Urteil
Übergangsgeld für eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme

Gericht:

LSG Bayern 14. Senat


Aktenzeichen:

L 14 R 717/08


Urteil vom:

02.04.2009


Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. August 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Übergangsgeldes für eine im September 1998 begonnene berufliche Rehabilitationsmaßnahme.

Der 1958 geborene Kläger war nach Abschluss der Realschule (1975) und der Berufsfachschule ( 1976) nach eigenen Angaben von 1986 bis 1995 (zuletzt vom 1. Juni bis 21. Oktober 1995 sowie vom 15. bis 30. November 1995) mit Unterbrechungen überwiegend als Kellner sozialversicherungspflichtig beschäftigt, 1996/97 als selbständiger Gastwirt tätig und vom 23. Juni 1997 bis 30. September 1997 sowie vom 1. April bis 30. September 1998 als Rettungsschwimmer und Beckenaufsicht erneut sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Am 22. August 1997 beantragte er beim Arbeitsamt (jetzt Arbeitsagentur) K. Leistungen zur beruflichen Rehabilitation (jetzt Teilhabe am Arbeitsleben). Er gab an, aufgrund der schlechten Luft in Gasträumen habe er Beschwerden mit den Nasenschleimhäuten verbunden mit Kopfschmerzen, Druckgefühl am rechten Auge, Augentränen, Schwindel und Konzentrationsstörungen. Deshalb könne er seinen Beruf als Kellner nicht mehr ausüben. Er sei jetzt Bademeister (richtig: Rettungsschwimmer und Beckenaufsicht) in einem Freibad und habe dabei keine Beschwerden mehr.

Der vom Arbeitsamt mit der ambulanten Begutachtung des Klägers beauftragte Sozialmediziner Dr. H. hatte zuvor in einem Gutachten vom 3. Juli 1997 bestätigt, aus arbeitsmedizinischer Sicht sollte dem Kläger keine stundenlange Tätigkeit in staub-/rauch-belasteten Räumen abverlangt werden. Bei Tätigkeiten als Kellner sei ein Einsatz überwiegend im Freien oder in Nichtraucher-Restaurants zu empfehlen.

Das Arbeitsamt leitete den Antrag im September 1997 an die Landesversicherungsanstalt (LVA) Schwaben - jetzt Deutsche Rentenversicherung Schwaben - weiter. Diese lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei beim Kläger nicht so weitgehend, dass er seine bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben könne (Bescheid vom 16. März 1998). Aufgrund der Feststellung, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) - jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund - zuständiger Leistungsträger sei, nahm die LVA Schwaben ihren Bescheid zurück (Bescheid vom 27. April 1998, Widerspruchsbescheid vom 2. September 2008) und leitete den Antrag der Beklagten zu. Auch diese lehnte den Antrag zunächst mit der Begründung ab, der Kläger könne den Beruf des Kellners weiterhin ohne erhebliche Gefährdung bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit verrichten (Bescheid vom 23. Juli 1998, Widerspruchsbescheid vom 27. August 1999).

Während des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Augsburg (SG), Az.: S 5 RA 309/99 (nach zwischenzeitlichem Ruhen fortgesetzt unter Az.: S 5 RA 418/01) absolvierte der Kläger vom 26. September 1998 bis 21. Juli 2000 erfolgreich eine Ausbildung zum Fachangestellten für Bäderbetriebe (Facharbeiterbrief vom 26. Juli 2000), deren Kosten die Beklagte nach Einholung eines medizinischen Gutachtens durch das SG (vom 21. Januar 2003) und anfänglicher Ablehnung des Umschulungsberufs als nicht leidensgerecht im Wege eines verfahrensbeendenden Anerkenntnisses übernahm. Der Ausbildung lag ein Berufsausbildungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Schulverband O. zu Grunde, wonach die regelmäßige Ausbildungszeit 38,5 Stunden wöchentlich und die Ausbildungsvergütung 70% der Vergütung aus Vergütungsgruppe X Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) betragen sollte.

Die Beklagte holte im weiteren Verfahren u.a. Entgeltbescheinigungen des Arbeitgebers vom 29. September 2003 und 8. November 2004 zur letzten Beschäftigung als Kellner vom 1. Juni bis (befristet) 30. November 1995 ein, wonach für August 1995 ein Entgelt in Höhe von 5.769,40 DM (2.949,85 Euro) brutto/4.587,78 DM (2.345,69 Euro) netto bei 48 Wochenstunden abgerechnet wurde, der Kläger ab 9. September 1995 arbeitsunfähig war, bis 21. Oktober 1995 Lohnfortzahlung erhielt und das auf den vollen Monat umgerechnete Entgelt für November 1995 (tatsächliche Beschäftigung vom 15. bis 30. November 1995) ca. 4.697,88 DM (2.400,00 Euro) brutto/3.783,81 DM (1.934,63 Euro) netto betragen hätte, eine Bescheinigung desselben Arbeitgebers vom 29. September 2003, wonach der durchschnittliche Umsatzlohn im August 1995 im Beruf des Kellners nach dem damals gültigen Tarifvertrag, Vergütungsgruppe 404, 2.402, 00 Euro monatlich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden betragen haben soll, Abrechnungen über die Ausbildungsvergütung des Klägers für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. Juli 2000 (die Ausbildungsvergütung ohne Kindergeld und Einmalzahlungen betrug nach eigenen Berechnungen des Klägers monatlich 2.442,22 DM bzw. 1.248,68 Euro brutto/ 1.810,29 DM bzw. 925,58 Euro netto), eine Auskunft des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes über den 1998 für den Beruf des Kellners geltenden Tarifvertrag (Tarifvertrag für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern, gültig ab 1. April 1997, wonach der Garantielohn bzw. die Festentlohnung nach Vergütungsgruppe 404 für Kellner 2.537,00 DM/1.297,15 Euro bzw. 2.765,00 DM/1.413,72 Euro brutto bei jeweils 39 Wochenstunden betrug, eine Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers zur Beschäftigung als Beckenaufsicht vom 1. April bis ein 30. August 1998, wonach die Vergütung für den Monat August 1998 3.066,66 DM (1.567,96 Euro) brutto/1.974,57 DM (1.009,58 Euro) netto betrug sowie den Berufsausbildungsvertrag mit dem Schulverband O.

Die Beklagte übersandte dem Kläger eine vorläufige Berechnung des Übergangsgeldes mit dem Hinweis, dass sich aufgrund der Anrechnung von Erwerbseinkommen gemäß § 52 Abs. 1 S. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) kein Zahlbetrag ergebe (Schreiben vom 14. Juli 2005). Der Bevollmächtigte des Klägers wandte hiergegen ein, bei der (Vergleichs) Berechnung für den Beruf des Kellners seien lediglich 2.537,00 DM (Garantielohn bei Umsatzbeteiligung) als Entgelt zugrunde gelegt worden. Richtig seien 2.537,00 Euro. Auch dürfe das Einkommen, das der Kläger während seiner Umschulung erhalten habe, nicht angerechnet werden. 1998 sei der Kläger in einem Freibad beschäftigt gewesen. Hätte die Beklagte die 1997 beantragte Umschulung bezahlt, wäre der Kläger vom damaligen Arbeitgeber in ein Ausbildungsverhältnis mit einer Vergütung von 400,00 bis 500,00 Euro monatlich übernommen worden. Nur dieser Betrag dürfe angerechnet werden, denn die Übernahme sei gerade wegen der fehlenden Kostenübernahme nicht erfolgt. Im Übrigen sei das Übergangsgeld gemäß § 47 SGB IX auf der Grundlage des zuletzt im August 1995 im Beruf des Kellners erzielten Nettoentgeltes in Höhe von 4.587,78 DM/2.293,89 Euro zu berechnen.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 4. Januar 2006 für die Zeit ab 1. September 1998 dem Grunde nach Übergangsgeld und teilte mit, das Übergangsgeld werde gemäß § 48 SGB IX aus dem letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet, wenn das Ende des Entgeltabrechnungszeitraums bei Beginn der Leistung nicht länger als drei Jahre zurückliege. Dagegen sei vom maßgeblichen tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt auszugehen, wenn der Bemessungszeitraum länger als drei Jahre zurückliege oder dies einen höheren Übergangsgeldbetrag ergebe. Ein Zahlbetrag ergebe sich nach Anrechnung des für denselben Zeitraum erzielten Entgelts nicht. Da für den Monat November 1998 noch keine Entgelte vorlägen, sei der Bescheid für diesen Monat vorläufig. Mit Bescheid vom 27. Januar 2006 setzte die Beklagte das Übergangsgeld insgesamt endgültig fest und hob den Bescheid vom 4. Januar 2006 auf. Der Berechnung des Übergangsgeldes legte die Beklagte dabei das Arbeitsentgelt aus dem Monat August 1998 aus der Beschäftigung als Rettungsschwimmer/ Beckenaufsicht in Höhe von 1.567,96 Euro und der Vergleichsberechnung für den Beruf des Kellners im Monat August 1998 ein tarifliches Entgelt in Höhe von 1.297,15 Euro zugrunde.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, der Berechnung des Übergangsgeldes sei gemäß § 47 Abs. 1 SGB IX der tatsächliche Verdienst der letzten drei Jahre vor Beginn der Umschulungsmaßnahme zugrunde zu legen, hier der Verdienst ab August 1995. Stattdessen habe die Beklagte ein fiktives Rettungsschwimmergehalt und zweimal das fiktive Grundgehalt als Hotelfachmann zur Berechnung herangezogen.

Die Beklagte wies den Widerspruch unter ausführlicher Darlegung der Berechnungsgrundlagen zurück (Widerspruchsbescheid vom 3. August 2006). Sie wies insbesondere darauf hin, Bemessungsgrundlage für die Berechnung sei das wegen der beruflichen Maßnahme entgangene regelmäßige Entgelt. Maßgebend sei der letzte vor Beginn der Maßnahme (September 1998) abgerechnete Entgeltzeitraum (August 1998), nicht das Arbeitsentgelt der letzten drei Jahre. Im Leistungszeitraum bezogenes Erwerbseinkommen (Ausbildungsvergütung) sei gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX anzurechnen.

Zur Begründung der am 14. August 2006 (Eingang bei Gericht) beim SG erhobenen Klage hat der Kläger erneut geltend gemacht, der Berechnung des Übergangsgeldes sei sein tatsächlicher Verdienst in den letzten drei Jahren (vor Beginn der Maßnahme) zugrunde zu legen. In dieser Zeit habe er als Kellner gearbeitet. Die Beklagte habe stattdessen ein fiktives Gehalt als Rettungsschwimmer angenommen, anstelle von Bruttobeträgen nur Nettoentgelte berücksichtigt und anstelle einer (fiktiven) Ausbildungsvergütung das Umschulungsgeld (gemeint ist die tatsächlich gezahlte Ausbildungsvergütung) angerechnet.

Das SG hat die Klage nach Durchführung eines Erörterungstermins durch Urteil ohne mündliche Verhandlung abgewiesen (Urteil vom 14. August 2008, zugestellt am 25. August 2008). Zwar richte sich der Anspruch des Klägers gemäß § 301 Abs. 1 S. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) aufgrund der Antragstellung vor dem 30. Juni 2001 nicht nach §§ 46 ff SGB IX, sondern nach §§ 21, 22 SGB VI i.V.m. § 47 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der bei Antragstellung (August 1997) jeweils geltenden Fassung. Bezüglich der Berechnung des Übergangsgeldes habe sich zum 1. Juli 2001 jedoch keine inhaltliche Änderung ergeben. Die Beklagte habe danach der Berechnung des Übergangsgeldes zutreffend das Arbeitsentgelt als Rettungsschwimmer/Beckenaufsicht zugrunde gelegt. Anders als vom Kläger angenommen, komme es nicht darauf an, dass die Umschulung wegen der Gefährdung seiner Erwerbsfähigkeit im Beruf des Kellners erfolgt sei. Auch § 14 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) führe nicht zu einem höheren Übergangsgeld. Die Beklagte habe der danach vorzunehmenden Vergleichsberechnung zu Recht das nach dem Tarifvertrag für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern in der ab 1. April 1997 gültigen Fassung im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Maßnahme erzielbare tarifliche Entgelt in Höhe von 2.537,00 DM (1.297,15 Euro) zugrunde gelegt. Die Anrechnung der vom Kläger im Leistungszeitraum tatsächlich erzielten Ausbildungsvergütung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Ausbildungsvergütung stelle ein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) dar und sei daher gemäß § 27 S. 1 Ziff. 1 SGB VI als erzieltes Erwerbseinkommen auf das Übergangsgeld anzurechnen. Anhaltspunkte für sonstige Rechtsfehler seien weder vom Kläger dargetan worden noch ersichtlich.

Mit der am 22. September 2008 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung begehrt der Kläger weiterhin für die Zeit ab 1. September 1998 ( höheres) Übergangsgeld unter Berücksichtigung des von August 1995 bis August 1998 erzielten Arbeitsentgelts. Die Umschulung sei erforderlich geworden, weil er seinen Beruf als Kellner gesundheitsbedingt nicht mehr habe ausüben können. Deshalb sei insbesondere das im fraglichen Zeitraum zuletzt erzielte Gehalt als Kellner zu berücksichtigen. Auch sei die Ausbildungsvergütung nicht in voller Höhe anzurechnen.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. August 2008 sowie den Bescheid vom 27. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2006 abzuändern und dem Kläger Übergangsgeld unter Berücksichtigung des von August 1995 bis August 1998 erzielten Arbeitsentgelts und ohne Anrechnung der dem Kläger gezahlten Ausbildungs- und Umschulungsbezüge zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.

Rechtsweg:

SG Augsburg Urteil vom 14.08.2008 - S 14 R 4270/06

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 27. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2006, mit dem die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach Übergangsgeld bewilligt hat, nur, soweit die Beklagte eine monatliche Zahlung von Übergangsgeld abgelehnt hat. Das SG hat die dagegen erhobene Klage zu Recht abgewiesen. Aus dem Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld ergibt sich für die Dauer der ab September 1998 durchgeführten beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen kein monatlicher Zahlungsanspruch.
Zur Begründung kann auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld aufgrund der Antragstellung im August 1997 nicht nach den erst zum 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Vorschriften des SGB IX, sondern nach den - bezüglich der Übergangsgeldberechnung im Wesentlichen inhaltsgleichen - Vorschriften der §§ 21 ff SGB VI i.V.m. § 47 SGB V in der im August 1997 jeweils geltenden Fassung richtet und der insoweit vorliegende Begründungsmangel der angefochtenen Verwaltungsentscheidung nicht zu deren Rechtswidrigkeit führt.

Das SG hat weiter zutreffend ausgeführt, dass sich die Höhe des Übergangsgeldes nach der Höhe des vom Kläger im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum - bei der hier erfolgten monatlichen Entlohnung des Klägers somit im letzten abgerechneten Kalendermonat - tatsächlich erzielten Entgelts im damals ausgeübten Beruf als Rettungsschwimmer/ Beckenaufsicht richtet.

Gemäß § 22 SGB VI wird die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei berufsfördernden Leistungen wie bei medizinischen Leistungen ermittelt, wenn das Ende des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen nicht länger als drei Jahre zurückliegt (Abs. 1). Die Berechnungsgrundlage wird aus 65 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Versicherten gilt, wenn

1. die Berechnung wie bei medizinischen Leistungen zu einem geringeren Betrag führt oder

2. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen (Bemessungszeitraum) bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für diejenige Beschäftigung, für die Versicherte ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten oder nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen (Abs. 2).

Gemäß § 21 SGB VI wird die Berechnungsgrundlage bei medizinischen Leistungen für Pflichtversicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, wie das Krankengeld für Arbeitnehmer (§ 47 Abs. 1 und 2 SGB V) mit der Maßgabe ermittelt, dass der Berechnung 80 v.H. des Regelentgelts, höchstens jedoch das bei entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 SGB V berechnete Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen ist (Abs. 1 S. 1).

Gemäß § 47 SGB V wird das Krankengeld aus dem erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen ermittelt, soweit es der Beitragsberechnung zugrunde liegt (Regelentgelt, Abs. 1 S. 1). Für die Berechnung des Regelentgelt ist nach Abs. 2 das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

Das Übergangsgeld soll als Lohnersatzleistung das dem Versicherten durch die Teilnahme an der (medizinischen oder beruflichen) Rehabilitationsmaßnahme entgehende Arbeitsentgelt ( teilweise) ersetzen. Daher orientiert sich die Höhe der Leistung nicht an dem durch die Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit gegebenenfalls eingetretenen Erwerbsschaden, sondern am letzten vor der Maßnahme abgerechneten tatsächlichen Entgelt. Der Abrechnungszeitraum richtet sich dabei nach dem tariflichen oder vertraglich vereinbarten Entgeltabrechnungszeitraum. Bei monatlich gezahltem Arbeitsentgelt ist Abrechnungszeitraum der letzte vor Beginn der Maßnahme abgerechnete Kalendermonat. Im Falle des Klägers, dessen Ausbildung tatsächlich am 21. September 1998 begonnen hat, ist der Übergangsgeldberechnung somit das für August 1998 abgerechnete tatsächlich erzielte Entgelt als Rettungsschwimmer/ Beckenaufsicht zugrunde zu legen. Die Ansicht des Klägers, das Übergangsgeld sei aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme (dies wäre der Zeitraum von September 1995 bis August 1998) zu berechnen, findet im Gesetz keinerlei Stütze. § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI bestimmt lediglich, wie die Berechnung des Übergangsgeldes zu erfolgen hat, wenn in den letzten drei Jahren vor Beginn der Maßnahme kein Entgeltabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum) vorliegt. Da der Kläger in der Zeit von September 1995 bis August 1998 nur vom 15. bis 30. November 1995 im Beruf des Kellners tätig war, könnte dieser Abrechnungszeitraum gemäß §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 47 Abs. 2 SGB V im Übrigen auch deshalb keine Berücksichtigung finden, weil er nicht mindestens vier Wochen umfasst.

Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen für eine Vergleichsberechnung nach § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI beim Kläger nicht vorliegen, weil im Zeitraum von September 1995 bis August 1998 abgerechnete Entgeltzeiträume vorliegen, wäre der Vergleichsberechnung entgegen der Ansicht des Klägers nicht das von ihm zuletzt 1995 im Beruf des Kellners (mit Umsatzbeteiligung) tatsächlich erzielte Entgelt zugrunde zu legen, sondern gemäß § 22 Abs. 2 SGB VI das im Kalendermonat vor Beginn der Maßnahme (August 1998) für den Beruf des Kellners (mit Umsatzbeteiligung) im Tarifvertrag für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern in der ab 1. April 1997 geltenden Fassung tariflich bestimmte Entgelt. Eine Anknüpfung an den tatsächlichen Arbeitsverdienst des Versicherten im zuletzt vor Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgeübten Beruf sieht das Gesetz auch bei der Vergleichsberechnung gerade nicht vor. Dasselbe gilt für die gemäß § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI durchzuführende Vergleichsberechnung, mit der lediglich geprüft werden soll, ob das vom Versicherten ohne Eintritt der die Erwerbsfähigkeit gefährdenden oder mindernden Gesundheitsstörungen - d.h. beim Kläger im bis dahin ausgeübten Beruf des Kellners - im letzten Monat vor Beginn der Maßnahme (August 1998) tariflich zu erzielende (bei fehlendem Tarifvertrag: ortsübliche) Entgelt höher gewesen wäre, als das innerhalb der Dreijahresfrist im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum (hier ebenfalls August 1998) tatsächlich erzielte Entgelt. Auch bei dieser Berechnung ist nicht auf das früher im Beruf des Kellners tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt abzustellen.

Davon ausgehend hat die Beklagte das Übergangsgeld des Klägers zutreffend auf der Grundlage des von ihm im August 1998 als Rettungsschwimmer/Beckenaufsicht erzielten Arbeitsentgelt berechnet und der Vergleichsberechnung zu Recht lediglich den im Beruf des Kellners im August 1998 erzielbaren tariflichen Garantielohn zugrunde gelegt.

Auch die Anrechnung der dem Kläger gemäß § 6 Berufsausbildungsvertrag gezahlten monatlichen Ausbildungsvergütung auf das Übergangsgeld begegnet keinem Bedenken. Dass gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI eine für die Dauer der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme gewährte Ausbildungsvergütung als gleichzeitig erzieltes Erwerbseinkommen auf den Zahlbetrag des Übergangsgeldes anzurechnen ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Kläger wendet sich nur gegen die Höhe der erfolgten Anrechnung mit der Begründung, er hätte bei sofortiger Bewilligung der beantragten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme die Ausbildung bei einem anderen Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb durchgeführt und dort nur eine Ausbildungsvergütung von maximal 500,00 Euro monatlich erhalten.

Dem ist nicht zu folgen. Der Kläger beruft sich auf die (nicht näher dargelegten) Umstände einer tatsächlich nicht durchgeführten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme aufgrund eines alternativen (hypothetischen) Geschehensablaufs. § 27 SGB VI knüpft jedoch nicht an hypothetische, sondern an die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Versicherten an und begrenzt den Zahlungsanspruch auf Übergangsgeld nach Maßgabe des zeitgleich erzielten Erwerbseinkommens, weil dem Versicherten in Höhe dieses Einkommens durch die Teilnahme an der Maßnahme kein durch das Übergangsgeld zu ersetzender Einkommensausfall entsteht. Dem Kläger hätte danach bei Bezug einer niedrigeren Ausbildungsvergütung zwar ein (höherer) monatlicher Zahlbetrag des Übergangsgeldes zugestanden, sein verfügbares Einkommen (anrechenbare niedrige Ausbildungsvergütung zzgl. Übergangsgeld) hätte sich dadurch aber im Vergleich zum tatsächlich erzielten Einkommen (anrechenbare höhere Ausbildungsvergütung ohne Übergangsgeldzahlung) nicht erhöht. Die Berücksichtigung einer niedrigeren (fiktiven) Ausbildungsvergütung anstelle der tatsächlich erzielten Ausbildungsvergütung würde den Kläger im vorliegenden Fall daher wirtschaftlich besser stellen, als bei dem von ihm behaupteten alternativen Geschehensablauf. Hierfür ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt - unabhängig von der Frage, ob dessen Voraussetzungen erfüllt wären - hier nicht in Betracht, da die vom Kläger begehrte Rechtsfolge (Anrechnung eines anderen als des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens) rechtswidrig wäre und die Beklagte die Einkommensverhältnisse auch nicht durch ein zulässiges Verwaltungshandels abweichend gestalten kann.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R4277


Informationsstand: 01.09.2009