Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung in der Sache treffen (§ 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung ist nur hinsichtlich des "Anfechtungsteils" der vom Kläger erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54
Abs. 1 und 4
SGG) begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2007 war aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt. Durch ihn hat die Beklagte eine Entscheidung in der Sache getroffen, obwohl sie nicht der hierfür zuständige Leistungsträger war.
Für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Übergangsgeld, der sich im Ergebnis als Antrag auf Überprüfung des Bescheides der Beigeladenen vom 22. September 2003 darstellt, ist die Beigeladene zuständig. Bei ihr hat der Kläger erstmals im Jahr 2000 einen Antrag auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation gestellt. Ohne Bedeutung ist, dass die Beigeladene zur damaligen Zeit lediglich zu prüfen hatte, ob für den Kläger Leistungen nach dem für sie selbst geltenden Leistungsgesetz - dem
SGB III - in Betracht kamen.
Seit 1. Juni 2001 wird die Zuständigkeit der Träger der Leistungen zur Teilhabe durch
§ 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelt. Nach dessen
Abs. 1 Sätze 1 und 2 stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages auf Leistungen zur Teilhabe bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist weitergeleitet, hat gemäß § 14
Abs. 2 Satz 1
SGB IX der erstangegangene Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen.
Zum Übergang auf das Recht des
SGB IX bestimmt
Art. 67
Abs. 1 des mit dem
SGB IX gleichnamigen Artikelgesetzes (vom 19. Juni 2001, BGBl. I.
S. 1046), dass auf Leistungen zur Teilhabe bis zum Ende der Leistungen oder Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens des
SGB IX geltenden Fassung weiter anzuwenden sind, wenn vor diesem Tag (1.) der Anspruch entstanden ist, (2.) die Leistung zuerkannt worden ist oder (3.) die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Nach
Abs. 2 richtet sich eine Verlängerung nach den im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung geltenden Vorschriften, wenn eine Leistung nur für einen begrenzten Zeitraum zuerkannt worden ist.
Es kann dahingestellt bleiben, welcher der jeweils bei der Beigeladenen gestellten Anträge aus dem Jahr 2000 oder 2003 beziehungsweise die fiktiv als Antrag geltende Erbringung von Leistungen durch die Beigeladene im Jahr 2002 (
§ 323 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB III) für die Bestimmung der Zuständigkeit betreffend die hier streitige Leistung maßgeblich ist. Anträge ab dem 1. Juli 2001 führen unmittelbar zur Anwendung des
SGB IX. Wäre dagegen auf den im Jahr 2000 gestellten Antrag abzustellen, ergäbe sich die Anwendbarkeit des
SGB IX auf die hier streitige Leistung im Umkehrschluss aus
Art. 67
Abs. 1 des SGB IX-Artikelgesetzes.
Da die Beigeladene keinen der bei ihr gestellten Anträge weitergeleitet hat, ist ihre Zuständigkeit als Leistungsträger aufgrund von § 14
Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 Satz 1
SGB IX begründet. Die Zuständigkeit bleibt auch über den bestandskräftigen Abschluss eines Verwaltungsverfahrens hinaus für ein etwaiges - hier inzwischen durchgeführtes - Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (
SGB X) bestehen, selbst wenn die etwaige Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides lediglich darin liegt, dass die außerhalb der "eigentlichen" Zuständigkeit liegenden, jedoch einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht beachtet worden sind (mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des
BSG, s. in SozR 4-3250 § 14
Nr. 7 mit Hinweis auf
BSG SozR 4-3250 § 14
Nr. 1). Bei seiner Entscheidung zu beachten hat der kraft Gesetzes zuständige Träger alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in der Bedarfssituation für Rehabilitationsträger im Sinne des
SGB IX vorgesehen sind (
BSG SozR 4-3250 § 14
Nr. 1, 4 und 7).
Der Bescheid der Beklagten ist entgegen ihrer Auffassung auch nicht etwa jedenfalls "im Ergebnis" rechtmäßig, weil der ihr gegenüber gestellte Antrag mangels Zuständigkeit als unzulässig abzulehnen gewesen wäre. Von Gesetzes wegen hatte sie einen bei ihr gestellten Antrag bei Unzuständigkeit grundsätzlich nicht zu bescheiden, sondern nur unverzüglich an den zuständigen Träger weiterzuleiten (§ 16
Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch); diese rechtlich zutreffende Auffassung hatte die Beklagte vor Erlass der hier streitigen Bescheide auch vertreten. Erlässt sie aber einen Bescheid, weil der Kläger in Kenntnis der möglichen Unzuständigkeit darauf besteht, dann beschränkt sich ihre Entscheidungskompetenz auf die Frage der Zuständigkeit. In den ergangenen Bescheiden hat sie der Sache nach jedoch eine Entscheidung über das Bestehen eines materiellrechtlichen Anspruchs ihr gegenüber getroffen. Würde der Bescheid unter diesen Umständen nicht aufgehoben, so erstreckte sich die Bindungswirkung (§ 77
SGG) - deren Umfang sich bei einem ablehnenden Bescheid nur anhand dessen Begründung bestimmen lässt - gerade nicht nur auf die Frage der Zuständigkeit.
Als Folge der fehlenden Zuständigkeit der Beklagten ist die Berufung jedoch unbegründet, soweit der Kläger ihr gegenüber mit der Leistungsklage die Gewährung von Übergangsgeld beansprucht.
Ob der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beigeladenen besteht, kann offen bleiben. Sie kann nicht an Stelle der Beklagten gemäß § 75
Abs. 5
SGG zu einer Leistung verurteilt werden, weil deren Bescheid vom 22. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2003 nach Rücknahme der Klage in dem Verfahren SG Berlin S 64 AL 6273/03 bestandskräftig geworden ist (§ 77
SGG). Ob der Kläger gegenüber der Beigeladenen einen Anspruch auf (teilweise) Rücknahme dieses Bescheides nach § 44
Abs. 1
SGB X hat, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu prüfen (s.
BSG SozR 4-3250 § 14
Nr. 7 im Anschluss an
BSG SozR 1500 § 75
Nr. 38) - insoweit ist im übrigen bereits das Verfahren SG Berlin S 54 AL 2973/09 anhängig.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193
SGG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass der aufgehobene Bescheid auf den Kläger selbst zurückgeht und er lediglich aus einem formalen Grund erfolgreich war, der gegenüber dem geltend gemachten, erfolglos gebliebenen Leistungsanliegen nicht ins Gewicht fällt.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160
Abs. 2
SGG), liegen nicht vor.