Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 12. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2003 zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insoweit wurde zunächst gerügt, eine mit Schreiben vom 16. November 2002 beantragte Akteneinsicht sei unterblieben. Abgesehen davon, dass ein Schreiben diesen Datums nicht in den Akten enthalten ist, ist ein derartiger formeller Mangel, der nicht zur Nichtigkeit
gem. § 40
Abs. 1 oder 2
SGB X führt, jedenfalls nach § 42
S. 1
SGB X unbeachtlich, da offensichtlich ist, dass die unterstellte Verletzung des § 25
Abs. 1
SGB X die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es liegt eine gebundene, in der Sache zutreffende Entscheidung der Beklagten vor, Ermessen stand ihr nicht zu. Damit kann die Aufhebung der Entscheidung nicht allein aufgrund der unterbliebenen Akteneinsicht verlangt werden (von Wulffen-Schütze, Kommentar zum
SGB X, § 42 Rdn. 8). Darüber hinaus war die Beklagte auch nicht verpflichtet, die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vor Erlass des angefochtenen Bescheids der Klägerin von Amts wegen zur Stellungnahme zuzuleiten. Eine Pflicht zur Anhörung der Klägerin vor Erlass des ablehnenden Bescheids
gem. § 24
Abs. 1
SGB X bestand nicht. Verwaltungsakte, die über Bestehen und Umfang eines vom Antragsteller lediglich behaupteten Rechts entscheiden, sind nicht anhörungspflichtig, da sie zwar den Adressaten beschweren, aber nicht in dessen Rechtskreis eingreifen (
BSG, SozR 1200 § 34
Nr. 8).
Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Haushaltshilfe für den Zeitraum 14. Oktober 2002 bis 28. Mai 2004 in Form der Kostenübernahme für die Betreuung des Sohnes der Klägerin durch eine Ersatzkraft zu.
Gemäß § 16
SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach
§§ 33 -
38 SGB IX. Gemäß
§§ 44 Abs. 1 Nr. 6;
6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX werden die in den §§ 33
ff. SGB IX beschriebenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Haushaltshilfe ergänzt. Diese wird gemäß
§ 54 Abs. 1 SGB IX geleistet, wenn den Leistungsempfängern wegen der Ausführung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor.
Der Senat weist die Berufung deshalb aus den Gründen des angefochtenen Urteils des SG zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153
Abs. 2
SGG).
Ergänzend weist er auf folgendes hin:
Die Klägerin war es an Wochenenden und Feiertagen ganztägig und wochentags nach ihren eigenen Angaben in der Antragsbegründung bis 7:15 Uhr und ab 16:45 Uhr möglich, den Haushalt selbst zu führen und die hierfür nötigen Verrichtungen zu erledigen. An den Wochentagen bis 16:45 Uhr war der Ehemann der Kläger in der Lage, die in diesem Zeitraum unausweichlichen Haushaltsarbeiten zu erledigen und insbesondere für die Betreuung des Sohnes M. zu sorgen.
Die erforderliche Betreuung des zu Beginn der Maßnahme fast acht Jahre alten Sohns M. konnte der Ehemann der Klägerin sicherstellen. Von Seiten der Klägerin wurde erklärt, ihr Sohn habe um 7:30 Uhr das Haus zu verlassen, um sich zur Schule zu begeben. Er sei dann bis 13:30 Uhr im Hort. Ein Betreuungsbedarf durch den Ehemann der Klägerin bestand also zunächst zwischen 07:15 Uhr und 7:30 Uhr, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass angesichts dieser eng beieinander liegenden Aufbruchszeiten die Zubereitung des Frühstücks für den Sohn durch die Klägerin erfolgen konnte. Am Nachmittag bestand ein Betreuungsbedarf frühestens ab 13:30 Uhr bis 16:45 Uhr. Der gesamte maximale tägliche Zeitaufwand für die Betreuung des Sohn belief sich damit auf dreieinhalb Stunden täglich.
Der Senat ist wie das SG davon überzeugt, dass der Ehemann der Klägerin den damit verbundenen Anforderungen trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen gerecht werden konnte. Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass aus einem von der Versorgungsverwaltung festgestellten Grad der Behinderung nicht auf eine prozentuale oder gar in Zeiteinheiten auszudrückende körperliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden kann.
Eine Einschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers hat Professor
Dr. Dr. S. unter dezidierter Benennung und Würdigung der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen abgegeben. Er begründet seine Auffassung, der Kläger könne seinen Sohn nicht betreuen - neben dem nicht näher substantiierten Hinweis auf die körperlichen Behinderungen - allein mit den notwendigen Ruhepausen insbesondere während der Schwindelanfälle.
Prof. Dr. Dr. S. hat dies jedoch beschränkt auf die Notwendigkeit, kurze Ruhepausen einzulegen und sich
ggf. kurzfristig hinzulegen. Dies schließt nach Auffassung des Senats aber nicht die Möglichkeit für den Ehemann der Klägerin aus, während dreieinhalb Stunden am Tag seinen eigenen, fast acht Jahre alten Sohn, soweit notwendig, zu beaufsichtigen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, bedarf ein fast achtjähriges Kind keiner permanenten Kontrolle und Betreuung mehr. Auch wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass durch die Auffälligkeiten des Kindes im Rahmen seiner Aufmerksamkeitssteuerung und der feinmotorischen Funktionen ein erhöhter Kontrollaufwand besteht, führt dies jedoch nicht zu einer Pflicht zu einer ununterbrochenen Betreuung. Denn nach dem kinderpsychiatrischen Gutachten vom 23. Januar 2004 lag bei dem Sohn der Klägerin nur eine mäßige Beeinträchtigung und auch nur in den zwei genannten Lebensbereichen vor. In Bezug auf die intellektuelle Entwicklung, die psychosozialen Umstände und im Rahmen der körperlichen Untersuchung ergaben sich hingegen keinerlei Auffälligkeiten. Das SG hat lebensnah und nachvollziehbar aufgezeigt, wie dieser Betreuungszeitraum bei einem nahezu achtjährigen bis neunjährigen Kind gestaltet werden kann (eigenverantwortliche Erstellung der Hausaufgaben, gelegentliche Hilfe hierbei durch den Ehemann der Klägerin, beaufsichtigtes Spiel im eigenen Haus oder unter der Aufsicht anderer Erwachsener bei befreundeten Kindern). Insoweit besteht immer für den beaufsichtigenden Erwachsenen die Möglichkeit, sich kurzfristig für eine kurze Ruhepause hinzulegen.
Schließlich steht auch die geltend gemachte eingeschränkte Gehleistung des Ehemanns der Klägerin der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Insoweit ist zunächst anzumerken, dass sich eine solche weder aus dem Attest von
Prof. Dr. Dr. S. noch aus dem vorgelegten Ausschnitt aus dem Bescheid des Versorgungsamts B-Stadt entnehmen lässt, aus dem die Vergabe eines Merkzeichens nicht hervorgeht. Aber selbst wenn man eine Einschränkung der Gehleistung des Ehemanns der Klägerin als gegeben annimmt, würden dem Ehemann der Klägerin für die Führung des Haushalts und die Betreuung des Sohns keine größeren Gehleistungen abverlangt. Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass dem bei Beginn der Maßnahme nahezu 8 Jahre alten Sohn der Klägerin die Zurücklegung eines Schulwegs von 1,5
km Länge in einer Vorortgemeinde M. auch ohne Begleitung zumutbar ist. Der nicht näher substantiierte Hinweis auf die Gefährlichkeit des Schulwegs kann dies nicht entkräften.
Das SG hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht den unabweisbar notwendigen Haushaltstätigkeiten in dem Zeitraum, in dem die Klägerin nicht anwesend ist, entgegenstehen. In Betracht kommt hier ohnehin nur die Zubereitung von Speisen. Aber auch insoweit besteht jederzeit die Möglichkeit, sich kurzfristig kurz auszuruhen. In Bezug auf die sonstigen Haushaltstätigkeiten (insbesondere Waschen der Wäsche, Reinigung der Wohnung, Erledigung von Einkäufen) ist darauf zu verweisen, dass diese von der Klägerin
bzw. von dem am Wochenende im Haushalt wohnenden Stiefsohn der Klägerin erledigt werden konnten.
Zu weiteren Ermittlungen sieht der Senat angesichts der Ausführungen von
Prof. Dr. Dr. S. keinen Anlass. Der Senat folgt
Prof. Dr. Dr. S. in seiner Einschätzung, dass aus medizinischer Sicht der Ehemann der Klägerin auf kurze Ruhepausen angewiesen ist. Allein die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen sind für den Senat nicht nachvollziehbar.
Die vom Bevollmächtigten der Klägerin zitierte Rechtsprechung des
BSG steht diesem Ergebnis ebenfalls nicht entgegen. Es trifft zu, dass sich die Klägerin nicht auf die Aushilfe durch ein Haushaltsmitglied verweisen lassen müsste, das seine Berufstätigkeit oder Schulbildung aufgeben müsste, um die Weiterführung des Haushalts sicherstellen zu können. Eine Verpflichtung des Hausgenossen, sich zu diesem Zweck etwa beurlauben zu lassen, besteht nicht (
vgl. zuletzt
BSG, Urteil vom 7. November 2000, Az. 1 KR 15/99 R = BSGE 87,149). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Ehemann der Klägerin ist im streitgegenständlichen Zeitraum vier Stunden täglich mit dem Sortieren von Belegen und Vorbereiten von Steuererklärungen beschäftigt gewesen. Insoweit ist zunächst anzumerken, dass dieser Umstand trotz Aufforderung durch die Beklagte nicht belegt wurde - ein Beitragsbescheid zur Steuerberatungskammer kann nicht eine freiberufliche Tätigkeit im Umfang von 4 Stunden täglich beweisen. Aber selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin als wahr unterstellt, ist nicht ersichtlich, warum diese Tätigkeiten in dem genannten zeitlichen Umfang vom Ehemann der Klägerin neben der Betreuung des Kindes nicht mehr erledigt werden könnten. Er ist im häuslichen Büro tätig geworden. Dies ergibt sich aus dem Briefkopf seines Schreibens vom 30. Oktober 2002. Es ist nicht ersichtlich und auch in keiner Weise - trotz Aufforderung durch die Beklagte - konkret vorgetragen worden, warum diese Tätigkeiten nicht auch am Vormittag während der Schulzeit des Sohnes M. oder teilweise vormittags und teilweise nach 16:45 Uhr erledigt werden konnten. Eine Aufgabe seiner freiberuflichen Tätigkeit wird also dem Ehemann der Klägerin durch die von ihm erwarteten Aktivitäten im Rahmen der Haushaltsführung nicht abverlangt.
Nach alledem besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe für die Klägerin nicht. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den vom Bevollmächtigten der Klägerin umfangreich geltend gemachten Verfahrensverstößen im Verfahren vor dem SG (insbesondere überlange Verfahrensdauer, Befangenheit des Vorsitzenden Richters am SG und der Urkundsbeamtin, Protokollierungsmängel, Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren, Verletzung des rechtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht, unterbliebene Akteneinsicht). Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensverstöße tatsächlich vorliegen. Denn selbst wenn Verfahrensmängel gegeben sein sollten, resultiert hieraus kein Anspruch der Klägerin in der Sache. Die geltend gemachten Verfahrensverstöße würden, soweit sie tatsächlich vorlägen und als ein wesentlicher Mangel anzusehen wären, den Senat nur berechtigen, im Rahmen einer Ermessensentscheidung das Urteil des SG aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen (
vgl. § 159
Abs. 1
Nr. 2
SGG). Eine Zurückverweisung der Sache kommt aber selbst dann nicht in Betracht, wenn ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegen sollte. Bei der erforderlichen Ermessensausübung ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Zurückverweisung die Ausnahme sein soll. Darüber hinaus ist sie zum anderen ausgeschlossen, wenn - wie hier - die Sache zur abschließenden Entscheidung reif ist (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer,
SGG-Kommentar, § 159 Rn. 5b).
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§ 193
SGG) berücksichtigt den Umstand, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (
vgl. § 160
Abs. 2
SGG), liegen nicht vor.