Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Dortmund vom 2.8.2013 hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage dabei zunächst zu Recht für zulässig erachtet. Sie ist insbesondere fristgerecht durch den Kläger eingelegt worden. Die Beklagte hat den Widerspruchsbescheid vom 3.6.2011 (nochmals) am 21.6.2011 versandt, nachdem er nach klägerischer Auskunft zunächst nicht zugegangen ist. Damit ist die Frist von einem Monat durch Einreichung der Klage am 18.7.2011 gewahrt worden, §§ 87
Abs. 1, 2, 85
Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Das SG hat darüber hinaus zutreffend Klage für begründet erachtet. Der Kläger hat nach § 44
Abs. 1 Satz 1
SGB X einen Anspruch auf Änderung des Bescheides vom 3.2.2010. Ihm stehen höhere als die dort bewilligten Fahrkosten, nämlich in dem vom SG tenorierten Umfang zu.
§ 44
Abs. 1 Satz 1
SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und, soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat die für den Anspruch des Klägers auf Fahrkostenerstattung maßgeblichen Vorschriften des § 28 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI)
i.V.m. § 53 Abs. 1 und 4 SGB IX unrichtig angewandt.
Der Kläger hatte einen Anspruch auf die durchgeführte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben aus § 9
SGB VI i.V.m. § 33 SGB IX. Er erfüllte die versicherungsrechtlichen (15 Jahre Wartezeit, § 11
Abs. 1
SGB VI) und die persönlichen Voraussetzungen (§ 10
Abs. 1
Nr. 1,
Nr. 2b
SGB VI). Seine Erwerbsfähigkeit im Sinne der Fähigkeit, die bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (
vgl. BSG, Urteil v. 29.3.2006,
B 13 RJ 37/05 R, SozR 4-2600 § 10
Nr. 1), war insbesondere dem Entlassungsbericht über den Rehabilitationsaufenthalt vom 16.3. bis zum 9.4.2009 zufolge gemindert, eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben aufgrund einer Umschulung nach dem Abschlussbericht des
BFW I vom 7.1.2010 jedoch voraussichtlich erfolgversprechend. Aufgrund dieser - unstreitigen - Umstände hat die Beklagte die durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme im
BFW E ermessensfehlerfrei bewilligt.
Die gewährten Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben sind durch Reisekosten zu ergänzen. Als Reisekosten werden die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahrkosten übernommen, § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB IX. Fahrkosten werden dabei gemäß § 53
Abs. 4 Satz 1
SGB IX bei Benutzung eines Pkw in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5
Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) übernommen, die sich auf 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke beläuft, woraus sich die Abrechnungsfähigkeit von Hin- und Rückfahrt ergibt (
vgl. Schlette in: jurisPK-SGB IX, Stand 2010, § 53
Rdnr. 21).
Die Teilnahme des Klägers am Rehabilitationsvorbereitungslehrgang sowie an der Weiterbildung zum Refa-Fachwirt in der Zeit vom 8.3.2010 bis zum 20.6.2012 erforderten Pendlerfahrten vom Wohnort zum
BFW E
bzw. in der Zeit seines Praktikums zum Praktikumsbetrieb und zurück. Die einfache Wegstrecke zwischen dem damaligen Wohnsitz des Klägers und dem
BFW E betrug 87,51
km, so dass der Kläger an Maßnahmentagen eine Wegstrecke von (gerundet) 175
km zurückzulegen hatte. Hierfür sind ihm nach § 53
Abs. 4 Satz 1
SGB IX i.V.m. § 5
Abs. 1 BRKG grundsätzlich Fahrkosten pro Maßnahmetag von 35,00
EUR zu gewähren. Die Wegstrecke zum Praktikumsbetrieb, der Firma F e.K., belief sich von seinem Wohnort auf 24
km, so dass er für die Teilnahme am Praktikum täglich 48
km zurücklegte und einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme in Höhe von 9,60
EUR pro Praktikumstag hatte.
Diese Kosten sind nach § 53
Abs. 4 Satz 3
SGB IX begrenzt. Kosten für Pendelfahrten können danach nur bis zu der Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. Dabei kommt es nicht auf den abstrakten Marktwert einer angemessenen Unterbringung und Verpflegung an, sondern darauf, welchen konkreten Geldbetrag der Maßnahmeträger dem Leistungsempfänger hierfür zur Verfügung stellt
bzw. - werden Unterbringung und Verpflegung als Sachleistung gewährt - welcher konkrete Kostenaufwand dem Träger insoweit entsteht (
vgl. Schütze in: Hauck/Noftz,
SGB IX, Stand Dezember 2012, § 53
Rdnr. 37ff.; Schlette, a.a.O., § 53
Rdnr. 22). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Leistungsempfänger grundsätzlich die Wahl haben soll, ob er eine Unterbringung am Maßnahmeort in Anspruch nimmt oder zwischen Wohnung und diesem pendelt. Entscheidet er sich für Letzteres, soll er nicht besser gestellt werden als bei Unterbringung am Maßnahmeort (
BSG, Urteil v. 25.3.2003,
B 7 AL 8/02 R, SozR 4-4300 § 110
Nr. 1 zu § 83
Abs. 3
SGB III, Schlette, a.a.O., § 53
Rdnr. 22; Jabben in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK
SGB IX, Stand: 1.9.2013, § 53
Rdnr. 12).
Für die internatsmäßige Unterbringung des Klägers im
BFW E hätte die Beklagte für die Dauer der Maßnahme einen Betrag in Höhe von monatlich 412,50
EUR aufbringen müssen. Fahrkosten sind daher monatlich maximal in dieser Höhe durch die Beklagte zu gewähren. Soweit der Kläger diesen Betrag in den Monaten Mai und Juli 2010 (350,00
EUR bzw. 385,00
EUR), August 2011 (385,00
EUR) und April bis Juni 2012 (182,40
EUR, 192,00
EUR und 271,00
EUR) unterschritten hat, sind dafür lediglich die tatsächlichen Kosten zu gewähren.
Eine weitere Begrenzung der Fahrkosten auf monatlich pauschal 269,00
EUR kommt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten, die sich hierzu aufgrund ihrer Auslegung des Begriffs "erforderlich" im Sinne von § 53
Abs. 1
SGB IX für befugt hält, nicht in Betracht.
Bei dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 53
Abs. 1
SGB IX handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Soweit die Beklagte zur Auslegung dieses Merkmals (als Orientierungshilfe)
§ 111 SGB III in der Fassung bis zum 31.3.2012
bzw. § 128 SGB III in der Fassung vom 1.4.2012 heranzieht, findet sich dafür weder nach Wortlaut und Historie noch nach Systematik oder Sinn und Zweck des Gesetzes eine Stütze. Nach § 111
SGB III bzw. § 128
SGB III wird ein Betrag in Höhe von 269,00
EUR monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht, wenn behinderte Menschen auswärtig, aber nicht in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder bei der oder dem Ausbildenden mit voller Verpflegung, untergebracht werden.
Bereits der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich damit nicht auf die Höhe erstattungsfähiger Fahrkosten für Rehabilitationsmaßnahmen, worauf im Übrigen bereits das
BSG in seinem Urteil vom 25.3.2003 (a.a.O.) hingewiesen hat. Vielmehr wird dort ein Sonderfall der Unterbringung und Verpflegung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem
SGB III geregelt. Da es sich zudem bei den Kosten
i.S.d. § 128
SGB III um Teilnahmekosten nach
§ 118 Satz 1 Nr. 3 SGB III n.F. handelt, folgt daraus, dass dort nur die besonderen Mehrkosten erfasst werden, die dem behinderten Menschen unmittelbar durch die Teilnahme entstanden sind. Dann regelt § 128
SGB III, wie zuvor § 111
SGB III, jedoch nur die Fallkonstellation einer auswärtigen Unterbringung, in der keine volle Verpflegung gestellt wird (Schmidt in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK
SGB III, Stand: 1.12.2013, § 128
Rdnr. 1, 2).
Die Beklagte kann sich für ihre Erwägungen auch nicht auf historische Aspekte stützen. Vielmehr lässt sich der Gesetzgebungsgeschichte des § 53
SGB IX entnehmen, dass der Gesetzgeber für die Reisekostenübernahme bezweckte, eine transparente Regelung zu treffen, die der Gleichbehandlung der durch verschiedene Rehabilitationsträger begünstigten Leistungsempfänger dient. In Kenntnis der Rechtslage beließ er es dabei Sondervorschriften, wie § 111
SGB III a.F.
bzw. § 128
SGB III n.F. nicht in die zentrale Vorschrift zur Fahrkostenerstattung, den § 53
SGB X, zu integrieren.
So trat § 53
Abs. 1 bis 3
SGB IX wie die übrigen Regelungen des
SGB IX durch
Art. 1 des Gesetzes vom 19.6.2001 zum 1.7.2001 in Kraft (BGBl. I 2001, 1046) und bezweckte eine Harmonisierung der von den Rehabilitationsträgern zu übernehmenden Reisekosten (Schlette, a.a.O., § 53
Rdnr. 1, 4, 10 mit Verweis auf
BT-Drucksache 14/5074, S. 110). Dabei hat sich die Rechtslage zwischenzeitlich mehrfach geändert: In der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2003 bestimmte sich der Fahrkostenersatz noch allein nach § 53
Abs. 1
SGB IX. Übernahmefähig waren danach in der Regel die tatsächlich entstandenen Kosten, die ihrer Höhe nach allerdings durch den Betrag begrenzt waren, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittel entstanden wären (
vgl. dazu Schlette, a.a.O., § 53
Rdnr. 17).
Zum 1.1.2004 wurde § 53
SGB IX durch
Art. 8
Nr. 11 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I 2003, 2848) neu gefasst. Eine weitergehende Begrenzung auf Fahrkosten in Höhe von monatlich 269,00
EUR führte der Gesetzgeber nicht ein, obgleich sowohl die damalige Bundesanstalt für Arbeit (Schreiben v. 3.6.2003) als auch der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Schreiben v. 2.7.2003) unter Bezugnahme auf das Urteil des
BSG vom 25.3.2003 entsprechende Initiativen an das zuständige Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Bonn gerichtet hatten. Dabei schloss sich die Bundesanstalt für Arbeit der Auffassung des
BSG in seinem Urteil vom 25.3.2003 (a.a.O.) an, kündigte an, nach Abschluss des an das Landessozialgericht zurückverwiesenen Verfahrens in allen Fällen die Reisekosten nach § 53
SGB IX bis zu einer eventuellen Änderung der Vorschrift durch den Gesetzgeber nicht mehr auf den bisherigen Höchstbetrag (von 269,00
EUR) zu begrenzen und begehrte stattdessen eine neu einzuführende gesetzliche Begrenzung der Reisekosten. Obgleich der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger sich diesem Vorschlag und dessen Begründung anschloss, stand er auf dem Standpunkt, dass es lediglich einer Klarstellung der Gesetzeslage bedürfe. Statt der vorgeschlagenen Regelung gab der Gesetzgeber in dem dann neu eingeführten § 53
Abs. 4
SGB IX den Grundsatz der Erstattung der tatsächlichen und erforderlichen Kosten auf und führte eine weitgehende Pauschalierung ein. Die zu gewährende Kostenpauschale bestimmte sich dabei im Wesentlichen nach der zugrunde zulegenden Entfernung. Die Art des gewählten Transportmittels war ebenso unerheblich wie die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten (Schlette, a.a.O., § 53
Rdnr. 18). Die in
Abs. 4 getroffene Regelung diente dabei erneut der Vereinheitlichung der Fahrkostenerstattung im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe, da sie für alle Rehabilitationsträger die Höhe der Fahrkosten bestimmen sollte (BT-Drucksache 15/1515,
S. 120; Majerski-Pahlen, a.a.O., § 53
Rdnr. 17).
Die vorliegend anzuwendende Fassung des § 53
SGB IX trat zum 5.8.2009 in Kraft (
Art. 2
Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarf im Krankenhaus v. 30.7.2009, BGBl. I 2009, 2495) und stellt in der Sache eine erneute Hinwendung zu dem bis zum 31.12.2003 geltenden Rechtszustand dar (Schlette, a.a.O., § 53
Rdnr. 19, BT-Drucksache 16/12855,
S. 8). Die Formulierung "bei Benutzung" in § 53
Abs. 4 Satz 1
SGB IX verdeutlicht, dass statt einer weitgehenden Pauschalierung nunmehr erneut eine konkrete Betrachtungsweise zu Grunde zu legen ist (
vgl. Schlette, a.a.O., § 53
Rdnr. 19). Eine fiktive Fahrkostenobergrenze für alle Leistungsempfänger von Rehabilitationsleistungen, wie die Beklagte sie ansetzt, sieht das Gesetz jedoch weiterhin nicht vor.
Gesetzessystematisch verweist § 28
SGB VI hinsichtlich der akzessorischen, ergänzenden Leistungen maßgeblich auf das
SGB IX und für die Fahrkosten konkret auf § 53
SGB IX. Durch diesen Verweis sind die vom Träger der Rentenversicherung zu erbringenden ergänzenden Leistungen abschließend geregelt (Haack in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 28
Rdnr. 6). Dabei regelt § 53
Abs. 1
SGB IX, konkretisiert durch die
Abs. 2 und 3, den Inhalt der Fahrkostenerstattung.
Abs. 4 begrenzt konkret deren Höhe und ist somit Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit in § 53
Abs. 1
SGB IX. Weder im
SGB IX noch im
SGB VI hat der Gesetzgeber eine § 111
SGB III a.F.
bzw. § 128
SGB III n.F. vergleichbare Vorschrift eingeführt noch auf diese verwiesen. Hinzu kommt, dass bereits im
SGB III der genannten Vorschrift lediglich ein Ausnahmecharakter zuzubilligen ist und gerade auch dort diese nicht für sämtliche Empfänger von Rehabilitationsleistungen nach dem
SGB III Anwendung findet (
BSG, Urteil v. 25.3.2003, a.a.O.). Lässt sich der Rechtsgedanke daher bereits nicht im maßgeblichen Fachgesetz verallgemeinern, ist er erst recht nicht auf andere Rechtsgebiete
bzw. die Fahrkostenerstattung im Rehabilitationsrecht insgesamt zu übertragen.
Das durch die Beklagte weiter angeführte Gebot der Wirtschaftlichkeit [§ 69
Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV), § 13 SGB VI] ist im Rahmen der Erforderlichkeit bereits berücksichtigt. Denn es wird dadurch gewahrt, dass der Versicherte zwar nicht zur auswärtigen Unterbringung verpflichtet werden kann, jedoch sicher gestellt wird, dass der Beklagten durch Pendelfahrten keine zusätzlichen Kosten entstehen und der Versicherte auf diese Weise nicht besser gestellt wird (Jabben, a.a.O., § 53
Rdnr. 12; Schlette, a.a.O., § 53
Rdnr. 22). Das hingegen die Beklagte in den Fällen besser gestellt werden soll, in denen sich der Leistungsempfänger gegen eine Unterbringung entscheidet, ist nicht ersichtlich.
Auch Sinn und Zweck der Fahrkostenerstattung stützen die Rechtsauffassung der Beklagten nicht, denn die ergänzenden Leistungen sollen die bewilligten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben flankierend unterstützen, um den Leistungsempfänger in die Lage zu versetzen, an ihnen (erfolgreich
i.S.d. Ziele des
SGB VI) teilzunehmen. Im Fall des Klägers zeigt sich jedoch konkret, dass eine erfolgreiche Teilnahme bei einer monatlichen Begrenzung auf 269,00
EUR bei tatsächlichen Fahrkosten (jedenfalls zum
BFW) zwischen 350,00
EUR und 770,00
EUR monatlich bei maßgeblichen Einkünften aus Übergangsgeld nur unter erheblicher Eigenleistung des Leistungsempfängers noch möglich wäre. Dabei steht dieser Begrenzung der Fahrkostenerstattung nicht einmal das Äquivalent der internatsmäßigen Unterbringung gegenüber.
Letztlich kann die Beklagte eine weitere Begrenzung auch nicht im Rahmen von Ermessenserwägungen berücksichtigen, denn eine weitere Begrenzung auf Rechtsfolgeseite ist mangels eröffneten Ermessens nicht möglich. Es besteht vielmehr ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Fahrkosten (
BSG, Urteil v. 25.3.2003, a.a.O.; Majerski-Pahlen in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen,
SGB IX, 12. Auflage 2010, § 53
Rdnr. 8).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193
SGG.
Gründe
gem. § 160
Abs. 2
SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung folgt unmittelbar aus der Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Normen unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.