Urteil
Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Übernahme von Kinderbetreuungskosten

Gericht:

SG Halle (Saale) 24. Kammer


Aktenzeichen:

S 24 R 277/13


Urteil vom:

22.01.2014


Grundlage:

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2013 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, über den geltend gemachten Anspruch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung weiterer Kinderbetreuungskosten in Höhe von monatlich 55 EUR für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.07.2013.

Die ... 1971 geborene Klägerin ist die Mutter des ... 2007 geborenen Kindes J ... J. besucht an fünf Tagen in der Woche den Kindergarten. Zunächst wurde J. für fünf Stunden täglich betreut. Dafür fielen 55 EUR Elternbeitrag an. Seit 14.05.2012 besucht J. den Kindergarten von 6:45 Uhr bis 16 Uhr. Diese Betreuung kostet 105 EUR monatlich. Im Mai war ein Elternbeitrag in Höhe von 85 EUR zu zahlen.

Die Klägerin absolvierte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Umschulung zur Bürokauffrau, die durch eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Beklagte gefördert wird.

Am 11.06.2012 beantragte die Klägerin die Erstattung von Kinderbetreuungskosten in Höhe von monatlich 105 EUR. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 20.06.2012 für den Monat Mai 2012 Kinderbetreuungskosten in Höhe von 30 EUR und ab Juni 2012 in Höhe von monatlich 50 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 21.11.2012 gewährte die Beklagte Kinderbetreuungskosten in Höhe von monatlich 50 EUR für die Zeit von August 2012 bis voraussichtlich Juli 2014. Eine weitere Erstattung könne erst nach Vorlage der erforderlichen Nachweise erfolgen. Dagegen richtete sich der am 12.12.2012 erhobene Widerspruch der Klägerin. Die Klägerin trägt vor, sie erhalte keinen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten durch das Jugendamt mehr. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2013 als unbegründet zurück. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass nach der gesetzlichen Regelung Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 130 EUR übernommen werden können, die durch die Leistung zur Teilhabe unvermeidbar entstehen. Das Kind sei bereits vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben halbtags betreut worden. Mit Beginn der Leistung erfolge eine Ganztagesbetreuung. Die Beklagte könne daher nur den Differenzbetrag von der Halbtagsbetreuung zur Ganztagesbetreuung übernehmen.

Dagegen richtet sich die am 08.04.2013 vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage. Die Klägerin trägt vor, ohne die längere Betreuung des Kindes könne sie die Maßnahme nicht durchführen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 21.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 05.03.2013 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über den geltend gemachten Anspruch erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass nach einer erfolgten Abstimmung der Rentenversicherungsträger die Kosten nur dann unvermeidbar entstehen, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen den Kosten und der Maßnahme bestehe. Dies sei hier nur hinsichtlich der höheren Kosten durch die Ganztagsbetreuung der Fall.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Justiz Sachsen-Anhalt

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über den gestellten Antrag auf Erstattung weiterer Kinderbetreuungskosten, über den durch Bescheid vom 21.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2013 entschieden worden ist.

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung der Beklagten über den gestellten Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Rechtsgrundlage für die Erstattung der weiteren Kinderbetreuungskosten ist die Regelung in § 28 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Danach können Kosten für die Betreuung der Kinder des Leistungsempfängers bis zu einem Betrag von 130 EUR je Kind und Monat erstattet werden, wenn sie durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar entstehen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind hier erfüllt. Der Sohn der Klägerin wurde in einem Kindergarten ganztags betreut, während die Klägerin eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 9 ff. SGB VI absolvierte. Für die Betreuung des Sohnes der Klägerin sind Kosten in Höhe von monatlich 105 EUR entstanden.

Diese Kosten sind auch unvermeidbar entstanden. Kinderbetreuungskosten entstehen dann unvermeidbar, wenn der Leistungsempfänger - hier die Klägerin - ohne die Betreuung des Kindes nicht an der Maßnahme teilnehmen kann. Dies ist bei der Klägerin der Fall. Es ist für die Klägerin unvermeidbar, ihr Kind betreuen zu lassen, da die Umschulung nicht mit Kind absolviert werden kann. Hier sind auch nicht nur die Kosten für die fünfstündige Betreuung im Kindergarten unvermeidbar, sondern auch die Kosten für die Ganztagesbetreuung (ebenso für einen Fall der Aufstockung der Betreuungszeit Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.11.2007 - L 4 R 268/05 - juris). Die Klägerin kann ihren Sohn auch nach Ablauf der fünf Stunden nicht selbst betreuen, weil die Maßnahme länger andauert als fünf Stunden täglich. Sinn und Zweck der Regelung ist es, Personen die Durchführung von Maßnahmen zur Teilhaben am Arbeitsleben zu ermöglichen, indem diese bei der Sicherstellung der Kinderbetreuung unterstützt werden (BT-Drs. 14/5074 S. 110). Um das Ziel der entsprechenden Regelung zu erfüllen, ist es unerheblich, dass das Kind bereits vorher betreut worden ist. Ziel der gesetzlichen Regelung ist alleine eine Unterstützung der Maßnahmeteilnehmer.

Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung findet im Gesetz keine Stütze. Eine enge Kausalität zwischen Maßnahmebeginn und Betreuungserfordernis ist nach dem Wortlaut des Gesetzes gerade nicht erforderlich. Das Gesetz regelt nicht, dass die Betreuungskosten nur dann übernommen werden können, wenn diese Kosten "notwendig" und "unmittelbar" durch die Maßnahme entstehen. Vor einer entsprechenden Änderung des Gesetzes war es erforderlich, dass die Kinderbetreuungskosten notwendig und unvermeidbar durch die Maßnahme entstehen. Nach der Gesetzesänderung - nach der die Kinderbetreuungskosten nunmehr nur noch unvermeidbar entstehen müssen - besteht der Anspruch unabhängig davon, ob die Kinderbetreuungskosten unmittelbar durch die Maßnahme entstanden sind (vgl. zu einer entsprechenden früheren Rechtsgrundlage und der danach erfolgten Gesetzesänderung bereits BSG, Urteil vom 16.09.1998 - B 11 AL 19/98 R - juris). Umso erstaunlicher ist es, dass die Rentenversicherungsträger nach dem von der Beklagten überreichten Protokoll einer Verbandssitzung noch im Jahr 2004 trotz entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung an der überholten Rechtsauffassung festgehalten haben.

Als Rechtsfolge sieht die Regelung in § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB IX vor, dass der Beklagten ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Gewährung der Kosten zur Verfügung steht. Das Ermessen ist dabei entsprechend des Zwecks der Ermächtigung auszuüben und die Grenzen der Ermessensausübung sind einzuhalten. Hier hat die Beklagte nach Auffassung der Kammer ihr Ermessen nicht dem Zweck der Norm entsprechend ausgeübt und wird dies nachzuholen haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Referenznummer:

R/R6559


Informationsstand: 02.12.2015