Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Umschulung zum Immobilienverwalter zu bewilligen ist.
Die Verwaltungsakte über den 1967 geborenen Kläger beginnt im Oktober 2011. Der Kläger hatte am 23.10.2011 bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt. Er gab an, zuletzt als Erntehelfer gearbeitet zu haben. An behandelnden Ärzten wurde u.a. die Institutsambulanz des Zentrums für Psychiatrie benannt. Die Bundesagentur für Arbeit leitete den Antrag bereits am 28.10.2011 an die Beklagte weiter, da diese für die beantragten Leistungen für zuständig angesehen werde.
In dem Zusatzfragebogen zum Antrag gab der Kläger an, über einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung zum Textilmechaniker zu verfügen. Er habe in der Zeit von 1994 bis 1998 als Turmkranführer gearbeitet und insoweit auch einen "Schein" erworben. Eine Berufsausbildung zum
IT-Systemführer habe er im Jahr 2000 auf Grund seiner Drogensucht abgebrochen. Von 2002 bis 2010 habe er Helferjobs in der Landwirtschaft absolviert. Die letzte Tätigkeit habe er aufgegeben, da er überfordert gewesen sei. Seit dem 08.01.2002 sei er arbeitslos gemeldet (Bl. 11 Verwaltungsakte).
Die Beklagte forderte medizinische Unterlagen beim Kreisausschuss des Werra-Meißner-Kreises an. Aus einem amtsärztlichen Gutachten der Ärztin
Dr. H. vom 09.06.2011 geht u.a. hervor, dass der Kläger unter einer seelischen Erkrankung leide. Er werde für vollschichtig leistungsfähig gehalten für leichte bis mittelschwere Arbeiten. Trotz der auch bedeutsamen, immer wieder auftretenden körperlichen Beschwerden stehe die seelische Erkrankung im Vordergrund. Durch die Einrichtung einer Betreuung und durch regelmäßigen Kontakt zum sozialpsychiatrischen Dienst sowie zur Institutsambulanz habe eine Stabilisierung erreicht werden können. Gleichwohl benötige der Kläger noch viel Unterstützung (Bl. 3 Verwaltungsakte - med. Teil).
Aus einem Befundbericht der Hausärztin
Dr. P. vom 15.11.2011 geht hervor, dass der Kläger Zeiten einer Politoxikomanie hatte, jetzt aber seit mehreren Jahren abstinent sei. Der Kläger habe orthopädische Leiden und eine Venenstörung. Er sei seit Jahren arbeitslos, verzweifelt, unsicher und ratlos (Bl. 6 Verwaltungsakte - med. Teil).
Der Kläger überreichte eine Arbeitsplatzbeschreibung über seine letzte Tätigkeit bei einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb (Bl. 17 Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 30.11.2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe ab, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht gefährdet oder gemindert sei. Der Kläger sei in der Lage, eine zumutbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuführen (Bl. 21 Verwaltungsakte). Hiergegen legte der Kläger am 08.12.2011 Widerspruch ein und nahm auf das amtsärztliche Gutachten des Werra-Meißner Kreises Bezug (Bl. 23 Verwaltungsakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 06.03.2012 erhob der Kläger gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht Kassel. Im Rahmen des Klageverfahrens (Az.: S 7 R 80/12) holte die Beklagte eine Stellungnahme beim Sozialmediziner
Dr. S. vom 18.04.2012 ein, der ausführt, dass der Kläger für eine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Helfer im Hinblick auf die in der Landwirtschaft geforderte Arbeitsschwere nicht geeignet sei (Bl. 36 Verwaltungsakte). Mit Schriftsatz vom 09.05.2012 gab die Beklagte folgendes Anerkenntnis ab (Bl. 37 Verwaltungsakte):
1. "Die Beklagte erkennt an, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 Sozialgesetzbuch (SGB) VI für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt sind. Der Bescheid vom 30.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2012 wird aufgehoben.
2. Nach Annahme des Anerkenntnisses ist durch den Rehabilitations-Fachberatungsdienst der Beklagten -
ggf. nach Durchführung eines Beratungsgesprächs und einer Eignungsabklärung - festzustellen, welche konkrete (Ermessens-) Leistung in Betracht kommt.
3. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten werden von der Beklagten übernommen."
Dieses Anerkenntnis nahm der Kläger an (Bl. 39 Verwaltungsakte).
Die Beklagte lud den Kläger sodann durch den Reha-Fachberater W. zu einem Beratungsgespräch in ihre Auskunfts- und Beratungsstelle in ZP. ein (Bl. 52 Verwaltungsakte). Aus dem Beratungsprotokoll des Reha-Fachberaters vom 02.08.2012 kann entnommen werden, dass der Kläger verwitwet ist und ein 16-jähriges Kind hat, welches bei seiner Patentante lebe. Eine überregionale Mobilität bestehe nicht. Er verfüge weder über einen Führerschein noch über einen PKW. Der Kläger habe anlässlich des Gesprächs angegeben, ein Interesse an einer Weiterbildung zu haben. Er könne sich sehr gut eine Tätigkeit als Haustechniker vorstellen. Mit einer fünftägigen Eignungsabklärung in ZM. sei er einverstanden (Bl. 53 Verwaltungsakte).
Der Kläger wurde sodann zur Abklärung der beruflichen Eignung in das Berufsförderungswerk ZM. eingeladen (Bl. 56 Verwaltungsakte). In der Verwaltungsakte befindet sich ein Telefonvermerk vom 06.09.2012 der Beklagten mit einer Frau E. vom Berufsbildungswerk. Der Kläger wäre für eine Tätigkeit als Haustechniker geeignet. Der fehlende Führerschein sei aber ein Vermittlungshemmnis. Es sei vereinbart worden, dass die Eignungsabklärung verlängert werde, um eine Alternative zu finden (Bl. 59 Verwaltungsakte).
Das Berufsförderungswerk erstellte durch die Diplompsychologin V. eine psychologische Stellungnahme vom 04.09.2012. Der Stellungnahme kann unter anderem zur Vorgeschichte entnommen werden, dass der Kläger früher heroinabhängig gewesen sei und seit dem Jahr 2001 abstinent lebe. Früher sei er in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Aktuell sei er nicht in Behandlung. Er fühle sich durch seine gesundheitliche und berufliche Situation psychisch sehr belastet. Der Kläger äußere Interesse an einer Qualifizierung zum Haustechniker. Den Anforderungen der psychologischen Eignungsuntersuchung habe sich der Kläger gewachsen gezeigt. Der Kläger arbeite ruhig und aufmerksam. Die Untersuchungen hätten eine Fähigkeit zur Qualifizierung mit mittlerem theoretischem Anforderungsniveau ergeben. Eine Qualifizierung zum Haustechniker werde auf der Grundlage der vorliegenden Ergebnisse und der Leistungsmotivation aus psychologischer Sicht empfohlen. Zur Sicherung des Erfolges der beruflichen Qualifizierung seien aus psychologischer Sicht aufgrund beschriebener psychischer Probleme und deren Auswirkung auf die Lernfähigkeit besondere Hilfen zur Förderung der Leistungs- und Gesundheitskompetenz in Form von psychologischer Unterstützung notwendig (Bl. 9 Verwaltungsakte - med. Teil).
Aus einer ärztlichen Stellungnahme des Berufsbildungswerks vom 12.09.2012 durch den Facharzt für Innere Medizin
Dr. Q. geht zum positiven Leistungsvermögen hervor, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig im Sitzen, Gehen und Stehen in wechselnder Haltung, in Normal- und Wechselschicht verrichten könne. Zu vermeiden seien schwere Arbeiten, Zwangshaltungen, Tätigkeiten in Nässe, Kälte und Zugluft, Nachtschicht sowie Stress betonte Tätigkeiten. Eine Tätigkeit zum Haustechniker sei unter den obigen Einschränkungen möglich (Bl. 11 Verwaltungsakte - med. Teil).
Dem Abschlussbericht des Berufsbildungswerks vom 07.09.2012 kann entnommen werden, dass der Kläger an einer erfolgreichen Integration in den ersten Arbeitsmarkt interessiert sei. Er wünsche sich einen geregelten Tagesablauf und vor allem, für sich selbst sorgen zu können. Eine Qualifizierung zum Haustechniker könne er sich sehr gut vorstellen, er wisse allerdings um seine gesundheitlichen Einschränkungen, weshalb er nicht im Ganzen überzeugt sei, ob es zielführend sei. Der Kläger habe während des Kurses in den Erprobungsfeldern Mechanik, Wirtschaft und Verwaltung, Abklärung von Beschäftigungschancen und Elektronische Datenverarbeitung gearbeitet. Er habe der Maßnahme positiv gegenübergestanden und interessiert mitgearbeitet. Sein Verhalten sei höflich und kooperativ gewesen. In der praktischen Erprobung im kaufmännisch-verwaltenden Bereich habe der Kläger ein insgesamt gut durchschnittliches Ergebnis gezeigt. Auch im Bereich Mechanik werde ein durchschnittliches Ergebnis gezeigt. Sein berufliches Interesse liege im handwerklichen Bereich, damit favorisiere er eine Qualifizierung zum Haustechniker. Allerdings habe der Kläger zu Beginn Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Einschränkungen geäußert, die seitens des medizinischen Fachdienstes bestätigt worden seien. Damit sei die Qualifizierung zum Haustechniker nur dann nachhaltig und zielführend, wenn vorab ein Arbeitgeber die Rahmenbedingungen bei einer Einstellung berücksichtigen könne. In der zweiten Woche sei der Kläger im kaufmännischen Bereich erprobt worden. Die zu Beginn geäußerten Bedenken hinsichtlich kaufmännischer Berufsfelder seien im Verlauf der Maßnahme geschwunden. Er habe berufliche Möglichkeiten entdeckt, die er vorab nicht geahnt habe, weshalb er sich abschließend die Qualifizierung zum kaufmännischen Assistenten für kleine und mittlere Unternehmen und alternativ die Qualifizierung zum Immobilienverwalter gut vorstellen könne. Hervorzuheben sei seine gute Leistungsmotivation, die er durchgängig gezeigt habe und die sich positiv bei der Erarbeitung der beruflichen Perspektiven ausgewirkt habe. Anschließend werde die Qualifizierung zum kaufmännischen Assistenten für kleine und mittlere Unternehmen und alternativ zum Immobilienverwalter uneingeschränkt befürwortet. Die Qualifizierung zum Haustechniker werde unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen befürwortet. Da er bislang seinen Führerschein nicht wieder erlangt habe, bestehe ein weiteres Vermittlungshemmnis für die Tätigkeit als Haustechniker, weil der Einsatz häufig im Servicebereich stattfinde (Bl. 69 Verwaltungsakte).
Am 25.10.2012 fand in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten ein Beratungsgespräch mit dem Reha-Fachberater W. statt, in dessen Rahmen über die Ergebnisse der Arbeitserprobung und Berufsfindung gesprochen wurde. Der Kläger habe eine Qualifizierung zum Immobilienverwalter gewünscht. An einer Weiterbildung zum kaufmännischen Assistenten für kleine und mittlere Unternehmen habe er kein Interesse. Mit dem Kläger sei thematisiert worden, dass eine Weiterbildung zum Immobilienverwalter nicht gefördert werden könne, da er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sei und sich dies bei der späteren Arbeitsplatzsuche als vermittlungshemmend auswirken könne. Eine erfolgreiche Eingliederung sei deshalb fraglich. Der Kläger habe auf eine entsprechende Weiterbildung bestanden (Bl. 78 Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 29.10.2012 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten für eine Weiterbildung zum Immobilienverwalter ab. Gemäß
§ 33 SGB IX würden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihnen eine Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Bei der Auswahl von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Dabei bestimme der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13
Abs. 1
SGB VI). Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne einer Aus- oder Fortbildung hätten das Ziel, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen und damit eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung zu erreichen. Nach den vorliegenden Unterlagen sei der Kläger nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Dies könne sich bei einer späteren Arbeitsplatzsuche als vermittlungshemmend auswirken. Eine Weiterbildung zum Immobilienverwalter sei somit keine geeignete Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, weshalb eine Kostenübernahme für eine entsprechende Weiterbildung nicht möglich sei (Bl. 79 Verwaltungsakte).
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13.11.2012 Widerspruch ein. Die Ablehnung der Förderung sei rechtswidrig. Es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Bei der Erwägung, dass der Kläger nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sei, was sich bei einer späteren Arbeitsplatzsuche vermittlungshemmend auswirken könne, handele es sich um eine sachwidrige Erwägung. Sie dürfte kein Vorwand sein, die Zweckmäßigkeit der angestrebten Umschulung in Zweifel zu ziehen. Zum einen sei der Besitz einer Fahrerlaubnis im angestrebten Berufsbild zwar möglicherweise von Vorteil; dies treffe aber auch auf andere Berufsbilder zu. Demgemäß könnten sehr wohl auch Stellen angeboten werden, die keine Fahrerlaubnis voraussetzten. Zum anderen sei es ihm nicht abzusprechen, dass er die Fahrerlaubnis während oder nach der erstrebten Umschulungsmaßnahme erlange (Bl. 81 Verwaltungsakte).
Die Beklagte zog zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts aus dem Informationsportal der Bundesagentur für Arbeit "Berufsnet" Informationen über die Tätigkeitsfelder als "Objektverwalter/in (Immobilien)" und hinsichtlich einer Tätigkeit als "Fachmann/-frau - Gebäudebewirtschaftung" bei. Dem Tätigkeitsprofil des Objektverwalters kann in diesem Zusammenhang u.a. zu den Arbeitsbedingungen entnommen werden, dass die Tätigkeit im Büro und vor Ort erfolge. Man müsse Termine vor Ort wahrnehmen, Objekte besichtigen, Schäden in Augenschein nehmen, Renovierungsarbeiten überwachen und Mietinteressenten beraten. Unter der Überschrift "Zeitlich flexibel" heißt es in diesem Zusammenhang (Bl. 87 Verwaltungsakte):
"Da sie einen Objektbestand rundum betreuen, müssen Immobilienverwalter/innen gelegentlich auch unregelmäßige Arbeitszeiten in Kauf nehmen. So richten sie sich
z.B. bei Terminvereinbarungen mit Mietinteressenten nach deren Wünschen und sind mitunter abends und am Wochenende zur Stelle. Je nach Arbeitgeber und Stellenzuschnitt benötigen Immobilienverwalter/innen zudem einen Führerschein,
ggf. auch einen eigenen PKW, um zum Beispiel an verschiedenen Orten betreuen oder besichtigen zu können."
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im vorliegenden Fall seien die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt. Demzufolge stünden dem Kläger grundsätzlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu. Es ergebe sich daraus jedoch kein Anspruch auf eine konkrete Leistung. Der Träger der Rentenversicherung bestimme im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Art, Dauer, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13
Abs. 1
SGB VI). Somit sei der Rehabilitationsträger gehalten, im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Danach würden Leistungen zur Teilhabe nur insoweit erbracht, als Hilfe erforderlich sei, um Schwierigkeiten bei der Arbeitsaufnahme oder in der Ausübung einer Berufs- oder Erwerbstätigkeit behinderter Menschen zu vermeiden, zu beseitigen oder zu mildern, soweit diese Schwierigkeiten ihre Ursache in der Behinderung hätten. Nach § 16
SGB VI in Verbindung mit § 33
Abs. 1
SGB IX würden die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen umfassten nach § 33
Abs. 3
SGB IX insbesondere
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen,
2. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
4. berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistung in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werde,
5. Überbrückungsgeld, entsprechend § 57 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6
Abs. 1
Nr. 2 bis 5,
6. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
Darüber hinaus könnten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an Arbeitgeber erbracht werden, insbesondere als Eingliederungszuschüsse und teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung (
§ 34 Abs. 1 SGB IX). Nach § 33
Abs. 4
SGB IX seien bei der Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen. Nach dem Ergebnisbericht des Berufsförderungswerks habe der Kläger die leistungsmäßigen Voraussetzungen für eine Weiterbildung zum Immobilienverwalter zwar erfüllt, bei der Auswahl konkreter Leistungen sei aber eben auch die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Immobilienverwalter arbeiteten vor allem bei Immobilienmaklern und -verwaltern, Wohnungsbau-, Sanierungs- und Immobiliengesellschaften. Sie erledigten viele Aufgaben im Büro. Darüber hinaus würden sie jedoch auch Termine vor Ort wahrnehmen, besichtigten Objekte, würden Schäden in Augenschein nehmen, überwachten Renovierungsarbeiten oder berieten Mietinteressenten. Immobilienverwalter wirkten an unterschiedlichen Tätlichkeitsorten. Dies erfordere ein hohes Maß an Flexibilität. Ziel von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei eine dauerhafte Wiedereingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, die eine uneingeschränkte Berufsausübung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz beinhalte. Der Kläger sei nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Hinweise darauf, dass er beabsichtige, die Fahrerlaubnis zu erlangen, würden sich nicht ergeben. Somit sei es ihm nicht möglich, jederzeit flexibel zwischen verschiedenen Einsatzgruppen zu wechseln. Den Anforderungen, die regelmäßig an einen Immobilienverwalter gestellt würden, könne er nicht uneingeschränkt gerecht werden. Die Weiterbildung zum Immobilienverwalter könne somit nicht gefördert werden (Bl. 92 Verwaltungsakte).
Am 24.07.2013 hat der Kläger gegen den Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei ermessensfehlerhaft. Es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Es könne kein Zweifel bestehen, dass die angestrebte Umschulung grundsätzlich geeignet sei, die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und seine Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Soweit der ablehnende Bescheid darauf gestützt werde, dass der Kläger nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sei, was sich bei einer späteren Arbeitsplatzsuche vermittlungshemmend auswirken könne, handele es sich hierbei um eine sachfremde Erwägung. Zum einen sei der Besitz einer Fahrerlaubnis im angestrebten Berufsbild zwar möglicherweise von Vorteil; dies treffe aber auch auf andere Berufsbilder zu. Demgegenüber könnten sehr wohl auch Stellen angeboten werden, die keine Fahrerlaubnis voraussetzten. Aus dem Informationsblatt des Berufsförderungswerks ZM. zum Thema "Immobilienverwalter
IHK-zertifiziert" gehe nicht hervor, dass der Erwerb oder Besitz einer Fahrerlaubnis Voraussetzung für die Qualifizierungsmaßnahme oder das Berufsbild sei. Der Kläger hat das benannte Informationsblatt der Klageschrift beigefügt. Auch sei davon auszugehen, dass die Beklagte Mobilitätshindernisse durch entsprechende Kostenübernahme abzuhelfen habe. Dem Kläger sei es nicht abzusprechen, eine Fahrerlaubnis während oder nach der erstrebten Umschulungsmaßnahme zu erlangen. Er strebe dies an, da potentielle Arbeitgeber gleich welcher Branche nicht immer mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar seien.
Aus dem überreichten Informationsblatt des Berufsförderungswerks ZM. zum Berufsbild des Immobilienverwalters
IHK zertifiziert geht unter anderem hervor, dass Immobilienverwalter zuständig für die Beendigung und Abwicklung von Mietverhältnissen sein können. Die Koordination von Instandhaltungs- und Instandsetzung sowie Modernisierungsmaßnahmen gehöre ebenfalls zu den Aufgaben. Aus der Übersicht geht hervor, dass die Maßnahme eine Dauer von zwölf Monaten habe (Bl. 10 Gerichtsakte).
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02.09.2013 zur Frage von Mobilitätshilfen erwidert, dass derzeit nicht erkennbar sei, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sei (Bl. 16 Gerichtsakte).
Mit Schriftsatz vom 11.09.2013 hat das Gericht eingewandt, dass die Erlangung eines Führerscheins im Falle des Verlustes infolge der Drogensucht die Durchführung einer MPU erfordern könnte, deren Bestehen nach Kenntnis des Gerichts nicht unbedingt leicht sei (Bl. 17 Gerichtsakte).
Der Kläger hat hierauf mit Schriftsatz vom 05.11.2013 erwidert, dass ihm die Schwierigkeit, eine Fahrerlaubnis zu erlangen, bekannt sei. Er halte jedoch an seiner Rechtsauffassung fest, dass ein rein hypothetisches Vermittlungshemmnis der begehrten Bildungsmaßnahme nicht entgegenstehen könne. Ein größeres Hemmnis wäre es sicher, wenn er aufgrund der geringen Eignung für das von der Beklagten vorgeschlagene Berufsziel die Ausbildung nicht erfolgreich absolvieren könne (Bl. 20 Gerichtsakte).
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 29.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Immobilienverwalter neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig.
Die Rentenversicherung erbringt
gem. § 9
Abs. 1
S.1
SGB VI Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um
1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen nach Absatz 1 können
gem. § 9
Abs. 2
SGB VI erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Vorliegend ist unstreitig, dass der Kläger die persönlichen (§ 10
SGB VI) und die versicherungsrechtlichen (§ 11
SGB VI) Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe erfüllt.
Der Träger der Rentenversicherung bestimmt
gem. § 13
Abs. 1
SGB VI im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Träger der Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
gem. § 16
SGB VI nach den §§ 33 bis
38 des Neunten Buches sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach
§ 40 des Neunten Buches.
Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden
gem. § 33
Abs. 1
SGB IX die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Die Leistungen umfassen
gem. § 33
Abs. 3
SGB IX insbesondere
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen,
2. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
4. berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistung in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
5. Überbrückungsgeld, entsprechend
§ 57 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
6. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten (§ 33
Abs. 3
SGB IX).
Bei der Auswahl der Leistungen werden
gem. § 33
Abs. 4
S.1
SGB IX Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
Dem Rehabilitationsträger steht bei der Entscheidung, welche Rehabilitationsleistung zu erbringen ist, ein Auswahlermessen zu (Luik in: Juris PK-SGB XI, § 33 Rn. 57). Bei Ermessensentscheidungen ist der Verwaltung ein Handlungsspielraum eingeräumt (Keller in: Meyer-Ladewig u.a. (Hrsg.),
SGG, 10. A. 2012, § 54 Rn. 25). Das Gericht darf hierbei dementsprechend nicht sein Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Es findet mithin nur eine gerichtliche Rechtskontrolle, nicht aber eine Zweckmäßigkeitskontrolle statt. Das Gericht prüft mithin entsprechend § 54
Abs. 2
S.2
SGG nur, ob die jeweilige Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (
vgl. dazu: Hessisches Landessozialgericht (
LSG), Urteil v. 02.10.2009,
L 5 R 315/08, juris, Rn. 32; Keller in: Meyer-Ladewig u.a. (Hrsg.),
ebd., § 54 Rn. 27, 28). Als Ermessensfehler kommen in Betracht ein Ermessensnichtgebrauch, eine Ermessensunterschreitung, eine Ermessensüberschreitung und ein vom Kläger gerügter Ermessensfehlgebrauch. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn die Behörde ihrer Entscheidung ein unsachliches Motiv oder sachfremde Erwägungen zugrunde legt (
vgl. Keller in: Meyer-Ladewig (Hrsg.),
SGG, 10. A. 2012, § 54 Rn. 27).
Vorliegend sind die Eignung und Neigung des Klägers sowie die Arbeitsmarktsituation für eine Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildung zum Immobilienverwalter zu bejahen.
Beim Auswahlermessen darf der Rehabilitationsträger die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter Beachtung der Zielsetzung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht außen vor lassen. Zur Zielsetzung führt Luik (in: Juris-PK
SGB IX, § 33 Rn. 1) aus:
"Primäres Ziel der Teilhabeleistung, wie in § 33
Abs. 1
SGB IX und
§ 97 Abs. 1 SGB III beschrieben, ist die Erlangung der vollen Erwerbsfähigkeit und dadurch die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer (
§§ 4 Abs. 1 Nr. 3,
10 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Teilhabe am Arbeitsleben zielt auf die dauerhafte Eingliederung in das Arbeitsleben, d.h. bezahlte Erwerbsarbeit oder selbständige Tätigkeit ab. Dauerhaft eingegliedert sind behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erst, wenn sie ihre Arbeitskraft wirtschaftlich verwerten können und auf diese Weise ihren Lebensunterhalt sicherstellen, ohne auf die Hilfe Dritter (Sozialleistungsträger) angewiesen zu sein. Die Ziele der Rehabilitation sollen mit medizinischen, beruflichen und sozialen Leistungen, die der behinderte Mensch "wie aus einer Hand" erhalten soll, schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer erreicht werden."
Bei der vom Rehabilitationsträger zu treffenden Prognose muss dementsprechend auch die Frage berücksichtigt werden, ob die betreffende Person durch die Förderung befähigt wird, konkurrenzfähig zu arbeiten, ob also voraussichtlich mit der entsprechenden Förderleistung, Wettbewerbsfähigkeit hergestellt werden kann (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29.09.2011 -
L 2 AL 52/11 B ER, juris).
Vorliegend kann aus den berufskundlichen Informationen der Bundesagentur für Arbeit, die im Bereich der Berufskunde über eine hinreichende Fachkunde (Hessisches Landessozialgericht v. 06.03.2009 -
L 5 R 307/07, juris) verfügt, entnommen werden, dass Immobilienverwalter einen Objektbestand rundum betreuen. Sie müssen gelegentlich auch unregelmäßige Arbeitszeiten in Kauf nehmen. So richten sie sich
z.B. bei Terminvereinbarungen mit Mietinteressenten nach deren Wünschen und sind mitunter abends und am Wochenende zur Stelle. Je nach Arbeitgeber und Stellenzuschnitt benötigen Immobilienverwalter/innen zudem einen Führerschein,
ggf. auch einen eigenen PKW, um zum Beispiel an verschiedenen Orten betreuen oder besichtigen zu können.
Der Kläger hat den Führerschein im Jahr 2000 gegen seinen Willen verloren. Er muss - wie der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - also zunächst einmal eine MPU nach der Fahrerlaubnis-Verordnung und dann eine Fahrprüfung bestehen. Der Kläger hat mit einer Vorbereitung auf eine MPU noch nicht begonnen. Das Nichtbesitzen eines Führerscheins stellt bei einer Tätigkeit als Immobilienverwalter ein gravierendes Vermittlungshemmnis dar. Der Kläger lebt zudem auf dem Land in A-Stadt. Es dürfte ihm ohne Führerschein nicht möglich sein, eine solche Flexibilität an den Tag zu legen, wie dies bei anderen Bewerbern mit Führerschein gewährleistet ist und von Arbeitgebern erwartet wird. Es mag sein, dass in Großstädten wie Berlin, Hamburg oder YM. ein PKW-Führerschein bei einer Tätigkeit als Immobilienverwalter keine wichtige Rolle spielt. Üblicherweise ist das Fehlen eines Führerscheins bei Immobilienverwaltern aber ein gravierender Nachteil, da eine zeitliche Abhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln besteht und das Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln insbesondere in den ländlichen Regionen länger dauert und zu bestimmten Uhrzeiten und am Wochenende nicht möglich ist.
Dem Kläger ist zuzustimmen, dass das Fehlen eines Führerscheins grundsätzlich ein Vermittlungshemmnis darstellt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die von der Beklagten vorgenommene Berücksichtigung des Fehlens eines Führerscheins ermessensfehlerhaft war. Es ist nicht zutreffend, dass ein Führerschein in allen Berufen gleichermaßen benötigt wird. Bei Tätigkeiten, die mit Kundenterminen vor Ort nicht verbunden sind und überwiegend an einem ganz bestimmten Arbeitsort verrichtet werden, spielt das Fehlen eines Führerscheins keine solch gravierende Rolle wie bei einer Tätigkeit als Immobilienverwalter. In diesem Berufsfeld ist die Erlangung eines Arbeitsplatzes ohne Führerschein in ländlichen Regionen praktisch ausgeschlossen, wohingegen bei anderen Berufsbildern das Fehlen eines Führerscheins (nur) vermittlungserschwerend ist.
Die Erwägungen der Beklagten sind für die Kammer daher nachvollziehbar und nicht sachwidrig und damit nicht ermessensfehlerhaft. Die Beklagte ist nicht zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für ein Berufsfeld gehalten, bei dem sich bei dem jeweiligen Versicherten bereits von vornherein ein erhebliches Vermittlungshemmnis zeigt.
Die Klage war somit unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.