Leitsatz:
1. Die Feststellung der beschäftigten Schwerbehinderten, Gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen ist keine einmalige Leistung des Arbeitsamts iS des § 144 Abs 1 Nr 1 SGG.
2. In einer gemeinnützigen Werkstatt für Behinderte betreute Schwerbehinderte sind weder als Teilnehmer an Maßnahmen der Rehabilitation noch als Behinderte im Arbeitstrainings- und Arbeitsbereich von Werkstätten auf Pflichtplätze anzurechnen.
Fundstelle:
SozR 3 - 3870 § 9 Nr 1 (LT1-2)
RegNr 20519 (BSG-Intern)
DStR 1993, 27-27 (KT)
Rechtszug:
vorgehend SG Reutlingen 1989-10-31 S 7 Ar 1415/88
vorgehend LSG Stuttgart 1991-05-15 L 5 Ar 2602/89