Urteil
Rechtswidrigkeit eines Feststellungsbescheides - Abschluss eines Rehaverfahrens wegen fehlender Erfolgsaussichten - Rehabilitationsmaßnahmen - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Fehlende Rechtsgrundlage des Bescheides

Gericht:

SG Düsseldorf 13. Kammer


Aktenzeichen:

S 13 AL 864/10


Urteil vom:

17.04.2012


Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte den Abschluss des Rehaverfahrens wegen fehlender Erfolgsaussichten festgestellt hat.

Die 1972 geborene Klägerin, die den Beruf einer Groß- und Außenhandelskauffrau erlernt hat, beantragte am 05.05.2003 bei der Beklagten die Gewährung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation, da sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne.

Die Beklagte gewährte ihr in der Folgezeit verschiedene Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben: Kaufmännisches Lerncenter E, mehrere Arbeits-/Belastungserprobungen, Lernförderung Mathematik, Weiterbildung Wellness-Gesundheitsmanager (Abbruch aus gesundheitlichen Gründen) und zuletzt vom 01.05.2009 bis 29.01.2010 die Fortsetzung der Weiterbildung Wellness-Gesundheitsmanager.

Trotz des erfolgreichen Abschlusses der Weiterbildungsmaßnahme gelang es der Klägerin nicht, einen Arbeitsplatz zu finden.

Mit Bescheid vom 30.07.2010 stellte die Beklagte den Abschluss des Rehaverfahrens wegen fehlender Erfolgsaussichten fest. Die gewährten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hätten nicht zu einer dauerhaften beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben geführt. Es sei daher geprüft worden, ob das berufliche Rehabilitationsverfahren fortgesetzt werden könne. Dabei sei festgestellt worden, dass mit den bereits gewährten Leistungen die Möglichkeiten einer dauerhaften beruflichen Eingliederung durch die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben ausgeschöpft seien. Weitere geeignete oder auch nur bedingt geeignete Maßnahmen stünden zur Zeit nicht zur Verfügung. Im Hinblick auf die derzeit fehlenden Erfolgsaussichten sei das Verfahren zur beruflichen Rehabilitation daher abgeschlossen worden.

Den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid mit dem sie vortrug, die Möglichkeiten einer dauerhaften beruflichen Eingliederung durch die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben seien keineswegs ausgeschöpft, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2010 zurück, da alle Möglichkeiten ausgeschöpft seien und keine geeigneten Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben über die Klägerin vorhanden seien.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 07.10.2010 erhobenen Klage. Mit dieser wiederholt sie ihr Vorbringen, dass sie nach wie vor in der Lage sei an Maßnahmen zur Eingliederung teilzunehmen und dass es noch erfolgversprechende Maßnahmen zur ihrer beruflichen Integration gäbe.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Sie sei auch berechtigt, das Rehabilitationsverfahren durch Bescheid zu beenden. Soweit ein solcher Bescheid keine Bindungswirkung entfalten sollte, habe die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Feststellungsbescheides.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (vgl. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2010 war aufzuheben, da er rechtswidrig ist. Die Beklagte war zum Erlass des Bescheides, mit dem die Beendigung des Verfahrens der beruflichen Rehabilitation festgestellt wurde nicht berechtigt, da für einen solchen Bescheid keine Rechtsgrundlage besteht. Nach § 31 1. Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) dürfen jedoch Rechte und Pflichten im Bereich des Sozialgesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Ein Feststellungsbescheid ist im Bereich der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 97 ff. SGB III nicht vorgesehen. Es besteht lediglich die Möglichkeit zur Gewährung von Leistungen oder zur Ablehnung von beantragten Leistungen. Darüber hinaus besteht noch die zulässige Handlungsform, bereits bewilligte Leistungen nach den §§ 45 oder 48 SGB X zurückzunehmen oder aufzuheben.

Bei dem von der Beklagten erteilten Feststellungsbescheid handelt es sich um keine der oben genannten Handlungsformen. Zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides war auch keine konkrete Leistung durch die Klägerin beantragt, so dass der Feststellungsbescheid auch nicht in einen Ablehnungsbescheid umgedeutet werden kann. Der Bescheid kann auch nicht als vorsorgliche Ablehnung eventueller zukünftiger Anträge ausgelegt werden, da die dann jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage einschließlich eingetretener Veränderungen zu berücksichtigen ist. Eine Ablehnung für die Zukunft ist schon aus diesem Grunde nicht möglich.

Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Feststellungsbescheides. Zwar könnte die Beklagte sich bei einem erneuten Antrag der Klägerin nicht auf die Bestandskraft eines bindend gewordenen Feststellungsbescheides berufen, es besteht jedoch die Gefahr, dass sie dies tut und einen neuen Antrag der Klägerin allein aus diesem Grund ohne erneute Prüfung ablehnt. Dadurch werden rechtlich schützenswerte Interessen der Klägerin verletzt.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Referenznummer:

R/R5371


Informationsstand: 05.03.2013