Arbeitsbereich der WfbM

Entscheidungen, die den Arbeitsbereich der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen betreffen.

Menschen mit Behinderungen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einem Inklusionsbetrieb beschäftigt werden können, erhalten nach § 59 SGB IX Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, wenn sie in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Beschäftigung von Werkstattbeschäftigten kann auch auf Außenarbeitsplätzen in Betrieben des ersten Arbeitsmarktes erfolgen.

Mehr zum Thema

Urteile (36)