Urteil
Keine Übernahme der Kosten einer selbst beschafften Umschulungsmaßnahme durch die Rentenversicherung

Gericht:

LSG Bayern 20. Senat


Aktenzeichen:

L 20 R 579/08


Urteil vom:

24.03.2010


Tenor:

I. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.06.2008 wird aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der 1966 geborene Kläger absolvierte von 1985 bis 1988 eine Ausbildung zum Speditionskaufmann. In diesem Beruf arbeitete er mit kurzen Unterbrechungen bis zum Juni 2006, zuletzt bei der Firma T. Expressdienstleister als Büroangestellter. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers. Anschließend war er noch zwei Monate lang als Bürokaufmann bei einer kleineren Importfirma beschäftigt. Aus den Leistungsunterlagen der Krankenkasse des Klägers sind Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen einer depressiven Episode für den Zeitraum vom 12.05.2006 bis 30.06.2006 sowie vom 24.08.2006 bis 15.09.2006 vermerkt. Am 18.09.2006 nahm der Kläger eine Ausbildung zum Winzer auf. Diese Ausbildung erfolgte im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses beim Weingut T. M., I ... Am 19.10.2006 beantragte er bei der Beklagten zunächst mündlich, am 26.10.2006 dann schriftlich die Gewährung von Leistungen zur beruflichen Teilhabe in Form der Ausbildung zum Winzer. Zur Begründung führte der Kläger im Rahmen der mündlichen Antragstellung aus, dass er im Jahr 2005 viele Arbeitsunfähigkeitszeiten gehabt habe, er leide unter Burn-out-Syndrom. Aufgrund des massiven Stresses sei es auch zu Atem- und Schlafstörungen gekommen sowie zum Kreislaufzusammenbruch. Er habe jetzt erkannt, dass die psychische Problematik bereits seit ca. 2 1/2 Jahren bestanden habe. Ihm sei dies aber nicht bewusst gewesen. Er befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung. Er habe die Umschulung bereits im September 2006 aufgenommen, weil er für sich schnell eine neue berufliche Perspektive habe entwickeln wollen und er wünsche hierfür Leistungen. Vorgelegt wurde des Weiteren ein Attest des Dipl.-Psycho-logen H. S. vom 22.09.2006, wonach sich der Kläger in psychotherapeutischer Behandlung wegen einer depressiven Störung und eines Burn-out-Syndroms, begleitet von einer massiven körperlichen Symptomatik, befinde. Aufgrund dieser Probleme sei er bereits im Januar des Jahres und dann noch einmal im Mai/Juni 2006 für sieben Wochen krank geschrieben gewesen. Hintergrund der aktuellen Problematik, die sich bereits in den letzten Jahren angekündigt hätte, sei die enorme Stressbelastung gewesen, der der Kläger seit Jahren im Beruf des Speditionskaufmanns nicht mehr gewachsen sei, was schließlich zum Zusammenbruch geführt habe. Von psychotherapeutischer Seite werde die Umschulung des Patienten zum Winzer befürwortet. Dies sei ein Berufsziel gewesen, das der Kläger schon vor seiner Lehre zum Speditionskaufmann gehabt habe, das er jedoch aus familiären Gründen und auf Druck des Vaters hin nicht habe erlernen können.

Die Beklagte lehnte nach Beiziehung eines Befundberichtes des behandelnden Arztes Dr.H. den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21.11.2006 ab, weil nach ihrer Auffassung eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht gesehen werden könne. Er sei nach wie vor in der Lage, eine Beschäftigung als Speditionskaufmann auszuüben. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 07.12.2006 Widerspruch mit der Begründung ein, dass er sich durch den kontinuierlichen Leistungsdruck und den entsprechenden Anforderungen des Berufes des Speditionskaufmannes kontinuierlich psychisch und physisch verausgabt habe. Schon das Klingeln seines Diensttelefons habe ihn in Angstzustände, Herzrasen und Wallungen verfallen lassen, da er dem Stress nicht mehr gewachsen gewesen sei und er keine Freude mehr in dem Beruf gehabt habe. Er mache den Beruf widerwillig, habe sich zur Arbeit geschleppt mit dem einzigen Sinn Geld zu verdienen. Er habe versucht, dem Druck entgegenzuhalten und gegen besseren Wissens die immer stärker werdenden Symptome nicht realisiert. Im Dezember 2005 habe er einen Tobsuchtsanfall im Büro bekommen. Im Mai 2006 habe er sich erneut zum Arzt geschleppt, weil er Schwierigkeiten gehabt habe, das Kraftfahrzeug zu steuern. Aus dem Krankenstand heraus habe er bei seinem Arbeitgeber gekündigt ohne Aussicht auf eine neue Stelle oder zu wissen wie es weiter gehe. Er habe sich nicht mehr im Stande gesehen, die beruflichen Herausforderungen zu meistern. Im Juli 2006 habe er eine leichtere Bürotätigkeit aufgenommen, der versuchte Wiedereinstieg sei jedoch misslungen. Im September 2006 habe er sich dann um den Ausbildungsplatz als Winzer gekümmert, einen Beruf, der aufgrund seiner Vielseitigkeit und dem starken Zusammenwirken mit der Natur seinen Traumberuf darstelle, und zugleich seiner Persönlichkeit als naturverbundener Mensch entspreche fernab von all dem, was ihn krank mache über Jahre hinweg. Die Beklagte holte daraufhin den Entlassungsbericht der L.-Klinik, Fachklinik für psychische und psychosomatische Erkrankungen, Bad D., über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 14.06.2006 bis 16.06.2006 ein, aus dem sich ergab, dass der Kläger unter einer Erschöpfungsdepression, gegenwärtig gebessert, litt. Für den Kläger könne bei ambulanter psychotherapeutischer Behandlung eine positive Prognose getroffen werden. Die Entlassung erfolgte mit Einvernehmen des Klägers bereits nach drei Tagen, nachdem sich der Kläger mit den stationären Rahmenbedingungen nicht einverstanden erklären konnte. Die Beklagte holte des Weiteren ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. F. B. ein, der am 02.04.2007 zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger die Tätigkeit als Speditionskaufmann nur noch im Umfang von drei bis sechs Stunden ausüben könne. Der Kläger leide an einer dependenten Persönlichkeitsstörung. Seine Biographie zeige, dass wichtige Lebensentscheidungen für den Kläger ständig von Anderen getroffen worden seien, zunächst vom Vater, dann aber unter dem Einfluss von Freundinnen oder Freunden, jeweils aber im Umfeld des Berufsbildes Speditionskaufmann. Dass der Beruf des Speditionskaufmanns für den Patienten ungeeignet sei, zeige sein Lebensweg und seine ständige Unzufriedenheit mit diesem Beruf. Die Kombination mit der bestehenden Persönlichkeitsstörung könne zu einer nachlassenden Anpassungsfähigkeit und schließlich zu einer psychosozialen Fehlanpassung führen, die letztlich in einer Berufsunfähigkeit enden könnte. Insofern sei es wichtig, dem Kläger jetzt eine Maßnahme für die Leistung am Arbeitsleben zu gewähren, damit er das jetzt begonnene Projekt auch beenden könne und nicht durch Geldmangel gezwungen werde, die Ausbildung vorzeitig aufzugeben. Die Beklagte wies den Widerspruch gleichwohl mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007 als unbegründet zurück, da der Kläger nach den medizinischen Unterlagen nach wie vor in der Lage sei, seine Tätigkeit als Speditionskaufmann ohne erhebliche Gefährdung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ausüben zu können. Es liege eine berufsunabhängige dependente Persönlichkeitsstörung ohne sozialmedizinisch relevante Funktionseinschränkungen vor. Eine persönliche Unzufriedenheit begründe keine Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Lasten der Beklagten.

Das Sozialgericht (SG) hat nach Beiziehung eines ärztlichen Befundberichts von Dr.H. vom 15.10.2007 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. E. B. eingeholt, die am 10.12.2007 zu dem Ergebnis kam, dass beim Kläger eine Depression und Somatisierungsstörung, jetzt abgeklungen, bei asthenisch-abhängiger Persönlichkeitsstörung vorliege. Trotz dieser Gesundheitsstörung sei es ihm noch zumutbar unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine mindestens sechsstündige Tätigkeit auszuüben, wobei Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, wie Akkord-, Fließbandarbeit, Wechsel-, Nachtschicht, Arbeiten mit besonderer Verantwortlichkeit, Arbeiten mit besonderem Umstellungsvermögen sowie Arbeiten, die besondere Konzentration erforderlich machten, vermieden werden müssten. Die Ausübung des Berufs als Speditionskaufmann sei aus medizinischer Sicht dem Kläger nicht mehr zumutbar wegen der geringen Ausdauer, der Angst vor Verantwortung, der mangelnden Umstellungsfähigkeit bei asthenisch-abhängiger Persönlichkeitsstörung. Beim Kläger bestehe eine gesundheitlich erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit. Durch die Umschulung zum Winzer könne eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden. Die geringe Ausdauer des Klägers ziehe sich durch sein gesamtes Berufsleben und führe unter länger dauernder beruflicher Belastung zu depressiven und Somatisierungsstörungen bis zum Grade schwerer Erschöpfung.

Das SG hat die Beklagte sodann mit Urteil vom 10.06.2008 unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2007 verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag des Klägers vom 19.10.2006 auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zu entscheiden. Nach Überzeugung des Gerichts erfülle der Kläger die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 SGB VI. Nach den vorliegenden Gutachten sei von einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, der Kläger sei nicht mehr in der Lage, dauerhaft den Beruf eines Speditionskaufmanns auszuüben. Die beim Kläger unstreitig vorliegende Depression und Somatisierungsstörung bei asthenisch-abhängiger Persönlichkeit sei entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht berufsunabhängig, vielmehr führe sie zu sozialmedizinisch relevanten Einschränkungen. Insoweit handele es sich nicht nur um eine berufliche Unzufriedenheit, vielmehr könne der Beruf des Speditionskaufmanns aus medizinischer Sicht wegen der geringen Ausdauer, der Angst vor Verantwortung und der mangelnden Umstellungsfähigkeit nicht mehr ausgeübt werden. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers könne durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert werden. Soweit der Kläger allerdings die Bewilligung der Umschulung zum Winzer begehre, sei festzustellen, dass die Beklagte dazu bislang noch nicht Stellung genommen habe, da sie schon das "Ob" einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt habe. Bezüglich des "Wie" obliege der Beklagten jedoch ein Ermessen, das sie bislang noch nicht ausgeübt habe. Hinsichtlich der Ermessensausübung sei Folgendes mit einzubeziehen: Der Kläger sei in der Lage, den Anforderungen des von ihm begehrten Umschulungsberufes als Winzer gerecht zu werden. Demzufolge bestehe eine hinreichende Erfolgsaussicht, dass der Kläger im Beruf als Winzer erwerbstätig sein könne. Die Tatsache, dass der Kläger die Ausbildung bereits begonnen habe, sei nicht zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 31.01.1980, Az: 11 RA 8/79). Die Tatsache, dass eine Umschulung schon angetreten sei, könne nicht zu einer Einschränkung der Ermessenserwägungen führen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass bei der Entscheidung über die Ausführung der Leistungen zur Teilhabe den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen werden solle.

Zur Begründung der hiergegen von der Beklagten am 31.07.2008 eingelegten Berufung wird darauf hingewiesen, dass der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung gesund gewesen sei. Leistungseinschränkungen hätten nicht festgestellt werden können. Es sei deshalb auch nicht möglich, das Wiederauftreten von Symptomen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu behaupten. Das Ausmaß früherer Krankheitsepisoden sei fachärztlich nicht belegt. Zum Zeitpunkt der vom Hausarzt beschriebenen depressiven Dekompensationen hätten die Fachärzte der anerkannten verhaltenstherapeutischen L.-Klinik nur eine leichte depressive Störung attestiert. Wesentliche quantitative oder qualitative Leistungseinschränkungen hätten zu diesem Zeitpunkt also nicht bestanden bzw. seien ohne objektivierbare Belege. Die Berufungsklägerin sei deshalb nach wie vor der Meinung, dass eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im Beruf des Speditionskaufmanns nicht zu erkennen und deshalb antragsgemäß zu entscheiden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.06.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.06.2008 zurückzuweisen.

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass das SG zutreffend eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Beruf des Speditionskaufmanns angenommen habe. Insoweit hätte das SG die vorliegenden Befundberichte und ärztlichen Sachverständigengutachten zutreffend gewertet. Die im September 2006 begonnene Ausbildung zum Winzer habe der Kläger 2008 erfolgreich abgeschlossen. Seit dem 08.09.2008 sei der Kläger im Weingut K. in F. als Winzer versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Schreiben vom 23.01.2009 hat der Kläger ergänzend darauf hingewiesen, dass er die Ausbildung zum Winzer aus geringen eigenen Mitteln und zum größten Teil fremd habe finanzieren müssen, sodass er weiterhin 7.500,00 EUR abzuzahlen habe.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Hinweis:

Fachbeiträge zum Thema finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2011/A5...

Rechtsweg:

SG Würzburg Urteil vom 10.06.2008 - S 13 R 4319/07
BSG Urteil vom 07.07.2010 - B 5 R 148/10 B

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und begründet. Das SG hat zu Unrecht mit Urteil vom 10.06.2008 einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur beruflichen Teilhabe dem Grunde nach angenommen und eine neue Verbescheidung des Klägers angeordnet. Der Kläger hatte gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Ausbildung zum Winzer und er hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der ihm im Zusammenhang mit dieser Ausbildung entstandenen Kosten.

Da der Kläger zwischenzeitlich seine Ausbildung zum Winzer im August 2008 beendet hat, kann eine Neuverbescheidung des Klägers über das "Wie" der zu erbringenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - wie vom SG im Urteilstenor vom 10.06.2008 angeordnet - nicht mehr erfolgen. Streitgegenständlich ist jetzt vielmehr die Frage, ob der Kläger von der Beklagten die Erstattung der ihm im Zusammenhang mit der Ausbildung entstandenen Kosten verlangen kann. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger die Ausbildung zum Winzergesellen bereits aufgenommen hatte, bevor er überhaupt einen Antrag bei der Beklagten auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe gestellt hatte. Insoweit handelt es sich um sog. selbstbeschaffte Leistungen, für die ein Erstattungsanspruch nur nach Maßgabe des § 15 Abs 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX - in Betracht kommt. Es kann dabei hier dahingestellt bleiben, ob § 15 SGB IX unmittelbar oder nur entsprechend anzuwenden ist, nachdem die Vorschriften der §§ 15, 16 SGB VI nicht auf diese Regelung verweisen (vgl. hierzu BSG vom 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R -, veröffentlich bei juris; vom 13. Senat ausdrücklich offen gelassen, vgl. BSG vom 21.08.2008, a.a.O., Rdnr. 21; für eine entsprechende Anwendung BSG vom 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R, Rdnr. 18 -, veröffentlicht bei juris; oder entsprechende Heranziehung des § 13 Abs. 3 SGB V, vgl. Götze in: Hauck/Noftz, SGB IX § 15 Rdrn. 6 ff.); Dem Kläger steht jedenfalls ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.

Ein Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 15 Abs 1 S 3 SGB IX kommt offensichtlich nicht in Betracht, weil der Kläger die Ausbildung bereits aufgenommen hatte, bevor er bei der Beklagten überhaupt den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt hatte. § 15 Abs 1 S 3 SGB IX knüpft an eine verspätete oder ohne sachlichen Grund verzögerte Entscheidung des Leistungsträgers an und verlangt neben der Versäumung der in § 14 Abs 2 SGB IX gesetzten Frist von 2 Wochen nach Antragstellung des weiteren, dass der Versicherte dem Sozialleistungsträger noch eine angemessene Frist zur Entscheidung über den Leistungsantrag einräumt. Unter Beachtung der Interessen des Rehabilitanden an einer schnellen Leistungsgewährung soll durch diese Fristenregelung der Sozialleistungsträger in die Lage versetzt werden, über die Notwendigkeit und die Art der Leistung nachzudenken und diese in der gesetzlich als Regelfall vorgesehenen Form der Sachleistung auch zu erbringen. Hierbei hat der Leistungsträger insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachten (§ 13 Abs 1 SGB VI). Eine solche Entscheidung ist dem Leistungsträger jedoch im Falle der selbstbeschafften Leistung verwehrt und kann deshalb nur dann einen Anspruch auf Kostenerstattung nach sich ziehen, wenn der Leistungsträger trotz eines angemessenen Zeitraums nicht zu einer Entscheidung kommt. Vorliegend wurden jedoch derartige Fristen infolge der Selbstbeschaffung nicht in Gang gesetzt. Zwar verlangt der Wortlauf des § 9 SGB VI nicht ausdrücklich einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe. Das Antragserfordernis ergibt sich jedoch aus der allgemeinen Regelung des § 115 Abs 1 SGB VI sowie inzident aus der Formulierung des § 11 Abs 1 SGB VI, wonach die Berechnung der notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen an den Zeitpunkt der Antragstellung anknüpft. Abweichend von dem Antragserfordernis kann nach § 115 Abs 4 SGB VI eine Leistung zur beruflichen Rehabilitation auch von Amts wegen erbracht werden. Dieser Fall ist hier aber nicht gegeben. Entgegen der vom SG vertretenen Auffassung ist es nicht unschädlich, dass der Kläger die Ausbildung zum Winzer bereits aufgenommen hatte, bevor er einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt hatte. Das Bundessozialgericht hat in der vom SG zitierten Entscheidung vom 31.01.1980 - 11 RA 8/79 - lediglich darauf hingewiesen, dass es unschädlich sei, wenn die Umschulung bereits vor der Erteilung des angefochtenen Bescheids begonnen worden sei, weil jedenfalls der Antrag auf Förderung in dem dort entschiedenen Fall bereits vorher gestellt worden war. Dies impliziert auch bei Leistungen zur Teilhabe in der gesetzlichen Rentenversicherung ein entsprechendes Antragserfordernis.

Ein Kostenerstattungsanspruch ergibt sich auch nicht nach § 15 Abs 1 S 4 SGB IX, da keine unaufschiebbare Leistung vorliegt, die nicht rechtzeitig erbracht werden konnte. Der Begriff der unaufschiebbaren Leistung ist im Gesetz nicht definiert, ist jedoch anhand der zu § 13 Abs 3 SGB V durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien auszulegen. Danach ist eine Unaufschiebbarkeit einer Leistung nur dann gegeben, wenn der Versicherte ohne die selbstbeschaffte Leistung schwere Nachteile erleiden würde oder ein Notfall (vgl. hierzu Höfler, in: KassKomm § 13 SGB V, Rdnr. 28 ff. m. w. N.) Allein der Umstand, dass eine Berufsausbildung im September eines Jahres beginnt, rechtfertigt nicht die Annahme einer Unaufschiebbarkeit, selbst wenn der Kläger für sich selbst möglichst schnell eine neue berufliche Perspektive finden wollte.

Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs 1 S 4 SGB IX kommt des weiteren dann in Betracht, wenn die Beklagte die beantragte Leistung zu Unrecht abgelehnt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zum einen hatte der Kläger die Ausbildung zum Winzer am 18.09.2006 bereits aufgenommen und bei der Beklagten dann im Rahmen der mündlichen Antragstellung am 19.10.2006 ausdrücklich die Gewährung von Leistungen für diese Ausbildung beantragt. Dem Kläger ging es deshalb nicht um eine Entscheidung über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach und um Inanspruchnahme der von der Beklagten für notwendig und angemessen gehaltenen Leistungen zur Teilhabe, die sich aus dem möglichen Leistungskatalog der §§ 33 - 38 SGB IX ergeben können, sondern gezielt um die Förderung der Ausbildung zum Winzergesellen. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil vom 10.06.2008 bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Anspruch des Klägers auf Förderung der von ihm begonnenen Umschulung zum Winzer selbst dann nicht besteht, wenn aufgrund des vom SG eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von einer Gefährdung seiner Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 10 SGB VI ausgegangen würde. § 9 SGB VI stellt bei Bejahung der Notwendigkeit der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach - wie dies das SG auch in seiner Entscheidung getan hat - die Entscheidung über das "Wie", d. h. Art, Umfang, Dauer, Ort der Leistung in das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. § 54 Abs 2 S 2 SGG; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, § 54 Rdnr 25 ff. m.w.N.). Das Gericht kann diesen der Beklagten eingeräumten Entscheidungsspielraum nicht an deren Stelle ausüben, sondern kann die Beklagte lediglich verpflichten, ihr Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut auszuüben. Ein Anspruch auf Förderung einer bestimmten Ausbildung oder beruflichen Umschulung - wie hier im konkreten Fall vom Kläger die gewünschte Ausbildung zum Winzer - kann deswegen nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null bestehen, d. h. dann, wenn die Beklagte ihr Ermessen unter Berücksichtigung aller in die Abwägung einzustellender Interessen pflichtgemäß nur in einem einzigen denkbaren Sinne ausüben könnte und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null war vorliegend aber nicht gegeben, da zum einen Zweifel an einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Klägers vorlagen (so z. B. der Entlassungsbericht der L.Klinik Bad D., die eine ambulante psychotherapeutische Behandlung des Klägers für ausreichend und erfolgversprechend erachteten; des weiteren hinsichtlich der sozialmedizinischen Relevanz der bestehenden Persönlichkeitsstörung) und zum anderen im Hinblick auf die ggf. zu ergreifenden Maßnahmen ein weites Spektrum denkbar gewesen wäre, ohne dass dieses wegen der körperlichen oder geistigen Leistungseinschränkungen des Klägers von vorneherein determiniert gewesen wäre. Ein Anspruch auf Umschulung zu dem vom Kläger als Traumberuf bezeichneten Beruf des Winzers besteht gerade nicht. Mangels Ermessensreduzierung auf Null scheidet ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Ausbildungsmaßnahme ebenso aus wie ein Anspruch auf Kostenerstattung (BayLSG vom 20.04.2009 - L 13 R 152/09 B ER - ; Hessisches LSG vom 02.10.2009 - L 5 R 315/08 -, Rdnr. 46 ff., jeweils veröffentlicht bei juris).

Der Kläger kann auch keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen, weil die Beklagte die beantragte Leistung im streitgegenständlichen Bescheid vom 21.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2007 mit der Begründung abgelehnt hatte, dass ein erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit nicht vorliege, nicht jedoch unter Hinweis auf die verspätete Antragstellung und den Umstand der selbstbeschafften Leistung. Die Beklagte hatte innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Klägers einen ablehnenden Bescheid erlassen. Das Gericht hat den Bescheid unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Aus einem ablehnenden Bescheid kann kein Vertrauensschutz dahingehend abgeleitet werden, dass die Beklagte die Ausbildung zum Winzer fördern würde. Eine anderweitige Zusicherung der Förderung durch die Beklagte lag ebenfalls nicht vor.

Da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung der gewünschten Umschulung zum Winzer hatte und ihm mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 Abs 1 SGB IX auch kein Kostenerstattungsanspruch zusteht, war auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des SG vom 10.06.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R4916


Informationsstand: 06.04.2011