Umschulungsmaßnahmen

Entscheidungen zu Voraussetzungen und Umfang der Förderung von Umschulungsmaßnahmen, Zuständigkeitsabgrenzungsverfahren der Rehabilitationsträger und zur Berufs- bzw. Maßnahmewahlfreiheit.

Eine Umschulung soll eine Person befähigen, eine andere als die ursprünglich erlernte berufliche Tätigkeit auszuführen. Beschäftigte, die aus gesundheitlichen Gründen ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, können eine neue berufliche Qualifikation in einem anderen der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe erlernen. Die Übernahme der Kosten für eine Umschulung erfolgt je nach Voraussetzungen durch einen der Rehabilitationsträger im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitleben.

Urteile (147)