Urteil
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - Erlangung von Weiterbildungs-Zertifikaten

Gericht:

LSG Schleswig-Holstein 8. Senat


Aktenzeichen:

L 8 B 458/09 R ER


Urteil vom:

25.11.2009


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 31. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der 1966 geborene Antragsteller schloss 1985 erfolgreich eine Lehre zum Elektroinstallateur ab, erwarb anschließend drei Elektronikpässe bei der Handwerkskammer Lübeck und absolvierte eine Anpassungsmaßnahme zum Feingeräteelektroniker in der Gewerbeschule L ..., letzteres auf Kosten seines damaligen Arbeitgebers, der D in L ... Bis ca. 1988 arbeitete er bei den D n als Elektroniker, erfuhr dort eine Weiterbildung zum Medizintechniker und arbeitete als solcher bis 1991. 1992 wurde der Antragsteller wegen terminaler Niereninsuffizienz dialysepflichtig; im August 2000 erfolgte eine Nierentransplantation mit - nach anfänglichen Komplikationen - zufriedenstellendem Ergebnis. Ab 1992 war der Antragsteller überwiegend arbeitslos. Nach eigenen Angaben hat er in dieser Zeit seine bereits fundierten beruflichen Kenntnisse im Umgang mit Computern autodidaktisch weiter entwickelt. Gegenüber der Antragsgegnerin gab er an, von 1999 bis 2001 zunächst als Internetprogrammierer bei der Firma H. Computer und später als Programmierer unter dem Betriebssystem Windows in der Firma P IT in K gearbeitet zu haben. Seitdem ist der Antragsteller wieder arbeitslos.

Am 21. Juni 2008 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dabei gab er an, dass sein Antrag auf eine weitere Qualifizierung im Bereich der Programmierung abziele, verbunden mit der Erlangung von Zertifikaten. Speziell strebe er die Erlangung von Zertifizierungen bei Microsoft an. Er - der Antragsteller - verfüge über umfangreiche Kenntnisse im Programmieren, für sein berufliches Weiterkommen fehlten ihm jedoch die Nachweise und Qualifizierungen, die heutzutage von den Arbeitgebern gefordert würden. Er sei schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und dem Merkzeichen "G". Er könne nur im Sitzen arbeiten. Eine Weiterbildung und Qualifizierung im Bereich der Programmierung würde mit seinem Leistungsvermögen übereinstimmen und seinen Neigungen entgegenkommen.

Die Antragsgegnerin zog diverse medizinische Unterlagen von den den Antragsteller behandelnden Ärzten bei und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 ab. Zur Begründung führte sie aus, die persönlichen Voraussetzungen nach § 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt. Die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, da er in der Lage sei, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben. Für die Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes sei die Agentur für Arbeit zuständig.

Auf den hiergegen von dem Antragsteller am 11. November 2008 eingelegten Widerspruch ließ die Antragsgegnerin den Antragsteller gutachterlich untersuchen (Gutachten des Arztes für Innere Medizin und Nephrologie Dr. H vom 7. April 2009).

Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2009 zurück und führte zur Begründung aus, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Lasten des Rentenversicherungsträgers seien nicht erforderlich. Der Antragsteller könne Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ebenso wie seine letzte Tätigkeit als Programmierer ohne erhebliche Gefährdung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ausüben. Das Leistungsvermögen des Antragstellers sei nach dem Gutachten des Dr. H quantitativ nicht eingeschränkt. Zu vermeiden seien schwere körperliche Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungs- und Infektionsgefahr, was einer Tätigkeit als Programmierer nicht entgegenstehe. Ein medizinischer Befund, der die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben rechtfertige, habe nicht erhoben werden können. Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung seien nicht aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich. Für die Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes sei die Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung gegeben. Soweit in diesem Zusammenhang Maßnahmen erforderlich seien, die das Ziel hätten, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, sei hierfür ebenfalls die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit gegeben. Die medizinischen Voraussetzungen des § 10 SGB VI lägen jedenfalls nicht vor.

Am 3. Juli 2009 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Kiel sinngemäß beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung/Qualifizierung als Programmierer (Microsoft-Zertifizierungen) zu gewähren.

Zur Begründung hat er ausgeführt, seine letzte Tätigkeit vor der Dialysepflicht sei die eines Elektrikers bzw. Medizintechnikers gewesen. Dass er diese wegen seiner Behinderung nicht mehr ausüben könne, sei wohl nicht streitig. Von einer vorherigen Tätigkeit als Programmierer könne nicht ausgegangen werden, denn es habe sich nicht um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Arbeitsstellen gehandelt, sondern um zwei vom Arbeitsamt geförderte Maßnahmen vor ca. sieben und zehn Jahren. Es habe sich um Maßnahmen als Internetprogrammierer und um ein Praktikum zum Erlangen von programmiertechnischen Kenntnissen gehandelt. Mit dem Profil eines heutigen Programmierers hätten die damaligen Maßnahmen nichts mehr zu tun. Die von ihm begehrte Leistung sei geeignet, seine Vermittlungschancen zu verbessern und ihm Möglichkeiten zu eröffnen, in vollem Umfang dauerhaft erwerbstätig zu sein. Er sei 43 Jahre alt, erfahrungsgemäß dauerten Hauptsacheverfahren mehrere Jahre und er befürchte erhebliche Nachteile, die im Hauptverfahren nicht mehr zu heilen wären. Gerade weil die Altersgrenze in Bezug auf eine Arbeitsstelle sehr prekär sei, beantrage er die begehrte Leistung als einstweilige Anordnung.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2009 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, da es der Antragsteller versäumt habe, gegen den Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2009 fristgerecht Klage zu erheben. Damit sei der Bescheid vom 29. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2009 bestandskräftig und zwischen den Beteiligten bindend geworden. Die Klagefrist sei am 7. Juli 2009 abgelaufen. Es bestehe auch keine Möglichkeit, den Eilantrag vom 3. Juli 2009 als fristgerechte Klage auszulegen, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Antrag zugleich auch als Klage anzusehen sei. Der Antragsteller habe das entsprechende Antragsschreiben mit "einstweilige Anordnung" überschrieben und dies in seinem Sachvortrag mehrmals wiederholt. Auch inhaltlich gehe es dem Antragsteller um eine Eilentscheidung, da er auf sein Alter und die prekäre Lage auf dem Arbeitsmarkt hinweise.

Gegen diesen dem Antragsteller am 5. August 2009 zugestellten Beschluss wendet er sich mit seiner am 2. September 2009 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, das Sozialgericht hätte seinen Antrag auslegen und seinen tatsächlichen Willen erforschen müssen. Nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" sei sein Antrag unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen gewesen. Dann hätte sich ergeben, dass er neben dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch Klage habe erheben wollen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 31. Juli 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Qualifizierung als Programmierer (Microsoft-Zertifizierungen) zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie sieht sich durch den angefochtenen Beschluss vom 31. Juli 2009 in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.

Dem Senat haben die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte und die Gerichtsakte vorgelegen. Darauf wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Hinweis:

Einen Fachbeitrag zum Einstweiligen Rechtsschutz finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2013/A4...

Rechtsweg:

SG Kiel Urteil vom 31.07.2009 - S 1 R 221/09 ER

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt, worauf der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Der Senat folgt dem Sozialgericht aber nicht darin, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig ist. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Bescheid vom 29. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2009 nicht bestandskräftig geworden. Zwar hat der Antragsteller in dem am 3. Juli 2009 bei dem Sozialgericht Kiel eingegangenen Schreiben nicht ausdrücklich Klage erhoben. Allerdings kann in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 87 SGG gleichzeitig eine Klage gesehen werden, sofern der Antrag in entsprechender Anwendung des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einer diesbezüglichen Auslegung zugänglich ist (so auch Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Januar 2007 - L 11 B 520/06 AS ER in Bezug auf die Einlegung des Widerspruchs). Dies ist vorliegend zu bejahen. Zu Recht weist der Antragsteller auf den so genannten Grundsatz der Meistbegünstigung hin, wonach der Antrag unabhängig von seinem Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens vom Gericht auszulegen ist und wonach die Gerichte im Zweifel davon auszugehen haben, dass der Antragsteller alles zugesprochen haben möchte, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Lei¬therer, SGG, § 92 Rdn. 12, § 90 Rdn. 4a, Keller, a.a.O., vor § 60 Rdn. 11a). Die Auslegung muss sich danach richten, was der Antragsteller bei vernünftiger Beratung beantragt hätte. Danach hat der Senat keinen Zweifel, dass der Antragsteller mit seinem innerhalb der Klagefrist am 3. Juli 2009 bei dem Sozialgericht Kiel eingegangenen Schreiben eine Überprüfung des - von ihm auch beigefügten - Bescheids vom 29. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2009 begehrt. Eine Auslegung dahingehend, dass er diese Überprüfung ausschließlich im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens begehrt und damit einen unzulässigen Antrag stellt, ist mit dem Grundsatz der Meistbegünstigung nicht vereinbar. Denn bei der Auslegung des Begehrens ist Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zu beachten, der auch die Effektivität des Rechtsschutzes garantiert und verbietet, den Zugang zum Gericht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Das gebietet eine sinnvolle Auslegung des vom Antragsteller Gewollten. Dieser Grundsatz wäre verletzt, wenn das Gericht dem Sachvortrag des Beteiligten eine Bedeutung beilegt, die zur Zurückweisung als unzulässig führt, während bei - nach dem Wortlaut der Erklärung möglicher - sachdienlicher Auslegung eine Sachentscheidung zu treffen wäre. Ergibt sich aus dem Inhalt einer schriftlichen Erklärung in Verbindung mit den offensichtlichen Umständen zweifelsfrei, dass ein Rechtsbehelf eingelegt werden soll, darf der Rechtsbehelf nicht nur deswegen als unzulässig behandelt werden, weil er unzulänglich formuliert ist. Es ist im Zweifel anzunehmen, dass der Betroffene den Verwaltungsakt anfechten will, der nach Lage der Sache angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Ziel zu kommen (Keller, a.a.O., vor § 60 Rdn. 11a). Nach diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten ist, ist in seinem am 3. Juli 2009 bei dem Sozialgericht Kiel eingegangenen Schreiben neben dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Erhebung einer Klage gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2009 zu sehen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet, sodass die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel zurückzuweisen ist.

Dabei versteht der Senat das Begehren des Antragstellers dahingehend, dass er Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Form einer Ausbildung im engeren Sinne, sondern im Sinne einer Weiterbildung bzw. Qualifizierung im Bereich der Programmierung begehrt, speziell die Förderung der Erlangung von Zertifikaten von Microsoft. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat der Antragsteller einen entsprechenden Anspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

Gemäß § 9 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 SGB VI können an Versicherte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch solche Leistungen abgewendet werden kann bzw. bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch die begehrten Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Erwerbsfähigkeit ist die Fähigkeit zur möglichst dauernden Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit im normalen Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Zur Feststellung der bisherigen Tätigkeit ist auf den zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen (Niesel in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, § 10 Rdn. 3; Götze in: Hauck/ Noftz, SGB IX, Bd. I, § 33 Rdn. 9). Es ist hier nach Aktenlage nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf die letzte berufliche Tätigkeit des Antragstellers als Programmierer abgestellt hat. Der Antragsteller selbst gab diese Tätigkeit, die im Versicherungsverlauf als versicherungspflichtige Beschäftigung dokumentiert ist, als letzte berufliche Tätigkeit in den Jahren 1999 bis 2001 an. Seine in der Antrags-/Klageschrift vorgenommene "Relativierung" dieser Tätigkeit als vom Arbeitsamt geförderte Maßnahmen, die nichts mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu tun gehabt hätten, steht nicht im Einklang mit seinen Beschreibungen in der Anlage zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dieser Widerspruch wird im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein.

Das von Dr. H in sozialmedizinisch nicht zu beanstandender Weise festgestellte Leistungsvermögen rechtfertigt den von der Antragsgegnerin gezogenen Schluss, dass der Antragsteller den körperlichen und geistigen Anforderungen einer Tätigkeit als Programmierer gewachsen ist, sodass er die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB VI nach summarischer Prüfung nicht erfüllt. Allerdings erschöpft sich der Anspruch des Antragstellers nicht auf eine Prüfung der Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB VI; vielmehr hätte die Antragsgegnerin bzw. hat nunmehr das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren von Amts wegen alle denkbaren Anspruchsgrundlagen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen zu prüfen. Dies folgt aus der Zuständigkeitsregelung des § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), nach der ein Rehabilitationsträger, der den Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen an den seiner Ansicht nach zuständigen Träger weiterleitet, vorläufig im Außenverhältnis zum Antragsteller sachlich zuständig ist. Leitet bei einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe der erst angegangene Leistungsträger den Antrag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 SGB IX nicht unverzüglich an den seiner Meinung nach zuständigen Träger weiter, hat er Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in dieser Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen sind (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1 m. w. N.; Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R ; Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R). Hier hat die Antragsgegnerin den Antrag nicht binnen der in § 14 SGB IX geregelten Fristen abgegeben und damit ihre Zuständigkeit bestimmt. Dementsprechend hat sie den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auch gegen die weiteren in § 6 SGB IX genannten Rehabilitationsträger zu prüfen. Nach der Argumentation der Antragsgegnerin, die auf mögliche erforderliche Maßnahmen hinweist, die das Ziel haben, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers festzustellen, zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen, kommt ein Anspruch des Antragstellers gemäß § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit den dort im Einzelnen genannten Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), und damit gegen die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Arbeitsgemeinschaft in Betracht (§ 6a SGB IX).

Eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung der beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben konnte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aber nicht erfolgen, da es sich sowohl bei den Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II als auch bei den Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige nach § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II in Verbindung mit § 97 ff SGB III um Ermessensleistungen handelt, was bereits aus der gesetzlichen Formulierung ("kann erbringen") sowie aus den Gesetzesmaterialien folgt (BT-Drucks. 15/2997, S. 24). Dabei wird allerdings das Ermessen auf ein reines Auswahlermessen (das "Wie" der Reha-Leistung = Art, Umfang, Dauer, Ort etc.) beschränkt, während das Entschließungsermessen (das "Ob" der Reha-Leistung = das Erfüllen der Eingangsvoraussetzungen) als weitgehend eingeschränkt und von den Gerichten voll überprüfbar angesehen wird (vgl. hierzu Niesel in: Kasseler Kommentar, a.a.O., § 13 SGB VI Rdn. 4 ff.; Luik in: Eicher/Schlegel, SGB III, Bd. 2, § 97 Rdn. 54 ff.). Selbst bei Unterstellung der Eingangsvoraussetzungen als erfüllt, käme eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren also nur bei einer Ermessensreduktion auf Null in Betracht. Es ist für den Senat jedoch nicht erkennbar, dass der Ermessensspielraum sich derart verdichtet haben könnte, dass nur eine einzige Leistung aus dem umfangreichen Katalog der möglichen Eingliederungsleistungen/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben rechtmäßig ist. Dass eine Eingliederung des Antragstellers in den Arbeitsmarkt einzig in Form einer Qualifizierung im Bereich der Programmierung erforderlich, ausreichend und erfolgversprechend ist, drängt sich nach Lage der Akten nicht auf. Aus diesem Grund sah der Senat auch keine Veranlassung, die Bundesagentur für Arbeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beizuladen. Dies wird allerdings im Hauptsacheverfahren erforderlich sein (siehe hierzu Götze, a.a.O., § 14 Rdn. 19).

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Referenznummer:

R/R4553


Informationsstand: 27.04.2010