Urteil
Voraussetzungen der Verurteilung eines Leistungsträgers zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als berufliche Weiterbildung bei Ermessenreduktion auf Null

Gericht:

SG Kassel 3. Kammer


Aktenzeichen:

S 3 AL 41/09


Urteil vom:

14.06.2010


Grundlage:

Leit- bzw. Orientierungssatz:

Zu den Voraussetzungen der Verurteilung eines Leistungsträgers zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als berufliche Weiterbildung bei Ermessenreduktion auf Null.

Rechtsweg:

LSG Hessen Urteil vom 27.08.2010 - L 6 AL 121/10

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Hessen

Tenor:

Der Bescheid vom 11.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.3.2009 sowie der Bescheid vom 31.3.2010 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung in den Beruf der Bibliothekarin in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zur Bibliothekarin.

Die Klägerin, die von 1996-1999 eine Ausbildung als Erzieherin erfolgreich durchführte, hiernach in verschiedenen Kindergarten tätig war und von 2004-2006 ein Studium der Theologie ohne Abschluss absolvierte, hiernach behinderte Menschen im häuslichen Bereich betreute, beantragte am 3. September 2008 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Im Antrag gab sie an, wegen Depressionen und einem Erschöpfungszustand ihre bisherige Arbeit nicht mehr ausüben zu können. Zur weiteren Begründung fügte sie ärztliche Bescheinigungen des CX-Krankenhauses bei.

Nach einer im Verwaltungsverfahren eingeholten sozialmedizinischen Stellungnahme, die Dr. D. unter dem 17. November 2008 abgab und in welcher diese zu der Beurteilung kam, dass aktuelle Leistungsvermögen sei nicht sicher einschätzbar, so dass zur weiteren Abklärung zunächst zu einer kombinierten medizinisch/beruflichen Maßnahme in einem geeigneten RPK geraten werde, lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 11. Dezember 2008 mit der Begründung ab, zwar sei man zuständiger Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, aufgrund von vorliegenden ärztlichen Gutachten seien vor Entscheidung und Realisierung berufsfördernder Maßnahmen indessen medizinische Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich. Somit könne dem Antrag nicht entsprochen werden.

Hiergegen richtete sich der am 29. Dezember 2008 erhobenen Widerspruch zu dessen Begründung die Klägerin ausführte, ihrer Einschätzung nach könne sie mehr als 3 Stunden täglich arbeiten und sei für eine Umschulung gesundheitlich in der Lage. Eine Umschulung im Bibliotheksbereich würde sie gerne antreten. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte erneut eine sozialmedizinische Stellungnahme bei Dr. D. ein, die diese unter dem 3. März 2009 abgab und in der diese ausführte, es werde nochmals festgestellt, dass vor einer qualifizierenden berufliche Maßnahme bei noch verminderter seelischer Belastbarkeit eine kombinierte medizinische/berufliche Maßnahme in einem RPK empfohlen werde.

Durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, das Leistungsvermögen sei momentan soweit vermindert, dass nur Tätigkeiten von weniger als 3 Stunden täglich verrichtet werden könnten und aus diesem Grunde eine weitere Abklärung in einer kombinierten medizinisch/berufliche Maßnahme in einem geeigneten Rehabilitationszentrum für psychisch kranke Menschen erforderlich sei.

Gegen den zurückweisenden Widerspruch richtet sich die am 11. März 2009 zum Sozialgericht Kassel erhobene Klage. Zur Begründung führt die Klägerin aus, eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme sei nicht erforderlich und wurde ihres Erachtens eher schaden als nützen, da hier ein weiteres Jahr verloren ginge.


Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 11. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2009 sowie den Bescheid vom 31. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung in den Beruf zur Bibliothekarin in gesetzlichem Umfang zu gewähren.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Zur Begründung trägt die Beklagte vor, es gehe im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Frage, inwieweit die Klägerin in Zukunft überhaupt allgemein rehabilitationsfähig sei, sondern allein darum, dass vor Entscheidung und Realisierung berufsfördernder Maßnahmen eine medizinische Maßnahme zur weiteren Stabilisierung vorgeschaltet werden sollte. Selbst wenn diese keine unabdingbare Voraussetzung sei, scheine es, dass eine solche Maßnahme durchaus sinnvoll wäre. Zwischenzeitlich habe die Klägerin eine Arbeit als Erzieherin in E-Stadt aufgenommen, sodass bei einer ausreichenden psychischen Stabilisierung, verbunden mit einer weiterhin bestehende Notwendigkeit beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen die Zuständigkeit der örtlichen Agentur für Arbeit gegeben wäre.

Bereits am 6. Februar 2009 stellte die Klägerin einen Rentenantrag auf Gewährung einer Versichertenrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Deutsche Rentenversicherung Bund beauftragte Dr. F. mit der Erstellung eines psychiatrischen Fachgutachtens welches dieser unter dem 13. März 2009 erstattete. Im Rahmen der Sachermittlungen von Amts wegen hat das Gericht Befundberichte bei Dr. G. vom 9. April 2009 und dem CX-Krankenhauses vom 15. April 2009 beigezogen. Durch Beschluss vom 4. Mai 2009 hat das Gericht die Deutsche Rentenversicherung Bund nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen. Die Beigeladene ist unter Bezug auf eine nervenärztliche Stellungnahme von Herrn H. der Auffassung, dass eine RPK-Maßnahme keine unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg einer Umschulung sei. Gegen den Willen der Klägerin scheine eine solche Behandlungsmaßnahme von vornherein fraglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei unter Beachtung des negativen Leistungsvermögens von einem mindestens 6-stündigen Leistungsvermögen auszugehen, welches überdurchschnittliche Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, besondere Verantwortung für Personen, überdurchschnittliche Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen, Tätigkeiten, die überwiegend Teamarbeit voraussetzen und überwiegenden Publikumsverkehr ausschlösse.

Nachdem das Gericht den Sachverhalt in einem Erörterungstermin mit den Beteiligten am 14. Dezember 2009 erörtert hat, hat es durch Beweisanordnung vom 16. Dezember 2009 Dr. I. mit der Erstellung eines psychiatrischen Fachgutachtens beauftragt. Dr. I. kommt in seinem Gutachten vom 10. März 2010 zu der Beurteilung, dass eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert und eine depressive Persönlichkeit mit ausgeprägter Selbstwertregulationsstörung vorläge. Den oben genannten Leiden komme kein erwerbsmindernder Dauereinfluss im Zeitraum von mehr als 6 Monaten zu. Die Klägerin sei unter Berücksichtigung dieser Feststellungen in der Lage, regelmäßig, zumindest 15 Stunden wöchentlich, Arbeiten als Erzieherin durchzuführen. Dieser Beruf sei aber sowohl von den inneren als auch von den äußeren Gegebenheiten nicht konfliktfrei. Der Beruf der Erzieherin müsse als psychosoziale Kompromissbildung verstanden werden, d.h. sie habe als Kind selbst keine ausreichende emotionale Ermunterung erhalten und kompensiere die aufgetretenen Ausfälle, Mängel oder Defizite mit der altruistischen Hilfsbereitschaft für hilfsbedürftige Menschen. Dies führe unter anderem zu den psychischen Dekompensationen, da sie durch den Beruf der Erzieherin zu sehr an die eigenen Defizite erinnert werde. Unter "heimatnahen" Bedingungen mit Kontakt zu den Familien der Schwestern sei die Arbeitstätigkeit als Erzieherin möglich. Wenn die Psychodynamik der Störung für den Beruf der Bibliothekarin zugrunde gelegt werde, so wäre dieser für den Entwicklungsprozess von der Klägerin von Bedeutung, da sie sich von der Konfrontation mit dem eigenen Leid bei der Arbeit mit hilfsbedürftigen Menschen distanzieren könnte. Die neutralere Berufswahl als Bibliothekarin könnte ihr helfen, auf Dauer eine seelische Stabilität zu erlangen. Das kognitive Leistungs- und Bildungsniveau reiche für die Ausbildung. Da die Klägerin noch über keine dauerhafte Partnerschaft verfüge, sollte die Ausbildung heimatnah erfolgen. Die Klägerin besitze eine für die Ausbildung ausreichende körperliche, psychische und soziale Belastungsfähigkeit. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien deshalb nicht notwendig. Eine Umschulung im Beruf zur Bibliothekarin werde unter der Einschränkung, dass sie heimatnah durchgeführt werden solle, befürwortet. Vom kognitiven Leistungs- und Trennungsvermögen gäbe es keine Einschränkungen hinsichtlich der Ausbildung zur Bibliothekarin. Wie die Diagnostik erkennen lasse, liege ein ausreichendes Intelligenz- und Bildungsniveau vor. Eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation sei vor der erforderlichen Umschulung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erforderlich, bei durchschnittlicher Intelligenz, kognitiver Leistungsfähigkeit und derzeit remittierter Depression bzw. stabiler Selbstwertigkeit. Eine RPK-Maßnahme sei nicht geeignet, den Rehabilitationserfolg herzustellen, da sie nur wieder zu einer Verunsicherung führe. Das Leistungsvermögen als Erzieherin müsse dauerhaft auf 3-6 Stunden reduziert betrachtet werden, um Kompensationsmöglichkeiten der Persönlichkeit zu erhalten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt habe immer ein 6-stündiges Leistungsvermögen und mehr bestanden.

Durch Bescheid vom 31. März 2010 hat die Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit der Begründung abgelehnt, die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht so wesentlich, dass zur Eingliederung Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich wären.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte; weiterhin wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Reha-Akte der Beklagten, der Reha-Akte sowie der Rentenakte der Beigeladenen, der Gegenstand der mündlichen Fahndung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 11. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2009 sowie der Bescheid vom 31. März 2010, der nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Rechtsstreites wurde, sind rechtswidrig. Die Klägerin wird hierdurch in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung in den Beruf zur Bibliothekarin in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

Nach § 97 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.

Nach § 19 Abs. 1 SGB III sind Behinderte im Sinne dieses Buches Menschen, deren Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen. Nach Abs. 2 der Vorschrift stehenden behinderten Menschen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in Abs. 1 genannten Folgen droht.

Zur Überzeugung des Gerichts liegen bei der Klägerin zumindest die Voraussetzungen von § 19 Abs. 2 SGB III vor. Voraussetzung für die Annahme einer drohenden Behinderung ist im Regelfall ein Abweichen der körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand. Das Vorliegen ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten von Dr. I., welches dieser am 3. März 2010 erstattete und an dessen Schlussfolgerungen zu zweifeln, für die Kammer kein Anlass bestand. Dr. I. diagnostiziert bei der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert sowie eine depressive Persönlichkeit mit ausgeprägter Selbstwertregulationsstörung. Somit liegt zweifelsfrei eine Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand vor. Aus dieser Abweichung muss sich, um zur Annahme einer drohenden Behinderung im Sinne von § 19 Abs. 2 SGB III zu kommen, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für den Fall ergeben, dass Leistungen zur Teilhabe unterbleiben würden. Hierbei reicht aus, wenn ohne die Leistungen zur Teilhabe die Beeinträchtigung schlimmer ausfallen würde (vgl. Welti in HK-SGB IX, 3. Auflage, 2010, § 2 Rz. 35). Dass dies gegeben ist, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer ebenfalls aus dem Gutachten von Dr. I., an dessen Schlussfolgerungen auch insoweit nicht gezweifelt werden kann. Dr. I. führt zur Überzeugung des Gerichts insoweit unter Auswertung der anamnesischen Angaben der Klägerin aus, dass der Beruf der Erzieherin als psychosoziale Kompromissbildung verstanden werden müsse, d.h. die Klägerin habe als Kind selbst keine ausreichende emotionalen Ermunterung erhalten und kompensiere die aufgetretenen Ausfälle, Mängel oder Defizite mit der altruistischen Hilfsbereitschaft für hilfsbedürftige Menschen. Dies führe unter anderem zu den psychischen Dekompensationen, da die Klägerin durch ihren Beruf als Erzieherin zu sehr an die eigenen Defizite erinnert werde. Wenn sie nicht unter besonders beschützenden, tragenden Bedingungen lebe, komme es zu einer Selbstwertdestabilisierung und einer narzisstisch-depressiven Krise. Seiner Ansicht nach ist eine Arbeitstätigkeit als Erzieherin nur unter der Bedingung des Kontaktes zu den Familien der Schwestern möglich. Wenn hingegen die Psychodynamik der Störung für den Beruf der Bibliothekarin zugrunde gelegt werde, so wäre dieser für den Entwicklungsprozess der Klägerin von Bedeutung, da sie sich von der Konfrontation mit dem eigenen Leid bei der Arbeit mit hilfsbedürftigen Menschen distanzieren könnte. Die neutralere Berufswahl als Bibliothekarin könnte helfen, auf Dauer eine seelische Stabilität zu erlangen. Die Ausführungen des Sachverständigen zeigen, dass die aktuelle Erwerbsfähigkeit der Klägerin an dem "seidenen Faden" der familiären Bindung hängt. Sofern diese Bindung nicht mehr oder aber nicht in dieser Form besteht, ist es nach Auffassung des Sachverständigen zwangsläufig, dass es zu psychischen Dekompensationen kommen wird. Schlussfolgernd ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, nachvollziehbar im Gutachten begründet, dass die Beeinträchtigung ohne Leistungen zur Teilhabe schlimmer ausfallen würde. Demgegenüber ohne Bedeutung ist die Aussage des medizinischen Sachverständigen, dass Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht notwendig seien. Diese Aussage steht ersichtlicherweise im Kontext mit den derzeitigen beruflichen und familiären Bedingungen und beinhaltet keine Aussage zu der ohnehin juristischen Schlussfolgerung, ob eine drohende Behinderung im Sinne von § 19 Abs. 2 SGB III vorliegt.

Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen von § 97 Abs. 1 SGB III sind gegeben, da Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben wegen der Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit zu bessern. Wie Dr. I. in seinem Gutachten ausführt, ist eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die neutralere Berufswahl als Bibliothekarin der Klägerin helfen kann, auf Dauer eine seelische Stabilität zu erlangen. Die Abhängigkeit der Leistungsfähigkeit im Beruf der Erzieherin von der familiären Situation der Klägerin stellt indessen einen Wettbewerbsnachteil dar, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich macht (vgl. allgemein Karmanski in Niesel/Brandt, SGB III, Kommentar, 5. Auflage, 2010, § 97 Rz. 15).

Da die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung dem Grunde nach gegeben waren, war die Beklagte auch zur Gewährung einer Umschulung in den Beruf der Bibliothekarin zu verurteilen.

Nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i.V.m. § 100 Nr. 4 SGB III können für behinderte Menschen als allgemeine Leistungen, Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung erbracht werden. Leistungen der beruflichen Weiterbildung sind die in den §§ 77-87 SGB III genannten Leistungen. In Abweichung von der Regelung des § 77 SGB III ermöglicht § 101 Abs. 5 S. 1 SGB III die Förderung der beruflichen Weiterbildung wenn behinderte Menschen

1. nicht arbeitslos sind,

2. als Arbeitnehmer ohne Berufsabschlusses noch nicht 3 Jahre berufstätig gewesen sind oder

3. einer längeren Förderung als nichtbehinderte Menschen oder erneuten Förderung bedürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben.

Somit stand der Förderung einer Umschulung der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin zurzeit nicht arbeitslos ist. Ebenso gilt die Restriktion von § 85 Abs. 2 SGB III nicht.

Zwar steht der Beklagten grundsätzlich ein Auswahlermessen bezüglich der allgemeinen Leistungen nach § 100 SGB III zu; die Reihenfolge der genannten Leistungen hat insoweit ermessenslenkenden Charakter (vgl. Karmanski in Niesel/Brandt, a.a.O, § 101 Rz. 2). Im Grundsatz besteht somit ein uneingeschränktes Auswahlermessen der Beklagten, welche Leistung im Einzelfall konkret zu erbringen ist (vgl. Spellbrink/Eicher/Oppermann, KassHdb ArbfördR, 2003, § 5 C Rz. 59). Aber nach § 33 Abs. 4 Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX) sind bei der Auswahl der Leistungen, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Hierbei ist nach § 9 Abs. 1 SGB IX bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen. Der freien Berufswahl im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist hierbei Rechnung zu tragen (vgl. Welti in HK-SGB IX, a.a.O., § 9 Rz. 12). Bei der Auswahl ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Förderung nur für solche Berufe erfolgt, in denen sich die Behinderung voraussichtlich nicht mehr auswirken wird (BSG vom 26. August 1992, 9b RAr 3/91, SozR 3-2200 § 556 Nr 2).

Zur Überzeugung des Gerichts liegt vorliegend aufgrund des Vorstehenden eine Ermessensreduktion auf Null vor, die dazu führt, dass die Beklagte zu verurteilen war, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung in den Beruf der Bibliothekarin in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Dies ergibt sich zunächst aus dem Gutachten von Prof. Dr. I.. Hierzu wurde bereits ausgeführt, dass der Klägerin, sofern keine familiäre Einbindung mehr besteht, der Gefahr ausgesetzt ist, psychisch wiederum zu Dekompensieren. Somit scheiden von vornherein sämtliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus, die eine Besserung der Erwerbsfähigkeit im Beruf der Erzieherin zum Ziel hätten. Mithin ist im vorliegenden Fall lediglich eine Umschulung in einen anderen Beruf zielführend, der sicherstellt, dass die Klägerin sich von der Konfrontation mit dem eigenen Leid bei der Arbeit mit hilfsbedürftigen Menschen distanzieren kann. Dies mögen zwar auch andere Berufe, als der der Bibliothekarin sein. Aber auch insoweit ging das Gericht von einer Ermessensreduktion auf Null aus, also davon, dass als Leistung ausschließlich eine Umschulung in den Beruf der Bibliothekarin erfolgen kann. Ausweislich des Gutachtens von Dr. I. vom 10. März 2010 ist die Klägerin uneingeschränkt geeignet für eine Umschulung in diesen Beruf. Das Gericht hat auch insoweit keine Zweifel, die es ausschließen würden, dem Gutachten zu folgen. Dem Wunsch der Klägerin einer Umschulung in diesem Beruf kommt im Hinblick auf die Erreichung des Rehabilitationsziels unter Beachtung der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Berufsfreiheit ein besonderes Gewicht hinzu. Im vorliegenden Fall ein Gewicht, das andere Entscheidungen im Rahmen des Auswahlermessens von vornherein ausschließt.

Ein weiterer Gesichtspunkt war für die Bindung der Entscheidung maßgebend. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 SGB IX ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger, soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrere Rehabilitationsträger erforderlich sind, dafür verantwortlich, dass die Beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen. Die Beklagte hat diesen Grundsatz in eklatanter Weise verletzt und damit das Gebot effektiver Leistungserbringung in Kooperation der Sozialleistungsträger (vgl. hierzu Welti in HK-SGB IX, a.a.O., § 10 Rz. 1) missachtet. Die Beklagte kam nach Einholung einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes zu der Überzeugung, dass vor Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation hätte vorgeschaltet werden müssen. Zu dieser Überzeugung kam sie nach Antragstellung am 3. September 2008 erst am 11. Dezember 2008, so dass sie nach § 14 SGB IX ohnehin zuständiger Leistungsträger gewesen wäre. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, hätte sie nicht ohne Weiteres, wie durch Bescheid vom 11. Dezember 2008 geschehen, Leistungen unter Berufung darauf ablehnen können, dass vor berufsfördernden Maßnahmen medizinische Rehabilitationsmaßnahmen erforderlich wären, sondern es wäre ihre gesetzliche Pflicht aus § 10 SGB IX gewesen, sich mit dem für medizinische Maßnahmen zuständigen Rehabilitationsträger ins Benehmen zu setzen. Die Beklagte war mithin aufgrund eklatanter Missachtung gesetzlicher Vorgaben entscheidend verantwortlich dafür, dass Leistungen nicht im erforderlichen Umfang zügig abgestimmt und entsprechende Maßnahmen in die Wege geleitet werden konnten. Auch dies war für die Kammer ein Gesichtspunkt, neben dem vorhergehend gesagten, eine Ermessensreduktion auf Null anzunehmen und die Beklagte zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zu verurteilen.

Da die übrigen Leistungsvoraussetzungen auf Seiten der Klägerin gegeben waren, konnte das Gericht eine Verurteilung dem Grunde nach im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vornehmen.

Bei der Auswahl der konkreten Umschulungsmaßnahme wird die Beklagte die Vorgaben aus dem Gutachten von Dr. I. zu beachten haben, der es aufgrund der psychischen Situation der Klägerin für erforderlich hält, dass die Ausbildung heimatnah mit täglichem Kontakt zur Familie der Klägerin erfolgen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Die Zulässigkeit der Berufung beruht auf § 143 SGG.

Referenznummer:

R/R4759


Informationsstand: 07.09.2010