Urteil
Eingangsverfahren - Werkstatt für behinderte Menschen
Gericht:
LSG Berlin-Brandenburg 27. Senat
Aktenzeichen:
L 27 R 240/17
Urteil vom:
14.09.2017
LSG Berlin-Brandenburg 27. Senat
L 27 R 240/17
14.09.2017
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Gewährung eines Eingangsverfahrens in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Der 1961 geborene Kläger leidet an einer hirnorganischen Wesensänderung. Seinen Antrag vom 12. März 2012, ihn in eine Werkstatt für behinderte Menschen einzugliedern, lehnte die Beklagte auf der Grundlage der Stellungnahmen der Fachärztin für Chirurgie Dr. K vom 7. Mai 2015 und 12. August 2015 durch Bescheid vom 22. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2015 mit der Begründung ab, es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen könne und dass er nach einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen voraussichtlich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zurückkehren könne.
Mit der Klage bei dem Sozialgericht Cottbus hat der Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Gewährung eines Eingangsverfahrens in einer Werkstatt für behinderte Menschen begehrt.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2017 die Beklagte gemäß dem Klageantrag verurteilt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Der Kläger habe nach § 16 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe in Form der Durchführung eines Eingangsverfahrens in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Hierfür sei die Beklagte nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX zuständig. Der Kläger erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 11 und 12 SGB VI. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien Leistungen im Eingangsbereich nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX unabhängig von medizinischen Prognosen für den Arbeitsmarkt zu erbringen. Das der Beklagten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI eingeräumte Ermessen umfasse nicht die Gewährung der Leistung dem Grunde nach, sondern beschränke sich auf die Wahl der konkreten Werkstatt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, die an ihrer Rechtsauffassung festhält.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Februar 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
SG Cottbus, Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2017 - S 5 R 558/15
R/R7566
Informationsstand: 15.03.2018