Urteil
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Keine Förderung einer Weiterbildungsmaßnahme zum Ergotherapeuten bei nur eingeschränkter körperlicher Eignung für diesen Beruf

Gericht:

LSG Rheinland-Pfalz


Aktenzeichen:

L 2 ER 260/08 R


Urteil vom:

27.11.2008


Grundlage:

Nichtamtliche Leitsätze:

1. Bei der Auswahl der Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen.

2. Ziel einer Maßnahme zur Weiterbildung muss es sein, eine möglichst dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen. Dies setzt voraus, dass die angestrebte Weiterbildung den Antragsteller befähigt, möglichst allen wesentlichen Anforderungen des Berufs genügen zu können, nicht hingegen nur einem Teilausschnitt.

3. Nach § 37 Abs. 2 SGB IX, der als Sollvorschrift ausgestaltet ist, darf eine länger als 2 Jahre dauernde Weiterbildung nicht gewährt bzw. gefördert werden, wenn der Versicherte durch eine entsprechende Maßnahme eingegliedert werden kann, welche die Dauer von 2 Jahren nicht übersteigt.

Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

Kurzbeschreibung:

Der Rentenversicherungsträger muss eine Weiterbildung zur Ergotherapeutin nicht finanzieren, wenn die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nur Teilbereiche des Berufs ausüben kann.

Die Versicherte begehrte von ihrem Rentenversicherungsträger die Übernahme der Kosten einer dreijährigen Weiterbildung zur Ergotherapeutin. Nach dem Ergebnis einer arbeitsmedizinischen Begutachtung war sie nicht mehr in der Lage, schwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Insbesondere schweres Heben und Tragen sowie häufiges Bücken sollten vermieden werden.

Der Rentenversicherungsträger lehnte eine Förderung der Weiterbildung aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen ab. Demgegenüber machte die Versicherte geltend, sie habe für die Zeit nach Abschluss der Ausbildung bereits ein Arbeitsplatzangebot im Bereich der tiergestützten Ergotherapie. Diesen Bereich des Berufes könne sie auch mit Gesundheitsbeschränkungen ausüben.

Das Sozialgericht hatte den Antrag der Versicherten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Versicherten hatte vor dem Landessozialgericht keinen Erfolg. Ziel der Weiterbildung sei die möglichst dauerhafte Eingliederung des Betroffenen in das Erwerbsleben. Dies setze voraus, dass der Versicherte alle wesentlichen Anforderungen des angestrebten Berufes erfülle und nicht nur die eines Teilbereichs, wie der tiergestützten Ergotherapie.

(Quelle: Sozialrecht + Praxis 3/2009)

Rechtsweg:

SG Koblenz Urteil vom 01.09.2008 - S 6 ER 278/08

Quelle:

Landesrecht Rheinland-Pfalz

Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 01. 09.2008 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragstellerin kein im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG durchsetzbarer Anspruch auf Erlass einer Regelungsanordnung zusteht, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Kosten für die dreijährige Ausbildung zur Ergotherapeutin zu übernehmen.

Der Antragstellerin, bei der ersichtlich die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vorliegen (§§ 10, 11 SGB VI) und keine Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI gegeben sind, steht bereits ein entsprechender Anordnungsanspruch nicht zu. Hierzu im Einzelnen:

Nach § 13 Abs. 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen - hier: einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt einer Weiterbildung zur Ergotherapeutin - sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich des "Wie" ist auch im sozialgerichtlichen Eilverfahren nur eingeschränkt auf Ermessensfehler (vgl. insoweit §§ 39 Abs. 1 SGB I, 54 Abs. 2 Satz 2 SGG Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensmissbrauch) zu überprüfen. Ist wie vorliegend bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Reduzierung des Ermessens auf Null gegeben, so fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch.

Nach § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 33 bis 38 des 9. Buches des Sozialgesetzbuches. Nach § 33 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderungen bedrohten Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen zur Teilhabe umfassen unter anderem die berufliche Weiterbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§ 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).

Die Antragsgegnerin hat bei der Entscheidung, der Antragstellerin keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Übernahme der Kosten für eine dreijährige Weiterbildung zur Ergotherapeutin zu gewähren, ihr Ermessen frei von Rechtsfehlern ausgeübt. Sie hat dabei Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.

Auf Grund der im Berufsförderungswerk B durch die Reha-Ärztin R durchgeführten arbeitsmedizinischen Begutachtung besteht für den Beruf der Ergotherapeutin nur eine eingeschränkte körperliche Eignung. So ist die Antragstellerin nicht mehr in der Lage, schwere und ständig mittelschwere körperliche Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen, häufigem Bücken und Zwangshaltungen der Wirbelsäule zu verrichten. Ausweislich der Datenbank der Bundesagentur für Arbeit sind die Arbeitsbedingungen von Ergotherapeuten oft körperlich anstrengend, etwa wenn sie erwachsene Menschen bei Gehversuchen stützen. Auch Spiele und Übungen mit Kindern erfordern von Ergotherapeuten bisweilen vollen Körpereinsatz. Vor diesem Hintergrund hat die Reha-Ärztin R in ihrer arbeitsmedizinischen Stellungnahme für die Antragstellerin beim Einsatz als Ergotherapeutin in der Neurologie bei der Behandlung von cerebralen Bewegungsstörungen und Paresen eine eingeschränkte Eignung festgestellt.

Ziel einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, hier einer Weiterbildung nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX, muss es jedoch sein, eine möglichst dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Dies setzt voraus, dass die angestrebte Weiterbildung den Versicherten befähigt, allen wesentlichen Anforderungen des Ergotherapeutenberufs, nicht hingegen nur einem Teilausschnitt, wie demjenigen der tiergestützten Ergotherapie für die die Antragstellerin über ein Arbeitsplatzangebot verfügt, genügen zu können. Hieran fehlt es auf Grund der im Eilverfahren allein geboten summarischen Prüfung der Sachlage jedoch.

Zu keiner anderen, der Antragstellerin günstigeren rechtlichen Bewertung vermögen die ärztlichen Bescheinigungen der Gemeinschaftspraxis S und Dr. M vom 04.03. und 21.08.2008 zu führen. Zwar haben diese Ärzte der Antragstellerin eine körperliche Eignung für den Beruf der Ergotherapeutin bescheinigt, jedoch enthalten beide Atteste keine sozialmedizinisch aussagekräftige Leistungsbeurteilung, die das bei der Antragstellerin noch vorhandene Leistungsprofil zu den an den Beruf einer Ergotherapeutin zu stellenden Anforderungen in Beziehung setzt.

Schließlich steht der Antragstellerin auch deshalb kein Anordnungsanspruch, weil ihrem Wunsch auf Bewilligung einer dreijährigen Weiterbildung zur Ergotherapeutin die Rechtsvorschrift des § 37 Abs. 2 SGB IX entgegensteht, sodass die begehrte Weiterbildung zur Ergotherapeutin kein "berechtigter" Wunsch im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist.

Nach § 37 Abs. 2 SGB IX sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder Eingliederungsaussichten nur durch eine länger dauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Nach dieser Norm, die als Sollvorschrift ausgestaltet ist, darf eine länger als zwei Jahre dauernde Weiterbildung nicht gewährt bzw. gefördert werden, wenn der Versicherte durch eine entsprechende Maßnahme eingegliedert werden kann, welche die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt (vgl. Niesel, KassKomm, § 16 SGB VI Rdnr. 36 m.w.Nw.).

Bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage ist für den Senat nicht erkennbar, dass die berufliche Eingliederung der Antragstellerin nicht bereits durch eine zweijährige berufliche Weiterbildung, die von der Antragsgegnerin dem Grunde nach nicht bestritten wird, erreicht werden kann. So geht aus dem zusammenfassenden Bericht des Sozialdienstes des Berufsförderungswerks Birkenfeld vom 29.2.2008 hervor, dass die Antragstellerin u.a. auch für den zweijährigen Beruf der Podologin geeignet ist.

Der Antragstellerin steht schließlich auch kein Anspruch auf Gewährung einer sinngemäß erstmals im Beschwerdeverfahren beantragten Teilförderung einer Ausbildung zur Ergotherapeutin im zeitlichen Umfang von zwei Jahren zu, da das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung anders als die gesetzliche Unfallversicherung in § 35 Abs. 3 SGB VII keine Teilförderungsregelung kennt.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Referenznummer:

R/R3124


Informationsstand: 09.03.2009