Urteil
Fahrtkostenerstattungsanspruch bei Pendlerfahrten zur Teilnahme an einer Umschulung - Kostenbegrenzung

Gericht:

LSG Nordrhein-Westfalen 8. Senat


Aktenzeichen:

L 8 R 875/13


Urteil vom:

30.04.2014


Tenor:

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger zustehenden Fahrkosten streitig.

Der 1973 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 1991 bis 1994 erfolgreich eine Ausbildung zum Industriemechaniker und war ab 1994 als solcher im Dreischichtbetrieb in einem Zementwerk tätig. Seit September 2006 war er arbeitsunfähig und bezog nach Aussteuerung Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Er stellte am 22.10.2008 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Beklagten, welche diese zunächst ablehnte (Bescheid v. 31.10.2008). Nach den beigezogenen medizinischen Unterlagen sei der Kläger weiterhin in der Lage, eine Beschäftigung als Schlosser auszuüben. Dagegen legte der Kläger am 28.11.2008 Widerspruch ein. Sein letzter Arbeitgeber habe ein Gutachten veranlasst, nach dem er nicht mehr in der Lage sei, vollschichtig als Schlosser tätig zu sein (Gutachten Dr. D, M v. 16.9.2008). Die Möglichkeit einer Umsetzung bestehe nicht. Die Beklagte forderte daraufhin einen Befundbericht des behandelnden Arztes des Klägers an (Befundbericht des Neurologen und Psychiater Dr. Q v. 11.4.2009), in welchem eine langandauernde Anpassungsstörung / Belastungsstörung (depressiv, situativ) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung bescheinigt wurden. Durch eine berufliche Rehabilitation sei eine Besserung der Leistungsfähigkeit möglich. Die Beklagte bewilligte dem Kläger sodann Leistungen zur medizinischen Rehabilitation an (Bescheid v. 27.1.2009). Ausweislich des ärztlichen Entlassungsberichts über diesen Rehabilitationsaufenthalt vom 16.3.2009 bis zum 9.4.2009 wurden dort bei dem Kläger eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, eine leichte depressive Episode, ein Lendenwirbelsäulensyndrom, eine Hypercholesterinanämie und ein Nikotinabusus diagnostiziert. Er könne seine Tätigkeit als Industriemechaniker grundsätzlich sechs Stunden und mehr verrichten. Er sei dabei arbeitsfähig für den Beruf als solchen, nicht hingegen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Seine erhöhte Stressintoleranz und eine leichte emotionale Irritierbarkeit seien zu beachten.

Daraufhin half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers ab und gewährte ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Bescheid vom 1.9.2009). Der Kläger nahm zunächst ab dem 9.11.2009 bis zum 18.12.2009 als Pendler an einer Berufsfindungsmaßnahme für psychisch kranke Menschen im Berufsförderungswerk (BFW) I teil. Nach dem Abschlussbericht des BFW I vom 7.1.2010 wurde eine Umschulung zum Refa-Fachwirt empfohlen. Gleichzeitig wurde die Teilnahme an einem dreimonatigen Rehabilitationsvorbereitungslehrgang sowie die Wiederaufnahme einer ambulanten Psychotherapie für notwendig erachtet, um Überforderungen entgegen zu wirken. Nach der arbeitsmedizinischen Beurteilung war der Kläger in der Lage leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit kurzzeitigem Heben und Tragen von Lasten bis maximal 15 Kilogramm (kg) vollschichtig in Früh-, Spät- oder Nachtschicht zu verrichten. Arbeiten mit erhöhter nervlicher Belastung, Publikumsverkehr sowie seelischen Belastungen oder unter Zeitdruck sowie taktgebundene Arbeiten oder Akkordarbeiten seien ihm nicht zumutbar. Ständiges Stehen, Gehen und Sitzen sowie Körperzwangshaltungen, häufiges Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie auf unebenen Böden und häufiges Bücken, Knien und Hocken sowie Überkopfarbeiten sollten unterbleiben.

Mit Bescheid vom 3.2.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Weiterbildung "Fachwirt - Arbeitsstudium und Betriebsorganisation" im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Reha-Vorbereitungslehrgang dauerte vom 8.3.2010 bis zum 20.6.2010 und die Weiterbildung vom 21.6.2010 bis zum 20.6.2012 und wurde im BFW E durchgeführt. Die Teilnahme erfolgte jeweils als Pendler. Am 18.3.2010 machte der Kläger erstmalig für die Strecke von 175 Kilometern (km) die Zahlung von Fahrkosten für die Fahrt von seinem damaligen Wohnort (X 00 in M) zum BFW E (I-Straße 00 in E) geltend. Die Beklagte zahlte darauf einen monatlichen Betrag an Fahrkostenerstattung in Höhe von 269,00 EUR für die Dauer der Maßnahme.

Am 5.11.2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 3.2.2010 im Hinblick auf die Erstattung der Fahrkosten. Diesen deutete die Beklagte in einen Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), den sie mit Bescheid vom 6.12.2010 ablehnte. Die Fahrkostenerstattung sei auf einen Höchstbetrag von monatlich 269,00 EUR zu begrenzen, denn Kosten für Pendlerfahrten seien pro Monat nur bis zur Höhe des Betrags zu übernehmen, der bei unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. Hierbei sei grundsätzlich der sich aus § 111 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) a.F. ergebende Höchstbetrag zugrunde zu legen. Dagegen legte der Kläger am 23.12.2010 erneut Widerspruch ein und teilte mit, dass er sich der Rechtsansicht der Beklagten nicht anschließen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 3.6.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde nach klägerischer Anfrage über den Sachstand am 21.6.2011 nochmals versandt.

Mit der am 18.7.2011 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Der Widerspruchsbescheid sei ihm erst zugestellt worden, nachdem die Beklagte ihn am 21.6.2011 versandt habe. In der Sache seien ihm für die Zeit der Maßnahme die Pendlerfahrten zu erstatten. Für die Begrenzung der erstattungsfähigen Fahrkosten auf monatlich 269,00 EUR gebe es keine rechtliche Grundlage. § 53 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) bestimme, dass Kosten für Pendlerfahrten bis zur Höhe des Betrages zu übernehmen seien, der bei unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. Die Vorschrift verweise eindeutig und abschließend auf alternativ zu tragende Kosten für eine auswärtige Unterbringung als Höchstgrenze für die Fahrkostenerstattung. Da die Internatsunterbringung im BFW E monatlich 412,50 EUR koste, sei die monatliche Fahrkostenerstattung auf diesen Betrag zu begrenzen. Die Regelungen des SGB III - insbesondere § 111 SGB III -, auf den sich die Beklagte berufe - beträfen Rechte und Ansprüche gegenüber der Bundesagentur für Arbeit und seien hier nicht anwendbar.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.6.2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 3.2.2010 zurückzunehmen und ihm anlässlich der Teilnahme an der ihm bewilligten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme ab 8.3.2010 Fahrkosten bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 412,50 EUR zu gewähren.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass von den Rehabilitationsträgern als Reisekosten lediglich die erforderlichen Fahrkosten zu übernehmen seien. Sie habe sich insoweit nach den Gemeinsamen Grundsätzen der Rentenversicherungsträger zur Erbringung von Reisekosten vom 25.1.1998 in der Fassung vom 9.12.2009 zu richten. Danach seien Kosten für Pendlerfahrten nur bis zur Höhe des Betrages zu übernehmen, der bei unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. Hierbei diene der sich aus § 111 SGB III ergebende Höchstbetrag als Orientierungshilfe. Im Übrigen seien auch die für das gesamte Verwaltungshandeln geltenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Auf Anforderung des SG hat der Kläger die Anwesenheitstage im BFW E für den Zeitraum März 2010 bis Juni 2012 sowie für das im Zeitraum vom 26.3.2012 bis zum 15.6.2012 durchgeführte Praktikum bei der Firma F e.K., C-Straße 00 in M, wie folgt mitgeteilt:

2010 = Anwesenheitstage

März = 15 BFW
April = 13 BFW
Mai = 10 BFW
Juni = 20 BFW
Juli = 11 BFW
August = 12 BFW
September = 21 BFW
Oktober = 12 BFW
November = 21 BFW
Dezember = 15 BFW

2011 = Anwesenheitstage

Januar = 19 BFW
Februar = 18 BFW
März = 22 BFW
April = 15 BFW
Mai = 21 BFW
Juni = 17 BFW
Juli = 16 BFW
August = 11 BFW
September = 19 BFW
Oktober = 13 BFW
November = 17 BFW
Dezember = 14 BFW

2012 = Anwesenheitstag

Januar = 22 BFW
Februar = 19 BFW
März = 12 BFW + 5 F
April = 19 F
Mai = 20 F
Juni = 10 F + 5 BFW

Das SG hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 2.8.2013 der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, ab dem 8.3.2010 Fahrkosten in Höhe von je 35,00 EUR je Teilnahme-/Anwesenheitstag, höchstens jedoch 412,50 EUR monatlich, zu gewähren. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 21.8.2013 zugestellte Urteil hat diese am 12.9.2013 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 2.8.2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und vertieft diesbezüglich seinen bisherigen Vortrag.

Auf Aufforderung des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass die internatsmäßigen Unterbringungskosten sich in der streitgegenständlichen Zeit im BFW E auf 412,50 EUR monatlich belaufen hätten, und weitere Unterlagen, insbesondere ihre maßgeblichen Arbeitsanweisungen, Beschlüsse der Arbeitsgruppe "Durchführung der Rehabilitation" vom 26.5.2012 und 25.9.2013 sowie Schreiben der damaligen Bundesanstalt für Arbeit und des seinerzeitigen Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger aus dem Jahr 2003, gerichtet an das vormalige Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Rechtsweg:

SG Dortmund Urteil vom 02.08.2013 - S 10 R 1465/11

Quelle:

Justizportal des Landes NRW

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Dortmund vom 2.8.2013 hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage dabei zunächst zu Recht für zulässig erachtet. Sie ist insbesondere fristgerecht durch den Kläger eingelegt worden. Die Beklagte hat den Widerspruchsbescheid vom 3.6.2011 (nochmals) am 21.6.2011 versandt, nachdem er nach klägerischer Auskunft zunächst nicht zugegangen ist. Damit ist die Frist von einem Monat durch Einreichung der Klage am 18.7.2011 gewahrt worden, §§ 87 Abs. 1, 2, 85 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das SG hat darüber hinaus zutreffend Klage für begründet erachtet. Der Kläger hat nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X einen Anspruch auf Änderung des Bescheides vom 3.2.2010. Ihm stehen höhere als die dort bewilligten Fahrkosten, nämlich in dem vom SG tenorierten Umfang zu.

§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und, soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat die für den Anspruch des Klägers auf Fahrkostenerstattung maßgeblichen Vorschriften des § 28 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. § 53 Abs. 1 und 4 SGB IX unrichtig angewandt.

Der Kläger hatte einen Anspruch auf die durchgeführte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben aus § 9 SGB VI i.V.m. § 33 SGB IX. Er erfüllte die versicherungsrechtlichen (15 Jahre Wartezeit, § 11 Abs. 1 SGB VI) und die persönlichen Voraussetzungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2b SGB VI). Seine Erwerbsfähigkeit im Sinne der Fähigkeit, die bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (vgl. BSG, Urteil v. 29.3.2006, B 13 RJ 37/05 R, SozR 4-2600 § 10 Nr. 1), war insbesondere dem Entlassungsbericht über den Rehabilitationsaufenthalt vom 16.3. bis zum 9.4.2009 zufolge gemindert, eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben aufgrund einer Umschulung nach dem Abschlussbericht des BFW I vom 7.1.2010 jedoch voraussichtlich erfolgversprechend. Aufgrund dieser - unstreitigen - Umstände hat die Beklagte die durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme im BFW E ermessensfehlerfrei bewilligt.

Die gewährten Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben sind durch Reisekosten zu ergänzen. Als Reisekosten werden die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahrkosten übernommen, § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Fahrkosten werden dabei gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB IX bei Benutzung eines Pkw in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) übernommen, die sich auf 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke beläuft, woraus sich die Abrechnungsfähigkeit von Hin- und Rückfahrt ergibt (vgl. Schlette in: jurisPK-SGB IX, Stand 2010, § 53 Rdnr. 21).

Die Teilnahme des Klägers am Rehabilitationsvorbereitungslehrgang sowie an der Weiterbildung zum Refa-Fachwirt in der Zeit vom 8.3.2010 bis zum 20.6.2012 erforderten Pendlerfahrten vom Wohnort zum BFW E bzw. in der Zeit seines Praktikums zum Praktikumsbetrieb und zurück. Die einfache Wegstrecke zwischen dem damaligen Wohnsitz des Klägers und dem BFW E betrug 87,51 km, so dass der Kläger an Maßnahmentagen eine Wegstrecke von (gerundet) 175 km zurückzulegen hatte. Hierfür sind ihm nach § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 5 Abs. 1 BRKG grundsätzlich Fahrkosten pro Maßnahmetag von 35,00 EUR zu gewähren. Die Wegstrecke zum Praktikumsbetrieb, der Firma F e.K., belief sich von seinem Wohnort auf 24 km, so dass er für die Teilnahme am Praktikum täglich 48 km zurücklegte und einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme in Höhe von 9,60 EUR pro Praktikumstag hatte.

Diese Kosten sind nach § 53 Abs. 4 Satz 3 SGB IX begrenzt. Kosten für Pendelfahrten können danach nur bis zu der Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. Dabei kommt es nicht auf den abstrakten Marktwert einer angemessenen Unterbringung und Verpflegung an, sondern darauf, welchen konkreten Geldbetrag der Maßnahmeträger dem Leistungsempfänger hierfür zur Verfügung stellt bzw. - werden Unterbringung und Verpflegung als Sachleistung gewährt - welcher konkrete Kostenaufwand dem Träger insoweit entsteht (vgl. Schütze in: Hauck/Noftz, SGB IX, Stand Dezember 2012, § 53 Rdnr. 37ff.; Schlette, a.a.O., § 53 Rdnr. 22). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Leistungsempfänger grundsätzlich die Wahl haben soll, ob er eine Unterbringung am Maßnahmeort in Anspruch nimmt oder zwischen Wohnung und diesem pendelt. Entscheidet er sich für Letzteres, soll er nicht besser gestellt werden als bei Unterbringung am Maßnahmeort (BSG, Urteil v. 25.3.2003, B 7 AL 8/02 R, SozR 4-4300 § 110 Nr. 1 zu § 83 Abs. 3 SGB III, Schlette, a.a.O., § 53 Rdnr. 22; Jabben in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK SGB IX, Stand: 1.9.2013, § 53 Rdnr. 12).

Für die internatsmäßige Unterbringung des Klägers im BFW E hätte die Beklagte für die Dauer der Maßnahme einen Betrag in Höhe von monatlich 412,50 EUR aufbringen müssen. Fahrkosten sind daher monatlich maximal in dieser Höhe durch die Beklagte zu gewähren. Soweit der Kläger diesen Betrag in den Monaten Mai und Juli 2010 (350,00 EUR bzw. 385,00 EUR), August 2011 (385,00 EUR) und April bis Juni 2012 (182,40 EUR, 192,00 EUR und 271,00 EUR) unterschritten hat, sind dafür lediglich die tatsächlichen Kosten zu gewähren.

Eine weitere Begrenzung der Fahrkosten auf monatlich pauschal 269,00 EUR kommt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten, die sich hierzu aufgrund ihrer Auslegung des Begriffs "erforderlich" im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB IX für befugt hält, nicht in Betracht.


Bei dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB IX handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Soweit die Beklagte zur Auslegung dieses Merkmals (als Orientierungshilfe) § 111 SGB III in der Fassung bis zum 31.3.2012 bzw. § 128 SGB III in der Fassung vom 1.4.2012 heranzieht, findet sich dafür weder nach Wortlaut und Historie noch nach Systematik oder Sinn und Zweck des Gesetzes eine Stütze. Nach § 111 SGB III bzw. § 128 SGB III wird ein Betrag in Höhe von 269,00 EUR monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht, wenn behinderte Menschen auswärtig, aber nicht in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder bei der oder dem Ausbildenden mit voller Verpflegung, untergebracht werden.

Bereits der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich damit nicht auf die Höhe erstattungsfähiger Fahrkosten für Rehabilitationsmaßnahmen, worauf im Übrigen bereits das BSG in seinem Urteil vom 25.3.2003 (a.a.O.) hingewiesen hat. Vielmehr wird dort ein Sonderfall der Unterbringung und Verpflegung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB III geregelt. Da es sich zudem bei den Kosten i.S.d. § 128 SGB III um Teilnahmekosten nach § 118 Satz 1 Nr. 3 SGB III n.F. handelt, folgt daraus, dass dort nur die besonderen Mehrkosten erfasst werden, die dem behinderten Menschen unmittelbar durch die Teilnahme entstanden sind. Dann regelt § 128 SGB III, wie zuvor § 111 SGB III, jedoch nur die Fallkonstellation einer auswärtigen Unterbringung, in der keine volle Verpflegung gestellt wird (Schmidt in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK SGB III, Stand: 1.12.2013, § 128 Rdnr. 1, 2).

Die Beklagte kann sich für ihre Erwägungen auch nicht auf historische Aspekte stützen. Vielmehr lässt sich der Gesetzgebungsgeschichte des § 53 SGB IX entnehmen, dass der Gesetzgeber für die Reisekostenübernahme bezweckte, eine transparente Regelung zu treffen, die der Gleichbehandlung der durch verschiedene Rehabilitationsträger begünstigten Leistungsempfänger dient. In Kenntnis der Rechtslage beließ er es dabei Sondervorschriften, wie § 111 SGB III a.F. bzw. § 128 SGB III n.F. nicht in die zentrale Vorschrift zur Fahrkostenerstattung, den § 53 SGB X, zu integrieren.

So trat § 53 Abs. 1 bis 3 SGB IX wie die übrigen Regelungen des SGB IX durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.6.2001 zum 1.7.2001 in Kraft (BGBl. I 2001, 1046) und bezweckte eine Harmonisierung der von den Rehabilitationsträgern zu übernehmenden Reisekosten (Schlette, a.a.O., § 53 Rdnr. 1, 4, 10 mit Verweis auf BT-Drucksache 14/5074, S. 110). Dabei hat sich die Rechtslage zwischenzeitlich mehrfach geändert: In der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2003 bestimmte sich der Fahrkostenersatz noch allein nach § 53 Abs. 1 SGB IX. Übernahmefähig waren danach in der Regel die tatsächlich entstandenen Kosten, die ihrer Höhe nach allerdings durch den Betrag begrenzt waren, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Beförderungsmittel entstanden wären (vgl. dazu Schlette, a.a.O., § 53 Rdnr. 17).

Zum 1.1.2004 wurde § 53 SGB IX durch Art. 8 Nr. 11 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I 2003, 2848) neu gefasst. Eine weitergehende Begrenzung auf Fahrkosten in Höhe von monatlich 269,00 EUR führte der Gesetzgeber nicht ein, obgleich sowohl die damalige Bundesanstalt für Arbeit (Schreiben v. 3.6.2003) als auch der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Schreiben v. 2.7.2003) unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 25.3.2003 entsprechende Initiativen an das zuständige Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Bonn gerichtet hatten. Dabei schloss sich die Bundesanstalt für Arbeit der Auffassung des BSG in seinem Urteil vom 25.3.2003 (a.a.O.) an, kündigte an, nach Abschluss des an das Landessozialgericht zurückverwiesenen Verfahrens in allen Fällen die Reisekosten nach § 53 SGB IX bis zu einer eventuellen Änderung der Vorschrift durch den Gesetzgeber nicht mehr auf den bisherigen Höchstbetrag (von 269,00 EUR) zu begrenzen und begehrte stattdessen eine neu einzuführende gesetzliche Begrenzung der Reisekosten. Obgleich der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger sich diesem Vorschlag und dessen Begründung anschloss, stand er auf dem Standpunkt, dass es lediglich einer Klarstellung der Gesetzeslage bedürfe. Statt der vorgeschlagenen Regelung gab der Gesetzgeber in dem dann neu eingeführten § 53 Abs. 4 SGB IX den Grundsatz der Erstattung der tatsächlichen und erforderlichen Kosten auf und führte eine weitgehende Pauschalierung ein. Die zu gewährende Kostenpauschale bestimmte sich dabei im Wesentlichen nach der zugrunde zulegenden Entfernung. Die Art des gewählten Transportmittels war ebenso unerheblich wie die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten (Schlette, a.a.O., § 53 Rdnr. 18). Die in Abs. 4 getroffene Regelung diente dabei erneut der Vereinheitlichung der Fahrkostenerstattung im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe, da sie für alle Rehabilitationsträger die Höhe der Fahrkosten bestimmen sollte (BT-Drucksache 15/1515, S. 120; Majerski-Pahlen, a.a.O., § 53 Rdnr. 17).

Die vorliegend anzuwendende Fassung des § 53 SGB IX trat zum 5.8.2009 in Kraft (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarf im Krankenhaus v. 30.7.2009, BGBl. I 2009, 2495) und stellt in der Sache eine erneute Hinwendung zu dem bis zum 31.12.2003 geltenden Rechtszustand dar (Schlette, a.a.O., § 53 Rdnr. 19, BT-Drucksache 16/12855, S. 8). Die Formulierung "bei Benutzung" in § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verdeutlicht, dass statt einer weitgehenden Pauschalierung nunmehr erneut eine konkrete Betrachtungsweise zu Grunde zu legen ist (vgl. Schlette, a.a.O., § 53 Rdnr. 19). Eine fiktive Fahrkostenobergrenze für alle Leistungsempfänger von Rehabilitationsleistungen, wie die Beklagte sie ansetzt, sieht das Gesetz jedoch weiterhin nicht vor.

Gesetzessystematisch verweist § 28 SGB VI hinsichtlich der akzessorischen, ergänzenden Leistungen maßgeblich auf das SGB IX und für die Fahrkosten konkret auf § 53 SGB IX. Durch diesen Verweis sind die vom Träger der Rentenversicherung zu erbringenden ergänzenden Leistungen abschließend geregelt (Haack in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 28 Rdnr. 6). Dabei regelt § 53 Abs. 1 SGB IX, konkretisiert durch die Abs. 2 und 3, den Inhalt der Fahrkostenerstattung. Abs. 4 begrenzt konkret deren Höhe und ist somit Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit in § 53 Abs. 1 SGB IX. Weder im SGB IX noch im SGB VI hat der Gesetzgeber eine § 111 SGB III a.F. bzw. § 128 SGB III n.F. vergleichbare Vorschrift eingeführt noch auf diese verwiesen. Hinzu kommt, dass bereits im SGB III der genannten Vorschrift lediglich ein Ausnahmecharakter zuzubilligen ist und gerade auch dort diese nicht für sämtliche Empfänger von Rehabilitationsleistungen nach dem SGB III Anwendung findet (BSG, Urteil v. 25.3.2003, a.a.O.). Lässt sich der Rechtsgedanke daher bereits nicht im maßgeblichen Fachgesetz verallgemeinern, ist er erst recht nicht auf andere Rechtsgebiete bzw. die Fahrkostenerstattung im Rehabilitationsrecht insgesamt zu übertragen.

Das durch die Beklagte weiter angeführte Gebot der Wirtschaftlichkeit [§ 69 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), § 13 SGB VI] ist im Rahmen der Erforderlichkeit bereits berücksichtigt. Denn es wird dadurch gewahrt, dass der Versicherte zwar nicht zur auswärtigen Unterbringung verpflichtet werden kann, jedoch sicher gestellt wird, dass der Beklagten durch Pendelfahrten keine zusätzlichen Kosten entstehen und der Versicherte auf diese Weise nicht besser gestellt wird (Jabben, a.a.O., § 53 Rdnr. 12; Schlette, a.a.O., § 53 Rdnr. 22). Das hingegen die Beklagte in den Fällen besser gestellt werden soll, in denen sich der Leistungsempfänger gegen eine Unterbringung entscheidet, ist nicht ersichtlich.

Auch Sinn und Zweck der Fahrkostenerstattung stützen die Rechtsauffassung der Beklagten nicht, denn die ergänzenden Leistungen sollen die bewilligten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben flankierend unterstützen, um den Leistungsempfänger in die Lage zu versetzen, an ihnen (erfolgreich i.S.d. Ziele des SGB VI) teilzunehmen. Im Fall des Klägers zeigt sich jedoch konkret, dass eine erfolgreiche Teilnahme bei einer monatlichen Begrenzung auf 269,00 EUR bei tatsächlichen Fahrkosten (jedenfalls zum BFW) zwischen 350,00 EUR und 770,00 EUR monatlich bei maßgeblichen Einkünften aus Übergangsgeld nur unter erheblicher Eigenleistung des Leistungsempfängers noch möglich wäre. Dabei steht dieser Begrenzung der Fahrkostenerstattung nicht einmal das Äquivalent der internatsmäßigen Unterbringung gegenüber.

Letztlich kann die Beklagte eine weitere Begrenzung auch nicht im Rahmen von Ermessenserwägungen berücksichtigen, denn eine weitere Begrenzung auf Rechtsfolgeseite ist mangels eröffneten Ermessens nicht möglich. Es besteht vielmehr ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Fahrkosten (BSG, Urteil v. 25.3.2003, a.a.O.; Majerski-Pahlen in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Auflage 2010, § 53 Rdnr. 8).

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Gründe gem. § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung folgt unmittelbar aus der Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Normen unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Referenznummer:

R/R6240


Informationsstand: 25.09.2014