Urteil
Keine medizinischen Kausalität zwischen anerkannter Wehrdienstbeschädigung und Studienabbruch - Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Kein Anspruch auf Übernahme von Umschulungskosten

Gericht:

VG Würzburg 3. Kammer


Aktenzeichen:

W 3 K 08.2241 | 3 K 08.2241


Urteil vom:

05.05.2010


Grundlage:

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten, vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Fürsorgeleistungen gemäß § 26 BVG i.V.m. § 80 Satz 1 SVG für eine geplante Ausbildung zum Mechatroniker oder Elektrotechniker.

Der 1981 geborene Kläger leistete gemäß Wehrdienstbescheinigung in der Zeit vom 1. November 2001 bis 31. Juli 2002 Grundwehrdienst in der Bundeswehr. Seit 19. Februar 2001 war der Kläger im Wesentlichen durchgehend dienstunfähig krank. Er wurde wegen Dienstunfähigkeit aus der Bundeswehr entlassen.

Mit Bescheid vom 29. August 2003 erkannte das seinerzeit zuständig gewesene Amt für Versorgung und Familienförderung (Versorgungsamt) Würzburg beim Kläger gemäß § 80 SVG als Folge einer Wehrdienstbeschädigung mit Wirkung ab 1. August 2002 die Erkrankung "Morbus Crohn" im Rahmen der sog. "Kannversorgung im Sinne der Entstehung" an (Ziffer I des Bescheides). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Wehrdienstbeschädigungsfolge eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um weniger als 25 % bedinge, so dass dem Kläger eine Versorgungsrente nicht zustehe (Ziffer II des Bescheides). Ausdrücklich nicht als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach dem SVG wurde anerkannt "Hypotone Kreislaufregulationsstörungen bei Asthenie" unter Verweis auf entsprechende ärztliche bzw. versorgungsärztliche Befundberichte als unbegründet zurückgewiesen (Ziffer III des Bescheides).

Nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst studierte der Kläger zunächst von September 2002 bis September 2004 an der Fachhochschule Aschaffenburg Elektro- und Informationstechnik. Im Oktober 2004 wechselte er zur Fachrichtung Wirtschaftsingenieurwesen. Im September 2007 brach der Kläger sein Fachhochschulstudium ab.

Mit Formblattantrag vom 5. Oktober 2007 begehrte der Kläger bei der Agentur für Arbeit Aschaffenburg Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Bezugnahme auf seine anerkannte Wehrdienstbeschädigung. Die Arbeitsagentur leitete den Antrag unter Bezugnahme auf § 14 SGB IX mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 an das Amt für Versorgung und Familienförderung Würzburg (richtig ab 01.08.2005: Zentrum Bayern Familie und Soziales - ZBFS - Region Unterfranken) weiter.

Bei einer persönlichen Vorsprache beim ZBFS am 17. Januar 2008 erklärte der Kläger u.a., dass er eine Umschulung zum Mechatroniker anstrebe.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2008 lehnte das ZBFS Region Unterfranken (Hauptfürsorgestelle) den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme der Kosten für eine Umschulung zum Mechatroniker ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf das Ergebnis einer Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst des ZBFS verwiesen. Dieses vom 24. Januar 2008 datierende Gutachten führt u.a. aus: Die als Wehrdienstbeschädigung anerkannte chronisch entzündliche Darmerkrankung habe laut beigezogenen Gutachten der behandelnden Ärzte den letzten entzündlichen Schub im Jahr 2005 gezeigt. Die nachfolgenden Befunde 2006 würden durchgehend einen ruhigen Krankheitsverlauf ohne Entzündungsaktivität beschreiben. In diesem Zeitraum seien beim Kläger offenbar Prüfungen im Rahmen des Studiums angefallen, die durch die Stresssituation zu einer vermehrten abdominellen Beschwerdesymptomatik geführt hätten. Dies sei jedoch eine typische vegetative Reaktion, die auch Gesunde erleben würden. Sie gehe mit einer erhöhten Darmentleerungsfrequenz einher und klinge nach Beendigung der Prüfung von alleine wieder ab. Einen Entzündungsschub der Darmerkrankung habe sie nicht ausgelöst. Der Wechsel der beruflichen Orientierung erfolge, um den Stresssituationen der Prüfungen entgehen zu können. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen und dem Wechsel des Ausbildungsganges sei nicht ersichtlich, der Morbus Crohn sei für die genannten Stresssituationen nicht kausal verantwortlich, weder ausschließlich noch im überwiegenden Sinne. Somit fehle es am so genannten medizinischen Kausalzusammenhang gemäß § 25a BVG. Dem Kläger werde empfohlen, sich zur Sicherstellung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an die Agentur für Arbeit Aschaffenburg zu werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2008 wies das ZBFS Bayreuth (Hauptfürsorgestelle) den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es könne mit Recht davon ausgegangen werden, dass ursächlich für die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden nicht entzündliche Schübe des Morbus Crohn gewesen seien, sondern dass psychosomatische Reaktionen im Vordergrund gestanden hätten. Die Einschätzung, dass die Erkrankung Morbus Crohn derzeit geringe Auswirkungen nach sich ziehe, sei nach der beschriebenen klinischen Symptomatik der letzten Jahre sachgerecht. Die sogenannte medizinische Kausalität zwischen der anerkannten Schädigungsfolge und der Notwendigkeit von Leistungen zur beruflichen Teilhabe sei somit nicht gegeben.

Der anwaltlich vertretene Kläger beantragt mit seiner zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhobenen Klage sinngemäß,

den Bescheid des ZBFS Region Unterfranken (Hauptfürsorgestelle) vom 1. Februar 2008 und den Widerspruchsbescheid des ZBFS Bayreuth (Hauptfürsorgestelle) vom 11. November 2008 aufzuheben und das ZBFS zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme der Kosten für eine Umschulung des Klägers zum Mechatroniker/Elektrotechniker zu verpflichten.

Zur Begründung wird u.a. ausgeführt: Die Erkrankung Morbus Crohn, an der der Kläger seit 2002 leide, sei derart ausgeprägt, dass die Aufnahme bzw. Fortsetzung des Studiums nicht möglich gewesen sei. Die Annahme im angefochtenen Widerspruchsbescheid, dass im Wesentlichen psychosomatische Reaktionen im Vordergrund gestanden seien, die dann letztendlich zum Studienabbruch geführt hätten, sei völlig falsch. Der Kläger habe seinerzeit die typischen Symptome eines Morbus Crohn gezeigt. Die Symptome seien auch nicht nach der Beendigung der Prüfung wieder abgeklungen, sondern hätten sich verstärkt. Dies könne durch entsprechende ärztliche Gutachten bzw. Äußerungen belegt werden. Es werde u.a. angeregt, den behandelnden Facharzt Dr... entsprechend einzuvernehmen.

Das ZBFS beantragt mit Schriftsatz vom 24. Februar 2009,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2009 wurde die Agentur für Arbeit Aschaffenburg gemäß § 65 VwGO zum Verfahren beigeladen. Sie stellte keinen Sachantrag.

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 bewilligte das Verwaltungsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ....

Das Verwaltungsgericht erholte zur Frage der hier strittigen medizinischen Kausalität zwischen anerkannter Wehrdienstbeschädigung und Studienabbruch des Klägers bzw. Notwendigkeit einer Umschulung zum Mechatroniker oder Elektrotechniker ein internistisches Fachgutachten. Dieses wurde von der ärztlichen Sachverständigen Dr. ... (im Folgenden auch: Sachverständige), Würzburg unter dem 11. Januar 2010 erstattet und unter dem 23. März 2010 im Hinblick auf entsprechende Nachfragen der Klägerseite ergänzt. Schließlich wurden die schriftlichen gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen auf Antrag der Klägerseite im Termin vor der Kammer am 5. Mai 2010 mündlich von dieser erläutert.

Der Klägerbevollmächtigte führte auf gerichtliche Nachfrage im Termin vom 5. Mai 2010 unter anderem aus, der Kläger sei derzeit als Hilfskraft im Baugewerbe tätig (ohne schwere körperliche Beanspruchung), die angestrebte Umschulung zum Mechatroniker bzw. Elektrotechniker sei noch nicht begonnen worden.

Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf die Gerichtsakten, einschließlich der Sitzungsniederschrift, wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt, einschließlich der beigezogenen Behördenakten, verwiesen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen behördlichen Bescheide, nämlich der Bescheid des ZBFS Region Unterfranken (Hauptfürsorgestelle) vom 1. Februar 2008 und der Widerspruchsbescheid des ZBFS Bayreuth (Hauptfürsorgestelle) vom 11. November 2008 sind nicht rechtswidrig, der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt; der Kläger hat keinen Rechtsanspruch gegen das ZBFS auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine geplante Umschulung zum Mechatroniker bzw. Elektrotechniker (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Gemäß § 80 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in der hier einschlägigen, seit 23. Juni 2006 unverändert geltenden Fassung (FNA 53-4) erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), soweit in diesem Gesetz (gemeint sind die Bestimmungen des SVG) nichts Abweichendes bestimmt ist.

Fürsorgeleistungen im vorgenannten Sinne sind nach § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVG unter anderem auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 33 bis 38 SGB IX (vgl. § 26 Abs. 1 BVG).

Grundvoraussetzung für einen Rechtsanspruch auf Fürsorgeleistungen nach § 25a BVG ist - neben anderen Voraussetzungen - insbesondere die Kausalität zwischen der anerkannten Schädigung, hier: Wehrdienstbeschädigung, und dem geltend gemachten Bedarf, hier (nach erfolgtem Studienabbruch durch den Kläger): Umschulung zum Mechatroniker bzw. Elektrotechniker.

Ein Zusammenhang zwischen der anerkannten Schädigung und der Notwendigkeit von Fürsorgeleistungen wird gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 BVG (vorbehaltlich der hier von vorneherein nicht erfüllten Sondertatbestände gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 BVG) vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist.

In dem hier vorliegenden Fall ist nach dem Ergebnis der im gerichtlichen Verfahren durchgeführten Beweiserhebung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nachgewiesen, dass der erforderliche Kausalitätszusammenhang zwischen der mit Bescheid des Versorgungsamts vom 29. August 2003 anerkannten Wehrdienstbeschädigung (Morbus Crohn) einerseits und Studienabbruch in Verbindung mit angestrebter Umschulung zum Mechatroniker bzw. Elektrotechniker andererseits nicht besteht. Auf weitere Anspruchsvoraussetzungen nach den Vorschriften des BVG bzw. SVG kommt es somit hier nicht an.

Das vom Verwaltungsgericht erholte internistische Fachgutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. ..., vom 11. Januar 2010 kommt auf dessen Seite 17 und 18 zu der zusammenfassenden Feststellung: Bei dem Kläger habe zwar während des Studiums die Erkrankung Morbus Crohn bestanden, die Verschlechterung der klinischen Symptomatik beim Kläger sei jedoch nicht durch akute Schübe des Morbus Crohn verursacht worden, sondern durch psychosomatische Begleitreaktionen im Zusammenhang mit Prüfungen die der Kläger seinerzeit zu absolvieren hatte. Damit sei in wesentlicher Hinsicht kein medizinischer Zusammenhang zwischen der anerkannten Wehrdienstbeschädigung und dem Studienabbruch und Wechsel in eine andere Ausbildung gegeben. Den vorangegangenen Ausführungen des Dr. ... und des Dr. ... werde zugestimmt.

Dieses Gutachten ist aus der Sicht des Verwaltungsgerichts, auch unter Berücksichtigung der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme der Sachverständigen vom 23. März 2010 und der in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 5. Mai 2010 von der Sachverständigen abgegebenen mündlichen Erläuterungen sowie des dabei von der Sachverständigen durch das Gericht gewonnenen persönlichen Gesamteindrucks, zur Beurteilung der aufgeworfenen Frage der medizinischen Kausalität geeignet und ausreichend. Konkrete Anhaltspunkte für durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit und Verwertbarkeit der gutachtlichen Äußerung der Sachverständigen Dr. ... haben sich auch in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2010 nicht ergeben.

Soweit von Klägerseite schon mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26. Februar 2010, ferner zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2010, ausgeführt worden ist, für den Kläger seien die Ausführungen der Sachverständigen "nicht nachvollziehbar", Entsprechendes gelte auch für den den Kläger behandelnden Arzt Dr. ..., kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, entscheidend ist vielmehr, ob das Ergebnis der Beweisaufnahme sich für das Verwaltungsgericht als nachvollziehbar und überzeugend darstellt. Letzteres ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2010 jedoch der Fall.

Demgemäß war auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag auf Einholung einer weiteren Sachverständigenäußerung durch einen Spezialisten auf dem Gebiet der Gastroenterologie, insbesondere mit Erfahrung mit Morbus-Crohn-Patienten, abzulehnen, denn die bereits vorliegenden Beweisergebnisse, die im Übrigen auch keine Widersprüche aufweisen, reichen zur Beurteilung des Sachverhalts zur Überzeugungsgewissheit des Verwaltungsgerichts aus. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, etwa bei dem den Kläger behandelnden Arzt Dr. ... oder bei einem anderen medizinischen Sachverständigen, etwa einen ausgesprochenen Spezialisten für Morbus Crohn (ein solcher wurde dem Gericht jedoch von Klägerseite auch nicht benannt), drängt sich nicht auf.

Das Verwaltungsgericht hat hierbei ausdrücklich auch berücksichtigt, dass der Klägerbevollmächtigte schriftsätzlich und auch in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2010 ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen hat, dass die vom Verwaltungsgericht bestellte Sachverständige Dr. ..., was weder der Klägerseite noch dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Beauftragung der Sachverständigen bekannt war, (auch) als Kardiologin tätig ist. Dieser Umstand steht jedoch der Verwertbarkeit und der Überzeugungskraft der von der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. ... abgegebenen gutachtlichen Äußerung nicht entgegen. Die Sachverständige hat nämlich sowohl in ihrer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 23. März 2010 als auch mündlich im Termin vom 5. Mai 2010 nachvollziehbar und im Übrigen auch unwidersprochen, somit glaubhaft, zu ihrem beruflichen Werdegang bzw. ihrer fachlichen Kompetenzen auch für die Begutachtung von medizinischen Sachverhalten im Zusammenhang mit Morbus Crohn unter anderem ausgeführt (vgl. insbesondere Sitzungsniederschrift Seite 2 unten sowie Seite 7 unten): Sie habe ihre ärztliche Approbation im Jahre 1986 erworben, den Facharzttitel für Innere Medizin habe sie 1993 erworben. Dazu habe sie nach den seinerzeit neu eingeführten Bestimmungen eine besondere mündliche Prüfung vor der Landesärztekammer in München ablegen müssen. Wegen der Lehrpersonen, bei denen sie ihre Ausbildung absolviert habe, verweise sie auf ihre schriftlichen Ausführungen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. März 2010. Als Internist habe man die Möglichkeit, sich zusätzlich zu den allgemeinen internistischen Fachgebieten (u.a. auch Gastroenterologie) noch weiter zu spezialisieren. Sie habe daraufhin das Fachgebiet der Kardiologie gewählt, in dem sie auch promoviert habe. Sie sei jedoch auch im Fachgebiet der Gastroenterologie vollständig ausgebildet. Auf dem Gebiet der Gastroenterologie sei sie in verschiedenen internistischen Praxen tätig gewesen und tätig. Es treffe zu, dass sie entsprechend ihrer Zusatzqualifikation schwerpunktmäßig kardiologisch tätig sei, sie sei jedoch immer auch allgemein internistisch bzw. gastroenterologisch tätig gewesen und auch weiterhin tätig, auch speziell bezüglich Morbus Crohn. Es treffe zwar zu, dass sie in ihrer eigenen Behandlungspraxis mit Morbus Crohn bisher eher nur am Rande zu tun gehabt habe, ganz anders sei die Lage jedoch in ihrer Begutachtungspraxis. Sie sei etwa 2002 beim Sozialgericht als Gutachterin allgemein-internistisch tätig. Fast in jeder Sitzung des Sozialgerichts habe sie mit Morbus Crohn oder mit Colitis Ulcerosa zu tun. Erst in der letzten Woche habe sie zwei entsprechende Patienten zu begutachten gehabt. Ihr sei noch nie vorgehalten worden, dass ihre Praxiserfahrungen im Rahmen der Begutachtung von Morbus Crohn bzw. Colitis Ulcerosa etwa nicht ausreichend gewesen wären.

Im Übrigen hat die vom Verwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Dr. ... auch inhaltlich überzeugend begründet, weshalb sie - ungeachtet der wiederholten Vorhalte seitens des Klägerbevollmächtigten, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2010 - an ihrem schriftlichen Gutachten festhalte bzw. weshalb sie die darin enthaltenen zusammenfassenden Feststellungen aufrechterhalte. Die Sachverständige legte, auch unter Verweis auf die von ihr in Kopie vorgelegte Zusammenfassung eines medizinischen Fachartikels aktuellen Datums (Herrlinger, Wittig, Stange: "Chronisch entzündliche Darmerkrankungen - Pathophysiologie und Therapie", in: Der Internist, Jahrgang 2009, Heft 10) im Einzelnen dar, dass sich die herrschende Meinung in der medizinischen Wissenschaft hinsichtlich der Ursachen von Morbus Crohn in den vergangenen Jahren grundsätzlich geändert habe. Früher, auch noch in Zeiten ihrer eigenen Ausbildung, sei Morbus Crohn hauptsächlich als psychosomatische Erscheinung aufgefasst worden. Diese These gelte jedoch heute als widerlegt. Morbus Crohn sei nach heute maßgeblicher medizinischer Auffassung eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung. Stress könne zwar im Einzelfall Morbus Crohn auslösen oder verschlimmern, dies müsse jedoch gegebenenfalls im Einzelfall auch mit medizinischen Methoden messbar und nachweisbar gemacht werden. In Frage kämen insoweit vor allem Messwerte zum Entzündungsgeschehen, zum Gewichtsverlauf und bezüglich Anämie.

Auch auf wiederholte Nachfragen durch den Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung blieb die Sachverständige Dr. ... in für das Verwaltungsgericht nachvollziehbarer und überzeugender Weise dabei, dass im Falle des Klägers eben gerade keine Krankheitsschübe aktenmäßig ausreichend dokumentiert seien bzw. dass im konkreten Fall des Klägers solche - etwaigen - Krankheitsschübe jedenfalls nicht durch entsprechende Laborparameter dokumentiert seien. Hiergegen wurde auch von Klägerseite aus letztlich nichts Konkretes eingewendet. Dabei stellte die Sachverständige auf mehrfach wiederholtes Nachfragen durch den Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klar: Auch aus ihrer Sicht stehe außer Zweifel, dass auch bei Morbus Crohn, wie grundsätzlich bei jeder anderen Erkrankung, Wechselwirkungen zwischen Körper und Psyche auftreten könnten. Im Falle des Klägers sei jedoch der bei ihm bestehende Morbus Crohn definitiv nicht durch psychosomatische Beschwerden zu erfassen. Grundsätzlich wäre ein Krankheitsschub anhand entsprechender Laborwerte messbar, solche seien jedoch hier, wie mehrfach bereits ausgeführt, nicht dokumentiert.

Auch die aus den medizinischen Unterlagen ersichtliche Erhöhung der Dosierung des Medikaments Azathioprin beim Kläger vermochte die Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend zu erklären, ohne dass hiergegen letztlich auch von Klägerseite etwas konkret eingewandt worden wäre, was evtl. Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen anderen medizinischen Sachverständigen hätte sein können. Die Sachverständige Dr. ... führte nämlich glaubhaft aus, die Dosiserhöhung beim Kläger sei allein deswegen wichtig gewesen, und deshalb sei sie auch erfolgt, um von dem gleichzeitig dem Kläger verabreichten Medikament Cortison wegzukommen. Die Dosiserhöhung bei dem Medikament Azathioprin sei nicht etwa wegen einer Verschlechterung des Krankheitsbildes bei Morbus Crohn erforderlich gewesen.

Nach alledem steht zur Überzeugungsgewissheit des Verwaltungsgerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) fest, dass im Falle des Klägers kein Kausalitätszusammenhang zwischen der bei ihm anerkannten Wehrdienstbeschädigung einerseits und dem Studienabbruch bzw. der begehrten Umschulung zum Beruf des Mechatronikers bzw. Elektrotechnikers andererseits besteht.

Zu Recht auch hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorsorglich darauf hingewiesen, dass bereits im Anerkennungsbescheid des Versorgungsamtes vom 29. August 2003 eine unabhängig von Morbus Crohn beim Kläger bestehende Erkrankung erwähnt worden sei, die jedoch nicht als Schädigungsfolge der Wehrdienstbeschädigung anerkannt worden sei. Schon allein aus diesem Grunde könnte die Fürsorgeverwaltung aufgrund einer beim Kläger bestehenden Erkrankung keine Leistungen erbringen (vgl. § 25a BVG).

Besondere Gründe der Billigkeit im Sinne der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensentscheidung der Hauptfürsorgestelle zugunsten des Klägers i.S.d. § 25a Abs. 2 Satz 2 BVG sind weder dargetan noch ersichtlich. Erst recht sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür dargetan bzw. ersichtlich, dass sich ein etwaiger, nach § 25a Abs. 2 Satz 2 BVG bestehender, gerichtlich jedoch grundsätzlich gemäß § 114 Satz 2 VwGO nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum der Hauptfürsorgestelle gar dahin verdichtet haben könnte, dass nur eine einzige behördliche Ermessensentscheidung rechtmäßig wäre, nämlich die Bewilligung der beantragten Fürsorgeleistung (sog. Ermessensreduzierung auf Null).

Die Klage war somit als unbegründet abzuweisen.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden jedoch gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Nachdem die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt hat, bestand keine Veranlassung, deren außergerichtlichen Kosten einem anderen Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Klägerseite, aufzuerlegen.

Referenznummer:

R/R5638


Informationsstand: 09.08.2013