Urteil
Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Umschulung bzw. Weiterbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Gericht:

SG Düsseldorf 41. Kammer


Aktenzeichen:

S 41 R 96/08


Urteil vom:

20.05.2010


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der 1966 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt. Er war zuletzt bis Juli 2003 als IT-Systemelektroniker tätig. Zuvor hatte er eine Umschulung absolviert, die entsprechende theoretische Prüfung aber nicht bestanden.

Am 14.01.2008 beantragte der Kläger, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum IT-Systemelektroniker zu gewähren. Nach Beiziehung der den Kläger betreffenden medizinischen Unterlagen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.04.2008 den Antrag ab, weil der Kläger die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht erfülle. Die Erwerbsfähigkeit sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert und der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch einsatzfähig.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, ohne die entsprechende Weiterbildung oder Umschulung sei ihm keine Tätigkeit mehr möglich. Seine Erwerbsfähigkeit sei erheblich gemindert.

Die Beklagte zog daraufhin Befundberichte des behandelnden Orthopäden R sowie der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau C bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger erfülle die erforderlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI nicht. Eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht ersichtlich.

Hiergegen hat der Kläger am 12.12.2008 fristgerecht Klage erhoben.

Er ist weiterhin der Auffassung, es liege eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vor. Wegen seiner vorhandenen Vorkenntnisse könne eine Umschulung bzw. Weiterbildung im Bereich der EDV erfolgen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2008 zu verurteilen, ihm Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die getroffene Entscheidung weiterhin für rechtmäßig.

Das Gericht hat zunächst Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten des Internisten B-N, des Orthopäden R, der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau C sowie von O. Sodann hat das Gericht medizinische Sachverständigengutachten des Arztes für Orthopädie und Rheumatologie E (Gutachten vom 15.12.2009) und des Arztes für Internistik P (Gutachten vom 18.11.2009) eingeholt.

Wegen des Ergebnisses der medizinischen Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der eingeholten Befundberichte sowie der Gutachten verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid vom 14.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2008 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 9 ff SGB VI sind nicht erfüllt.

Gemäß § 9 Abs. 2 SGB VI können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ein Anspruch auf fehlerfreien, dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Ermessensgebrauch entsteht allerdings erst dann, wenn die in den §§ 10 und 11 SGB VI genannten persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Leistungsausschlüsse nach § 12 SGB VI eingreifen. Dabei unterliegt die Entscheidung über die Voraussetzungen, also das "Ob" der Leistung der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, während das "Wie" der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht.

Bei dem Kläger fehlt es hier bereits an der Grundvoraussetzung des Rehabilitationszweckes. Er erfüllt die persönlichen Voraussetzungen nicht. Nach § 10 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zu medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.

Der Begriff der Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.10.2006, Az.: B 5 RJ 15/05 R).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann eine derart erhebliche Einbuße des Erwerbsvermögens des Klägers nicht festgestellt werden.

Zwar ist der Kläger nicht mehr uneingeschränkt leistungsfähig. So liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als wesentliche Gesundheitsstörungen ein Morbus Bechterew, eine Bluthochdruckerkrankung, ein Asthma bronchiale, eine Fett- und Harnsäurestoffwechselstörung, ein Magenleiden sowie ein Schlaf-Apnoe-Syndrom vor. Diese Gesundheitsstörungen wirken sich dahingehend aus, dass dem Kläger körperlich schwere Arbeiten und Arbeiten unter Einfluss von Rauch, Gas, Dampf oder Staub nicht mehr zumutbar sind. Ebenfalls sind dem Kläger solche Tätigkeiten nicht mehr möglich, die in Wechselschicht unter Einfluss der Nachtschicht bzw. unter erhöhtem Zeitdruck (Akkordarbeiten, Fließbandarbeiten) verrichtet werden. Ansonsten ist der Kläger unter Beachtung dieser Einschränkungen nicht gehindert, körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit den betriebsüblichen Pausen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist wegen seiner Erkrankungen nicht erheblich gefährdet oder gemindert.

Mit diesen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen des Klägers folgt die Kammer den schlüssig und überzeugend begründeten Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen P und E. Deren Beurteilung basiert auf einer eingehenden Untersuchung und sorgfältigen Befunderhebung und berücksichtigt die vorliegenden medizinischen Unterlagen. Die Gutachten sind in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Es ist nicht erkennbar, dass die Sachverständigen die Befunde unvollständig erhoben oder die Leistungsfähigkeit des Klägers unzutreffend beurteilt haben. Der Kläger ist daher nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den typischen Anforderungen seines letzten Tätigkeitsfeldes im Bereich der IT-Branche ebenso gewachsen wie den Anforderungen von Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Nach alledem war die Klage abzuweisen, da der Kläger bereits die Grundvoraussetzung des Rehabilitationszweckes nicht erfüllt. Die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Referenznummer:

R/R4672


Informationsstand: 10.12.2010