4. Oktober 2005 ist jedenfalls mit Wirkung zum 17. Februar 2015 eine wesentliche Änderung eingetreten.

Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich - zugunsten oder zu Lasten des Betroffenen - auf den Grund oder die Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (BSG, Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 17/01 R - juris Rdnr. 14 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, denn der Kläger erfüllt jedenfalls ab dem 17. Februar 2015 nicht mehr die Voraussetzungen für die Bewilligung der Kostenübernahme für den Besuch im Arbeitsbereich der Werkstatt C..

(1) Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten (§ 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).

Der Kläger gehört unstreitig zu dem von § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII umschriebenen Personenkreis.

(2) Leistungen der Eingliederungshilfe werden unter anderem im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbracht (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Diese Leistungen sind gemäß § 41 Abs. 2 SGB IX gerichtet auf 1. Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung, 2. Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie 3. Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Die Werkstätten erhalten für diese Leistungen gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IX vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Ist - wie hier - der Träger der Sozialhilfe zuständig, sind die Vorschriften nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII anzuwenden (§ 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).

Die Werkstatt für behinderte Menschen ist gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 5 des Teils 1 des SGB IX und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 SGB IX denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, 1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und 2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Die Werkstatt steht gemäß § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX allen behinderten Menschen im Sinne des § 136 Abs. 1 SGB IX unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen (§ 136 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

Anspruchsberechtigt sind damit nur diejenigen behinderten Menschen, die werkstattfähig sind und in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, bei denen aber wegen Art oder Schwere der Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung nicht in Betracht kommt (Luik in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 41 Rdnr. 16). Im Gegensatz zu § 40 SGB IX (Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen) genügt für die Aufnahme in den Arbeitsbereich der Werkstatt nicht die prognostische Erwartung, dass der behinderte Mensch das Ziel, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, erreichen werde. Bei der Aufnahme in den Arbeitsbereich der WfbM muss er es erreicht haben (Luik in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 41 Rdnr. 16).

Zur Bejahung für das "Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung" reicht es aus, wenn der behinderte Mensch irgendwie am Arbeitsauftrag der Werkstätte mitwirken, d.h. an der Herstellung und Erbringung der von den Werkstätten vertriebenen Waren und Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann, ohne sich oder andere zu gefährden; das ist, weil ein bestimmter Grad an Wirtschaftlichkeit nicht erforderlich ist, schon dann der Fall, wenn der Rehabilitand an einem oder mehreren Arbeitsvorgängen eingesetzt werden kann, die in der Werkstatt wiederholt anfallen (so zum gleichen Begriff in § 52 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft in der vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Juli 1986 geltenden Fassung BSG, Urteil vom 22. Februar 1984 - 7 RAr 72/82 - juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 7. Dezember 1983 - 7 RAr 73/82 - juris Rdnr. 24; im Anschluss daran zu § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB IX Luik in jurisPK-SGB IX, 2. Auf. 2015, § 39 Rdnr. 40).

(3) Nach diesen Maßstäben hatte der Kläger jedenfalls ab dem 17. Februar 2015 keinen Anspruch mehr auf Eingliederungsleistungen in Form der Übernahme der Kosten seiner Betreuung im Arbeitsbereich der Werkstatt. Der Kläger war, nachdem er bereits früher wiederholt eher kurzzeitig erkrankt war, seit dem 4. Juli 2014 - und nicht erst, wie der Kläger vorträgt, seit Oktober 2014 - erneut und langfristig erkrankt. Nach der Einschätzung seiner Ärzte, die seine Eltern dem Beklagten am 16. Februar 2015 übermittelt haben, war der Kläger - dies ist zu Recht zwischen den Beteiligten unstreitig - aus damaliger Sicht für mindestens sechs bis neun Monate aus gesundheitlichen Gründen nicht der Lage, den Arbeitsbereich der Werkstatt aufzusuchen. Er war damit nicht in der Lage, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Zwar reicht nicht jede Erkrankung ohne Rücksicht auf ihre Dauer aus, um bereits das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen insofern zu verneinen, weil das Tatbestandsmerkmal, in der Lage zu sein, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, ersichtlich nicht auf die "Tagesform", sondern auf die grundsätzliche, jedenfalls mittelfristige Fähigkeit des behinderten Menschen abstellt. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, bei welchem Zeitraum die Zäsur zu markieren ist. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mindestens für sechs Monate ein Besuch des Arbeitsbereiches der Werkstatt aus gesundheitlichen Gründen von vorneherein ausgeschlossen ist, besteht aber auch keine Fähigkeit mehr, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.

cc) Der Beklagte durfte die Bewilligung der Kostenübernahme auch für die Vergangenheit jedenfalls ab dem 17. Februar 2015 aufheben, weil die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X gegeben sind. Der Betroffene wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes ganz weggefallen ist. Den Betreuern des Klägers, deren Kenntnis dem Kläger zuzurechnen ist, war jedenfalls aufgrund des Gesprächs bei dem Beklagten am 26. Januar 2015 bekannt, dass der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Betreuung im Arbeitsbereich der Werkstatt entfällt, wenn er längerfristig nicht in der Lage ist, diese aufzusuchen.

dd) Der Beklagte war nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, bei der Aufhebung Ermessen auszuüben. Liegen die Aufhebungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vor, hat die Behörde grundsätzlich die Bewilligung aufheben. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein sogenannter atypischer Fall gegeben ist, muss und darf die Behörde Ermessen ausüben, ob ausnahmsweise von einer (ganzen oder teilweisen) Aufhebung der Bewilligung abzusehen ist (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - juris Rdnr. 57 m.w.N.).

Bei der Prüfung, ob eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik des Geschehensablaufs vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - juris Rdnr. 58 m.w.N.). Diese müssen Merkmale aufweisen, die signifikant vom (typischen) Regelfall abweichen, in dem die Rechtswidrigkeit eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakts ebenfalls durch nachträgliche Veränderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist. Hierbei ist zu prüfen, ob die mit der Aufhebung verbundene Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen (§ 50 Abs. 1 SGB X) nach Lage des Falls eine Härte bedeuten würde, die den Leistungsbezieher in atypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - juris Rdnr. 57 m.w.N.). Ebenso ist das Verhalten des Leistungsträgers im Geschehensablauf in die Betrachtung einzubeziehen. Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falls im Sinne einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestands nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X ergeben (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - juris Rdnr. 57 m.w.N.). Dabei ist die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht losgelöst davon zu beurteilen, welcher der in Nr. 1 bis 4 vorausgesetzten Aufhebungstatbestände erfüllt ist (BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R - juris Rdnr. 57; BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 - B 10 EG 6/04 R - juris Rdnr. 18 m.w.N.).

Ein solcher atypischer Fall liegt nicht vor. Etwas anderes wird auch vom Kläger nicht behauptet. Insbesondere liegt auch kein Fehlverhalten auf Seiten des Beklagten vor.

ee) Auch die weiteren Voraussetzungen für die teilweise Aufhebung des Verwaltungsaktes sind erfüllt. So hat die gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 44 Abs. 3 SGB X zuständige Behörde gehandelt.

Der Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Kenntnis davon, dass der Kläger seit dem 4. Juli 2014 langfristig erkrankt ist, konnte sie denknotwendigerweise nicht vor dem 4. Juli 2014 haben, so dass schon deswegen durch den Bescheid vom 30. April 2015 die Jahresfrist gewahrt ist.

Der Beklagte hat auch die Zehnjahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X gewahrt, die hier im Übrigen gar nicht gilt, denn der Beklagte hat die Leistungen mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt.

c) Aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren folgt nichts anderes. Dies gilt zunächst für seinen Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11. April 2013 (C-335/11 und C-337/11 - juris). Dieses Urteil betraf die Auswirkungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, namentlich auf Kündigungsfristen des Arbeitgebers gegenüber behinderten Beschäftigten. Hierum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Vorliegend ist allein darüber zu entscheiden, ob der Kläger einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Betreuung im Arbeitsbereich der Werkstatt hat - zumal für einen Zeitraum, in dem er diese Betreuung gar nicht in Anspruch genommen hat. Unabhängig von der Frage, ob die Richtlinie 2000/78/EG auf nationale Regelungen zur Gewährung von Eingliederungsleistungen an behinderte Menschen überhaupt anzuwenden ist, kann schwerlich in nationalen Regelungen eine Diskriminierung gesehen werden, die einen Anspruch auf Übernahme von Kosten einer Betreuung, die gar nicht erfolgt, ausschließen.

Auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009 (C-350/06) geht an der vorliegend zu beurteilenden Sache vorbei. Dieses Urteil betraf die Frage der Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs, also wiederum die Auswirkungen des Rechts der Europäischen Union - hier der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung - auf Arbeitsverhältnisse, nicht aber auf die Ausgestaltung sozialhilferechtlicher Regelungen.

Ohnehin ist die Frage, ob der Kläger aus dem Arbeitsbereich der Werkstatt wirksam "abgemeldet" worden ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Betreuung des Klägers durch die Werkstatt erfolgt(e) aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zwischen dem Kläger und der Werkstatt. Der Beklagte ist an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligt. Durch die Bewilligung der Kostenübernahme wird er nicht Vertragspartei des Betreuungsvertrages - und ist daher auch nicht zur "Abmeldung" oder Kündigung in eigenem Namen berechtigt -, sondern er erklärt im sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis lediglich seinen Schuldbeitritt zur privatrechtlichen Schuld des Klägers gegenüber der Werkstatt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - juris Rn. 15 ff.; Urteil des Senats vom 29. Juni 2017 - L 7 SO 3128/14 - n.v., m.w.N.). Mit den vorliegend streitbefangenen Bescheiden hat der Beklagte diesen Schuldbeitritt beseitigt, ohne dass dies Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Kläger und Werkstatt gehabt hätte. Auch deswegen gehen alle auf einen vermeintlich verlorenen Urlaubsanspruch gerichteten Monita des Klägers sowie sein Hinweis auf das Urteil des BAG vom 13. Dezember 2011 (9 AZR 399/10 - juris) bzgl. eines Urlaubsabgeltungsanspruchs bei andauernder Arbeitsunfähigkeit ins Leere, denn hierzu verhalten sich die streitgegenständlichen Bescheide nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

Referenznummer:

R/R7714


Informationsstand: 14.05.2018