Urteil
Wirtschaftsausschuss - Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung
Gericht:
BAG
Aktenzeichen:
1 ABR 93/12
Urteil vom:
22.07.2014
BAG
1 ABR 93/12
22.07.2014
Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. August 2012 - 7 TaBV 4/12 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Betriebsrat unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 25. November 2011 - 2 BV 23/09 - zurückgewiesen.
A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Bildung eines Wirtschaftsausschusses.
Die Arbeitgeberin betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH eine von der Bundesagentur für Arbeit anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen iSv. §§ 136 ff. SGB IX (WfbM) mit mehr als 100 Arbeitnehmern und etwa 550 behinderten Mitarbeitern. In ihrem Betrieb ist der zu 2. beteiligte Betriebsrat gebildet. Über den Gesellschaftsgegenstand und die Gemeinnützigkeit der Arbeitgeberin heißt es in ihrem Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 31. August 1994:
"§ 2
Gegenstand der Gesellschaft
(1) Gegenstand der Gesellschaft sind die Errichtung, die Anmietung, die Unterhaltung, der Betrieb und die Förderung von Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Behindertenhilfe, insbesondere die Übernahme der Werkstatt für Behinderte in S mit allen Betriebsstätten sowie sonstigen Einrichtungen vom Verein Lebenshilfe für geistig Behinderte, Ortsvereinigung S e.V. mit dem Sitz in S mit allen Rechten und Pflichten, sowie der Betrieb einer integrativen Kindertagesstätte.
(2) Alle Maßnahmen der Gesellschaft dienen einer wirksamen Eingliederung geistig und körperlich behinderter Menschen, im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), des Arbeitsförderungsgesetzes und des Schwerbehindertengesetzes zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes und der Förderung ihrer seelischen, geistigen und körperlichen Fähigkeiten.
(3) Für Personen, die wegen ihrer Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine Arbeit finden, stellt die Werkstatt für Behinderte Dauerarbeitsplätze zur Verfügung.
...
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO 1977. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Gesellschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Gegenstand des Unternehmens und dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
(3) Die Gesellschaft darf keine artfremden gewerblichen Unternehmen betreiben.
(4) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Gesellschafter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft."
Die Arbeitgeberin ist alleinige Gesellschafterin eines Tochterunternehmens, der I gGmbH (I). Der Betriebsrat geht davon aus, dass diese Gesellschaft gewinnorientiert arbeitet. Zuletzt betrieb die I noch ein Restaurant.
Die WfbM umfasst die Bereiche Berufsbildung, Produktion, Garten- und Landschaftsbau sowie eine Verwaltung. Alle behinderten Menschen, die in die Werkstatt aufgenommen werden sollen, durchlaufen zunächst das bis zu drei Monate dauernde Eingangsverfahren. Dessen Ziel ist es festzustellen, ob die WfbM die geeignete Einrichtung ist, welche berufsbildenden ergänzenden Leistungen zur Teilhabe und Eingliederung in das Arbeitsleben in Betracht kommen und welche Beschäftigungsmöglichkeiten geeignet sind. Es werden Förderpläne erstellt, über deren Umsetzung die Beteiligten streiten. Die Arbeitgeberin beschäftigt mehr als 50 Arbeitnehmer als Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung (FAB). Diese arbeiten mit den behinderten Menschen zusammen und unterstützen deren Fähigkeiten. In der Produktion sind neben den FAB etwa 20 Zusatzkräfte tätig, die den pflegerischen und betreuerischen Zusatzbedarf abdecken. Acht Arbeitnehmer arbeiten im sog. "begleitenden Dienst". Sie sind sonderpädagogische, betreuerische sowie sozialpädagogische Fachkräfte. 15 Arbeitnehmer, die überwiegend keine pädagogische Ausbildung haben, werden als Produktionshelfer oder im Lager beschäftigt. Daneben sind ca. 10 Arbeitnehmer in der Verwaltung tätig.
Die Arbeitgeberin führt keine Eigenproduktion durch, sondern nimmt Aufträge von Dritten, insbesondere von Industrieunternehmen an. Insgesamt erteilen mehr als 100 Kunden über 1.000 Aufträge jährlich. Vor Annahme eines neuen Auftrags, der noch nicht durchgeführte Tätigkeiten betrifft, wird in aller Regel eine sog. Machbarkeitsprüfung durchgeführt. In der Produktion werden unter Einsatz der behinderten Mitarbeiter regelmäßig Verpackungsarbeiten - für eine Firma auch in sog. Außengruppen in deren Betriebsräumen -, Metallbearbeitungen sowie Druck- und Montagearbeiten durchgeführt. Im Garten- und Landschaftsbau werden für Dritte Garten- und Grünflächenpflegearbeiten erbracht. Bestimmte Aufgaben wie Qualitätskontrollen, Maschineneinrichtungen, Inventuren, Arbeiten mit Kettensägen und Motorheckenscheren oder das Spritzen von Pflanzenschutzmitteln werden ausschließlich von den Arbeitnehmern durchgeführt. Die mit den Auftraggebern geschlossenen Verträge sehen häufig Liefertermine vor. Unter anderem bei Termindruck oder bei Ausfällen von behinderten Mitarbeitern kommt es zu Überstunden der Arbeitnehmer oder auch dazu, dass ein Auftrag - um seine Erledigung sicherzustellen - nur von Arbeitnehmern bearbeitet wird.
Der Betriebsrat teilte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 3. Juli 2009 mit, er habe die Gründung eines Wirtschaftsausschusses beschlossen. Dem widersprach die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 23. Juli 2009 unter Berufung auf ihren Tendenzschutz.
In dem von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die Auffassung vertreten, bei ihr sei kein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Sie diene karitativen Zwecken, indem sie durch Beschäftigung behinderten Menschen ermögliche, ihre Leistungs- und Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit zu entwickeln. Hierzu sei sie auf Aufträge von Dritten angewiesen, weshalb sie sich im allgemeinen Wettbewerb behaupten müsse.
Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt
1. festzustellen, dass es sich bei ihrem Betrieb um einen Tendenzbetrieb iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt, so dass § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, der die Bildung eines Wirtschaftsausschusses vorschreibt, nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht anwendbar ist und die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Beteiligten zu 2. unwirksam ist;
hilfsweise,
2. festzustellen, dass § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, der die Bildung eines Wirtschaftsausschusses vorschreibt, nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auf sie nicht anwendbar ist und die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Beteiligten zu 2. unwirksam ist.
Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die WfbM sei ein Mischbetrieb. Die Arbeitnehmer setzten ihre Arbeitskraft überwiegend in der Produktion und nicht für die Betreuung und Förderung der behinderten Mitarbeiter ein. Im Vordergrund stehe die termingerechte Abarbeitung der Kundenaufträge zur Sicherung der Umsatzerlöse; die Förderung der behinderten Menschen sei nachrangig. Bei der Beteiligung an der I handele es sich um ein nicht-karitatives Tätigkeitsfeld der Arbeitgeberin. Im Übrigen werde er gegenüber dem Werkstattrat als Interessenvertretung der behinderten Menschen benachteiligt, stünden diesem doch Informationsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht dem Hauptantrag entsprochen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
ArbG Solingen Beschluss vom 25.11.2011 - 2 BV 23/09 LAG Düsseldorf Beschluss vom 29.08.2012 - 7 TaBV 4/12
R/R6528
Informationsstand: 15.06.2015