Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet.
Das
LSG hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld auch für jeden Samstag der Inanspruchnahme der Teilhabeleistung bejaht. Die hierauf gerichtete Klage ist wegen Bestandskraft des Bescheides vom 29.4.2004 unzulässig.
Mit Bescheid vom 29.4.2004 hat die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld nur für die Arbeitstage, nicht hingegen für Samstage gewährt. Zwar lautet Satz 3 des Bescheides vom 29.4.2004 "Das Übergangsgeld beträgt kalendertäglich 51,81 Euro". Eine Auslegung des Bescheides ergibt jedoch, dass der Begriff kalendertäglich keine Samstage erfasst. Für die Auslegung eines Verwaltungsaktes kommt es grundsätzlich auf den Empfängerhorizont an, dh darauf, wie Adressaten und Drittbetroffene den Verwaltungsakt nach Treu und Glauben verstehen mussten bzw durften (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl 2008, § 35 RdNr 19). Dabei ist vom Wortlaut des verfügenden Teils unter Zuhilfenahme der Begründung auszugehen und anzunehmen, dass kein Verwaltungsakt seine wesentlichen Aussagen als "überraschende Klauseln" in seiner Begründung verbirgt (Stelkens in ders/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl 2008, § 35 RdNr 76).
An welchen Kalendertagen dem Kläger Übergangsgeld gewährt worden ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den Sätzen 6 und 7 des Bescheides. Nach Satz 6 besteht Anspruch auf Übergangsgeld nur an den vertraglich geregelten Arbeitstagen, an denen unbezahlter Urlaub beantragt wurde. Satz 7 führt hierzu erläuternd aus, dass an Samstagen somit kein Übergangsgeldanspruch bestehe, da es sich nicht um einen arbeitsvertraglich geregelten Arbeitstag handele. Beide Sätze stehen auf Seite 1 und damit in räumlicher Nähe zu Satz 3 des Bescheides, sodass für den Kläger als Adressaten deutlich erkennbar war, dass der Begriff "kalendertäglich" nur Arbeitstage und nicht auch Samstage meint. Der Kläger hat den Bescheid vom 29.4.2004 auch in diesem Sinne verstanden. Im Widerspruchsschreiben vom 12.5.2004 ist er selbst davon ausgegangen, dass Übergangsgeld in Höhe von "51,81 Euro pro Arbeitstag" gewährt werde.
Mit Widerspruch und Klage hat sich der Kläger nur gegen die Berechnung des Übergangsgeldes und nicht auch gegen eine Versagung dieser Leistung für Samstage gewandt. In der Klagebegründung vom 7.12.2004 hat er ausdrücklich geltend gemacht, dass "lediglich die Höhe des zu bewilligenden Übergangsgeldes" streitig sei, und dementsprechend seiner Berechnung des Übergangsgeldes zwei reguläre Arbeitstage, an denen er die Schule besucht habe - mithin Donnerstag und Freitag -, zugrunde gelegt. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 25.7.2007 vor dem
LSG hat der Kläger Übergangsgeld "in Höhe von 71,76 Euro täglich" begehrt. Zu diesem Zeitpunkt war die Anfechtungsfrist des § 87 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) bereits abgelaufen und der Bescheid vom 29.4.2004 hinsichtlich der Versagung eines Leistungsanspruchs für Samstage in Bestandskraft erwachsen (§ 77
SGG).
Da der Kläger erstmalig vor dem
LSG mit der Klage die Gewährung von Übergangsgeld auch für Samstage begehrt hat, hat das Berufungsgericht diesbezüglich auf Klage entschieden, sodass neben der Aufhebung des Berufungsurteils insoweit die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG. Der Kläger hat in der ersten und zweiten Instanz höheres Übergangsgeld in Höhe von 19,95 Euro pro Arbeitstag begehrt und nur 3,40 Euro Übergangsgeld mehr erhalten. Dies entspricht einem prozessualen Teilerfolg von 1/6, sodass die Kostenentscheidung dementsprechend zu korrigieren war. Das Verbot der reformatio in peius steht dem nicht entgegen. Im Revisionsverfahren ist der Kläger vollständig unterlegen, sodass für die dritte Instanz keinerlei Kostenerstattung gerechtfertigt ist.