Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist zulässig und begründet. Das SG hat zu Unrecht mit Urteil vom 10.06.2008 einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur beruflichen Teilhabe dem Grunde nach angenommen und eine neue Verbescheidung des Klägers angeordnet. Der Kläger hatte gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zum Winzer und er hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der ihm im Zusammenhang mit dieser Ausbildung entstandenen Kosten.
Da der Kläger zwischenzeitlich seine Ausbildung zum Winzer im August 2008 beendet hat, kann eine Neuverbescheidung des Klägers über das "Wie" der zu erbringenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - wie vom SG im Urteilstenor vom 10.06.2008 angeordnet - nicht mehr erfolgen. Streitgegenständlich ist jetzt vielmehr die Frage, ob der Kläger von der Beklagten die Erstattung der ihm im Zusammenhang mit der Ausbildung entstandenen Kosten verlangen kann. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger die Ausbildung zum Winzergesellen bereits aufgenommen hatte, bevor er überhaupt einen Antrag bei der Beklagten auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe gestellt hatte. Insoweit handelt es sich um sog. selbstbeschaffte Leistungen, für die ein Erstattungsanspruch nur nach Maßgabe des § 15 Abs 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB IX - in Betracht kommt. Es kann dabei hier dahingestellt bleiben, ob
§ 15 SGB IX unmittelbar oder nur entsprechend anzuwenden ist, nachdem die Vorschriften der §§ 15, 16
SGB VI nicht auf diese Regelung verweisen (
vgl. hierzu
BSG vom 21.08.2008 -
B 13 R 33/07 R -, veröffentlich bei juris; vom 13. Senat ausdrücklich offen gelassen,
vgl. BSG vom 21.08.2008, a.a.O.,
Rdnr. 21; für eine entsprechende Anwendung
BSG vom 26.06.2007 -
B 1 KR 36/06 R,
Rdnr. 18 -, veröffentlicht bei juris; oder entsprechende Heranziehung des § 13
Abs. 3
SGB V,
vgl. Götze in: Hauck/Noftz,
SGB IX § 15 Rdrn. 6
ff.); Dem Kläger steht jedenfalls ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.
Ein Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 15 Abs 1 S 3
SGB IX kommt offensichtlich nicht in Betracht, weil der Kläger die Ausbildung bereits aufgenommen hatte, bevor er bei der Beklagten überhaupt den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt hatte. § 15 Abs 1 S 3
SGB IX knüpft an eine verspätete oder ohne sachlichen Grund verzögerte Entscheidung des Leistungsträgers an und verlangt neben der Versäumung der in
§ 14 Abs 2 SGB IX gesetzten Frist von 2 Wochen nach Antragstellung des weiteren, dass der Versicherte dem Sozialleistungsträger noch eine angemessene Frist zur Entscheidung über den Leistungsantrag einräumt. Unter Beachtung der Interessen des Rehabilitanden an einer schnellen Leistungsgewährung soll durch diese Fristenregelung der Sozialleistungsträger in die Lage versetzt werden, über die Notwendigkeit und die Art der Leistung nachzudenken und diese in der gesetzlich als Regelfall vorgesehenen Form der Sachleistung auch zu erbringen. Hierbei hat der Leistungsträger insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachten (§ 13 Abs 1
SGB VI). Eine solche Entscheidung ist dem Leistungsträger jedoch im Falle der selbstbeschafften Leistung verwehrt und kann deshalb nur dann einen Anspruch auf Kostenerstattung nach sich ziehen, wenn der Leistungsträger trotz eines angemessenen Zeitraums nicht zu einer Entscheidung kommt. Vorliegend wurden jedoch derartige Fristen infolge der Selbstbeschaffung nicht in Gang gesetzt. Zwar verlangt der Wortlauf des § 9
SGB VI nicht ausdrücklich einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe. Das Antragserfordernis ergibt sich jedoch aus der allgemeinen Regelung des § 115 Abs 1
SGB VI sowie inzident aus der Formulierung des § 11 Abs 1
SGB VI, wonach die Berechnung der notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen an den Zeitpunkt der Antragstellung anknüpft. Abweichend von dem Antragserfordernis kann nach § 115 Abs 4
SGB VI eine Leistung zur beruflichen Rehabilitation auch von Amts wegen erbracht werden. Dieser Fall ist hier aber nicht gegeben. Entgegen der vom SG vertretenen Auffassung ist es nicht unschädlich, dass der Kläger die Ausbildung zum Winzer bereits aufgenommen hatte, bevor er einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt hatte. Das Bundessozialgericht hat in der vom SG zitierten Entscheidung vom 31.01.1980 -
11 RA 8/79 - lediglich darauf hingewiesen, dass es unschädlich sei, wenn die Umschulung bereits vor der Erteilung des angefochtenen Bescheids begonnen worden sei, weil jedenfalls der Antrag auf Förderung in dem dort entschiedenen Fall bereits vorher gestellt worden war. Dies impliziert auch bei Leistungen zur Teilhabe in der gesetzlichen Rentenversicherung ein entsprechendes Antragserfordernis.
Ein Kostenerstattungsanspruch ergibt sich auch nicht nach § 15 Abs 1 S 4
SGB IX, da keine unaufschiebbare Leistung vorliegt, die nicht rechtzeitig erbracht werden konnte. Der Begriff der unaufschiebbaren Leistung ist im Gesetz nicht definiert, ist jedoch anhand der zu
§ 13 Abs 3 SGB V durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien auszulegen. Danach ist eine Unaufschiebbarkeit einer Leistung nur dann gegeben, wenn der Versicherte ohne die selbstbeschaffte Leistung schwere Nachteile erleiden würde oder ein Notfall (
vgl. hierzu Höfler, in: KassKomm § 13
SGB V,
Rdnr. 28
ff. m. w. N.) Allein der Umstand, dass eine Berufsausbildung im September eines Jahres beginnt, rechtfertigt nicht die Annahme einer Unaufschiebbarkeit, selbst wenn der Kläger für sich selbst möglichst schnell eine neue berufliche Perspektive finden wollte.
Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs 1 S 4
SGB IX kommt des weiteren dann in Betracht, wenn die Beklagte die beantragte Leistung zu Unrecht abgelehnt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zum einen hatte der Kläger die Ausbildung zum Winzer am 18.09.2006 bereits aufgenommen und bei der Beklagten dann im Rahmen der mündlichen Antragstellung am 19.10.2006 ausdrücklich die Gewährung von Leistungen für diese Ausbildung beantragt. Dem Kläger ging es deshalb nicht um eine Entscheidung über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach und um Inanspruchnahme der von der Beklagten für notwendig und angemessen gehaltenen Leistungen zur Teilhabe, die sich aus dem möglichen Leistungskatalog der §§ 33 - 38
SGB IX ergeben können, sondern gezielt um die Förderung der Ausbildung zum Winzergesellen. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil vom 10.06.2008 bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Anspruch des Klägers auf Förderung der von ihm begonnenen Umschulung zum Winzer selbst dann nicht besteht, wenn aufgrund des vom SG eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von einer Gefährdung seiner Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 10
SGB VI ausgegangen würde. § 9
SGB VI stellt bei Bejahung der Notwendigkeit der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach - wie dies das SG auch in seiner Entscheidung getan hat - die Entscheidung über das "Wie",
d. h. Art, Umfang, Dauer, Ort der Leistung in das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (
vgl. § 54 Abs 2 S 2
SGG; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer,
SGG, § 54 Rdnr 25
ff. m.w.N.). Das Gericht kann diesen der Beklagten eingeräumten Entscheidungsspielraum nicht an deren Stelle ausüben, sondern kann die Beklagte lediglich verpflichten, ihr Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut auszuüben. Ein Anspruch auf Förderung einer bestimmten Ausbildung oder beruflichen Umschulung - wie hier im konkreten Fall vom Kläger die gewünschte Ausbildung zum Winzer - kann deswegen nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null bestehen,
d. h. dann, wenn die Beklagte ihr Ermessen unter Berücksichtigung aller in die Abwägung einzustellender Interessen pflichtgemäß nur in einem einzigen denkbaren Sinne ausüben könnte und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null war vorliegend aber nicht gegeben, da zum einen Zweifel an einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Klägers vorlagen (so
z. B. der Entlassungsbericht der L.Klinik Bad D., die eine ambulante psychotherapeutische Behandlung des Klägers für ausreichend und erfolgversprechend erachteten; des weiteren hinsichtlich der sozialmedizinischen Relevanz der bestehenden Persönlichkeitsstörung) und zum anderen im Hinblick auf die
ggf. zu ergreifenden Maßnahmen ein weites Spektrum denkbar gewesen wäre, ohne dass dieses wegen der körperlichen oder geistigen Leistungseinschränkungen des Klägers von vorneherein determiniert gewesen wäre. Ein Anspruch auf Umschulung zu dem vom Kläger als Traumberuf bezeichneten Beruf des Winzers besteht gerade nicht. Mangels Ermessensreduzierung auf Null scheidet ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Ausbildungsmaßnahme ebenso aus wie ein Anspruch auf Kostenerstattung (BayLSG vom 20.04.2009 -
L 13 R 152/09 B ER - ; Hessisches
LSG vom 02.10.2009 -
L 5 R 315/08 -,
Rdnr. 46
ff., jeweils veröffentlicht bei juris).
Der Kläger kann auch keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen, weil die Beklagte die beantragte Leistung im streitgegenständlichen Bescheid vom 21.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2007 mit der Begründung abgelehnt hatte, dass ein erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit nicht vorliege, nicht jedoch unter Hinweis auf die verspätete Antragstellung und den Umstand der selbstbeschafften Leistung. Die Beklagte hatte innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Klägers einen ablehnenden Bescheid erlassen. Das Gericht hat den Bescheid unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Aus einem ablehnenden Bescheid kann kein Vertrauensschutz dahingehend abgeleitet werden, dass die Beklagte die Ausbildung zum Winzer fördern würde. Eine anderweitige Zusicherung der Förderung durch die Beklagte lag ebenfalls nicht vor.
Da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung der gewünschten Umschulung zum Winzer hatte und ihm mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 Abs 1
SGB IX auch kein Kostenerstattungsanspruch zusteht, war auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des SG vom 10.06.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160
Abs.2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.