Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über den gestellten Antrag auf Erstattung weiterer Kinderbetreuungskosten, über den durch Bescheid vom 21.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2013 entschieden worden ist.
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung der Beklagten über den gestellten Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Rechtsgrundlage für die Erstattung der weiteren Kinderbetreuungskosten ist die Regelung in § 28 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (
SGB VI) in Verbindung mit
§ 54 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Danach können Kosten für die Betreuung der Kinder des Leistungsempfängers bis zu einem Betrag von 130
EUR je Kind und Monat erstattet werden, wenn sie durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar entstehen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind hier erfüllt. Der Sohn der Klägerin wurde in einem Kindergarten ganztags betreut, während die Klägerin eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 9
ff. SGB VI absolvierte. Für die Betreuung des Sohnes der Klägerin sind Kosten in Höhe von monatlich 105
EUR entstanden.
Diese Kosten sind auch unvermeidbar entstanden. Kinderbetreuungskosten entstehen dann unvermeidbar, wenn der Leistungsempfänger - hier die Klägerin - ohne die Betreuung des Kindes nicht an der Maßnahme teilnehmen kann. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Es ist für die Klägerin unvermeidbar, ihr Kind betreuen zu lassen, da die Umschulung nicht mit Kind absolviert werden kann. Hier sind auch nicht nur die Kosten für die fünfstündige Betreuung im Kindergarten unvermeidbar, sondern auch die Kosten für die Ganztagesbetreuung (ebenso für einen Fall der Aufstockung der Betreuungszeit Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.11.2007 -
L 4 R 268/05 - juris). Die Klägerin kann ihren Sohn auch nach Ablauf der fünf Stunden nicht selbst betreuen, weil die Maßnahme länger andauert als fünf Stunden täglich. Sinn und Zweck der Regelung ist es, Personen die Durchführung von Maßnahmen zur Teilhaben am Arbeitsleben zu ermöglichen, indem diese bei der Sicherstellung der Kinderbetreuung unterstützt werden (
BT-Drs. 14/5074 S. 110). Um das Ziel der entsprechenden Regelung zu erfüllen, ist es unerheblich, dass das Kind bereits vorher betreut worden ist. Ziel der gesetzlichen Regelung ist alleine eine Unterstützung der Maßnahmeteilnehmer.
Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung findet im Gesetz keine Stütze. Eine enge Kausalität zwischen Maßnahmebeginn und Betreuungserfordernis ist nach dem Wortlaut des Gesetzes gerade nicht erforderlich. Das Gesetz regelt nicht, dass die Betreuungskosten nur dann übernommen werden können, wenn diese Kosten "notwendig" und "unmittelbar" durch die Maßnahme entstehen. Vor einer entsprechenden Änderung des Gesetzes war es erforderlich, dass die Kinderbetreuungskosten notwendig und unvermeidbar durch die Maßnahme entstehen. Nach der Gesetzesänderung - nach der die Kinderbetreuungskosten nunmehr nur noch unvermeidbar entstehen müssen - besteht der Anspruch unabhängig davon, ob die Kinderbetreuungskosten unmittelbar durch die Maßnahme entstanden sind (
vgl. zu einer entsprechenden früheren Rechtsgrundlage und der danach erfolgten Gesetzesänderung bereits
BSG, Urteil vom 16.09.1998 - B 11 AL 19/98 R - juris). Umso erstaunlicher ist es, dass die Rentenversicherungsträger nach dem von der Beklagten überreichten Protokoll einer Verbandssitzung noch im Jahr 2004 trotz entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung an der überholten Rechtsauffassung festgehalten haben.
Als Rechtsfolge sieht die Regelung in § 54
Abs. 3 Satz 1
SGB IX vor, dass der Beklagten ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Gewährung der Kosten zur Verfügung steht. Das Ermessen ist dabei entsprechend des Zwecks der Ermächtigung auszuüben und die Grenzen der Ermessensausübung sind einzuhalten. Hier hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer ihr Ermessen nicht dem Zweck der Norm entsprechend ausgeübt und wird dies nachzuholen haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.