Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 27. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2006, mit dem die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach Übergangsgeld bewilligt hat, nur, soweit die Beklagte eine monatliche Zahlung von Übergangsgeld abgelehnt hat. Das SG hat die dagegen erhobene Klage zu Recht abgewiesen. Aus dem Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld ergibt sich für die Dauer der ab September 1998 durchgeführten beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen kein monatlicher Zahlungsanspruch.
Zur Begründung kann auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden (§ 153
Abs. 2
SGG). Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld aufgrund der Antragstellung im August 1997 nicht nach den erst zum 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Vorschriften des
SGB IX, sondern nach den - bezüglich der Übergangsgeldberechnung im Wesentlichen inhaltsgleichen - Vorschriften der §§ 21 ff
SGB VI i.V.m. § 47 SGB V in der im August 1997 jeweils geltenden Fassung richtet und der insoweit vorliegende Begründungsmangel der angefochtenen Verwaltungsentscheidung nicht zu deren Rechtswidrigkeit führt.
Das SG hat weiter zutreffend ausgeführt, dass sich die Höhe des Übergangsgeldes nach der Höhe des vom Kläger im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum - bei der hier erfolgten monatlichen Entlohnung des Klägers somit im letzten abgerechneten Kalendermonat - tatsächlich erzielten Entgelts im damals ausgeübten Beruf als Rettungsschwimmer/ Beckenaufsicht richtet.
Gemäß § 22
SGB VI wird die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei berufsfördernden Leistungen wie bei medizinischen Leistungen ermittelt, wenn das Ende des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen nicht länger als drei Jahre zurückliegt (
Abs. 1). Die Berechnungsgrundlage wird aus 65 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Versicherten gilt, wenn
1. die Berechnung wie bei medizinischen Leistungen zu einem geringeren Betrag führt oder
2. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.
Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen (Bemessungszeitraum) bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für diejenige Beschäftigung, für die Versicherte ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten oder nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen (
Abs. 2).
Gemäß § 21
SGB VI wird die Berechnungsgrundlage bei medizinischen Leistungen für Pflichtversicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, wie das Krankengeld für Arbeitnehmer (§ 47
Abs. 1 und 2
SGB V) mit der Maßgabe ermittelt, dass der Berechnung 80 v.H. des Regelentgelts, höchstens jedoch das bei entsprechender Anwendung des
§ 47 Abs. 2 SGB V berechnete Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen ist (
Abs. 1
S. 1).
Gemäß § 47
SGB V wird das Krankengeld aus dem erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen ermittelt, soweit es der Beitragsberechnung zugrunde liegt (Regelentgelt,
Abs. 1
S. 1). Für die Berechnung des Regelentgelt ist nach
Abs. 2 das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
Das Übergangsgeld soll als Lohnersatzleistung das dem Versicherten durch die Teilnahme an der (medizinischen oder beruflichen) Rehabilitationsmaßnahme entgehende Arbeitsentgelt ( teilweise) ersetzen. Daher orientiert sich die Höhe der Leistung nicht an dem durch die Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit gegebenenfalls eingetretenen Erwerbsschaden, sondern am letzten vor der Maßnahme abgerechneten tatsächlichen Entgelt. Der Abrechnungszeitraum richtet sich dabei nach dem tariflichen oder vertraglich vereinbarten Entgeltabrechnungszeitraum. Bei monatlich gezahltem Arbeitsentgelt ist Abrechnungszeitraum der letzte vor Beginn der Maßnahme abgerechnete Kalendermonat. Im Falle des Klägers, dessen Ausbildung tatsächlich am 21. September 1998 begonnen hat, ist der Übergangsgeldberechnung somit das für August 1998 abgerechnete tatsächlich erzielte Entgelt als Rettungsschwimmer/ Beckenaufsicht zugrunde zu legen. Die Ansicht des Klägers, das Übergangsgeld sei aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme (dies wäre der Zeitraum von September 1995 bis August 1998) zu berechnen, findet im Gesetz keinerlei Stütze. § 22
Abs. 2
S. 1
Nr. 2
SGB VI bestimmt lediglich, wie die Berechnung des Übergangsgeldes zu erfolgen hat, wenn in den letzten drei Jahren vor Beginn der Maßnahme kein Entgeltabrechnungszeitraum (Bemessungszeitraum) vorliegt. Da der Kläger in der Zeit von September 1995 bis August 1998 nur vom 15. bis 30. November 1995 im Beruf des Kellners tätig war, könnte dieser Abrechnungszeitraum gemäß §§ 22
Abs. 1, 21
Abs. 1
SGB VI i.V.m. § 47
Abs. 2
SGB V im Übrigen auch deshalb keine Berücksichtigung finden, weil er nicht mindestens vier Wochen umfasst.
Unabhängig davon, dass die Voraussetzungen für eine Vergleichsberechnung nach § 22
Abs. 2
S. 1
Nr. 2
SGB VI beim Kläger nicht vorliegen, weil im Zeitraum von September 1995 bis August 1998 abgerechnete Entgeltzeiträume vorliegen, wäre der Vergleichsberechnung entgegen der Ansicht des Klägers nicht das von ihm zuletzt 1995 im Beruf des Kellners (mit Umsatzbeteiligung) tatsächlich erzielte Entgelt zugrunde zu legen, sondern gemäß § 22
Abs. 2
SGB VI das im Kalendermonat vor Beginn der Maßnahme (August 1998) für den Beruf des Kellners (mit Umsatzbeteiligung) im Tarifvertrag für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern in der ab 1. April 1997 geltenden Fassung tariflich bestimmte Entgelt. Eine Anknüpfung an den tatsächlichen Arbeitsverdienst des Versicherten im zuletzt vor Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgeübten Beruf sieht das Gesetz auch bei der Vergleichsberechnung gerade nicht vor. Dasselbe gilt für die gemäß § 22
Abs. 2
S. 1
Nr. 1
SGB VI durchzuführende Vergleichsberechnung, mit der lediglich geprüft werden soll, ob das vom Versicherten ohne Eintritt der die Erwerbsfähigkeit gefährdenden oder mindernden Gesundheitsstörungen - d.h. beim Kläger im bis dahin ausgeübten Beruf des Kellners - im letzten Monat vor Beginn der Maßnahme (August 1998) tariflich zu erzielende (bei fehlendem Tarifvertrag: ortsübliche) Entgelt höher gewesen wäre, als das innerhalb der Dreijahresfrist im letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum (hier ebenfalls August 1998) tatsächlich erzielte Entgelt. Auch bei dieser Berechnung ist nicht auf das früher im Beruf des Kellners tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt abzustellen.
Davon ausgehend hat die Beklagte das Übergangsgeld des Klägers zutreffend auf der Grundlage des von ihm im August 1998 als Rettungsschwimmer/Beckenaufsicht erzielten Arbeitsentgelt berechnet und der Vergleichsberechnung zu Recht lediglich den im Beruf des Kellners im August 1998 erzielbaren tariflichen Garantielohn zugrunde gelegt.
Auch die Anrechnung der dem Kläger gemäß § 6 Berufsausbildungsvertrag gezahlten monatlichen Ausbildungsvergütung auf das Übergangsgeld begegnet keinem Bedenken. Dass gemäß § 27
Abs. 1
S. 1
Nr. 1
SGB VI eine für die Dauer der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme gewährte Ausbildungsvergütung als gleichzeitig erzieltes Erwerbseinkommen auf den Zahlbetrag des Übergangsgeldes anzurechnen ist, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Kläger wendet sich nur gegen die Höhe der erfolgten Anrechnung mit der Begründung, er hätte bei sofortiger Bewilligung der beantragten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme die Ausbildung bei einem anderen Arbeitgeber/Ausbildungsbetrieb durchgeführt und dort nur eine Ausbildungsvergütung von maximal 500,00 Euro monatlich erhalten.
Dem ist nicht zu folgen. Der Kläger beruft sich auf die (nicht näher dargelegten) Umstände einer tatsächlich nicht durchgeführten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme aufgrund eines alternativen (hypothetischen) Geschehensablaufs. § 27
SGB VI knüpft jedoch nicht an hypothetische, sondern an die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Versicherten an und begrenzt den Zahlungsanspruch auf Übergangsgeld nach Maßgabe des zeitgleich erzielten Erwerbseinkommens, weil dem Versicherten in Höhe dieses Einkommens durch die Teilnahme an der Maßnahme kein durch das Übergangsgeld zu ersetzender Einkommensausfall entsteht. Dem Kläger hätte danach bei Bezug einer niedrigeren Ausbildungsvergütung zwar ein (höherer) monatlicher Zahlbetrag des Übergangsgeldes zugestanden, sein verfügbares Einkommen (anrechenbare niedrige Ausbildungsvergütung
zzgl. Übergangsgeld) hätte sich dadurch aber im Vergleich zum tatsächlich erzielten Einkommen (anrechenbare höhere Ausbildungsvergütung ohne Übergangsgeldzahlung) nicht erhöht. Die Berücksichtigung einer niedrigeren (fiktiven) Ausbildungsvergütung anstelle der tatsächlich erzielten Ausbildungsvergütung würde den Kläger im vorliegenden Fall daher wirtschaftlich besser stellen, als bei dem von ihm behaupteten alternativen Geschehensablauf. Hierfür ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt - unabhängig von der Frage, ob dessen Voraussetzungen erfüllt wären - hier nicht in Betracht, da die vom Kläger begehrte Rechtsfolge (Anrechnung eines anderen als des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens) rechtswidrig wäre und die Beklagte die Einkommensverhältnisse auch nicht durch ein zulässiges Verwaltungshandels abweichend gestalten kann.
Die Kostenentscheidung (§ 193
SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160
Abs. 2 Nrn. 1 und 2
SGG), liegen nicht vor.