Der Kläger begehrt einen neuen ermessensfehlerfreien Bescheid der Beklagten über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1951 geborene Kläger erlernte bis 1969 den Beruf eines Drehers und absolvierte anschließend ein Studium zum Diplom-Lehrer für Deutsch und Geschichte. Als solcher arbeitete er von 1973 bis 1978. Dann wechselte er befristet bis 1981 als wissenschaftlicher Assistent an die Pädagogische Hochschule D und wurde anschließend wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Armeemuseum, wo er am 28.6.1988 promovierte und danach zunächst als Unterabteilungsleiter sowie 1990/91 als Stellvertreter des Direktors für wissenschaftliche und Öffentlichkeitsarbeit tätig war. Bei diesem in der Folgezeit als Militärhistorisches Museum fortgeführten Museum arbeitete er noch bis 1995 als Fachgebietsleiter. Ab 1.3.1995 begann er bei einer Firma für Umweltentsorgung und Munitionsbergung zunächst als Projektleiter für den Bereich und wurde dort ab 1.2.1996 Prokurist der für diesen Bereich neu gegründeten Tochtergesellschaft. Vom 1.8.1997 bis 30.9.1999 arbeitete er schließlich als Technischer Angestellter für Marketing, Nachtragsbearbeitung und Grunderwerb bei einer Ingenieurgesellschaft in xx. Bis dahin war er lückenlos pflichtversichert. Ab 1.10.1999 machte er sich im Bereich der Munitionsbergung und Kampfmittelbeseitigung als geschäftsführender Gesellschafter einer
GbR selbstständig und war seit dem nicht mehr gesetzlich rentenversichert.
Am 1.7.2007 erlitt der Kläger einen schweren Verkehrsunfall mit stationärer Erstversorgung bis 27.7.2007 und nachfolgender stationärer Rehabilitation durch die Beklagte vom 13.9.2007 bis 18.10.2007, wobei neben einem Polytrauma, ein offener Oberschenkelbruch links mit Schenkelhalsbruch, ein Riss der das linke Schultergelenk führenden Muskelmanschette, eine Lungenprellung links mit Bluterguss, ein Eisenmangel im Blut infolge des Blutverlustes, ein Diabetes mellitus Typ II, ein Bluthochdruck mit dadurch bedingter Herzmuskelschädigung, ein Kaliummangel im Blut sowie ein Übergewicht mit Fettstoffwechselstörung diagnostiziert wurden. Der Kläger wurde arbeitsunfähig an zwei Unterarmstützen mit Teilbelastbarkeit des linken Beines und einer schmerzfreien Gehstrecke von 300 Metern aus der Rehabilitation entlassen. Die Klinik schätzte ein, dass bei gutem Verlauf zukünftig wieder leichte bis mittelschwere Arbeit möglich sei, solange dann häufiges Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten, Überkopfarbeiten, langes Hocken und Knien, Erschütterungen, Vibrationen sowie Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit und die Gebrauchfähigkeit des linken Armes vermieden werden. Allerdings sei in Zukunft die zuletzt ausgeübte selbstständige Tätigkeit in der Munitionsbergung, die teilweise schweres Heben und das Gehen in unebenem Gelände beinhalte, nicht mehr möglich, so dass berufsfördernde Maßnahmen zu empfehlen seien.
Daraufhin beantragte der Kläger am 22.10.2007 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und gab an, sich eine Weiterbildung zur Hochschullehrkraft in Form einer Habilitation, die er innerhalb von drei bis vier Jahren zu absolvieren gedenke, vorstellen könne. Dafür habe er als promovierter Philosoph und Diplom-Lehrer die nötigen Voraussetzungen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2007 ab, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers als Lehrer und Prokurist gesundheitlich weder gemindert noch gefährdet sei. Den Widerspruch vom 19.12.2007, mit dem der Kläger einwandte, auf Lehrer und Prokurist nicht verweisbar zu sein, weil er seit 1978 nicht mehr als Lehrer gearbeitet habe und ihm die kaufmännische Ausbildung für eine allgemeine Prokuristentätigkeit fehle, da er als Prokurist statt im kaufmännischen Bereich nur spezifisch in der Munitionsbergung tätig gewesen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.3.2008 zurück. Erwerbsfähigkeit im hier maßgeblichen Sinne sei die Fähigkeit, sich unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen beruflichen Werdegangs Erwerb zu verschaffen. Es komme daher
u. a. darauf an, ob der Kläger gesundheitlich noch als Lehrer und Prokurist arbeiten könne. Da dies zutreffe, seien keine Teilhabeleistungen nach dem
SGB IX zu gewähren.
Mit seiner Klage vom 2.5.2008 wendet der Kläger dagegen ein, dass es auf seine letzte selbstständige Tätigkeit in der Munitionsbergung ankomme, die er unstreitig nicht mehr ausführen könne, wie das orthopädische Gerichtsgutachten nochmals bestätigt habe. Zwar führe er die vor dem Unfall allein (ohne Mitarbeiter) betriebene selbstständige Tätigkeit auch derzeit noch fort und sei weiterhin im Besitz der erforderlichen Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz, die zuletzt über den 21.4.2009 hinaus verlängert worden sei. Jedoch beschränke er sich jetzt im Wesentlichen auf Bürotätigkeiten, etwa die Gutachtenerstellung, und beauftrage - soweit dies finanziell noch möglich sei - andere Personen mit den ihm gesundheitlich nicht mehr möglichen Arbeiten im Gelände. Er lebe deshalb derzeit im Wesentlichen vom Einkommen seiner Frau, habe sein Firmenbüro aufgeben müssen und sich im eigenen Haus ein kleines Arbeitszimmer eingerichtet. Im Übrigen sei er wegen seiner eingeschränkten Geh- und Stehfähigkeit derzeit weder als Lehrer noch in seiner letzten versicherungspflichtigen, bis 30.9.1999 verrichteten Tätigkeit als Technischer Angestellter für den Grunderwerb gesundheitlich leistungsfähig, da auch letztere mit umfangreichen fußläufigen Erkundungsarbeiten verbunden gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 16.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.3.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen neuen Bescheid über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sieht sich durch die vom Gericht beigezogenen Unterlagen und Gutachten bestätigt und führt ergänzend aus, dass es auf die zuletzt ausgeübte versicherungsfreie selbstständige Tätigkeit nicht ankomme und selbst wenn, sei es dem Kläger als Geschäftsführer einer
GbR zumutbar, die belastenden Tätigkeiten an Mitarbeiter zu delegieren, so dass es an einer gesundheitsbedingten Erwerbsgefährdung oder -minderung in der letzten Tätigkeit als Geschäftsführer fehle.
Dem Gericht liegen zur Entscheidung insbesondere die Arbeitsverträge und Zeugnisse über die Tätigkeiten des Klägers als Projektleiter und Prokurist bei der Firma für Umweltentsorgung und Munitionsbergung vom 1.3.1995 bis 31.7.1997 und eine Auskunft des zuständigen Insolvenzverwalters vom 19.1.2009 über die Tätigkeit als Technischer Angestellter im Grunderwerb vom 1.8.1997 bis 30.9.1999 vor. Medizinisch liegen dem Gericht die Berichte über die stationäre Erstversorgung nach dem Unfall vom 1.7.2007 bis 27.7.2007 und über die anschließende Rehabilitation vom 13.9.2007 bis 18.10.2007 sowie über die stationäre Behandlung wegen eines Herzinfarkts vom 3.11.2008 bis 7.11.2008 und über die anschließende stationäre Rehabilitation vom 20.11.2008 bis 19.12.2008 sowie die Befundberichte des Hausarztes vom 20.6.2008, 25.2.2009 und 18.1.2010 und die des behandelnden Chirurgen vom 9.7.2008, 25.2.2009 und 16.2.2010 vor. Außerdem hat das Gericht ein orthopädisches Schwerbehindertengutachten von
Dr. med. H vom 18.7.2009 mit Untersuchung am 6.7.2009 beigezogen und schließlich ein eigenes orthopädisches Gutachten von
Dr. med. R vom 23.6.2010 mit Untersuchung am 21.6.2010 eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
I.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 16.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.3.2008 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger deshalb (§ 54
Abs. 2 Satz 1
SGG).
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben über deren Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung die Beklagte noch nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden hat.
Gemäß § 9
Abs. 2
SGB VI erbringt die Rentenversicherung unter anderem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu den in § 9
Abs. 1 Satz 1
SGB VI genannten Zwecken, wenn die persönlichen (§ 10
SGB VI) und versicherungsrechtlichen (§ 11
SGB VI) Voraussetzungen dafür erfüllt sind und kein Ausschlussgrund nach § 12
SGB VI vorliegt. Dann werden die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den
§§ 33 bis
38 SGB IX gewährt (§ 16
SGB VI), wobei der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt (§ 13
Abs. 1 Satz 1
SGB VI).
Unstreitig und für das Gericht nicht zweifelhaft ist zunächst, dass der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Wartezeit von 15 Jahren gemäß § 11
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI) erfüllt, da er bis 30.9.1999 lückenlos pflichtversichert war, und außerdem, dass kein Ausschlussgrund nach § 12
Abs. 1
SGB VI vorliegt, weil keiner der dort geregelten Tatbestände einschlägig ist. Darüber hinaus erfüllt der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten auch die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 10
SGB VI, so dass hier - wie tenoriert - die Ermessensentscheidung der Beklagten nach § 13
Abs. 1 Satz 1
SGB VI eröffnet ist, ohne dass konkret darüber entschieden werden müsste, ob die vom Kläger ursprünglich bei Antragstellung vorgeschlagene Habilitation überhaupt in Betracht kommt. Denn der Kläger hat dies nachfolgend, insbesondere im Gerichtsverfahren, nicht mehr geltend gemacht und in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts lediglich noch eine neue ermessensfehlerfreie Entscheidung über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt.
Gemäß § 10
Abs. 1
Nr. 1
i. V. m.
Nr. 2 Buchst. a und b
SGB VI ist Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, dass wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung entweder die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet ist und eine Erwerbsminderung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich abgewendet werden kann oder die Erwerbsfähigkeit bereits gemindert ist und diese Erwerbsminderung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Die Voraussetzungen des § 10
Abs. 1
Nr. 2 Buchst. c
SGB VI, wonach Teilhabeleistungen auch dann zu erbringen sind, wenn bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann, erfüllt der Kläger hingegen von vornherein nicht, ohne dass es insoweit auf medizinische Gesichtspunkte ankommt. Denn der Kläger hat seit 1.10.1999 bis heute keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitsplatz mehr inne. Nur ein solcher könnte aber gemäß § 10
Abs. 1
Nr. 2 Buchst. c
SGB VI mit Teilhabeleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten werden. Dies folgt daraus, dass nach dem Eingliederungsgedanken des § 9
SGB VI Teilhabeleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung darauf gerichtet sind, den Versicherten der Leistungsgemeinschaft der Beitragszahler zu erhalten oder - falls er kein Beitragszahler mehr ist - wieder zuzuführen, so dass er wieder eigenverantwortlich seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Dementsprechend ist bei der Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Teilhabeleistungen durch die gesetzliche Rentenversicherung gemäß den §§ 10 bis 12
SGB VI allein auf das Vermögen des Versicherten abzustellen, in einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit (weiterhin) versicherungspflichtig beschäftigt zu sein,
d. h. am - versicherungspflichtigen - Arbeitsleben teilhaben zu können (so zur alten, bis 31.12.2000 geltenden, bis heute aber nur redaktionell veränderten Fassung der §§ 9 bis 12
SGB VI:
BSG, Urt. v. 29.3.2006 -
B 13 RJ 37/05 R -, Juris Rn. 23 = SozR 4-2600 § 10
Nr. 1).
Dass der Kläger seit 1.10.1999 nicht mehr versicherungspflichtig erwerbstätig ist und die hier begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Beklagte als Rentenversicherungsträger nur auf eine Wiedereingliederung in das rentenversicherungspflichtige Arbeitsleben gerichtet sein können, bedeutet jedoch nicht, dass auch die Frage der Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI,
d. h. die Frage, ob überhaupt ein Rehabilitationsbedarf besteht, allein anhand einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu beantworten ist. Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass unter der in § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI nicht definierten Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit des Versicherten zu verstehen ist, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können, ohne dass es auf die für eine Erwerbsminderungsrente maßgebenden Kriterien, insbesondere nicht auf sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten, ankommt (
BSG, Urt. v. 17.10.2006 -
B 5 RJ 15/05 R -, Juris Rn. 17 = SozR 4-2600 § 10
Nr. 2;
BSG, Urt. v. 29.3.2006 -
B 13 RJ 37/05 R -, Juris Rn. 15 = SozR 4-2600 § 10
Nr. 1). Dabei muss der bisherige Beruf oder die bisherige Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang ausgeübt worden sein,
d. h. dem Versicherten besondere auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Fertigkeiten vermittelt haben (
BSG, Urt. v. 29.3.2006 - B 13 RJ 37/05 R -, Juris Rn. 18/19 = SozR 4-2600 § 10
Nr. 1, zu einer dafür nicht ausreichenden sechsmonatigen Probebeschäftigung in Teilzeit als Floristin).
Zudem wird angenommen, dass insoweit nicht nur auf die letzte Tätigkeit abzustellen ist, sondern die beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre - wenn auch nicht aus allzu lange zurückliegender Zeit - einzubeziehen sind (
LSG Nds-Bremen, Urt. v. 12.10.2005 -
L 2 RJ 368/01 -, Juris Rn. 25; SG Gießen, Gerichtsbesch. v. 20.8.2009 -
S 2 R 1026/07 -, Juris Rn. 23; Kater in: KassKomm, 61. EL April 2009, § 10
SGB VI, Rn. 3; jeweils mit Verweis auf
BSG, Urt. v. 31.1.1980 -
11 RA 8/79 -, Juris Rn. 20 = SozR 2200 § 1237a
Nr. 10, worin allerdings lediglich eine Aussage zu der heute in § 16
SGB VI i. V. m. § 33
Abs. 4 Satz 1
SGB IX enthaltenen Regelung über die Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben getroffen wurde). Als "nicht allzu lange zurückliegende Zeit" wird dabei ein Zeitraum von maximal zehn Jahren vor der Antragstellung auf Teilhabeleistungen angesehen und ansonsten, wenn sich in diesem Zeitraum keine maßgebliche bisherige Tätigkeit findet, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abgestellt (SG Gießen, Gerichtsbesch. v. 20.8.2009 - S 2 R 1026/07 -, Juris Rn. 23, mit Verweis auf eine Literaturansicht). Hingegen ist bisher weder in der Rechtsprechung entschieden, noch - soweit ersichtlich - in der juristischen Literatur diskutiert worden, ob die danach für die Beurteilung der Erwerbsgefährdung
bzw. -minderung im Sinne von § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI maßgebliche bisherige Tätigkeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit sein muss oder nicht (letztlich offen gelassen von SG Aurich, Urt. v. 3.2.2004 -
S 2 RJ 62/03 -, Juris Rn. 25/26).
Die Kammer ist insoweit zur Auffassung gelangt, dass auch nicht rentenversicherte bisherige Tätigkeiten, die nach den dargelegten Kriterien in nicht unerheblichem Umfang ausgeübt wurden, im Rahmen des § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI einzubeziehen sind, jedenfalls sofern diese Tätigkeiten - anders als geringfügige versicherungsfreie Tätigkeiten - es dem Versicherten bisher ermöglicht haben, seinen Lebensunterhalt eigenverantwortlich zu bestreiten. Denn wenn diese Möglichkeit, mit der bisherigen versicherungsfreien Tätigkeit seinen Lebensunterhalt eigenverantwortlich zu bestreiten, gesundheitsbedingt gefährdet oder gemindert ist (§ 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI), entsteht ein Bedarf, den Versicherten der Leistungsgemeinschaft der Beitragszahler,
d. h. dem versicherungspflichtigen Arbeitsleben wieder zuzuführen, wenn der Versicherte diesen Willen mittels eines Antrags auf Teilhabeleistungen bekundet, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt (§ 11
SGB VI) und keine Ausschlussgründe (§ 12
SGB VI) vorliegen. Dann ist - falls keine konkreten Teilhabeleistungen in Streit stehen - lediglich noch zu prüfen, ob dieser Rehabilitationsbedarf dem Grunde nach überhaupt durch Teilhabeleistungen gedeckt werden kann, mithin ob diese Erfolg versprechend im Sinne des § 10
Abs. 1
Nr. 2
SGB VI sind,
d. h. ob der Versicherte grundsätzlich rehabilitationsfähig ist, was unter Berücksichtigung seiner körperlichen sowie geistigen Leistungsfähigkeit, seiner Motivation und seines Alters positiv festgestellt werden muss (dazu
BSG, Urt. v. 17.10.2006 -
B 5 RJ 15/05 R -, Juris Rn. 29
ff. = SozR 4-2600 § 10
Nr. 2). Gegen die Einbeziehung unversicherter Tätigkeiten in die Prüfung der Erwerbsgefährdung
bzw. -minderung nach § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI spricht auch nicht, dass in § 10
Abs. 1
Nr. 2
SGB VI auf die Erwerbsgefährdung
bzw. -minderung im Sinne von § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI Bezug genommen und bestimmt wird, dass Teilhabeleistungen nur dann in Betracht kommen, wenn dadurch gerade dieser Erwerbsgefährdung
bzw. -minderung (im Sinne von § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI) Erfolg versprechend entgegengewirkt werden kann (
vgl. etwa den Wortlaut von § 10
Abs. 1
Nr. 2 Buchst. b
SGB VI: "bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese abgewendet werden kann"). Denn dies bedeutet nicht, dass nur einer Erwerbsgefährdung
bzw. -minderung in einer versicherungspflichtigen Tätigkeit mittels Teilhabeleistungen entgegengewirkt werden darf, etwa mit der Begründung, dass mittels Teilhabeleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung - wie oben dargelegt - nur vorhandene versicherungspflichtige Tätigkeiten erhalten
bzw. Versicherte nur solchen Tätigkeiten wieder zugeführt werden dürfen. Vielmehr ist der Begriff der Erwerbsfähigkeit in § 10
Abs. 1
Nr. 1 und
Nr. 2
SGB VI unterschiedlich auszulegen, da dieser Begriff in § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI eng an die bisherige Tätigkeit anknüpft, während er bei § 10
Abs. 1
Nr. 2
SGB VI einen anderen Sinngehalt hat, weil Teilhabeleistungen nicht allein auf die Erhaltung, wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gerichtet sind, wie sich ohne weiteres bereits aus dem nicht abschließenden Katalog der gesetzlich vorgesehenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ergibt (§ 33
Abs. 3
SGB IX), die
u. a. die berufliche Aus- und Weiterbildung einschließen (
BSG, Urt. v. 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R -, Juris Rn. 32 = SozR 4-2600 § 10
Nr. 2).
Der Grundsatz, dass mittels Teilhabeleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nur vorhandene versicherungspflichtige Tätigkeiten erhalten
bzw. Versicherte nur solchen Tätigkeiten wieder zugeführt werden dürfen, führt bei einer Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit in einer unversicherten Tätigkeit somit nur dazu, dass Teilhabeleistungen nicht darauf gerichtet sein dürfen, diese unversicherte Tätigkeit zu erhalten oder den Versicherten einer solchen unversicherten Tätigkeit zuzuführen, was etwa Leistungen gemäß § 10
Abs. 1
Nr. 2 Buchst. c
SGB VI ausschließt (siehe oben). Hingegen kann der Erwerbsgefährdung
bzw. -minderung in einer unversicherten Tätigkeit dadurch entgegengewirkt werden, dass dem Versicherten Teilhabeleistungen zur Erlangung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gewährt werden, er mithin der Leistungsgemeinschaft der Beitragszahler wieder zugeführt wird, wenn er dies beantragt. So verstanden steht die Einbeziehung unversicherter Tätigkeiten in den Schutzbereich des § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI nicht nur im Interesse der Versicherten, sondern auch im Interesse der Versichertengemeinschaft, die bei erfolgreicher Rehabilitation neue Beitragszahler hinzugewinnt. Es ist deshalb nur sachgerecht, wenn nach der hier vertretenen Auslegung das Risiko, dass eine Erwerbsgefährdung
bzw. -minderung in einer unversicherten Tätigkeit eintritt, ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11
SGB VI ebenfalls zu dem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Risiko gehört und im Falle der Risikoverwirklichung einen Anspruch auf derart zweckbestimmte und hierauf begrenzte Teilhabeleistungen vermittelt, sofern dann keine Ausschlussgründe vorliegen und Teilhabeleistungen überhaupt Erfolg versprechend sind.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass umgekehrt, falls in der bisherigen unversicherten Tätigkeit keine, stattdessen aber in einer nicht maßgeblichen (
i. d. R. vorherigen) versicherungspflichtigen Tätigkeit eine Erwerbsgefährdung
bzw. -minderung vorliegt, kein Rehabilitationsbedarf im Sinne des § 10
Abs. 1
SGB VI entsteht, weil der Versicherte dann noch gesundheitlich in der Lage ist, die bisherige unversicherte Tätigkeit weiter auszuüben, gleichgültig, ob er diese unversicherte Tätigkeit inzwischen aus anderen
(z. B. wirtschaftlichen) Gründen aufgegeben hat. Soziale Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sind dann entweder überhaupt nicht (wegen Fortführens der unversicherten Tätigkeit) oder jedenfalls nicht gesundheitsbedingt, sondern (wegen der Aufgabe der unversicherten Tätigkeit) aus anderen, unversicherten Gründen nötig. Die enge Anknüpfung im Rahmen des § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI an die bisherige Tätigkeit, gleichgültig, ob versicherungspflichtig oder nicht, ist deshalb auch insofern sachgerecht.
Dies zugrunde gelegt ist hier als bisherige Tätigkeit des Klägers die ab 1.10.1999 bis zum Unfall am 1.7.2007 (fast acht Jahre) im Bereich der Munitionsbergung und Kampfmittelbeseitigung als geschäftsführender Gesellschafter einer
GbR selbstständig und ohne Mitarbeiter ausgeübte Tätigkeit anzusehen, ungeachtet dessen, dass der Kläger in dieser Tätigkeit nicht gesetzlich rentenversichert war. Demgegenüber ist nicht maßgeblich, dass er als geschäftsführender Gesellschafter diese
GbR über den 1.7.2007 bis heute im Wesentlichen als Bürotätigkeit fortführt und - soweit dies finanziell möglich ist - andere Personen mit den nötigen Arbeiten bezüglich Kampfmittelbeseitigung und Munitionsbergung im Gelände beauftragt. Denn dabei handelt es sich nicht nur inhaltlich um eine andere Tätigkeit als bisher, sondern diese Tätigkeit ermöglicht ihm nach seiner glaubhaften Schilderung in der mündlichen Verhandlung auch nicht, seinen Lebensunterhalt eigenverantwortlich zu bestreiten. Vielmehr lebt er aufgrund der geringen Einnahmen vom Einkommen seiner Frau, musste sein Firmenbüro aufgeben und hat sich dafür im eigenen Haus ein kleines Arbeitszimmer eingerichtet. Als Anknüpfungspunkt für die bisherige Tätigkeit im Sinne des § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI kommt diese Tätigkeit daher nicht in Betracht.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist als bisherige Tätigkeit auch nicht allgemein eine solche als geschäftsführender Gesellschafter einer
GbR anzusehen, bei der die körperlich belastenden Tätigkeiten beliebig delegiert werden können. Zwar beurteilt sich die Erwerbsgefährdung
bzw. -minderung in der bisherigen Tätigkeit danach, ob der Versicherte unabhängig von den spezifischen Belastungen und Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufes noch nachkommen kann (
BSG, Urt. v. 20.10.2009 -
B 5 R 22/08 R -, Juris Rn. 16;
BSG, Urt. v. 5.2.2009 -
B 13 R 27/08 R -, Juris Rn. 18;
BSG, Urt. v. 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R -, Juris Rn. 19 = SozR 4-2600 § 10
Nr. 2). Ausgeübter Beruf (Tätigkeit) des Klägers, nach der sich die typischen Anforderungen an eine Berufstätigkeit bestimmen, war hier aber nicht einfach die eines "geschäftsführenden Gesellschafters einer
GbR". Vielmehr war der Kläger im Bereich der Munitionsbergung nach seinen glaubhaften Angaben überwiegend allein (ohne Mitarbeiter) tätig und hatte mithin auch die damit verbundenen belastenden Tätigkeiten im Gelände selbst zu verrichten. Dass es sich hierbei um die typischen Verrichtungen eines Inhabers einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen selbstständigen Tätigkeit im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 7
Abs. 1 des Sprengstoffgesetzes) handelt, zeigen die daran gestellten körperlichen Anforderungen gemäß § 8
Abs. 1
Nr. 2 Buchst. b des Sprengstoffgesetzes
i. V. m. Ziffer 8.7 der zugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz vom 10.3.1987 (
BAnz.
Nr. 60a), wonach zur körperlichen Eignung
u. a. die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände und eine ausreichende Beweglichkeit im Gelände gehören. Eine gänzlich andere Organisation des eigenen Unternehmens erfordert es hingegen, wenn ein angestellter Mitarbeiter diese belastenden Verrichtungen vornimmt, die entsprechenden Erlaubnisse dafür benötigt und der Verdienst dieses Mitarbeiters dann von der
GbR zusätzlich erwirtschaftet werden muss. Mit der bisherigen Tätigkeit bis zum Unfall am 1.7.2007 wäre eine solche Tätigkeit als lediglich verwaltender und nicht mehr selbst im Gelände mitarbeitender Geschäftsführer ersichtlich nicht vergleichbar. Es würde sich mithin um einen anderen Beruf mit eigenen typischen Anforderungen handeln, wie auch die aktuelle Situation des Klägers zeigt.
Schließlich ist auch nicht auf die bis 30.9.1999 ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Technischer Angestellter im Grunderwerb abzustellen. Zwar lag diese Tätigkeit bei Stellung des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben am 22.10.2007 noch keine zehn Jahre zurück. Abgesehen davon jedoch, dass das Gericht erhebliche Zweifel hat, ob die Rechtsprechung des
BSG zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 33
Abs. 4 Satz 1
SGB IX (auf die sich die Ansicht gründet, es komme nicht nur auf die letzte Tätigkeit, sondern die beruflichen Tätigkeiten der letzten Jahre an, mit der Folge der Annahme der Zehnjahresfrist) überhaupt auf § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI übertragbar ist, kann diese Zehnjahresfrist jedenfalls nur dann gelten, wenn keine zeitlich näher liegende Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang verrichtet wurde und damit die bisherige Tätigkeit darstellt.
Maßgeblich im Rahmen des § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI ist mithin nach Auffassung der Kammer stets die letzte in nicht unerheblichem Umfang verrichtete Tätigkeit. Denn andernfalls bestünde die Gefahr, dass Versicherte, die diese letzte Tätigkeit gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben können, von Teilhabeleistungen ausgeschlossen bleiben, obwohl sie dieser Leistungen dringend bedürfen, weil sie die vorherigen Tätigkeiten
u. U. zwar gesundheitlich noch ausüben können, ihnen dies aber aufgrund des langen Zeitablaufs (von bis zu zehn Jahren) wegen mangelnder beruflicher Kenntnisse nicht mehr möglich ist, so dass sie beispielsweise eine Weiterbildung benötigen. Ein solches Ergebnis wäre mit Sinn und Zweck der Teilhabeleistungen, wie er sich aus § 9
SGB VI ergibt, nicht zu vereinbaren, weil dann Teilhabeleistungen versagt würden, obwohl sie gesundheitsbedingt (wegen einer Erwerbsgefährdung oder -minderung in der letzten, in nicht unerheblichem Umfang ausgeübten Tätigkeit) erforderlich geworden wären. Somit ist die Frage, ob Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit in der letzten, in nicht unerheblichem Umfang ausgeübten Tätigkeit gefährdet oder gemindert ist, stattdessen die vorher ausgeübten Tätigkeiten noch ohne Einschränkungen verrichten können, keine Frage des § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI, sondern des § 10
Abs. 1
Nr. 2
SGB VI. Erst in dessen Rahmen ist deshalb zu prüfen, ob Teilhabeleistungen dem Grunde nach (medizinisch oder beruflich) überhaupt nötig
bzw. Erfolg versprechend sind. Dabei sind Teilhabeleistungen aber selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die früher ausgeübten Tätigkeiten (statt der letzten Tätigkeit) noch gesundheitlich und nach den beruflichen Kenntnissen ausgeübt werden könnten. Denn dann kommen immer noch beispielsweise Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich vermittlungsunterstützender Leistungen in Betracht (§ 33
Abs. 3
Nr. 1
SGB IX).
Nach allem ist somit hier für die Frage, ob eine Erwerbsgefährdung
bzw. -minderung im Sinne von § 10
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI vorliegt, allein auf die bisherige, fast acht Jahre (vom 1.10.1999 bis zum Unfall am 1.7.2007) und damit in nicht unerheblichem Umfang im Wesentlichen allein (ohne Mitarbeiter) ausgeübte Tätigkeit des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter einer
GbR im Bereich der Munitionsbergung und Kampfmittelbeseitigung abzustellen. Den typischen Anforderungen einer solchen Tätigkeit, wie sie sich aus seinen eigenen Schilderungen und insbesondere auch aus Ziffer 8.7 der zugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz vom 10.3.1987 (
BAnz.
Nr. 60a) ergeben, kann der Kläger aber gesundheitsbedingt auf Dauer nicht mehr gerecht werden, so dass er insofern erheblich erwerbsgemindert ist. Dies wurde bereits während der Rehabilitation vom 13.9.2007 bis 18.10.2007 festgestellt und ergibt sich unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Unterlagen auch schlüssig und widerspruchsfrei aus dem orthopädischen Gerichtsgutachten von
Dr. med. R , wonach der Kläger wegen der schmerzhaften Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks, den belastungsabhängigen Gesäßschmerzen rechts und der Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks nur noch leichte Arbeiten überwiegend sitzend verrichten kann, nicht aber Tätigkeiten, die erhöhte Anforderungen an die Griffsicherheit und den Gleichgewichtssinn stellen, so dass ihm die Außendiensttätigkeiten in unebenem Gelände im Bereich der Munitionsbergung und Kampfmittelbeseitigung unmöglich sind. Medizinisch räumt dies auch die Beklagte ein. Da der Sachverständige im Übrigen festgestellt hat, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, seiner Motivation und seines Alters (Beweisfrage 4.) dem Grunde nach rehabilitationsfähig ist und vorgeschlagen hat, dem Kläger eine leidensgerechten Arbeitsplatz zu vermitteln, ist auch davon auszugehen, dass auf diese Weise die eingetretene Erwerbsminderung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert werden kann (§ 10
Abs. 1
Nr. 2
SGB VI).
Die Beklagte hat dem Kläger daher gemäß § 16
SGB VI i. V. m. den §§ 33 bis 38
SGB IX unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach pflichtgemäßem Ermessen geeignete und erforderliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren (§ 13
Abs. 1 Satz 1
SGB VI), um ihn wieder in das - versicherungspflichtige - Arbeitsleben einzugliedern. Welche konkreten Maßnahmen das sein können, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls dürfte aber die Finanzierung einer Habilitation als Weiterbildung schon nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, aber auch wegen ihrer Dauer gemäß
§ 37 Abs. 2 SGB IX ausscheiden, ohne dass dies abschließend entschieden werden müsste.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
Abs. 1 Satz 1
SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Bemerkung 1. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit ist in § 10
Abs. 1
Nr. 1 und
Nr. 2
SGB VI unterschiedlich auszulegen. Er knüpft in
Nr. 1 eng an die bisherige Tätigkeit an, während er bei
Nr. 2 einen anderen Sinngehalt hat.