Die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 11.02.2009 ist zulässig (§§ 143, 144, 151
SGG), jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Würzburg hat zu Recht mit Urteil vom 11.02.2009 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2008 abgewiesen, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für eine dreijährige Umschulung zur Logopädin.
Gemäß § 9
SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit des Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern, sofern die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10, 11
SGB VI vorliegen. Nach dem im Verwaltungsverfahren eingeholten chirurgisch/sozialmedizinischem Gutachten von
Dr. G. ist davon auszugehen, dass bei der Klägerin eine Gefährdung ihrer Erwerbsfähigkeit durch Beeinträchtigungen auf orthopädischem Fachgebiet vorliegt, die insbesondere unter Beachtung der Adipositas auf Dauer keine schweren einseitigen Tätigkeiten mehr erlaubt. Die von der Klägerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gärtnerin, insbesondere als Friedhofsgärtnerin mit teilweise schweren Tätigkeiten würde in absehbarer Zeit zu einer Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit führen. Insoweit wurde die berufliche Neuorientierung der Klägerin angeregt. Nachdem die Klägerin auch die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11
SGB VI erfüllt, hat sich die Beklagte mit Bescheid vom 07.05.2007 dem Grunde nach bereit erklärt, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und hat damit weiterhin Bestand.
Die Klägerin hat gleichwohl keinen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für die von ihr ausschließlich gewünschte Umschulung zur Logopädin gegen die Beklagte. Gemäß § 13
SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehablilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die §§ 33 - 38
SGB IX zu beachten sind. Dies bedeutet, dass lediglich die Frage über die Notwendigkeit der Erbringung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, also das "Ob" der Leistung eine gebundene, gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfende Entscheidung darstellt. Das "Ob" der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Streitig ist lediglich die Frage, welche Leistung zur beruflichen Neuorientierung der Klägerin von der Beklagten zu erbringen ist. Hierbei steht der Beklagten ein weiter Ermessensspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Gemäß § 153 Abs 1
iVm § 54 Abs 2
SGG hat das Gericht behördliche Ermessensentscheidungen nur auf einen Ermessensnichtgebrauch oder auf einen Ermessensfehlgebrauch hin zu überprüfen (
vgl. Schütze, in: v. Wulffen,
SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45
Rdnr. 92 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass notwendige Überlegungen nicht in die Ermessensentscheidung der Beklagten mit eingestellt worden sein könnten, obwohl dies erforderlich gewesen wäre oder dass einzelne Belange offensichtlich fehlerhaft gewichtet wurden, sind vorliegend nicht gegeben. Auch liegt kein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor, die nur eine einzige denkbare Entscheidung der Beklagten zulassen würde, so dass es ausnahmsweise gerechtfertigt wäre, die gerichtliche Entscheidung anstelle der Entscheidung der Beklagten zu setzen. Die Beklagte geht zu Recht von der Notwendigkeit der beruflichen Neuorientierung der Klägerin infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus. Die von der Beklagten bewilligte Berufsfindung im
BFW H. hat für die Klägerin eine Vielzahl von Umschulungsmöglichkeiten ergeben, die sie weder wissens- und könnensmäßig noch gesundheitlich überfordern würden. Aus der Vielzahl der betrieblichen oder schulischen Qualifikationsmöglichkeiten kann die Beklagte unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, aber auch unter Beachtung der Interessen und Neigungen der Klägerin geeignete Leistungen zur Teilhabe auswählen und der Klägerin bewilligen. Dabei besteht sowohl eine Eignung der Klägerin für die Tätigkeit als Logopädin, die von der Klägerin auch ausschließlich gewünscht wird, aber auch eine vielseitige Einsatzfähigkeit in anderen Berufsbereichen,
z. B. im Medien-, Labor-, und kaufmännischem Bereich, wobei hier zu berücksichtigen wäre, dass die Klägerin durch ihren Besuch der Meisterschule für Gärtner von 2004 - 2006 sich auch bereits entsprechende beruflich weiter zu verwertende Kenntnisse angeeignet haben dürfte. Die Klägerin war und ist jedoch auf eine Umschulung zur Logopädin fixiert. Sie hatte sich schon vor Reha-Antragstellung bei der Berufsfachschule für Logopädie informiert und einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen, wenn auch unter dem handschriftlich eingefügten Vorbehalt einer Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger. Der Ausbildungsbeginn war für den Monat September 2007 vereinbart. Sie hat im Rahmen der Berufsfindung und Arbeitserprobung im
BFW H. stets den Beruf der Logopädin eindeutig präferiert. Bestimmte Berufsfelder wurden deshalb erst überhaupt nicht in die Testung miteinbezogen. Ein sachlicher Grund, weshalb die im Rahmen der Berufsfindung ermittelten Berufe, die innerhalb der Regelförderung von 2 Jahren erlernt werden könnten, von der Klägerin nicht ausgeübt werden könnten, ist nicht vorgetragen. Die Klägerin gibt lediglich an, sich nicht vorstellen zu können, dauerhaft in diesen Berufsfeldern tätig sein zu können.
Auch wenn nach
§ 33 Abs 4 SGB IX Eignung und Neigung des Rehabilitanden angemessen berücksichtigt werden sollen, bedeutet diese Regelung nicht die Verpflichtung der Beklagten, unter allen Umständen die Wahl des Traumberufes zu ermöglichen, sondern gibt lediglich in dem rechtlich zulässigen Rahmen die Möglichkeit zur Berücksichtigung von Wünschen des Versicherten.
§ 37 Abs 2 SGB IX begrenzt dabei die Dauer einer beruflichen Neuorientierung auf den Zeitraum von zwei Jahren, es sei denn, dass das Teilhabeziel, also die Wiedereingliederung der Klägerin in das Berufsleben, nur über eine länger dauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine längere Maßnahme deutlich verbessert werden könnten. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Eine Wiedereingliederung der Klägerin in das Berufsleben ist nach den Ergebnissen des ärztlichen Sachverständigengutachtens und auch der Ergebnisse der Berufsfindung im
BFW H. auch im Rahmen von betrieblichen Qualifikationsmaßnahmen denkbar
(z. B. IHK-Ausbildungen), aber auch durch Fachschulausbildungen möglich. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin sind nicht so erheblich, dass daraus eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung abgeleitet werden könnte, die ausschließlich die Umschulung zur Logopädin zulassen würde. Auch im Hinblick auf die intellektuellen Möglichkeiten werden der Klägerin überdurchschnittliche Fähigkeiten bescheinigt. Wegen ihrer Fähigkeit zu geplantem und kreativem Vorgehen wurde
z. B. auch eine Weiterbildung zur Mediengestalterin uneingeschränkt empfohlen, was von der Klägerin aber mit dem Hinweis abgelehnt wurde, sie könne sich im Medienbereich keine Zukunft vorstellen.
Fehlt es aber an besonderen sachlichen Gründen für eine Notwendigkeit der Überschreitung der in § 37 Abs 2
SGB IX genannten Zweijahresfrist, steht der Beklagten auch kein Ermessensspielraum etwa dahingehend zu, gleichwohl eine längere Ausbildung oder berufliche Qualifikation zu fördern oder etwa die Leistung auf Teilabschnitte zu beschränken, die einer maximal zweijährigen Ausbildung entsprächen. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die Gesamtkosten der Ausbildung infolge der zwischenzeitlich erfolgten Absenkung der Schulgebühren an der Berufsfachschule für Logopädie höher oder niedriger als bei einer zweijährigen beruflichen oder schulischen Qualifikation wären. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 37
Abs. 2
SGB IX sowie durch die Anknüpfung an das Erfordernis eines sachlichen Grundes für eine Ausnahme von der Regelförderungsdauer bestehen unter Berücksichtigung der notwendigerweise vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen der Versichertengemeinschaft an der sparsamen Mittelverwendung und den Interessen des einzelnen Versicherten an der Durchsetzung der von ihm gewünschten beruflichen Qualifizierung auch im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nach
Art. 12 Abs 1 Grundgesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.