Leitsatz:
1. Die Anspruchsbeschränkung nach SVG § 91a gilt nicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger, auf den Amtshaftungsansprüche gemäß RVO § 1542 übergegangen sind.
Gewähren der Dienstherr und ein Sozialversicherungsträger den Hinterbliebenen eines durch eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung getöteten Soldaten Versorgungsbezüge und Hinterbliebenenrenten, die zusammen die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen übersteigen, so sind sie hinsichtlich der überschießenden Beträge nicht Gesamtgläubiger.
Orientierungssatz:
1. Ansprüche auf weitergehende Leistung iSv SVG § 91a Abs 1 S 2 sind nicht nur die über die Versorgungsansprüche hinausgehenden Teile anderer Ansprüche, sondern diese Ansprüche als ganze, sofern sie nur weitergehen als die Versorgungsansprüche.
Rechtszug:
vorgehend
OLG Celle 1987-08-18 20 U 24/87
vorgehend
LG Hannover 1987-02-27 4 O 424/86