Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 172 ff Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Gemäß § 86 b
Abs. 2
SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b
Abs. 2 Satz 2
SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Wenn jedoch eine Klage keine Aussicht auf Erfolg hätte, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden (Bayer. Landessozialgericht, Az.: L 2 B 354/01 U ER). Dabei ist regelmäßig eine summarische Prüfung, bezogen auf den gegenwärtigen Verfahrensstand, vorzunehmen.
Ziel des Antrags der Bf ist nicht die grundsätzliche Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wie sie die Bg mit Bescheid vom 11. Dezember 2008 bewilligte, sondern einer konkreten Maßnahme, nämlich die Gewährung der Umschulung zur Altentherapeutin in der H. Akademie, an der die Bf seit 13. Oktober 2008 teilnimmt.
Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass bereits kein Anordnungsanspruch besteht. Ein Anspruch auf Förderung einer Ausbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben richtet sich nach § 16 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (
SGB VI) in Verbindung mit
§§ 33 bis
38 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX). Allerdings stellte die Bf ihren Antrag erst wenige Tage vor Beginn der Umschulungsmaßnahme, so dass in dem Antrag zumindest konkludent auch ein Antrag auf Kostenerstattung zu sehen ist. Rechtsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch ist entweder
§ 15 SGB IX (ablehnend zum Bereich der medizinischen Rehabilitation:
BSG, Urteil vom 26.06.2007,
B 1 KR 36/06; offen lassend: Urteil vom 21.08.2008,
B 13 R 33/07 R) oder
§ 13 Abs. 3 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) in entsprechender Anwendung (so
BSG, Urteil vom 01.08.2008, B 13 R 33/07 R).
Dabei ist jeweils zu beachten, dass Leistungen zur Teilhabe gemäß §§ 9
Abs. 2, 13
SGB VI in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt sind. Allerdings ergibt sich aus dem Gesetzeszusammenhang, dass das Ermessen nicht die Frage betrifft, "ob" eine Reha-Maßnahme durchzuführen ist (
z.B. KassKomm-Niesel, § 13
SGB VI Rdnr. 4 u. 5). Der Versicherungsträger hat jedoch ein Ermessen hinsichtlich des "wie" der Maßnahme; dies betrifft insbesondere die Art, Dauer, Umfang, Beginn, Durchführung und Ort der Rehabilitationsleistung. Dem Senat ist es verwehrt, an Stelle des vom Versicherungsträger auszuübende Verwaltungsermessen sein eigenes Ermessen zu setzen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, § 54
Rdnr. 28). Eine Ausnahme kann allenfalls dann bestehen, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, d.h. das Ermessen nur in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden kann und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre (Meyer-Ladewig, a.a.O.,
Rdnr. 29).
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist vorliegend eine derartige Ermessensreduzierung auf Null nicht gegeben. Der konkrete Umschulungsberuf muss vor allem dem orthopädischen und psychiatrischen Gesundheitsbild der Bf gerecht werden. Zwar ist die Bg gehalten, möglichst den beruflichen Wünschen und Vorstellungen der Versicherten durch die Maßnahme gerecht zu werden. Gemäß § 33
Abs. 4
S. 1
SGB IX müssen bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, die bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt werden. Es bestehen jedoch auch aus Sicht des Senats Zweifel, ob die Tätigkeit als Altentherapeutin dem Leistungsvermögen der Bf gerecht wird. Altentherapeuten organisieren soziale und therapeutische Dienste in der Altenpflege und führen sie durch. Sie müssen sich auf unterschiedlich schwere psychische und physische Erkrankungen
bzw. Störungen sowie deren Auswirkungen auf die Gestaltung des Alltags der Patienten einstellen und werden mit gefühlsmäßig belastenden Situationen und Tätigkeiten wie Schicksalsschlägen anderer Menschen konfrontiert (Berufenet: Altentherapeut/in). Es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die Bf aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen in der Vergangenheit die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt, auch wenn sich die psychische Situation nach den aktuellen Attesten Ende 2008 stabilisiert hat. Nach dem Gutachten des
Dr. S. vom November 2007 war das Leistungsvermögen der Bf für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes weiterhin noch auf unter sechs Stunden gesunken. Auch sah sich die Bf veranlasst, (vorsorglich) einen Antrag auf Weitergewährung der bis 31. Dezember 2008 befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Die Entscheidung der Bg, zunächst weitere medizinische Unterlagen einzuholen und gemäß § 33
Abs. 4
S. 2
SGB IX eine erweiterte Arbeitserprobung durchzuführen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Für den Senat ist somit nicht erkennbar, dass nur die Gewährung der Umschulung zur Altentherapeutin die zutreffende Entscheidung sein konnte und kann.
Da eine Ermessensreduzierung auf Null nicht gegeben ist, scheidet ein Anspruch auf Gewährung der Umschulungsmaßnahme für die am 13. Oktober 2008 begonnene Weiterbildung zur Altentherapeutin durch die H. Akademie und damit auch ein eventueller Anspruch auf Erstattung bereits verauslagter Kosten aus. Vielmehr ist der Bf eine fachlich kompetente Arbeitserprobung zuzumuten.
Die Beschwerde der Bf gegen den Beschluss des Sozialgerichts konnte deshalb keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193
SGG.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177
SGG.