Urteil
Ablehnung einer Umschulung zum IT-Elektroniker - Prozesskostenhilfe - Eignungserprobung im Berufsförderungswerk - keine berufliche Eignung

Gericht:

SG Würzburg 6. Kammer


Aktenzeichen:

S 6 R 683/09


Urteil vom:

19.11.2010


Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M., Erlangen, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Umschulung zum IT-System-Elektroniker und hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M., Erlangen.

1. Der am 15. Februar 1975 geborene Kläger ist gelernter Gas-Wasser-Installateur und hat nie langfristig im Beruf gearbeitet. Auch bedingt durch die schlechte Lage auf dem Bau hatte er nur kurzfristige Beschäftigungen und war zwischendurch immer wieder arbeitslos. Daran änderte auch eine Weiterbildung zum Kundendiensttechniker nichts. Im Jahr 2007 absolvierte er eine sechsmonatige EDV-Fortbildung, fand danach aber wieder nur eine kurzfristige Beschäftigung über Zeitarbeit. Bedingt durch Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks bei hochgradigem Knorpelschaden unterzog er sich vom 12. November bis 3. Dezember 2008 einer Reha-Maßnahme, aus der er - ausweislich des Reha-Entlassungsberichts vom 11. Dezember 2008, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird - mit einem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr pro Tag entlassen wurde. Die Tätigkeit als Gas-Wasser-Installateur sei nur noch drei bis unter sechs Stunden zumutbar. Die Prüfung von Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben solle erwogen werden.

Auf einen entsprechenden Hinweis der Beklagten hin beantragte der Kläger mit am 26. Januar 2009 eingegangenem Antragsformular Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Bescheid vom 9. Februar 2009 erklärt die Beklagte die grundsätzliche Zusage, einen Eingliederungszuschuss an Arbeitgeber zu leisten. Mit Bescheid vom 12. Februar 2009 bewilligte sie ergänzend eine Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung, der sich der Kläger vom 5. bis 15. Mai 2009 im Berufsförderungswerk Nürnberg unterzog. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Abschlussbericht vom 26. Mai 2009 verwiesen.

2. Mit Bescheid vom 5. Juni 2009 erklärte die Beklagte, dass dem Antrag auf Umschulung zum IT-System-Elektroniker nicht entsprochen werden könne, weil sich aus den in der durchgeführten Eignungsabklärung erhobenen Leistungsbefunden ergebe, dass der Kläger hierfür nicht geeignet sie. Dagegen legte der Kläger am 22. Juni 2009 Widerspruch ein. Ergänzend hierzu erklärte er unter dem 24. Juli 2009 zum Verlauf der Maßnahme im Berufsförderungswerk, dass der Unterricht durch ständiges Schwätzen anderer Teilnehmer sehr unruhig gewesen sei. Die Gruppenleiterin sei sich ihrer Sache nicht sicher gewesen, weil sie erst nach mehrmaligem Besprechen der Mathematikaufgaben zu dem gleichen Ergebnis gekommen sei, das alle teilnehmenden Schüler bei nochmaliger Überprüfung gemeinsam errechnet hätten. Der Tagesablauf sei nie bekannt gegeben worden. Auch seien ärztliche Atteste missachtet worden. Es sei ihm nicht möglich gewesen, seine Medikamente zum richtigen Zeitpunkt einzunehmen. Die Gruppenleiterin habe die Teilnehmer nicht korrekt eingeteilt, so dass einzelne Teilnehmer 15 bis 30 Minuten zu spät gewesen seien. Dadurch sei bei chronisch kranken Personen die Leistung sehr rapide unter den normalen Leistungsbereich gefallen. Auch seien in der Arbeitserprobung Pausen nicht eingehalten worden. Auf Veranlassung der Beklagten äußerte sich hierzu unter dem 14. September 2009 das Berufsförderungswerk Nürnberg. Insoweit wird auf die Stellungnahme des Berufsförderungswerkes Nürnberg vom 14. September 2009 verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Aufgrund der Testergebnisse der durchgeführten Eignungserprobung sei davon auszugehen, dass der Kläger die Qualifikationsanforderungen für eine Vollausbildung zum IT-System-Elektroniker nicht erfüllen könne.

3. Dagegen wurde am 16. Dezember 2009 Klage erhoben. Die Ablehnung des Antrags stütze sich auf die Bewertung des Berufsförderungswerks Nürnberg. Diese sei teilweise in sich widersprüchlich und weiterhin in wesentlichen Teilen unter irregulären Bedingungen zustande gekommen. Die Diabeteserkrankung des Klägers sei bei der Eignungsfeststellung nicht beachtet worden. So sei es dem Kläger nicht gestattet gewesen, sein Essen und die Tabletten einzunehmen, als dieser wegen einer Blutuntersuchung nüchtern zu dem Test erschienen sei. Die durch die Blutzuckerschwankung bedingte Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit verfälsche das Testresultat. Letztlich stehe lediglich die arbeitspsychologische Beurteilung einer positiven Entscheidung über den begehrten Beruf entgegen. Auch hätte eine arbeitspsychologische Begutachtung ohne die vom Kläger geschilderten Unregelmäßigkeiten zu einer positiven Beurteilung für das Berufsbild geführt.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Darüber hinaus beantragt er mit am 17. Februar 2010 eingegangenem Schriftsatz sinngemäß, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M., Erlangen, beizuordnen.

4. Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid,

die Klage abzuweisen.

Ferner erklärt sie, dass weder Bedürfnis noch Notwendigkeit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bestehe.

5. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die vorgelegte Beklagtenakte sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M., Erlangen, ist erfolglos, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und im Übrigen eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht erforderlich erscheint.

1. Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält derjenige Beteiligte, der wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtet sich nach § 115 ZPO, wonach die Partei nicht nur ihr Einkommen (Absatz 1), sondern auch ihr Vermögen, soweit dies zumutbar ist (Absatz 3), einzusetzen hat. Nach § 115 Abs. 4 ZPO wird Prozesskostenhilfe allerdings nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Nach § 121 Abs. 2 ZPO wird einem Beteiligten in einem Verfahren, in dem eine Vertretung durch Rechtsanwälte - wie vorliegend - nicht vorgeschrieben ist, auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Auf Grund der Kostenfreiheit des vorliegenden Verfahrens, § 183 SGG, hat allein die Beiordnung eines Rechtsanwalts Bedeutung. Insofern gilt, dass auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt wird, wenn der Beteiligte, der Prozesskostenhilfe begehrt, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch macht, § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG.

2. Die Klage bot zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt und bietet auch jetzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Erfolgsaussichten der Klage nicht als offen bezeichnet werden können.

2.1 Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO besteht, wenn die Erfolgsaussichten der Klage offen sind. Denn das Grundgesetz (GG) gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfGE 81, 347/356 m.w.N.). Dies ergibt sich aus Artikel 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Artikel 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist. Im Institut der Prozesskostenhilfe sind die notwendigen Vorkehrungen getroffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen. Artikel 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsgrundsatz gebietet dabei keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Daher liegt die von § 114 ZPO geforderte hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann vor, wenn die Erfolgsaussichten der Klage als offen bezeichnet werden können, weil beispielsweise eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2007- 1 BvR 69/07 und 1 BvR 72/07- zitiert nach juris, m.w.N.).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung dieser Voraussetzung ist der Zeitpunkt der Spruchreife, also der Zeitpunkt, zu dem das Prozesskostenhilfegesuch vollständig einschließlich der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt (BayLSG, Beschluss vom 23.03.2009 - L 18 B 1084/08 R PKH - zitiert nach juris; SG Würzburg, Beschluss vom 17. Juli 2008 - S 6 R 248/08 ER - unter Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 09.01.2007 - 11 C 06.3063 - letzteres zitiert nach juris; Lowe in Beck scher Online-Kommentar, Stand 01.12.2008, § 73a SGG Rd.Nr. 3). Von daher ist vorliegend auf den 17. Februar 2010 abzustellen, zu dem die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlagen.

2.2 Zu diesem Zeitpunkt bot die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Erfolgsaussichten der Klage nicht als offen bezeichnet werden konnten.

2.2.1 Nach § 9 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit des Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern, sofern die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10, 11 SGB VI vorliegen. Zwischen den Beteiligten ist, was im Übrigen auch nachvollziehbar und frei von Widersprüchen aus dem Reha-Entlassungsbericht vom 11. Dezember 2008 hervorgeht, unstreitig, dass der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gas-Wasser-Installateur nur noch drei bis unter sechs Stunden ausüben kann. Von daher liegt eine Gefährdung seiner Erwerbsfähigkeit vor. Da der Kläger auch die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI erfüllt, hat sich die Beklagte mit Bescheid vom 9. Februar 2009 bereit erklärt, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und hat damit weiterhin Bestand.

2.2.2 Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Umschulung zum IT-System-Elektroniker.

2.2.2.1 Nach § 13 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die §§ 33 bis 38 SGB IX zu beachten sind. Dies bedeutet, dass lediglich die Frage über die Notwendigkeit der Erbringung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, also das "Ob" der Leistung eine gebundene, gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfende Entscheidung darstellt. Das "Ob" der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig ist lediglich die Frage, welche Leistung zur beruflichen Neuorientierung des Klägers von der Beklagten zu erbringen ist. Hierbei steht der Beklagten ein weiter Ermessensspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (BayLSG, Urteil vom 27.07.2010 - L 20 R 309/09 - zitiert nach juris). Nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle dabei darauf, zu prüfen, ob der Rentenversicherungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch), mit seiner Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, also eine nicht nach dem Gesetz zugelassene Rechtsfolge gesetzt hat (Ermessensüberschreitung), oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat in Form des Abwägungsdefizits und Ermessensmissbrauchs (BSG, Urteil vom 14.12.1994 - 4 RA 42/94 - zitiert nach juris), beispielsweise wenn nur eine Entscheidung richtig sein kann, ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null somit vorliegt.

2.2.2.2 Ein Fall des Ermessensnichtgebrauch und der Ermessenüberschreitung liegt nicht vor. Wie insbesondere aus dem Widerspruchsbescheid vom 18. November 2009 hervorgeht, hat die Beklagte den Umstand, dass ihr ein Ermessen zusteht, erkannt und auch innerhalb der nach dem im Gesetz zugelassenen Rechtsfolgen ausgeübt. Ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null liegt gleichfalls nicht vor. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ist der Kläger nicht derart eingeschränkt, dass im weiten Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur eine Umschulung zum IT-System-Elektroniker in Betracht kommt. Die Umschulung zum IT-System-Elektroniker ist damit nicht die nur einzige denkbare Möglichkeit, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren.

2.2.2.3 Der Kläger geht vielmehr davon aus, dass ein Abwägungsdefizit vorliege, weil die Beklagte dem Testergebnis eine gewisse Bedeutung beigemessen hat. Ein Abwägungsdefizit liegt aber nicht vor, weil die Beklagte das Ergebnis der Abklärung der beruflichen Eignung im geschehenen Umfang verwerten durfte.

2.2.2.3.1 Für die Abklärung der beruflichen Eignung gelten die Grundsätze der Prüfungsanfechtung entsprechen. Denn auch die Abklärung der beruflichen Eignung kann - wie eine Prüfung - nicht isoliert gesehen werden, sondern ist in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die gerichtliche Kontrolle stößt an ihre Grenzen, weil der Bewertungsvorgang von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt ist, die sich in einem Gerichtsprozess nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen. Subjektive Eindrücke beeinflussen das Ergebnis der Prüfung. Prüfer gehen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen aus, die sie im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daher ist ihnen ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Dieser Beurteilungsspielraum ist überschritten und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sachfremden Erwägungen eingeflossen sind (vgl. BVerfGE 84, 34 ff). Der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegen insbesondere formale Aspekte wie z.B. Verfahrensfehler in den Phasen der Leistungsermittlung und -bewertung. Hierzu zählen unter anderem Rügen im Hinblick auf Prüfungsunfähigkeit des Prüflings, Befangenheit eines Prüfers und das Vorliegen äußerer Störungen. Derartige Umstände sind aber unverzüglich geltend zu machen, um Missbräuche mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen zu verhindern. An die Unverzüglichkeit ist ein strenger Maßstab zu stellen. Denn wer sich in Kenntnis der äußeren Umstände bewusst der Prüfung stellt, soll sich unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung im Falle des Misserfolgs nicht den Wirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung entziehen können. Als in der Regel besonders starkes Indiz für einen Missbrauch ist es zu werten, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung derartiger störender Umstände wartet, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekannt gegeben wird (BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 - 7 C 8/88 -, BayVGH, Beschluss vom 07.01.2009 - 7 ZB 08.1478 - m.w.N.). Bezüglich einer Prüfungsunfähigkeit gilt zudem, dass eine solche nur dann anzunehmen ist, wenn der Prüfling aktuell und vorübergehend in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Eine generelle und dauerhafte Einschränkung, die als persönlichkeitsbedingtes Merkmal die normale Leistungsfähigkeit des Prüflings bestimmt, rechtfertigt hingegen keinen Prüfungsunfähigkeit, sondern muss in das Prüfungsergebnis miteinfließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985 - 7 B 210/85 -, BayVGH, Beschluss vom 04.10.2007 - 7 ZB 07.2097 - zitiert nach juris, m.w.N.).

2.2.2.3.2 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben konnte die Beklagte das Ergebnis der Abklärung der beruflichen Eignung verwenden.

Soweit der Kläger die äußeren Umstände, wie beispielsweise ständiges Schwätzen von anderen Teilnehmern, unstrukturierten Tagesablauf und Nichtberücksichtigung von gesundheitlichen Einschränkungen rügt, hat er sein Rügerecht verloren, weil er erst das Ergebnis der Abklärung der beruflichen Eignung und den die Umschulung zum IT-System-Elektroniker ablehnenden Bescheid vom 5. Juni 2009 abgewartet hat und überdies diese Umstände erst mit Schreiben vom 24. Juli 2009 der Beklagten gegenüber vorgetragen hat. Müsste diesen Umständen - ihr Vorliegen als wahr unterstellt - eine derartige entscheidende Bedeutung beigemessen werden, dass das Ergebnis der beruflichen Abklärung nicht verwertbar sei, hätte der Kläger dies unverzüglich vorbringen müssen, spätestens anlässlich der Zwischenberatung am 11. Mai 2009 im Berufsförderungswerk Nürnberg. Dadurch dass der Kläger das Ergebnisses der Abklärung der beruflichen Eignung und die Entscheidung der Beklagten abgewartet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er selbst diesen Umständen - ihr Vorliegen als wahr unterstellt - nicht eine derartige immense Bedeutung beigemessen hat. Davon unabhängig wird der Kläger Ablenkungen am Unterricht oder einem Vortrag immer hinnehmen müssen, sodass ein so gewonnenes Leistungsprofil in besonderer Weise widerspiegelt, wie der Kläger damit - beispielsweise durch Nachlernen im Eigenstudium - umgehen kann. Auch mit dem Hinweis der Nichtberücksichtigung seiner (dauernden) gesundheitlichen Einschränkungen dringt der Kläger nicht durch. Derartige Einschränkungen bestimmen als persönlichkeitsbedingte Merkmale die normale Leistungsfähigkeit des Klägers. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass ein Betroffener, der unter gesundheitlichen Einschränkungen leidet, entsprechende Vorkehrungen trifft, damit diese gesundheitlichen Einschränkungen nicht sein Leistungsprofil verzerren. Trifft er derartige Vorkehrungen nicht, spiegelt sich darin seine normale Leistungsfähigkeit wieder, beispielsweise die lediglich eingeschränkte Fähigkeit zum selbständigen Handeln. Soweit der Kläger auf fehlende Pausen in der Arbeitserprobung verweist, hat sich das Berufsförderungswerk Nürnberg auf Veranlassung der Beklagten geäußert. Danach sei bewusst bei der Arbeitserprobung im IT-Bereich auf Pausen von 8:00 bis 11:30 Uhr verzichtet worden, um die Leistungsfähigkeit zu testen. Das ist nicht zu beanstanden.

Aus der Abklärung der beruflichen Eignung ergab sich trotz durch den Kläger geforderten und wahrgenommenen Nachtestmöglichkeiten, dass das intellektuelle Gesamtleistungsvermögen im knappen Durchschnitt lag. Begabungsschwächen des Klägers sind das zahlentheoretische Verständnis und die Formerfassung, die beide nur unterdurchschnittlichen Anforderungen genügten. Von daher wurde eine Umschulung nur auf einfachem bis maximal mittlerem Kammerniveau in einem Beruf, der keine besonderen Anforderungen an das zahlentheoretische Verständnis stellt, als denkbar angesehen, so dass der Kläger für die Umschulung zum IT-System-Elektroniker nicht geeignet ist. Dies ist nachvollziehbar, sodass eine Umschulung zum IT-System-Elektroniker ausscheidet, was den Kläger - ausweislich des Berichts - sichtlich erschüttert hat.

Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sachfremden Erwägungen angestellt wurden, sind nicht weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Demnach dringt der Kläger mit keiner Rüge durch, so dass die Beklagte das Ergebnis der Abklärung der beruflichen Eignung verwenden konnte.

2.2.2.3.3 Diesem Ergebnis hat die Beklagte die Bedeutung beigemessen, die ihm beizumessen ist. Im Hinblick darauf, dass eine derartige Umschulung aus Mitteln der Solidargemeinschaft finanziert werden soll, kann es der Beklagten nicht verwehrt sein, eine Umschulung, deren Erfolg unwahrscheinlich ist, abzulehnen. Daher hat die Beklagte zutreffend die Umschulung zum IT-System-Elektroniker abgelehnt. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2009 erweist sich damit als rechtmäßig.

2.3 Die Klage hat demnach keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M., Erlangen, ist daher bereits aus diesem Grund abzulehnen.

3. Unabhängig davon ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M., Erlangen, auch deshalb erfolglos, weil eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht erforderlich erscheint.

3.1 Was "erforderlich erscheint", ist im Lichte des Artikel 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Artikel 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsstaats- und dem in Artikel 20 Abs. 1 GG verbürgten Sozialstaatsprinzip auszulegen. Nach diesen Grundsätzen muss die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend angeglichen werden. Der unbemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Vergleich zur bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden; der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter. Ungekehrt ist zu beachten, dass Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegensteht. Ein Rechtsanwalt ist beizuordnen, wenn ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Das gebietet eine auf die jeweilige Lage bezogene Einzelfallprüfung. Die Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilen sich nicht nur nach Umfang und Schwierigkeit sowie Bedeutung der Sache für den Betroffenen, sondern auch nach der Fähigkeit des Beteiligten, seine Rechte selbst wahrzunehmen sowie sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Partei der Hilfe eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vergewissern kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.09.2010 - 1 BvR 1974/08; BAG, Beschluss vom 18.05.2010 - 3 AZB 9/10 - zitiert nach juris unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2009 - 1 BvR 439/08 - zitiert nach juris).

3.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend die Vertretung durch Rechtsanwälte nicht erforderlich. Der Kläger hat ohne anwaltliche Hilfe Widerspruch eingelegt und die seiner Meinung nach entscheidenden Gesichtspunkten aufgezeigt. Weitere Umstände hat auch der Bevollmächtigte des Klägers nicht aufzeigen können. Der Kläger ist daher in der Lage, die wesentlichen Gesichtspunkte schriftlich darzulegen. Ein Bemittelter in der Situation des Klägers hätte daher keinen Bevollmächtigten herangezogen.

3.3 Damit erscheint eine Vertretung durch Anwälte nicht erforderlich. Auch deshalb ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

4. Da demnach die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und im Übrigen eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich erscheint, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M., Erlangen, abzulehnen.

Referenznummer:

R/R5934


Informationsstand: 04.09.2013