Die nach § 143
SGG statthafte, form- und fristgerecht erhobene (§ 151
Abs. 1
SGG) sowie auch ansonsten zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2003 beschwert die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54
Abs. 2 Satz 1
SGG. Denn die Aufhebung des ursprünglich zuerkannten Teilhabeanspruchs durch die Beklagte ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Verwaltungsakt vom 2. September 2003 ist § 48
Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (
SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit sich die bei seinem Erlass vorliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Zunächst stellt die am 1. Juli 2002 von der Beklagten gegenüber der Prozessbevollmächtigten der Klägerin fernmündlich erklärte (
vgl. §§ 33
Abs. 2 Satz 1, 37
Abs. 1 Satz 2
SGB X) Anerkennung eines Anspruchs auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach - im Gegensatz zu der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 5. Juni 2002 im Verfahren S 6 (2) U 51/01 erteilten Zusage zum Erlass einer solchen Entscheidung - keine Zusicherung
i.S.v. § 34
Abs. 1 Satz 1
SGB X dar. Vielmehr erfüllt dieses Anerkenntnis selbst alle Begriffsmerkmale eines Verwaltungsaktes
i.S.v. § 31 Satz 1
SGB X. Es erschöpfte sich auch nicht in einer einmaligen Gestaltung der Sach- und Rechtslage, sondern begründete zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Rehabilitationsverhältnis, welches typischerweise näherer Ausgestaltung bedarf und damit auf (eine gewisse) Dauerwirkung ausgerichtet ist. Denn nach den §§ 26
Abs. 1 Satz 1, 35
Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII)
i.V.m. den §§ 33 bis 38a Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (
SGB IX) kann dem u.a. auf Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit gerichteten Anspruch des Versicherten durch ganz verschiedene Teilhabeleistungen aus dem Katalog der
§§ 33 Abs. 3 und 8,
34 Abs. 1 SGB IX Rechnung getragen werden, über deren Art, Umfang und Durchführung im Einzelfall der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat (§ 26
Abs. 5
SGB VII).
Die bei Erlass des Verwaltungsaktes vom 1. Juli 2002 zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse haben sich auch wesentlich geändert. Spätestens Mitte des Jahres 2003 haben die Unfallfolgen die Klägerin nämlich objektiv nicht mehr gehindert, die von ihr bis zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit als Bildungsreferentin wieder vollumfänglich zu verrichten. Bei dieser Bewertung stützt sich der Senat auf die unabhängig voneinander abgegebenen und übereinstimmenden Einschätzungen durch
Prof. Dr. O. und
Dr. S., deren Sicht
Dr. S. ausdrücklich bestätigt hat.
So hatten die Dres. W., F und
Prof. O. anlässlich der Untersuchung der Klägerin am 11. Oktober 2000 eine erst beginnende knöcherne Konsolidierung der Defektzone im linken Schienbeinknochen, eine Minderung des Muskelumfangs des linken Unterschenkels um 2
cm sowie erhebliche Bewegungseinschränkungen des linken oberen Sprunggelenkes von 5-0-40° (rechts mit 30-0-50°) und des unteren Sprunggelenkes links um 1/3 festgestellt. Als Beschwerden hatte die Klägerin eine nach wie vor bestehende Schwellungsneigung des linken Unterschenkels, beim schnellen Gehen und Rennen auftretende Schmerzen im unteren Unterschenkeldrittel sowie als im Rahmen der beruflichen Tätigkeit notwendige sportliche Verrichtungen nur die Möglichkeit des Radfahrens und Schwimmens angegeben. Bei der radiologischen Nachkontrolle am 14. Dezember 2000 bestätigte
Prof. Dr. O. den nicht vollständigen Durchbau des Unterschenkelbruchs; der Zeitpunkt der Materialentfernung war noch nicht absehbar. In ihrem Beruf war die Klägerin seinerzeit mit Einschränkungen weiter tätig. Auch bei der Wiedervorstellung am 16. März 2001 klagte die Klägerin über nach
bzw. während der Arbeit auftretende Schwellungen des linken Unterschenkels, so dass
Prof. Dr. O. einen Kompressionsstrumpf verordnete. Zwei Monate später am 14. Mai 2001 berichtete sie
Prof. Dr. O. dann über gelegentliche Beschwerden im oberen Sprunggelenk links. Der Bruch war weiterhin nicht komplett durchbaut. Bei seiner Untersuchung am 18. Oktober 2001 dokumentierte
Prof. Dr. R. mit einer Beweglichkeit von 10-0-40° eine leicht verbesserte, jedoch noch keine freie Funktion des oberen linken Sprunggelenkes. Das untere Sprunggelenk war nunmehr noch endgradig in seiner Bewegung eingeschränkt. Nach wie vor bestand eine Wadenatrophie. Am 21. November 2001 fand
Prof. Dr. O. eine regelrechte Funktion des linken oberen Sprunggelenkes sowie ein beschwerdefreies Gangbild. Bei der Wiedervorstellung am 29. April 2002 berichtete die Klägerin über belastungsabhängige Schwellungsneigungen am linken Unterschenkel und fühlte sich zu diesem Zeitpunkt in der Lage, ihren Beruf weiter voll auszuüben.
Prof. Dr. O. sah jedoch noch keine Veranlassung für die operative Entfernung des Tibianagels.
Angesichts des zweieinhalbjährigen Heilungsprozesses war Anfang Juli 2002 also nicht absehbar, ob oder wann die Klägerin ihre Tätigkeit als Bildungsreferentin, die teilweise die Durchführung sportlicher Aktivitäten erforderte, wieder dauerhaft würde ausfüllen können, zumal ihr Arbeitgeber im Telefonat mit der Beklagten am 28. Juni 2002 eine eingeschränkte Belastbarkeit nochmals betont hatte.
Im Oktober 2002 trat jedoch eine wesentliche Änderung ein. Denn bei der am 8. Oktober 2002 durchgeführten Kontrolluntersuchung zeigten sich eine knöchern durchbaute Unterschenkelfraktur sowie (weiterhin) regelrechte Funktionen des linken Kniegelenkes und des oberen linken Sprunggelenkes, woraufhin am 6. November 2002 der Nagel operativ aus dem Schienbein entfernt werden konnte. Folgerichtig bescheinigte
Prof. Dr. O. den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit zum 9. Dezember 2002 und sah auf Grundlage seiner Befunderhebung vom 27. Mai 2003 keine Gründe mehr, die einer im Wesentlichen uneingeschränkten weiteren Verrichtung des Berufs der Klägerin entgegen standen oder künftig stehen würden. Diese ärztliche Einschätzung ist unter Berücksichtigung der von
Prof. Dr. O. festgehaltenen lediglich diskreten Bewegungseinschränkung des oberen Sprunggelenkes links, des unauffälligen Gangbildes sowie der fehlenden Schwellung des linken Unterschenkels auch nachvollziehbar und wird durch
Dr. S. bestätigt. Auch dieser fand bei seiner gut zwei Monate später am 7. August 2003 erfolgten Untersuchung der Klägerin reizlose Weichteile, ein flüssiges Gangbild und keine objektivierbaren Unfallfolgen mehr.
Die gegenüber
Dr. S. von der Klägerin beschriebenen Restbeschwerden in Form von Schmerzen nach körperlich schwerer Belastung (
z.B. Abbremsen aus dem Lauf, Mountainbike-Fahren oder Klettern)
bzw. Schwellungszuständen nach langem Stehen stehen der Ausübung des Berufs einer Bildungsreferentin nicht entgegen. Denn nach den vorliegenden Schilderungen gehört hierzu in gewissem Umfang zwar auch die praktische Vermittlung sportlicher Aktivitäten. Dieses Anforderungsprofil deckt jedoch schon nur einen geringen Umfang des Gesamttätigkeitsspektrums einer Bildungsreferentin ab, wie insbesondere aus der von der Klägerin vorgelegten Beschreibung für die Bildung von Arbeitsvorgängen und deren tarifliche Bewertung hervorgeht. Entsprechendes gilt für die von ihr angeführten witterungsbedingten Narben- und Knochenbeschwerden. Zudem kann der Senat sich anhand der umfangreiche sporttheoretische Tätigkeitsanteile enthaltenden Tätigkeitsaufstellung auch gegen die verschiedenen Schreiben des Arbeitgebers der Klägerin nicht davon überzeugen, dass die Tätigkeit einer Bildungsreferentin im Jugendsportbereich konkrete und umfassende eigene sportliche Leistungen zur unabdingbaren Voraussetzung hat. Dagegen sprechen die jedem Menschen eigenen altersbedingten Grenzen und die allgemeinen Grenzen jeder sportlichen Befähigung. Umgekehrt ist mit der gutachtlichen Einschätzung erkennbar, dass die Unfallfolgen einen weiten Bereich sportlicher Aktivität zulassen, in dem außergewöhnliche Belastungen des rechten Sprunggelenkes nicht anfallen.
Die plausible ärztliche Bewertung wird durch das jahrelange Verbleiben der Klägerin in ihrem ursprünglichen Arbeitsbereich ohne unfallbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten untermauert. Dieser Umstand spricht dafür, dass sie insbesondere auch den sportlichen und physischen Anforderungen ihres Arbeitsplatzes wieder gewachsen war. Andernfalls hätte eine Reaktion ihres Arbeitgebers durch Änderungskündigung, personenbedingte Kündigung oder frühere betriebsinterne Umsetzung nahe gelegen. Bei echter Dringlichkeit wäre zwecks Umsetzung der von der Beklagten in Aussicht gestellten Teilhabeleistungen zumindest eine zeitnahe Rückantwort auf deren Schreiben vom 8. Juli 2002 zu erwarten gewesen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin ihr sowie das Vertrauen ihres Arbeitgebers selbst auf ein von der Beklagten zu unterstützendes Umsetzungskonzept bezogen hat, was seine (zumindest teilweise) Erstellung durch den Arbeitgeber voraussetzt. Stattdessen hat dieser selbst im Vorfeld des zunächst vom 3. Oktober 2003 bis zum 22. April 2005 vorgesehenen Fernstudiums einschließlich des vom 18. bis 22. August 2003 beabsichtigten Einstiegsseminars keinen Abstimmungsbedarf mit der Beklagten gesehen. Die von der Beklagten erbetene Aufstellung zu einem möglichen neuen Tätigkeitsprofil mit der dafür erforderlichen Qualifikation der Klägerin und den insoweit an sie gestellten Anforderungen hat der Arbeitgeber nicht nur nicht bis Ende Juni 2003, sondern nie - auch nicht im Vorfeld des im Oktober 2006 begonnenen Studiums - geliefert. Eine innerbetriebliche Umsetzung der Klägerin ist tatsächlich erst am 1. September 2006 erfolgt, wobei eine unfallbedingte Notwendigkeit aus dem Änderungsvertrag vom 14. Juni 2006 gerade nicht hervorgeht. Vielmehr ist aus ihm lediglich zu entnehmen, dass bis auf die nunmehrige Tätigkeit als Referentin für Lehrarbeit und deren Zuordnung zum Geschäftsführer der Abteilung Sport und Lehrarbeit alle anderen Vereinbarungen des Arbeitsvertrages vom 1. Januar 1991 unberührt geblieben sind.
Schließlich ist der Bescheid vom 2. September 2003 auch formell rechtmäßig. Vor seinem Erlass hat die Beklagte die Klägerin nach § 24
Abs. 1
SGB X mit Schreiben vom 14. Juli 2003 angehört, so dass sie Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt und hiervon auch Gebrauch gemacht hat. Dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid ihre Aufhebungsentscheidung entgegen der in dieser sowie der Anhörung verlautbarten Ermächtigungsgrundlage (§ 45
SGB X) korrigiert und auf § 48
SGB X gestützt hat, stellt vorliegend keinen Verfahrensmangel dar. Denn bereits aus dem Anhörungsschreiben vom 14. Juli 2003 geht der für § 48
SGB X sachlich maßgeblich Umstand, nämlich die auch von der Beklagten als entscheidend für ihre Absicht ausgemachte Materialentfernung aus dem Unterschenkel und die darauf beruhende abschließende Leistungsbewertung durch
Prof. Dr. O. hervor. Die weiteren für die Prüfung des § 45
SGB X relevanten Fragen des Vertrauensschutzes gehen im Prüfungsumfang über die Anforderungen der Aufhebung nach § 48
Abs. 1 Satz 1
SGB X hinaus und sind insoweit unschädlich. Da die Aufhebung der Leistungsbewilligung dem Grunde nach mangels konkreter Umsetzung auch nicht mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgte, sind auch die §§ 48
Abs. 4, 45
Abs. 4 Satz 2
SGB X nicht einschlägig, zumal die insoweit statuierte Jahresfrist - selbst ausgehend vom Zeitpunkt der Materialentfernung am 6. November 2002 - bis zum Erlass des Bescheides am 2. September 2003 gewahrt wäre.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160
Abs. 2
SGG liegen nicht vor.